Bundesgesetz vom 14. Juli 1960 über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Abkürzung
AbglufBG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
AbglufBG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
AbglufBG
Artikel I.
§ 1. Gegenstand der Abgabe.
Gegenstand der Abgabe sind
die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, und
die Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden.
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§ 2. Bemessungsgrundlage.
Bemessungsgrundlage für die Abgabe ist
hinsichtlich der im § 1 Z. 1 angeführten Betriebe der für Zwecke der Grundsteuer festgesetzte Meßbetrag und
hinsichtlich der im § 1 Z. 2 angeführten Grundstücke ein besonderer Meßbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955 ergeben würde, wenn das Grundstück als land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet worden wäre.
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§ 3. Festsetzung des Jahresbetrages.
Die Abgabe beträgt 150 vH,
ab 1. Jänner 1962 175 vH,
ab 1. Jänner 1963 200 vH,
ab 1. Jänner 1965 225 vH,
ab 1. Jänner 1967 245 vH,
ab 1. Jänner 1968 345 vH und
ab 1. Jänner 1985 400 vH
der Bemessungsgrundlage nach § 2. Der Jahresbetrag der Abgabe ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.
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§ 3. Festsetzung des Jahresbetrages.
Die Abgabe beträgt 150 vH,
ab 1. Jänner 1962 175 vH,
ab 1. Jänner 1963 200 vH,
ab 1. Jänner 1965 225 vH,
ab 1. Jänner 1967 245 vH,
ab 1. Jänner 1968 345 vH,
ab 1. Jänner 1985 400 vH
und ab 1. Jänner 2013 600 vH
der Bemessungsgrundlage nach § 2. Der Jahresbetrag der Abgabe ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.
§ 4. Abgabeschuldner.
Abgabeschuldner ist derjenige, der für den im § 1 bezeichneten Abgabegegenstand gemäß § 9 des Grundsteuergesetzes 1955 Schuldner der Grundsteuer ist. Für Grundbesitz, den der Abgabeschuldner nicht selbst bewirtschaftet, kann der Abgabeschuldner von demjenigen, der den Grundbesitz bewirtschaftet, die Rückerstattung der Abgabe verlangen.
§ 5. Haftung.
Hinsichtlich der Haftung gelten entsprechend die Bestimmungen der §§ 10 und 11 des Grundsteuergesetzes 1955.
§ 6. Zuständigkeit.
Die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Abgabe sowie die Einhebung und zwangsweise Einbringung obliegt jenem Finanzamt, das für die Zwecke der Grundsteuer den Meßbetrag festzusetzen hat.
§ 7. Entrichtung.
Hinsichtlich der Entrichtung der Abgabe gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 29 und 30 des Grundsteuergesetzes 1955.
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§ 8. Berechtigte Gebietskörperschaft.
Die Abgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe im Sinne des § 6 Z. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45.
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Artikel II.
§ 9. Inkrafttreten.
Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit Beginn des Kalenderjahres 1960 in Kraft.
§ 10. Vollziehung.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
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