Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Königlich Norwegischen Finanz- und Zolldepartement über die Durchführung der Entlastung von den im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1960-09-14
Status Aufgehoben · 1996-11-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Diese Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 11 am 14. September 1960 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundesministerium für Finanzen der

Republik Österreich

und

das Königlich Norwegische Finanz- und

Zolldepartement

haben, in Ausführung von Artikel 15 Absatz 3 des österreichisch-norwegischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 25. Februar 1960 (im folgenden "Abkommen" genannt), folgendes vereinbart:

I. TEIL.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 1.

(1) Als im Abzugsweg an der Quelle erhobene Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen im Sinne von Artikel 15 des Abkommens gelten derzeit:

a)

österreichischerseits die Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen im Gesamtbetrag von 17,7 v. H. (österreichische Quellensteuer);

b)

norwegischerseits die zu Lasten von Ausländern erhobene Steuer auf Dividenden im Betrage von 25 v. H. (norwegische Quellensteuer).

(2) Der Anspruch auf Entlastung von der österreichischen Quellensteuer, der einem in Norwegen wohnhaften Einkommensempfänger zusteht, beläuft sich auf den Gesamtbetrag der Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen (Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens). Diese Entlastung erfolgt im Weg der Rückerstattung (Abschnitt II der Vereinbarung).

(3) Der Anspruch auf Entlastung von der norwegischen Quellensteuer, der einem in Österreich wohnhaften Einkommensempfänger zusteht, beläuft sich auf den Gesamtbetrag der Steuer auf Dividenden (Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens). Diese Entlastung erfolgt im Weg der Nichterhebung des Steuerabzuges an der Quelle oder der Rückerstattung der zuviel erhobenen Steuer (Abschnitt III der Vereinbarung).

(4) Rückzuerstattende Steuerbeträge werden nicht verzinst.

Artikel 2.

(1) Der Empfänger von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die in einem der beiden Staaten einer im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuer unterliegen, hat Anspruch auf Entlastung von dieser Steuer, sofern

a)

er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkünfte seinen Wohnsitz im Sinne von Artikel 2 des Abkommens im anderen Staat hat und

b)

die in Rede stehenden Einkünfte in diesem anderen Staat den Steuern vom Einkommen unterliegen.

(2) Wer als Angehöriger einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines der beiden Staaten im anderen Staat oder in dritten Staaten residiert und die Staatsangehörigkeit seines Entsendestaates besitzt, gilt als in diesem letzteren Staat wohnhaft, sofern er hier zur Entrichtung von Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die im anderen Vertragstaat einer im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuer unterliegen, herangezogen wird (Artikel 15 Absatz 4 lit. a des Abkommens).

Artikel 3.

(1) Natürliche und juristische Personen, die in ihrem Wohnsitzstaat keine Steuern vom Einkommen bezahlen, weil sie aus in ihrer Person liegenden Gründen steuerfrei sind oder weil ihr Einkommen die steuerfreien Beträge nicht überschreitet, können die Entlastung von den vom anderen Staat an der Quelle erhobenen Steuern gleichwohl verlangen.

(2) Internationale Organisationen, ihre Organe und Beamten sowie das Personal diplomatischer oder konsularischer Vertretungen dritter Staaten, die in einem der beiden Staaten wohnen oder residieren und hier von der Entrichtung von Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen befreit sind, haben keinen Anspruch auf Entlastung von den im anderen Staat im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern (Artikel 15 Absatz 4 lit. b des Abkommens).

II. TEIL.

Rückerstattung der österreichischen Quellensteuer.

Artikel 4.

(1) Der in Norwegen wohnhafte Einkommensempfänger hat die Rückerstattung der österreichischen Quellensteuer unter Verwendung des Formulars R-N. 1 (Anm.: Formular nicht darstellbar), das vom Reichssteueramt in Oslo bezogen werden kann, schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten Einkünfte fällig geworden sind, dem Reichssteueramt in doppelter Ausfertigung einzureichen.

(2) Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus zwei Jahren können in einem Antrag zusammengefaßt werden. Soweit die in Österreich wohnhaften Ertragschuldner nicht vom gleichen Finanzamt zur Körperschaftsteuer veranlagt werden (Artikel 6 Absatz 1), sind gesonderte Anträge einzureichen.

Artikel 5.

(1) Das Reichssteueramt prüft, ob die in den vorstehenden Artikeln 2 und 3 umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, und stellt nötigenfalls ergänzende Erhebungen an.

(2) Ist der Antrag begründet, so bescheinigt das Reichssteueramt dies auf der einen Ausfertigung, die es dem Bundesministerium für Finanzen zustellt. Die andere Ausfertigung bleibt beim Reichssteueramt und wird besonders dazu verwendet, die Erhebung der norwegischen Staats- und Gemeindesteuern von den im Antrag erwähnten Einkünften in den Fällen sicherzustellen, wo diese Steuern im Zeitpunkt der Einreichung des Antrages noch nicht erhoben worden sind.

Artikel 6.

(1) Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt den Antrag an das hierüber zur Entscheidung zuständige Finanzamt, das ist das Finanzamt, das für die Körperschaftsteuerveranlagung des Schuldners der Kapitalerträge zuständig ist.

(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Finanzamt prüft den Antrag auf seine Berechtigung und seine Richtigkeit. Notwendige ergänzende Auskünfte und Beweismittel holt es direkt beim Antragsteller oder gegebenenfalls beim Reichssteueramt ein. Es entscheidet über die Durchführung der Rückerstattung.

(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Finanzamt eröffnet dem Antragsteller seine Entscheidung schriftlich und überweist den geschuldeten Rückerstattungsbetrag unter Beachtung allfälliger Vorschriften über den gebundenen Zahlungsverkehr an die im Antrag angegebene Adresse.

(4) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen, so wird die Entscheidung mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung durch eingeschriebenen Brief eröffnet.

(5) Gegen die Entscheidung des Finanzamtes kann bei der Finanzlandesdirektion innerhalb eines Monates von der Zustellung an Beschwerde erhoben werden. Gegen die Beschwerdeentscheidung der Finanzlandesdirektion kann innerhalb von 6 Wochen von der Zustellung an Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in Wien erhoben werden.

Artikel 7.

Die österreichischen Steuerbehörden und der österreichische Verwaltungsgerichtshof nehmen Korrespondenzen und Beschwerden von Antragstellern mit Wohnsitz in Norwegen nur in deutscher Sprache entgegen.

Artikel 8.

Das Verfahren nach Artikel 4 bis 7 findet keine Anwendung auf die Rückerstattung der österreichischen Kapitalertragsteuer, für die den in Norwegen wohnhaften Personen schon nach Maßgabe der österreichischen Gesetzgebung ein Anspruch zusteht (Artikel 15 Absatz 6 des Abkommens).

III. TEIL.

Entlastung von der norwegischen Quellensteuer.

Artikel 9.

(1) Der in Österreich wohnhafte Einkommensempfänger kann die Entlastung von der norwegischen Quellensteuer bei seinem norwegischen Dividendenschuldner beantragen.

(2) Der Dividendenschuldner wird in diesem Fall den Abzug der norwegischen Quellensteuer unterlassen (Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens). Ist dem Einkommensempfänger die Dividende bereits unter Abzug der norwegischen Quellensteuer ausbezahlt worden, so ist der Dividendenschuldner verpflichtet, dem Einkommensempfänger diesen Betrag rückzuerstatten.

(3) Das Reichssteueramt teilt dem Bundesministerium für Finanzen jährlich, unter Angabe des Dividendenbetrages, die Namen und Adressen derjenigen Dividendenempfänger mit Wohnsitz in Österreich mit, denen gegenüber der Abzug der norwegischen Quellensteuer unterlassen worden ist.

IV. TEIL.

Schlußbestimmungen.

Artikel 10.

Das Bundesministerium für Finanzen und das Reichssteueramt unterstützen sich gegenseitig in der Verhinderung mißbräuchlicher Steuerentlastungen.

Artikel 11.

(1) Diese Vereinbarung, die in deutscher und norwegischer Sprache ausgefertigt ist, wobei beide Texte gleicherweise authentisch sind, tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und findet erstmals Anwendung auf die im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die im Kalenderjahr 1958 fällig wurden (Artikel 25 des Abkommens).

(2) Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen Einverständnis jederzeit durch Schriftwechsel abgeändert oder ergänzt werden.

(3) Die Vereinbarung kann von jeder der beiden Parteien mindestens sechs Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden; sie erlischt im Fall einer solchen Kündigung mit Ablauf des Kalenderjahres. Begehren um Entlastung von Quellensteuern, die vor diesem Zeitpunkt eingereicht worden sind, sollen indessen noch nach dem in der vorliegenden Vereinbarung vorgesehenen Verfahren erledigt werden. Sobald eine Kündigung erfolgt ist, sollen unverzüglich Verhandlungen über den Abschluß einer neuen Vereinbarung aufgenommen werden.

Wien, den 4. März 1960.

Antrag auf Rückerstattung

österreichischer Quellensteuern von Einkünften aus

beweglichem Kapitalvermögen

(Anm. Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.