Bundesgesetz vom 22. Juli 1959 über Begünstigung von Anleihen der Verbundgesellschaft (Energieanleihengesetz 1959)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1959-07-29
Status Aufgehoben · 2004-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für eine von der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) im Jahre 1959 zu begebende Anleihe bis zum Höchstbetrag von 900 Millionen Schilling die Haftung gemäß § 1357 ABGB. zu übernehmen.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 2. Der Bundesminister für Finanzen wird weiters ermächtigt, für eine zur Konversion der 4 1/2%igen Energieanleihe 1953 von der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) im Jahre 1959 begebene Anleihe die Haftung gemäß § 1357 ABGB. zu übernehmen.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 3. Die Stücke der in § 2 bezeichneten Konversionsanleihe unterliegen bis Ende 1964 nicht der Vermögensteuer.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 4. (1) Gehören Stücke der 4 1/2%igen Energieanleihe 1953 zu einem Betriebsvermögen, so tritt durch die Konversion keine Gewinnrealisierung ein.

(2) Werden Stücke der im § 2 bezeichneten Konversionsanleihe auf Grund der Ausgabebedingungen mit einem höheren Betrag als dem Buchwert, der sich nach § 6 EStG. 1953 in Verbindung mit Abs. 1 ergibt, eingelöst, so gehört der Mehrbetrag nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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