Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1960-09-14
Status Aufgehoben · 1996-11-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 29
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Norwegisch

Sonstige Textteile

Nachdem das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Ratifikationstext

Dieser Vertrag ist gemäß seinem Artikel 25 am 14. September 1960 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Majestät der König von Norwegen sind, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Doppelbesteuerung nach Möglichkeit zu vermeiden, übereingekommen, ein Abkommen abzuschließen. Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:

Artikel 1.

(1) Dieses Abkommen findet Anwendung auf natürliche und juristische Personen, die ihren Wohnsitz im Sinne des Artikels 2 im Königreich Norwegen oder in der Republik Österreich oder in beiden Vertragstaaten haben.

(2) Das Abkommen gilt für Steuern, die nach der Gesetzgebung jedes der beiden Vertragstaaten unmittelbar vom Einkommen oder vom Vermögen für die Vertragstaaten, die Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände (auch in Form von Zuschlägen) erhoben werden.

(3) Steuern im Sinne dieses Abkommens sind:

1.

im Königreich Norwegen:

a)

die vom Staat erhobene Einkommensteuer und Vermögensteuer (inntekts- og formuesskatt til staten);

b)

die von den Gemeinden erhobene Einkommensteuer und Vermögensteuer, einschließlich der Zusatzsteuer auf höhere Einkommen (inntekts- og formuesskatt till kommuner, herunder tilleggsskatt pa större inntekter);

c)

die Seeleutesteuer (sjömannsskatt);

d)

die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden erhobenen Grundsteuern (eiendomsskatt til kommuner og fylkeskommuner) (im folgenden als “norwegische Steuern” bezeichnet);

2.

in der Republik Österreich:

a)

die Einkommensteuer (einschließlich der Kapitalertragsteuer und der Lohnsteuer);

b)

die Körperschaftsteuer (einschließlich der Kapitalertragsteuer);

c)

die Vermögensteuer;

d)

der Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches;

e)

die Aufsichtsratsabgabe;

f)

die Gewerbesteuer (einschließlich der Lohnsummensteuer);

g)

die Grundsteuer

(im folgenden als “österreichische Steuern” bezeichnet).

(4) Das Abkommen ist auf jede andere ihrem Wesen nach gleiche oder ähnliche Steuer anzuwenden, die nach seiner Unterzeichnung in einem der Vertragstaaten eingeführt wird.

(5) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

a)

der Ausdruck “Norwegen” das Königreich Norwegen einschließlich aller Gebiete, die an die Hoheitsgewässer Norwegens angrenzen und nach der norwegischen Gesetzgebung und dem Völkerrecht als Gebiete gelten oder künftig gelten werden, in denen die Rechte Norwegens hinsichtlich des Seebodens und seiner Unterschicht einschließlich deren Bodenschätzen ausgeübt werden können; der Ausdruck umfaßt jedoch nicht Svalbard (Spitzbergen, einschließlich der Bäreninsel), Jan Mayen und die norwegischen Besitzungen außerhalb Europas;

b)

der Ausdruck “Österreich” die Republik Österreich.

Artikel 2.

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte, für die in diesem Abkommen keine Regelung getroffen ist, so hat dieser Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

(2) a) Eine natürliche Person hat einen Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens in dem Vertragstaat, in dem sie eine Wohnung innehat, unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

b)

Wenn eine natürliche Person in keinem der Vertragstaaten eine Wohnung unter den in Buchstabe a bezeichneten Umständen, aber in einem der Staaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, so gilt der gewöhnliche Aufenthalt als Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand in einem Staat, wenn er sich dort unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er in diesem Staat nicht nur vorübergehend verweilt.

c)

Hat eine natürliche Person nach den vorhergehenden Buchstaben ihren Wohnsitz in beiden Vertragstaaten, so hat sie ihren Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens in dem Staat, zu dem die stärksten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Läßt sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht feststellen, wird der Wohnsitz in dem Staat angenommen, dessen Staatsangehörigkeit die natürliche Person besitzt.

(3) Als Wohnsitz eines unverteilten Nachlasses gilt der Ort, an dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz im Sinne des Absatzes 2 gehabt hat.

(4) Eine juristische Person hat ihren Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens in dem Vertragstaat, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Leitung befindet. Hat sie in keinem der Vertragstaaten den Ort ihrer tatsächlichen Leitung, so ist der Ort ihres Sitzes maßgebend.

(5) Ort der tatsächlichen Leitung im Sinne dieses Abkommens ist der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet.

(6) Kann der Wohnsitz einer Person nach den vorstehenden Bestimmungen nicht ermittelt werden, dann werden sich die obersten Finanzbehörden der beiden Staaten über diese Frage nach Artikel 24 verständigen.

Artikel 3.

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich des Zubehörs sowie des einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden lebenden und toten Inventars), das in dem anderen Staate liegt, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Berechtigungen, auf welche die privatrechtlichen Vorschriften über Grundstücke Anwendung finden, sind dem unbeweglichen Vermögen gleichzustellen.

(2) Absatz 1 gilt sowohl für die durch unmittelbare Nutzung als auch für die durch Vermietung, Verpachtung und jede andere Art der Nutzung des unbeweglichen Vermögens erzielten Einkünfte, insbesondere aus festen oder veränderlichen Vergütungen für die Ausbeutung von Grund und Boden sowie für Einkünfte, die bei der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen erzielt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn die genannten Vermögensgegenstände zu einem gewerblichen Unternehmen (Artikel 4 und 7) gehören.

(4) Was als unbewegliches Vermögen oder als Zubehör gilt und was als dem unbeweglichen Vermögen gleichgestellte Berechtigung oder als Nutzungsrecht anzusehen ist, beurteilt sich nach den Gesetzen des Staates, in dem der betreffende Gegenstand oder der Gegenstand, auf den sich das in Rede stehende Recht bezieht, liegt.

Artikel 4.

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus einem gewerblichen Unternehmen, dessen Wirkung sich auf das Gebiet des anderen Staates erstreckt, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte insoweit, als sie auf eine dort befindliche Betriebstätte des Unternehmens entfallen.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind auch auf Einkünfte aus offenen oder stillen Beteiligungen an einem gesellschaftlichen Unternehmen anzuwenden, mit Ausnahme der Beteiligungen in Form von Aktien, Kuxen, Genußscheinen, Obligationen mit Gewinnbeteiligung, sonstigen Wertpapieren sowie der Anteile an Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (einschließlich Partreedereien).

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sowohl für die durch unmittelbare Nutzung als auch für die durch Vermietung, Verpachtung und jede andere Art der Nutzung des gewerblichen Unternehmens erzielten Einkünfte sowie für Einkünfte aus der Veräußerung eines Unternehmens im ganzen, eines Anteiles am Unternehmen, eines Teilbetriebes oder von Gegenständen, die im Unternehmen benutzt werden.

(4) Der Betriebstätte sollen diejenigen Einkünfte zugewiesen werden, die sie erzielt hätte, wenn sie sich als selbständiges Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Geschäften unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen befaßte und Geschäfte wie ein unabhängiges Unternehmen tätigte.

(5) Bei der Ermittlung der aus der Tätigkeit einer Betriebstätte erzielten Einkünfte ist grundsätzlich vom Bilanzergebnis der Betriebstätte auszugehen. Dabei sollen alle der Betriebstätte zurechenbaren Ausgaben einschließlich eines Anteils an den allgemeinen Verwaltungskosten des Unternehmens berücksichtigt, jedoch künstliche Gewinnverlagerungen ausgeschlossen werden; insbesondere ist die Vereinbarung von Zinsen oder Lizenzgebühren zwischen den Betriebstätten desselben Unternehmens unbeachtlich.

(6) In besonders gelagerten Fällen kann bei der Ermittlung der Einkünfte der Gesamtgewinn des Unternehmens aufgeteilt werden. Bei Versicherungsunternehmen ist in solchen Fällen als Maßstab das Verhältnis der Rohprämieneinnahmen der Betriebstätte zu den gesamten Rohprämieneinnahmen des Unternehmens zugrunde zu legen. Die Finanzbehörden der Vertragstaaten sollen sich zu einem möglichst frühen Zeitpunkt verständigen, wenn dies für die Aufteilung der Einkünfte im einzelnen Fall erforderlich ist.

Artikel 5.

(1) Der Begriff “Betriebstätte” im Sinne dieses Abkommens bedeutet eine ständige Geschäftseinrichtung eines gewerblichen Unternehmens, in der die Tätigkeit dieses Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Als Betriebstätten gelten insbesondere:

a)

ein Ort der Leitung,

b)

eine Zweigniederlassung,

c)

eine Geschäftsstelle,

d)

eine Fabrik,

e)

eine Werkstätte,

f)

ein Bergwerk, Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Naturschätzen,

g)

eine Bauausführung, Montage und dergleichen, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.

(3) Als Betriebstätten gelten nicht:

a)

die Benützung von Einrichtungen ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren;

b)

das Halten eines dem Unternehmen gehörenden Bestandes von Gütern oder Waren ausschließlich zum Zweck der Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung;

c)

das Halten eines dem Unternehmen gehörenden Bestandes von Gütern oder Waren ausschließlich zum Zweck der Bearbeitung oder Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen;

d)

das Halten einer Geschäftseinrichtung ausschließlich zum Einkauf von Gütern oder Waren oder zur Beschaffung von Informationen für das Unternehmen;

e)

das Halten einer Geschäftseinrichtung ausschließlich zum Zweck der Werbung, der wissenschaftlichen Forschung oder für ähnliche Tätigkeiten, die für das Unternehmen einen vorbereitenden oder hilfsartigen Charakter haben.

(4) Eine Person, die in einem der Vertragstaaten im Namen eines Unternehmens des anderen Vertragstaates tätig ist - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 -, wird in dem erstgenannten Staat als Betriebstätte nur dann behandelt, wenn sie eine Vollmacht zu Vertragsabschlüssen im Namen des Unternehmens besitzt und diese Vollmacht in dem erstgenannten Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt ist.

(5) Bei einem Unternehmen eines der Vertragstaaten wird nicht schon deshalb eine Betriebstätte in dem anderen Staat angenommen, weil dieses Unternehmen im anderen Staat Geschäftsbeziehungen durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter unterhält, wenn diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(6) Die Tatsache, daß eine juristische Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten eine juristische Person beherrscht oder von einer solchen beherrscht wird, die in dem anderen Staat ihren Wohnsitz hat oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) Geschäftsbeziehungen unterhält, macht für sich allein keine dieser juristischen Personen zur Betriebstätte der anderen.

Artikel 6.

(1) Wenn ein Unternehmen eines der Vertragstaaten vermöge seiner Beteiligung an der Geschäftsführung oder am finanziellen Aufbau eines Unternehmens des anderen Staates mit diesem Unternehmen wirtschaftliche oder finanzielle Bedingungen vereinbart oder ihm solche auferlegt, die von denjenigen abweichen, die mit einem unabhängigen Unternehmen vereinbart würden, so dürfen Einkünfte, die eines der beiden Unternehmen üblicherweise erzielt hätte, aber wegen dieser Bedingungen nicht erzielt hat, den Einkünften dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß im Verhältnis zweier Unternehmen, an deren Geschäftsführung oder Vermögen dieselbe Person unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.

Artikel 7.

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus einem Unternehmen der Seeschiffahrt oder der Luftfahrt im internationalen Verkehr, das den Ort der tatsächlichen Leitung in einem der Vertragstaaten hat, so steht das Besteuerungsrecht abweichend von Artikel 4 für diese Einkünfte nur dem Staat zu, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des Unternehmens befindet, gleichgültig, ob der Betrieb mit eigenen oder gecharterten Fahrzeugen durchgeführt wird.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn ein Unternehmen der Seeschiffahrt oder der Luftfahrt des einen Staates im Gebiet des anderen Staates eine Agentur für die Beförderung von Personen oder Waren betreibt. Dies gilt jedoch nur für Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem Betrieb der Seeschiffahrt oder der Luftfahrt einschließlich des Zubringerdienstes zusammenhängen.

(3) Die Bestimmungen der beiden vorstehenden Absätze gelten auch für Beteiligungen von Unternehmen der Luftfahrt an einem Pool oder an einer Betriebsgemeinschaft.

Artikel 8.

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus freien Berufen, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte nur insoweit, als die Person ihre Tätigkeit in dem anderen Staat unter Benützung einer ihr dort regelmäßig zur Verfügung stehenden ständigen Einrichtung ausübt.

(2) Artikel 4 Absatz 3 gilt sinngemäß.

(3) Als freier Beruf gilt insbesondere die selbständige wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Erwerbstätigkeit und die selbständige Erwerbstätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure, Wirtschaftstreuhänder und Patentanwälte.

Artikel 9.

(1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsratsmitglied oder nichtgeschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrates oder ähnlicher überwachender Organe Vergütungen von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Genossenschaften, die den Ort der tatsächlichen Leitung in dem anderen Staat haben, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Vergütungen.

Artikel 10.

(1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen), die in dem anderen Staat ausgeübt wird, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nur in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat, wenn dieser Arbeitnehmer entweder

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