Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 2. März 1959 über die Einziehung der Scheidemünzen zu 10 Groschen aus Zink
Gemäß § 5 des Scheidemünzengesetzes 1953, BGBl. Nr. 64, werden die Scheidemünzen zu 10 Groschen aus Zink zum 31. Mai 1959 eingezogen. Mit Ablauf des 31. Mai 1959 verlieren diese Scheidemünzen ihre gesetzliche Zahlkraft. Sie werden jedoch bis 31. Oktober 1959 bei allen Kassen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften sowie ihrer Betriebe und bei der Oesterreichischen Nationalbank noch in Zahlung genommen und umgewechselt.
Die Scheidemünzen zu 10 Groschen aus Aluminium bleiben weiterhin in Umlauf.
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