Bundesgesetz vom 15. Dezember 1960, betreffend die Erhebung einer Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind (Erbschaftssteueräquivalentgesetz)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abgabepflicht.
§ 1. Von juristischen Personen, die nach dem Vermögensteuergesetz 1954, BGBl. Nr. 192, in der geltenden Fassung, unbeschränkt oder beschränkt vermögensteuerpflichtig sind, wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Ausgleich für das Fehlen einer erbschaftssteuerlichen Belastung eine Abgabe erhoben (Erbschaftssteueräquivalent).
Befreiungen.
§ 2. Von der Abgabe sind befreit:
Nach Maßgabe des § 3 des Vermögensteuergesetzes die von der Vermögensteuer befreiten juristischen Personen;
die juristischen Personen, die nach ihrer Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich die Vertretung von Berufsinteressen verfolgen und kollektivvertragsfähig sind. Unterhalten sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht, so sind sie insoweit abgabepflichtig.
Gegenstand der Abgabe.
§ 3. Gegenstand der Abgabe ist bei unbeschränkter Vermögensteuerpflicht das Gesamtvermögen, bei beschränkter Vermögensteuerpflicht das Inlandsvermögen der abgabepflichtigen juristischen Personen.
Bemessungsgrundlage.
§ 4. (1) Das Gesamtvermögen (Inlandsvermögen) von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Agrargemeinschaften unterliegt nur insoweit der Abgabe, als nicht unmittelbar oder mittelbar im Wege einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, physische Personen beteiligt sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Dies gilt nur, wenn auf die Beteiligungen dieser physischen Personen mehr als 10 v. H. des Gesamtvermögens (Inlandsvermögens) entfallen. Die Bemessungsgrundlage ist entsprechend den Beteiligungsverhältnissen festzustellen.
(2) Die Beteiligung physischer Personen ist über Verlangen des Finanzamtes durch die abgabepflichtige juristische Person nachzuweisen. In Fällen, in denen die Erbringung dieses Nachweises besondere Schwierigkeiten verursachen würde, insbesondere also bei Streubesitz von Anteilsrechten, kann sich das Finanzamt mit der Glaubhaftmachung begnügen oder das Ausmaß der Beteiligung physischer Personen schätzen.
(3) Bei der Veranlagung der Abgabe ist das Gesamtvermögen (Inlandsvermögen) nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, zu ermitteln.
Bemessungsgrundlage.
§ 4. (1) Das Gesamtvermögen (Inlandsvermögen) von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Agrargemeinschaften und sonstigen Abgabepflichtigen, die Partizipationskapital begeben können, unterliegt nur insoweit der Abgabe, als nicht unmittelbar oder mittelbar im Wege einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, physische Personen beteiligt sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Dies gilt nur, wenn auf die Beteiligungen dieser physischen Personen mehr als 10 v. H. des Gesamtvermögens (Inlandsvermögens) entfallen. Die Bemessungsgrundlage ist entsprechend den Beteiligungsverhältnissen festzustellen.
(2) Die Beteiligung physischer Personen ist über Verlangen des Finanzamtes durch die abgabepflichtige juristische Person nachzuweisen. In Fällen, in denen die Erbringung dieses Nachweises besondere Schwierigkeiten verursachen würde, insbesondere also bei Streubesitz von Anteilsrechten, kann sich das Finanzamt mit der Glaubhaftmachung begnügen oder das Ausmaß der Beteiligung physischer Personen schätzen.
(3) Bei der Veranlagung der Abgabe ist das Gesamtvermögen (Inlandsvermögen) nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, zu ermitteln.
Grenze für die Erhebung der Abgabe
§ 5. Die Abgabe ist nur zu erheben, wenn das Gesamtvermögen (Inlandsvermögen) oder der nach § 4 Abs. 1 abgabepflichtige Teil des Vermögens 150 000 S übersteigt.
Höhe der Abgabe.
§ 6. Die Abgabe beträgt jährlich 5 v. T. des auf 1000 S abgerundeten, abgabepflichtigen Gesamtvermögens (Inlandsvermögens).
Entstehung der Abgabenschuld.
§ 7. Die Abgabenschuld entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe erhoben wird.
Veranlagung und Entrichtung der Abgabe.
§ 8. Für die Veranlagung und Entrichtung der Abgabe gelten die entsprechenden Bestimmungen des Vermögensteuergesetzes 1954 über die Veranlagung und Steuerentrichtung. Eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse für sich allein bildet keinen Anlaß für eine Neuveranlagung oder Nachveranlagung. Die Abgabe kann gemeinsam mit der Vermögensteuer festgesetzt und eingehoben werden.
Abgabenerklärung.
§ 9. (1) Jeder Abgabepflichtige ist verpflichtet, eine Erklärung über sein Gesamtvermögen (Inlandsvermögen) und über die für die Festsetzung der Abgabe nach § 4 maßgebende Beteiligung bis zu einem vom Bundesministerium für Finanzen jeweils zu bestimmenden Zeitpunkt unter Verwendung der amtlich aufgelegten Formblätter abzugeben.
(2) Von der Pflicht zur Abgabe der Erklärung sind Abgabepflichtige befreit, deren Gesamtvermögen (Inlandsvermögen) 150 000 S nicht übersteigt.
(3) Unabhängig von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 hat jeder eine Abgabenerklärung abzugeben, der vom Finanzamt dazu besonders aufgefordert wird.
Abzugsfähigkeit des Erbschaftssteueräquivalentes.
§ 10. Bei der Ermittlung der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag bildet das Erbschaftssteueräquivalent keine abzugsfähige Ausgabe.
Erhebungsberechtigte Gebietskörperschaft.
§ 11. Die Abgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe im Sinne des § 6 Z. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45.
Schluß- und Übergangsbestimmungen.
§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des Kalenderjahres 1961 in Kraft. Die erstmalige Veranlagung ist auf den 1. Jänner 1961 vorzunehmen. In Hinkunft ist die Hauptveranlagung der Abgabe gemeinsam mit der Hauptveranlagung der Vermögensteuer durchzuführen.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Artikel II
Artikel I Z 1 ist erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte, die nach dem 31. Dezember 1986 liegen, anzuwenden.
Artikel I Z 2 ist erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte, die nach dem 31. Dezember 1988 liegen, anzuwenden.
Artikel III
(Zu §§ 5, 9 Abs. 2 Erbschaftssteueräquivalentgesetz,
BGBl. Nr. 286/1960)
Die Bestimmungen des Art. I und II sind erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1976 liegen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.