Bundesgesetz vom 29. November 1960 über die Schaumweinsteuer (Schaumweinsteuergesetz 1960 – SchwStG. 1960)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1961-01-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 27
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Abkürzung

SchwStG 1960

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 47 u. 48, BGBl. Nr. 702/1994).

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Steuergegenstand.

§ 1. (1) Schaumwein, der im Zollgebiet (§ 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129) hergestellt oder in das Zollgebiet eingeführt wird, unterliegt einer Verbrauchsteuer (Schaumweinsteuer).

(2) Schaumwein im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Schaumweine der Nummern 22.05 C und 22.07 B des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74).

(3) Die Schaumweinsteuer ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

Bezugsbereich: ab 1.1.1988 (Abschnitt VIII, Abs. 2, BGBl.

Nr. 608/1987).

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft

(vgl. §§ 47 u. 48, BGBl. Nr. 702/1994).

Steuergegenstand.

§ 1. (1) Schaumwein, der im Zollgebiet (§ 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129) hergestellt oder in das Zollgebiet eingeführt wird, unterliegt einer Verbrauchsteuer (Schaumweinsteuer).

(2) Schaumwein im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Unternummern 2204 10, 2205 10 A, 2205 90 A und 2206 00 A des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987).

(3) Die Schaumweinsteuer ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

Abkürzung

SchwStG 1960

Steuersatz.

§ 2. (1) Die Schaumweinsteuer beträgt für ein Liter Schaumwein

a)

der Nummer 22.05 C des Zolltarifes 24 S;

b)

der Nummer 22.07 B des Zolltarifes 12 S.

(2) Der Berechnung der Steuer für Schaumwein, der sich in einer Umschließung befindet, die nach Handelsbrauch mit an den Verbraucher übergeht, ist die Menge zugrunde zu legen, welche dem Rauminhalt (Nenninhalt) der unmittelbaren Umschließung des Schaumweines entspricht.

(3) Wer Schaumwein gegen Entgelt abgibt, ist berechtigt, dem Abnehmer die auf den abgegebenen Schaumwein entfallende Schaumweinsteuer gesondert zu berechnen. Die Schaumweinsteuer ist in diesem Fall ein Teil des vom Abnehmer geschuldeten Kaufpreises.

Bezugsbereich: für Abs. 1 ab 1.1.1988 (BGBl. Nr. 608/1987,

Abschnitt XI, Art. II)

Steuersatz.

§ 2. (1) Die Schaumweinsteuer beträgt für ein Liter Schaumwein

a)

der Unternummern 2204 10, 2205 10 A und 2205 90 A des Zolltarifs 24 S;

b)

der Unternummer 2206 00 A des Zolltarifs 12 S.

(2) Der Berechnung der Steuer für Schaumwein, der sich in einer Umschließung befindet, die nach Handelsbrauch mit an den Verbraucher übergeht, ist die Menge zugrunde zu legen, welche dem Rauminhalt (Nenninhalt) der unmittelbaren Umschließung des Schaumweines entspricht.

(3) Wer Schaumwein gegen Entgelt abgibt, ist berechtigt, dem Abnehmer die auf den abgegebenen Schaumwein entfallende Schaumweinsteuer gesondert zu berechnen. Die Schaumweinsteuer ist in diesem Fall ein Teil des vom Abnehmer geschuldeten Kaufpreises.

Bezugsbereich: 1. 1. 1992 (Art. X Z 2, BGBl. Nr. 695/1991)

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft

(vgl. §§ 47 u. 48, BGBl. Nr. 702/1994).

Steuersatz.

§ 2. (1) Die Schaumweinsteuer beträgt für einen Liter Schaumwein

a)

der Unternummern 2204 10, 2205 10 A und 2205 90 A des Zolltarifs 36 S,

b)

der Unternummer 2206 00 A des Zolltarifs 18 S.

(2) Der Berechnung der Steuer für Schaumwein, der sich in einer Umschließung befindet, die nach Handelsbrauch mit an den Verbraucher übergeht, ist die Menge zugrunde zu legen, welche dem Rauminhalt (Nenninhalt) der unmittelbaren Umschließung des Schaumweines entspricht.

(3) Wer Schaumwein gegen Entgelt abgibt, ist berechtigt, dem Abnehmer die auf den abgegebenen Schaumwein entfallende Schaumweinsteuer gesondert zu berechnen. Die Schaumweinsteuer ist in diesem Fall ein Teil des vom Abnehmer geschuldeten Kaufpreises.

Steuerbefreiungen.

§ 3. (1) Von der Schaumweinsteuer ist befreit

a)

Schaumwein, der in die Erzeugungsstätte zurückgenommen wurde;

b)

Schaumwein, der aus dem Zollgebiet ausgeführt wurde; der Austritt des Schaumweines über die Zollgrenze ist nachzuweisen;

c)

Schaumwein, der von der Abgabenbehörde als Probe entnommen wurde.

d)

Schaumwein, der zu Untersuchungen verwendet wurde, die mit seiner Erzeugung oder seinem Vertrieb zusammenhängen, oder der in der Erzeugungsstätte unentgeltlich als Kostprobe abgegeben wurde.

(2) Wurde für einen nach Abs. 1 von der Schaumweinsteuer befreiten Schaumwein die Schaumweinsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten. Die Erstattung obliegt der Abgabenbehörde, an die der zu erstattende Steuerbetrag entrichtet wurde.

Bezugsbereich: ab 1.1.1988 (Abschnitt VIII, Abs. 2, BGBl.

Nr. 608/1987).

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft

(vgl. §§ 47 u. 48, BGBl. Nr. 702/1994).

Steuerbefreiungen.

§ 3. (1) Von der Schaumweinsteuer ist befreit

a)

Schaumwein, der in die Erzeugungsstätte zurückgenommen wurde;

b)

Schaumwein, der aus dem Zollgebiet ausgeführt wurde; der Austritt des Schaumweines über die Zollgrenze ist nachzuweisen;

c)

Schaumwein, der von der Abgabenbehörde als Probe entnommen wurde.

d)

Schaumwein, der zu Untersuchungen verwendet wurde, die mit seiner Erzeugung oder seinem Vertrieb zusammenhängen, oder der in der Erzeugungsstätte unentgeltlich als Kostprobe abgegeben wurde.

(2) Abs. 1 lit. b gilt nicht für Schaumwein, der im Zwischenauslandsverkehr (§ 127 des Zollgesetzes 1955) ausgeführt wurde. Zollgesetzliche Vorschriften, die für inländische Rückwaren oder für im Ausgang vorgemerkte Waren eine Eingangsabgabenbefreiung vorsehen, erstrecken sich nicht auf die Schaumweinsteuer.

(3) Wurde für einen nach Abs. 1 von der Schaumweinsteuer befreiten Schaumwein die Schaumweinsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten. Die Erstattung obliegt der Abgabenbehörde, an die der zu erstattende Steuerbetrag entrichtet wurde.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft

(vgl. §§ 47 u. 48, BGBl. Nr. 702/1994).

Steuerschuld für im Zollgebiet hergestellten Schaumwein.

§ 4. (1) Die Steuerschuld für im Zollgebiet hergestellten Schaumwein entsteht dadurch, daß der Schaumwein aus der Erzeugungsstätte (§ 7 Abs. 1) weggebracht oder in der Erzeugungsstätte getrunken wird.

(2) Steuerschuldner ist der Inhaber der Erzeugungsstätte (§ 7 Abs. 2).

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft

(vgl. §§ 47 u. 48, BGBl. Nr. 702/1994).

Selbstberechnung, Festsetzung und Fälligkeit der Schaumweinsteuer.

§ 5. (1) Der Steuerschuldner (§ 4 Abs. 2) hat bis zum 20. eines jeden Kalendermonats bei dem für die Erhebung der Schaumweinsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich die Schaumweinmenge anzumelden, für die im vorangegangenen Kalendermonat die Steuerschuld nach § 4 Abs. 1 entstanden ist. Er hat in der Anmeldung von der angemeldeten Menge jene darin enthaltenen Mengen abzuziehen, für die bis zum Tag der Anmeldung einer der im § 3 Abs. 1 angeführten Tatbestände verwirklicht wurde; die abgezogenen Mengen sind nach diesen Tatbeständen aufzugliedern. Von der nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Menge hat der Steuerschuldner in der Anmeldung die Schaumweinsteuer zu berechnen (Selbstberechnung) und den errechneten Steuerbetrag bis zum 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden dritten Kalendermonats zu entrichten. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für den anzumeldenden Schaumwein keine Schaumweinsteuer zu entrichten ist.

(2) Ist der Steuerschuldner Inhaber mehrerer Erzeugungsstätten, so hat er für jede Erzeugungsstätte eine gesonderte Anmeldung einzureichen.

(3) Unterläßt der Steuerschuldner die Anmeldung, erweist sich die Anmeldung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig, so ist ein Steuerbescheid zu erlassen. Der festgesetzte Steuerbetrag ist unbeschadet der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten; endet diese Frist vor dem im Abs. 1 bezeichneten Fälligkeitstag, so ist der Steuerbetrag bis zu diesem Tag zu entrichten.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft

(vgl. §§ 47 u. 48, BGBl. Nr. 702/1994).

Erhebung der Schaumweinsteuer anläßlich der Einfuhr.

§ 6. (1) Für die Erhebung der Schaumweinsteuer für Schaumwein, der in das Zollgebiet eingeführt wird, gelten sinngemäß die Bestimmungen des Zollgesetzes 1955.

(2) Die Erhebung der Schaumweinsteuer anläßlich der Einfuhr von Schaumwein obliegt den Zollämtern.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft

(vgl. §§ 47 u. 48, BGBl. Nr. 702/1994).

Erzeugungsstätten.

§ 7. (1) Erzeugungsstätten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Räume, die der Herstellung von Schaumwein oder der damit verbundenen Lagerung von Schaumwein dienen.

(2) Als Inhaber einer Erzeugungsstätte gilt die Person oder Personenvereinigung, für deren Rechnung die Erzeugungsstätte betrieben wird.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft

(vgl. §§ 47 u. 48, BGBl. Nr. 702/1994).

§ 8. (1) Wer eine Erzeugungsstätte in Betrieb nehmen will, hat dem für die Erhebung der Schaumweinsteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sie sich befindet, spätestens zwei Wochen vor der Inbetriebnahme eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung der Erzeugungsstätte und eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens vorzulegen (Betriebsanzeige). Das Finanzamt hat das Ergebnis der Überprüfung der Betriebsanzeige in einer mit dem Inhaber der Erzeugungsstätte aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten.

(2) Der Inhaber der Erzeugungsstätte ist verpflichtet, dem Finanzamt (Abs. 1) die Inbetriebnahme, jede Änderung der in der Betriebsanzeige oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse sowie jede länger als einen Monat dauernde Einstellung und den Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Betriebes anzuzeigen.

(3) Die Anzeigen (Abs. 2) sind binnen drei Tagen, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll ist zu ergänzen, soweit dies erforderlich ist.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft

(vgl. §§ 47 u. 48, BGBl. Nr. 702/1994).

§ 9. (1) Das Finanzamt (§ 8 Abs. 1) kann für eine Erzeugungsstätte besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen,

a)

wenn Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht notwendig sind, in der Erzeugungsstätte nicht vorhanden sind, oder

b)

wenn in der Erzeugungsstätte Einrichtungen vorhanden sind, die die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern, oder

c)

wenn im Zusammenhang mit dem Betrieb der Erzeugungsstätte einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes zuwidergehandelt und deshalb eine Strafe wegen eines Finanzvergehens mit Ausnahme der Finanzordnungswidrigkeiten verhängt wurde.

(2) Die Anordnung besonderer Überwachungsmaßnahmen ist aufzuheben

a)

in den Fällen des Abs. 1 lit. a und b, sobald die Umstände weggefallen sind, die für die Anordnung maßgebend waren;

b)

in den Fällen des Abs. 1 lit. c, sobald ausreichende Gewähr gegeben ist, daß Zuwiderhandlungen nicht mehr vorkommen.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft

(vgl. §§ 47 u. 48, BGBl. Nr. 702/1994).

§ 10. (1) Schaumwein, der sich in einer Erzeugungsstätte befindet, gilt im Zweifel als dort hergestellt.

(2) Schaumwein, der sich in einer Erzeugungsstätte befindet, deren Betrieb auf Dauer eingestellt wird, gilt als im Zeitpunkt der Betriebseinstellung weggebracht.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft

(vgl. §§ 47 u. 48, BGBl. Nr. 702/1994).

Aufzeichnungspflicht.

§ 11. (1) Der Inhaber einer Erzeugungsstätte hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,

a)

wieviel Wein in die Erzeugungsstätte aufgenommen wurde;

b)

wieviel Schaumwein in der Erzeugungsstätte hergestellt wurde;

c)

wieviel Schaumwein aus der Erzeugungsstätte weggebracht wurde;

d)

wieviel in der Erzeugungsstätte hergestellter Schaumwein dort getrunken wurde;

e)

wieviel Schaumwein in die Erzeugungsstätte zurückgenommen wurde.

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein

a)

für den in die Erzeugungsstätte aufgenommenen Wein die Menge, der Tag der Aufnahme sowie der Name (die Firma) und die Anschrift des Lieferanten;

b)

für den in der Erzeugungsstätte hergestellten Schaumwein die Menge und der Tag der Fertigstellung; der Schaumwein gilt als fertiggestellt, sobald die unmittelbare Umschließung, in welcher er aus der Erzeugungsstätte weggebracht werden soll, endgültig verschlossen wurde;

c)

für den aus der Erzeugungsstätte weggebrachten Schaumwein die Menge, der Tag der Wegbringung sowie der Name (die Firma) und die Anschrift des Abnehmers; wurde der weggebrachte Schaumwein aus dem Zollgebiet ausgeführt, so muß aus den Aufzeichnungen oder den Belegen auch der Tag des Austrittes über die Zollgrenze zu entnehmen sein;

d)

für den in der Erzeugungsstätte hergestellten und dort getrunkenen Schaumwein die Menge und der Tag des Verbrauches;

e)

für den in die Erzeugungsstätte zurückgenommenen Schaumwein die Menge, der Tag der Zurücknahme sowie der Name (die Firma) und die Anschrift des Abnehmers, der den Schaumwein zurückgegeben hat.

(3) Die Eintragungen in die Aufzeichnungen sind am Tag der Aufnahme, der Fertigstellung, der Wegbringung, des Verbrauches oder der Zurücknahme der aufzuzeichnenden Menge vorzunehmen.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft

(vgl. §§ 47 u. 48, BGBl. Nr. 702/1994).

Amtliche Aufsicht.

§ 12. (1) Erzeugungsstätten und Betriebe, in denen sich eine Erzeugungsstätte befindet, unterliegen der amtlichen Aufsicht.

(2) Transportmittel und Transportbehältnisse unterliegen der amtlichen Aufsicht, wenn anzunehmen ist, daß damit Schaumwein befördert wird.

(3) Die amtliche Aufsicht obliegt dem für die Erhebung der Schaumweinsteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich die zu beaufsichtigende Erzeugungsstätte oder der zu beaufsichtigende Gegenstand befindet.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft

(vgl. §§ 47 u. 48, BGBl. Nr. 702/1994).

§ 13. (1) Die amtliche Aufsicht umfaßt alle Überwachungsmaßnahmen des Finanzamtes, die erforderlich sind, um zu verhindern, daß Schaumwein der Besteuerung entzogen wird.

(2) In Ausübung der amtlichen Aufsicht ist das Finanzamt befugt,

a)

in Erzeugungsstätten sowie in den im § 12 angeführten Betrieben und Transportmitteln Nachschau zu halten;

b)

Transportbehältnisse (§ 12 Abs. 2) auf ihren Inhalt zu prüfen;

c)

Schaumweinproben und Proben von Wein unentgeltlich zu entnehmen, der zur Herstellung von Schaumwein bestimmt ist;

d)

die Bestände an Wein und an Schaumwein festzustellen;

e)

in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege Einsicht zu nehmen;

f)

zu prüfen, ob den Bestimmungen über die Aufzeichnungspflicht (§ 11) entsprochen wurde und ob die Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden;

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