Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1959-12-29
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 33
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Schwedisch

Sonstige Textteile

Nachdem das am 14. Mai 1959 in Stockholm unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 7. November 1959.

Ratifikationstext

Das vorstehende Abkommen ist am 29. Dezember 1959 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Majestät, der König von Schweden sind, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Doppelbesteuerung nach Möglichkeit zu vermeiden, übereingekommen, ein Abkommen abzuschließen. Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:

Artikel 1

(1) Dieses Abkommen findet Anwendung auf natürliche und juristische Personen, die ihren Wohnsitz im Sinne des Artikels 2 im Königreich Schweden oder in der Republik Österreich oder in beiden Staaten haben.

(2) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines jeden der beiden Staaten, seiner Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände (auch in Form von Zuschlägen) erhoben werden.

(3) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(4) Zu den Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören zurzeit insbesondere:

1.

im Königreich Schweden

a)

die staatliche Einkommensteuer,

b)

die Kuponsteuer,

c)

die Seemannsteuer,

d)

die Sondersteuer von Aktiengesellschaften auf Ausschüttungen bei Kapitalherabsetzung und bei Nichtausschüttung vorhandener Gewinne,

e)

die staatliche Vermögensteuer,

f)

die Waldpflegeabgabe,

g)

die allgemeine Gemeindesteuer,

h)

die Abgaben auf besondere Vorteile und Gerechtigkeiten;

2.

in der Republik Österreich

a)

die Einkommensteuer (einschließlich der Lohnsteuer und der Kapitalertragsteuer),

b)

die Körperschaftsteuer (einschließlich der Kapitalertragsteuer),

c)

die Vermögensteuer,

d)

der Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches,

e)

die Aufsichtsratsabgabe,

f)

die Gewerbesteuer (einschließlich der Lohnsummensteuer),

g)

die Grundsteuer.

(5) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den geltenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die obersten Finanzbehörden der beiden Staaten werden sich am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mitteilen.

(6) Die obersten Finanzbehörden der beiden Staaten werden im beiderseitigen Einvernehmen etwaige Zweifel darüber klären, für welche Steuern dieses Abkommen zu gelten hat.

(7) Die in diesem Abkommen genannten obersten Finanzbehörden sind auf seiten der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen und auf seiten des Königreiches Schweden das Finanzministerium oder die Behörde der es übertragen worden ist, an Stelle des Finanzministeriums Fragen dieses Abkommens zu behandeln.

Artikel 2

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Einkünfte, für die in diesem Abkommen keine Regelung getroffen ist, so hat nur dieser Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

(2) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck “eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten” eine natürliche oder juristische Person, die nach dem Rechte dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres gewöhnlichen Aufenthaltes, des Ortes ihrer tatsächlichen Leitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

(3) Ergibt sich nach den Bestimmungen des Absatzes 2 für eine natürliche Person ein Wohnsitz in beiden Staaten, so ist der Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens wie folgt zu ermitteln:

a)

Der Wohnsitz einer natürlichen Person gilt als in dem Staat gelegen, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Staat gelegen, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b)

kann nicht bestimmt werden, in welchem der beiden Staaten die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Staat gelegen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c)

hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden oder in keinem der beiden Staaten, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Staat gelegen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;

d)

gehört die Person beiden oder keinem der Staaten an, so werden die obersten Finanzbehörden der beiden Staaten die Frage im beiderseitigen Einvernehmen regeln.

(4) Ergibt sich nach den Bestimmungen des Absatzes 2 für eine juristische Person ein Wohnsitz in beiden Staaten, so gilt ihr Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens als in dem Staat gelegen, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Leitung befindet. Dasselbe gilt für Personengesellschaften (handelsbolag, kommanditbolag, enkelt bolag, partrederi, gruvbolag) und andere Personenvereinigungen, die nach den für sie maßgebenden innerstaatlichen Gesetzen keine juristischen Personen sind.

Artikel 3

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich des Zubehörs sowie des einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden lebenden und toten Inventars), das in dem anderen Staate liegt, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Berechtigungen, auf welche die privatrechtlichen Vorschriften über Grundstücke Anwendung finden, sind dem unbeweglichen Vermögen gleichzustellen.

(2) Absatz 1 gilt sowohl für die durch unmittelbare Nutzung als auch für die durch Vermietung, Verpachtung und jede andere Art der Nutzung des unbeweglichen Vermögens erzielten Einkünfte, insbesondere aus festen oder veränderlichen Vergütungen für die Ausbeutung von Grund und Boden sowie für Einkünfte, die bei der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen erzielt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn die genannten Vermögensgegenstände zu einem gewerblichen Unternehmen (Artikel 4 und 7) gehören.

(4) Was als unbewegliches Vermögen oder als Zubehör gilt und was als dem unbeweglichen Vermögen gleichgestellte Berechtigung oder als Nutzungsrecht anzusehen ist, beurteilt sich nach den Gesetzen des Staates, in dem der betreiffende Gegenstand oder der Gegenstand, auf den sich das in Rede stehende Recht bezieht, liegt.

Artikel 4

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Einkünfte aus einem gewerblichen Unternehmen, dessen Wirkung sich auf das Gebiet des anderen Staates erstreckt, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte nur insoweit, als sie auf eine dort befindliche Betriebstätte des Unternehmens entfallen.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind auch auf Einkünfte aus offenen oder stillen Beteiligungen an einem gesellschaftlichen Unternehmen anzuwenden, mit Ausnahme der Beteiligungen in Form von Aktien, Kuxen, Genußscheinen, Obligationen mit Gewinnbeteiligung, sonstigen Wertpapieren sowie der Anteile an Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sowohl für die durch unmittelbare Nutzung als auch für die durch Vermietung, Verpachtung und jede andere Art der Nutzung des gewerblichen Unternehmens erzielten Einkünfte sowie für Einkünfte aus der Veräußerung eines Unternehmens im ganzen, eines Anteiles am Unternehmen, eines Teilbetriebes oder von Gegenständen, die im Unternehmen benutzt werden.

(4) Der Betriebsstätte sollen diejenigen Einkünfte zugewiesen werden, die sie erzielt hätte, wenn sie sich als selbständiges Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Geschäften unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen befaßte und Geschäfte wie ein unabhängiges Unternehmen tätigte.

(5) Bei der Ermittlung der aus der Tätigkeit einer Betriebstätte erzielten Einkünfte ist grundsätzlich vom Bilanzergebnis der Betriebstätte auszugehen. Dabei sollen alle der Betriebstätte zurechenbaren Ausgaben einschließlich eines Anteils an den allgemeinen Verwaltungskosten des Unternehmens berücksichtigt, jedoch künstliche Gewinnverlagerungen ausgeschlossen werden; insbesondere ist die Vereinbarung von Zinsen oder Lizenzgebühren zwischen den Betriebstätten desselben Unternehmens unbeachtlich.

(6) In besonders gelagerten Fällen kann bei der Ermittlung der Einkünfte der Gesamtgewinn des Unternehmens aufgeteilt werden. Bei Versicherungsunternehmen kann in solchen Fällen als Maßstab das Verhältnis der Rohprämieneinnahmen der Betriebstätte zu den gesamten Rohprämieneinnahmen des Unternehmens zugrunde gelegt werden. Die obersten Finanzbehörden der beiden Staaten sollen sich zu einem möglichst frühen Zeitpunkt verständigen, wenn dies für die Aufteilung der Einkünfte im einzelnen Fall erforderlich ist.

(7) Absatz 1 ist entsprechend auf die Gewerbesteuer anzuwenden, die von einer anderen Bemessungsgrundlage als den Einkünften erhoben wird.

Artikel 5

(1) Der Begriff “Betriebstätte” bedeutet eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Als Betriebstätten gelten insbesondere:

a)

ein Ort der Leitung,

b)

eine Zweigniederlassung,

c)

eine Geschäftsstelle,

d)

eine Fabrikationsstätte,

e)

eine Werkstätte,

f)

ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine andere Sätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

g)

eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.

(3) Als Betriebstätten gelten nicht

a)

die Benutzung von Einrichtungen ausschlieißlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren;

b)

das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren ausschlieißlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung;

c)

das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren ausschließlich zur Bearbeitung oder Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen;

d)

das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zum Einkauf von Gütern oder Waren oder zur Beschaffung von Informationen für das Unternehmen;

e)

das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zur Werbung, zur Erteilung von Auskünften, zur wissenschaftlichen Forschung oder zur Ausübung ähnlicher Tätigkeiten, die für das Unternehmen vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

(4) Eine Person, die in einem der beiden Staaten für ein Unternehmen des anderen Staates tätig ist - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 - gilt als eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte, wenn sie eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens in diesem Staat Verträge abzuschließen, und diese Vollmacht dort gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.

(5) Ein Unternehmen eines der beiden Staaten wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Staat, weil es dort Geschäftsbeziehungen durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter unterhält, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(6) Die Tatsache, daß eine juristische Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten eine juristische Person beherrscht oder von einer solchen beherrscht wird, die in dem anderen Staat ihren Wohnsitz hat oder dort entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) Geschäftsbeziehungen unterhält, macht für sich allein keine dieser juristischen Personen zur Betriebstätte der anderen.

Artikel 6

(1) Wenn ein Unternehmen eines der beiden Staaten vermöge seiner Beteiligung an der Geschäftsführung oder am finanziellen Aufbau eines Unternehmens des anderen Staates mit diesem Unternehmen wirtschaftliche oder finanzielle Bedingungen vereinbart oder ihm solche auferlegt, die von denjenigen abweichen, die mit einem unabhängigen Unternehmen vereinbart würden, so dürfen Einkünfte, die eines der beiden Unternehmen üblicherweise erzielt hätte, aber wegen dieser Bedingungen nicht erzielt hat, den Einkünften dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß im Verhältnis zweier Unternehmen, an deren Geschäftsführung oder Vermögen dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind.

Artikel 7

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Einkünfte aus dem Betrieb der Schiffahrt oder der Luftfahrt im internationalen Verkehr, so steht das Besteuerungsrecht abweichend von Artikel 4 für diese Einkünfte nur jenem der beiden Staaten zu, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des betreffenden Unternehmens befindet, gleichgültig, ob der Betrieb mit eigenen oder gecharterten Fahrzeugen durchgeführt wird.

(2) Absatz 1 gilt auch. wenn ein Unternehmen der Schiffahrt oder der Luftfahrt eines der beiden Staaten im Gebiet des anderen Staates eine Agentur für die Beförderung von Personen oder Waren betreibt. Dies gilt jedoch nur für Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem Betrieb der Schiffahrt oder der Luftfahrt einschließlich des Zubringerdienstes zusammenhängen.

(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten auch für Beteiligungen von Unternehmen der Luftfahrt an einem Pool oder einer Betriebsgemeinschaft und insbesondere für die Beteiligung der Gesellschaft “Aktiebolaget Aerotransport” an dem Konsortium “Scandinavian Airlines System”.

(4) Absatz 1 ist entsprechend auf die Gewerbesteuer anzuwenden, die von einer anderen Bemessungsgrundlage als den Einkünften erhoben wird.

Artikel 8

Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Einkünfte aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die ihren Wohnsitz in dem anderen Staat hat, so hat nur der erstgenannte Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Werden diese Einkünfte durch eine in dem anderen Staat gelegene Betriebsstätte erzielt, so steht das Besteuerungsrecht auch diesem anderen Staat zu.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. 2, BGBl. III Nr. 75/2007.

Artikel 8

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Einkünfte aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die ihren Wohnsitz in dem anderen Staat hat, so hat nur der erstgenannte Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Werden diese Einkünfte durch eine in dem anderen Staat gelegene Betriebstätte erzielt, so steht das Besteuerungsrecht auch diesem anderen Staat zu.

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