(Übersetzung.)EUROPÄISCHES WÄHRUNGSABKOMMEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1962-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 39
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Belgien 75/1960 P, 142/1960 Z3, 127/1967 idF 168/1968 (DFB) Z2-Z4 Dänemark 75/1960 Z2/P, 142/1960 Z3, 157/1962 Z4, 127/1967 idF 168/1968 (DFB) Z3 Deutschland/BRD 75/1960 P, 142/1960 Z3, 127/1967 idF 168/1968 (DFB) Z3/Z4 Frankreich 75/1960 Z2/P, 142/1960 Z3 Griechenland 75/1960 P, 142/1960 Z3 Irland 75/1960 P, 142/1960 Z3 Island 75/1960 P, 142/1960 Z3, 157/1962 Z4, 127/1967 idF 168/1968 (DFB) Z2/Z3 Italien 75/1960 P, 142/1960 Z3, 127/1967 idF 168/1968 (DFB) Z2/Z3 Luxemburg 75/1960 P, 142/1960 Z3 Niederlande 75/1960 Z2/P, 142/1960 Z3 Norwegen 75/1960 Z2/P, 142/1960 Z3, 127/1967 idF 168/1968 (DFB) Z3/Z4 Portugal 75/1960 P, 142/1960 Z3, 24/1961 Z2 Schweden 75/1960 Z2/P, 142/1960 Z3, 127/1967 idF 168/1968 (DFB) Z3/Z4 Schweiz 75/1960 Z2/P, 142/1960 Z3 Spanien 142/1960 Z3, 127/1967 idF 168/1968 (DFB) Z2-Z4 Türkei 75/1960 P, 142/1960 Z3 *Vereinigtes Königreich 75/1960 P, 142/1960 Z3, 24/1961 Z2/Z3/P, 127/1967 idF 168/1968 (DFB) Z4

Sonstige Textteile

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das Europäische Währungsabkommen vom 5. August 1955 und das Zusatzprotokoll Nr. 2 vom 27. Juni 1958 zur Abänderung des Europäischen Währungsabkommens, welche also lauten:

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REGIERUNGEN der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Französischen Republik, des Königreichs Griechenland, Irlands, der Republik Island, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, Schwedens, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik

HABEN

IN ERWÄGUNG der von den Vertragsparteien des Abkommens über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion von 19. September 1950 getroffenen Vorkehrungen zur Beendigung dieses Abkommens im Zusammenhang mit der Rückkehr einiger Vertragsparteien zur Konvertierbarkeit;

IN DER ERWÄGUNG, daß es zur Aufrechterhaltung eines hohen, gleichbleibenden Standes des Handels und der Liberalisierung zwischen den Vertragsparteien sowie der Beschäftigung in deren Ländern – unter Beachtung der Notwendigkeit finanzieller Stabilität im Inneren – und zur gleichzeitigen Erleichterung der Rückkehr zu einem gänzlich multilateralen Handelsverkehr und zur Konvertierbarkeit erwünscht ist, bei Beendigung des Abkommens über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion einen Kreditfonds zu schaffen, den alle Vertragsparteien in Anspruch nehmen können;

IN DEM WUNSCHE, bei Beendigung der Tätigkeit der Europäischen Zahlungsunion auch ein multilaterales System des Zahlungsausgleichs einzurichten, das mit den von den Vertragsparteien vorgesehenen Devisensystemen vereinbar ist;

IN DER ERWÄGUNG, daß dieses multilaterale System den Vertragsparteien zwar gestatten sollte, unterschiedliche Methoden der Wechselkurspolitik anzuwenden, daß jedoch die Absicht aller Vertragsparteien dahin geht, die Grenzen, über die hinaus sie die Kurse ihrer Währungen nicht schwanken lassen werden, so eng und so stabil wie möglich zu halten;

IM VERTRAUEN DARAUF, daß das Funktionieren des Europäischen Fonds und des Multilateralen Systems des Zahlungsausgleichs es den Vertragsparteien erleichtern wird, in ihren gegenseitigen Handels- und Zahlungsbedingungen auf bilaterale Abmachungen zu verzichten;

IN DEM WUNSCHE, einen institutionellen Rahmen für die Fortsetzung der monetären Zusammenarbeit in Europa zu schaffen und die Vertragsparteien bei der Durchführung der Beschlüsse der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit hinsichtlich der Handelspolitik und Liberalisierung des Warenverkehrs und der unsichtbaren Transaktionen zu unterstützen;

IM HINBLICK AUF die am 29. Juli 1955 erfolgte Annahme einer Empfehlung des Rates der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit, in der der Wortlaut dieses Abkommens genehmigt, seine Unterzeichnung durch die Mitglieder der genannten Organisation empfohlen und bestimmt wird, daß die genannte Organisation die in diesem Abkommen vorgesehenen Funktionen mit Beginn seines Inkrafttretens übernehmen soll;

IM HINBLICK DARAUF, daß gemäß Artikel 15 eines am 14. Dezember 1960 unterzeichneten Übereinkommens die Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit am 30. September 1961 in die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im folgenden „Organisation“ genannt) umgestaltet worden ist und sich die Vertragsparteien dieses Abkommens sowie Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika verpflichtet haben, die Tradition der Zusammenarbeit, die sich zwischen ihnen herausgebildet hat, zu stärken und sie für neue Aufgaben und weiterreichende Ziele nutzbar zu machen;

IM HINBLICK DARAUF, daß die Empfehlung des Rates der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 29. Juli 1955 am 30. September 1961 die Zustimmung des Rates der Organisation (im folgenden „Rat“ genannt) gefunden hat und die Organisation demnach weiterhin die in diesem Abkommen vorgesehenen Funktionen übernimmt;

folgendes VEREINBART:

Artikel 1

EUROPÄISCHER FONDS UND MULTILATERALES SYSTEM DES ZAHLUNGSAUSGLEICHS

Die Vertragsparteien errichten hiermit gemeinsam einen Europäischen Fonds (im folgenden „Fonds“ genannt) und ein Multilaterales System des Zahlungsausgleichs (im folgenden „System des Zahlungsausgleichs“ genannt), deren Tätigkeit sich im Rahmen der Organisation vollzieht.

TEIL I

EUROPÄISCHER FONDS

Artikel 2

ZWECK DES FONDS

Der Fonds hat den Zweck,

1.

den Vertragsparteien Kredit zu gewähren, um ihnen zu helfen, vorübergehende Schwierigkeiten in der Gesamtzahlungsbilanz entgegenzuwirken und weiterhin eine freizügige, nicht diskriminierende Handels- und Zahlungspolitik zu verfolgen;

2.

das Funktionieren des Systems des Zahlungsausgleichs zu erleichtern.

Artikel 3

KAPITAL DES FONDS

Das Kapital des Fonds besteht aus

a)

folgenden Beträgen, die von der Europäischen Zahlungsunion auf den Fonds übertragen werden:

1.

einen Betrag von 113,037.00 Rechnungseinheiten im Sinne des Artikels 24,

2.

einen von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bindend zugesagten Betrag von US-$ 123,538.000 und

3.

Forderungen gegen Norwegen und die Türkei in Höhe von 10,000.000 bzw. 25,000.000 Rechnungseinheiten.

b)

Beiträgen der Vertragsparteien im Gesamtbetrage von 328,425.000 Rechnungseinheiten. Die Höhe dieser Beiträge ist aus Tabelle A zu ersehen.

TABELLE A

Vertragsparteien Höhe der Beiträge (in Rechnungs-einheiten)
Belgien-Luxemburg ....................... 30,000.000
Dänemark ....................................... 15,000.000
Deutschland ................................... 42,000.000
Frankreich ...................................... 42,000.000
Griechenland .................................. 2,850.000
Island .............................................. 1,000.000
Italien ............................................. 15,000.000
Niederlande .................................... 30,000.000
Norwegen ....................................... 5,000.000
Österreich ....................................... 5,000.000
Portugal .......................................... 5,000.000
Schweden ....................................... 15,000.000
Schweiz .......................................... 21,000.000
Türkei ............................................. 3,000.000
Vereinigtes Königreich .................. 86,575.000
Insgesamt ...... 328,425.000

Artikel 5

RÜCKZAHLUNGEN

a)

Der im vorangehenden Artikel 4 ganz oder teilweise gezahlten Beträge vom Fonds nicht mehr benötigt werden, können sie auf Beschluß der Organisation zurückgezahlt oder auf einem Sonderkonto des Fonds gesperrt werden.

b)

Rückzahlungen gemäß einem Beschluß der Organisation sind an die Vertragsparteien in Gold im Verhältnis zu der Höhe ihrer Beitragszahlungen vorzunehmen. Die Rückzahlung von Beiträgen, deren Zahlung durch einen auf Grund von Artikel 4 Absatz (d) gefaßten Beschluß aufgeschoben war, soll jedoch vor der Rückzahlung der anderen Beiträge erfolgen. Auf Grund dieses Artikels zurückgezahlte Beträge können gemäß den Bestimmungen in Artikel 4 wieder abgerufen werden.

c)

Ein Betrag in gleicher Höhe wie jede auf Grund dieses Artikels vorgenommene Rückzahlung ist auf einem Sonderkonto des Fonds zu sperren, als sich diese Rückzahlung auf Beiträge bezieht, auf deren Zahlung in Artikel 4 Abs. c, des Abkommens Bezug genommen wird.

d)

Die auf Grund des vorangehenden Absatzes gesperrten Beträge dürften für die Zwecke des Abkommens nicht vor dessen Beendigung verwendet werden. Sollten jedoch die Vertragsparteien wieder aufgefordert werden, Zahlungen auf ihre Beiträge zu leisten, dann sind diese Beiträge in der gleichen Höhe, in der Zahlungen geleistet werden, dem Fonds erneut zur Verfügung zu stellen. Solange nicht alle gesperrten Beträge dem Fonds erneut zur Verfügung gestellt worden sind, können aus dem im Artikel 3 genannten Betrag von US-$ 123,538.000 keine weiteren Zahlungen an den Fonds erfolgen.

Artikel 6

ZINSEN

Die auf Grund des Artikels 4 an den Fonds geleisteten Beiträge sind aus den Einnahmen des Fonds zu einem von der Organisation festzusetzenden Zinssatz zu verzinsen. Die Zahlung der Zinsen erfolgt in Gold.

Artikel 7

KREDITGEWÄHRUNG

a)

Der Fonds kann jeder Vertragspartei auf Antrag Kredit gewähren. Beschlüsse über die Gewährung solcher Kredite sind von der Organisation zu fassen, die auch über die Rückzahlungstermine, den Zinssatz und die Höhe der Dienstleistungsgebühren sowie über alle mit dem Kredit verbundenen finanziellen oder sonstigen Bedingungen entscheidet.

b)

Die Kreditbeträge sind in Rechnungseinheiten festzusetzen. Sie sind in Gold in Anspruch zu nehmen und zurückzuzahlen; Zinsen und Dienstleistungsgebühren sind in Gold zu zahlen.

c)

Der Zeitraum, in dem Kredite in Anspruch genommen werden können, darf drei Jahre nicht überschreiten. Jeder in Anspruch genommene Kredit ist innerhalb eine Zeitraumes zurückzuzahlen, der vom Zeitpunkt seiner Gewährung an drei Jahre nicht überschreitet; die Organisation kann jedoch in besonderen Fällen beschließen, daß er innerhalb einer Zeitraumes zurückzuzahlen ist, der von diesem Tage an fünf Jahre nicht überschreitet. Rückzahlungen können vor dem Fälligkeitstermin vorgenommen werden.

d)

In Anspruch genommene Kredite können in einer Urkunde verbrieft werden, welche die Organisation mit Zustimmung der betreffenden Vertragspartei und der Vertragspartei, gegen deren Währung die Abtretung erfolgt, abtreten kann. Eine solche Abtretung kann nicht mit einer Garantiegewährung durch den Fonds verbunden werden.

Artikel 7A

SONDERKREDITE

Der Fonds kann von Vertragsparteien Sonderkredite zu Bedingungen erhalten, die von der Organisation festzusetzen sind.

Artikel 8

TEIL II

MULTILATERALES SYSTEM DES ZAHLUNGSAUSGLEICHS

ZWECK DES SYSTEMS DES ZAHLUNGSAUSGLEICHS

Zweck dieses Systems ist es, den Ausgleich des Zahlungsverkehrs in den Währungen und zwischen den Währungsgebieten der Vertragsparteien zu erleichtern, indem es diesen Zwischenfinanzierungen sowie einen regelmäßigen Ausgleich ihrer Forderungen zu im voraus festgesetzten Bedingungen ermöglicht, und ihnen so hilft, die Ziele zu erreichen und die Bedingungen zu erfüllen, die in der Präambel dieses Abkommens angeführt sind.

Artikel 9

WECHSELKURS-MARGEN

a)

Jede Vertragspartei wird, um die Schwankungen ihrer Währung zu begrenzen, An- und Verkaufskurse für Gold, US-Dollar oder eine andere Währung festsetzen und wird jeder anderen Vertragspartei und der Organisation die so festgesetzten Kurse mitteilen, welche für die in diesem Teil des Abkommens vorgesehenen Berechnungen und Zahlungsausgleiche zugrunde gelegt werden sollen.

b)

Falls eine Vertragspartei einen einheitlichen Kurs für An- und Verkauf festsetzt, hat sie diesen Kurs gemäß den im vorstehenden Absatz enthaltenen Vorschriften zu notifizieren.

c)

Die Verpflichtungen unter diesem Artikel entfallen für die Währung einer Vertragspartei, wenn für diese Währung von keiner Zentralbank einer anderen Vertragspartei An- und Verkaufskurse veröffentlicht werden.

Artikel 10

ZWISCHENFINANZIERUNG

a)

Jede Vertragspartei soll einer anderen Vertragspartei auf Verlangen in der Zeit zwischen den in Artikel 12 vorgesehenen Abrechnungsterminen Beträge in ihrer Währung zur Verfügung stellen, ohne einen Ausgleich in Gold oder in der Währung eines dritten Landes zu fordern.

b)

Eine Vertragspartei ist jedoch nicht verpflichtet, auf Grund dieses Artikels anderen Vertragspartei Währungsbeträge zur Verfugung zu stellen, die insgesamt den Gegenwert des in Tabelle B für die erste Vertragspartei angeführten Betrages überschreiten; auch ist keine Vertragspartei berechtigt, auf Grund dieses Artikels von anderen Vertragsparteien die Zurverfügungsstellung von Währungsbeträgen zu verlangen, die insgesamt den für die erste Vertragspartei in Tabelle B angeführten Betrag überschreiten.

TABELLE B

Vertragsschließende Parteien Betrag (in Mio. US-$)
Belgien-Luxemburg ............................................... 20
Dänemark ............................................................... 12
Deutschland ........................................................... 30
Frankreich .............................................................. 32
Griechenland .......................................................... 7,5
Island ...................................................................... 2
Italien ..................................................................... 13
Niederlande ............................................................ 22
Norwegen .............................................................. 12
Österreich ............................................................... 5
Portugal .................................................................. 5
Schweden ............................................................... 16
Schweiz ................................................................... 15
Türkei ...................................................................... 7,5
Vereinigtes Königreich .......................................... 64

c).Die einer Vertragspartei auf Grund dieses Artikels zur Verfügung gestellten Währungsbeträge sind von dieser zu einem einheitlichen, von der Organisation festgesetzten Satz zu verzinsen.

Artikel 12

ZAHLUNGSAUSGLEICH

a)

Die Netto-Forderung oder –Schuld jeder Vertragspartei am Ende jeder Abrechnungsperiode wird durch eine Zahlung in US-Dollar durch den Fonds oder an den Fonds abgedeckt, die entsprechenden bilateralen Forderungen und Schulden der Vertragsparteien werden ausgeglichen.

b)

Der Wertstellungstag für den Zahlungsausgleich wird für jede Abrechnungsperiode gemäß den Beschlüssen der Organisation festgesetzt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.