Bundesgesetz vom 15. Dezember 1960 über eine Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken und über eine Änderung des Einkommensteuergesetzes 1953 zur stärkeren Erfassung des Wertzuwachses bei Grundstücksveräußerungen
Abkürzung
BWAG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
BWAG
§ 1. Gegenstand der Bodenwertabgabe.
Gegenstand der Bodenwertabgabe sind die unbebauten Grundstücke gemäß § 55 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, einschließlich der Betriebsgrundstücke.
Abkürzung
BWAG
§ 2. Bemessungsgrundlage.
Bemessungsgrundlage für die Bodenwertabgabe ist der für den Beginn des jeweiligen Kalenderjahres maßgebende Einheitswert des einzelnen Abgabegegenstandes.
Abkürzung
BWAG
§ 3. Befreiungen.
(1) Soweit für unbebaute Grundstücke keine Grundsteuer zu entrichten ist, entfällt auch die Entrichtung der Bodenwertabgabe.
(2) Die Entrichtung der Bodenwertabgabe entfällt außerdem
für. unbebaute Grundstücke mit einem Einheitswert bis einschließlich 10.000 S,
für unbebaute Grundstücke, die
im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen und nicht Betriebsgrundstücke sind oder
im Eigentum von gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen stehen oder
im Eigentum von Vereinigungen stehen, deren statutenmäßige Aufgabe die Schaffung von Wohnungseigentum ist oder
nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und für die aus diesem Grunde die für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehene Abgabe im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1960, BGBl. Nr. 166, zu entrichten ist.
Abkürzung
BWAG
Diese Bestimmungen sind erstmalig bei der Veranlagung der Bodenwertabgabe für das Kalenderjahr 1962 anzuwenden (vgl. Art. III, BGBl. Nr. 4/1962).
§ 3. Befreiungen.
(1) Soweit für unbebaute Grundstücke keine Grundsteuer zu entrichten ist, entfällt auch die Entrichtung der Bodenwertabgabe.
(2) Die Entrichtung der Bodenwertabgabe entfällt außerdem
für unbebaute Grundstücke mit einem Einheitswert bis einschließlich 50.000 S,
für unbebaute Grundstücke,
die im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen und nicht Betriebsgrundstücke sind oder
die im Eigentum von gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen stehen, sowie für unbebaute Grundstücke oder für Anteile an solchen Grundstücken, die durch physische oder juristische Personen von diesen Vereinigungen zum Zwecke der Bebauung oder zum Zwecke der Begründung von Wohnungseigentum erworben wurden, oder
die im Eigentum von Vereinigungen stehen, deren statutenmäßige Aufgabe überwiegend die Schaffung von Wohnungseigentum ist, sowie für unbebaute Grundstücke oder für Anteile an solchen Grundstücken, die durch physische oder juristische Personen von diesen Vereinigungen zum Zwecke der Bebauung oder zum Zwecke der Begründung von Wohnungseigentum erworben wurden, oder
die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und für die aus diesem Grunde die für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehene Abgabe im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1960, BGBl. Nr. 166, zu entrichten ist oder
auf denen sich Superädifikate befinden oder
für die ein den flächenmäßig überwiegenden Teil des Grundstückes betreffendes Bauverbot oder eine Bausperre besteht.
(3) Tritt ein Befreiungsgrund erstmalig ein oder fällt ein Befreiungsgrund weg, so hat der Abgabepflichtige dies dem Finanzamt innerhalb eines Monates anzuzeigen.
Abkürzung
BWAG
Ist für Veranlagungszeiträume ab 1. Jänner 1963 anzuwenden (vgl. Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 183/1965).
§ 3. Befreiungen.
(1) Soweit für unbebaute Grundstücke keine Grundsteuer zu entrichten ist, entfällt auch die Entrichtung der Bodenwertabgabe.
(2) Die Entrichtung der Bodenwertabgabe entfällt außerdem
für unbebaute Grundstücke mit einem Einheitswert bis einschließlich 100.000 S,
für unbebaute Grundstücke,
die im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen und nicht Betriebsgrundstücke sind oder
die im Eigentum von gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen stehen, sowie für unbebaute Grundstücke oder für Anteile an solchen Grundstücken, die durch physische oder juristische Personen von diesen Vereinigungen zum Zwecke der Bebauung oder zum Zwecke der Begründung von Wohnungseigentum erworben wurden, oder
die im Eigentum von Vereinigungen stehen, deren statutenmäßige Aufgabe überwiegend die Schaffung von Wohnungseigentum ist, sowie für unbebaute Grundstücke oder für Anteile an solchen Grundstücken, die durch physische oder juristische Personen von diesen Vereinigungen zum Zwecke der Bebauung oder zum Zwecke der Begründung von Wohnungseigentum erworben wurden, oder
die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und für die aus diesem Grunde die für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehene Abgabe im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1960, BGBl. Nr. 166, zu entrichten ist oder
auf denen sich Superädifikate befinden oder
für die ein den flächenmäßig überwiegenden Teil des Grundstückes betreffendes Bauverbot oder eine Bausperre besteht.
(3) Tritt ein Befreiungsgrund erstmalig ein oder fällt ein Befreiungsgrund weg, so hat der Abgabepflichtige dies dem Finanzamt innerhalb eines Monates anzuzeigen.
Abkürzung
BWAG
Ist für Veranlagungszeiträume ab 1. Jänner 1974 anzuwenden (vgl. Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 383/1973).
§ 3. Befreiungen.
(1) Soweit für unbebaute Grundstücke keine Grundsteuer zu entrichten ist, entfällt auch die Entrichtung der Bodenwertabgabe.
(2) Die Entrichtung der Bodenwertabgabe entfällt außerdem
für unbebaute Grundstücke mit einem Einheitswert bis einschließlich 200.000 S,
für unbebaute Grundstücke,
die im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen und nicht Betriebsgrundstücke sind oder
die im Eigentum von gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen stehen, sowie für unbebaute Grundstücke oder für Anteile an solchen Grundstücken, die durch physische oder juristische Personen von diesen Vereinigungen zum Zwecke der Bebauung oder zum Zwecke der Begründung von Wohnungseigentum erworben wurden, oder
die im Eigentum von Vereinigungen stehen, deren statutenmäßige Aufgabe überwiegend die Schaffung von Wohnungseigentum ist, sowie für unbebaute Grundstücke oder für Anteile an solchen Grundstücken, die durch physische oder juristische Personen von diesen Vereinigungen zum Zwecke der Bebauung oder zum Zwecke der Begründung von Wohnungseigentum erworben wurden, oder
die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und für die aus diesem Grunde die für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehene Abgabe im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1960, BGBl. Nr. 166, zu entrichten ist oder
auf denen sich Superädifikate befinden oder
für die ein den flächenmäßig überwiegenden Teil des Grundstückes betreffendes Bauverbot oder eine Bausperre besteht.
(3) Tritt ein Befreiungsgrund erstmalig ein oder fällt ein Befreiungsgrund weg, so hat der Abgabepflichtige dies dem Finanzamt innerhalb eines Monates anzuzeigen.
Abkürzung
BWAG
§ 3. Befreiungen.
(1) Soweit für unbebaute Grundstücke keine Grundsteuer zu entrichten ist, entfällt auch die Entrichtung der Bodenwertabgabe.
(2) Die Entrichtung der Bodenwertabgabe entfällt außerdem
für unbebaute Grundstücke mit einem Einheitswert bis einschließlich 14 600 Euro,
für unbebaute Grundstücke,
die im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen und nicht Betriebsgrundstücke sind oder
die im Eigentum von gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen stehen, sowie für unbebaute Grundstücke oder für Anteile an solchen Grundstücken, die durch physische oder juristische Personen von diesen Vereinigungen zum Zwecke der Bebauung oder zum Zwecke der Begründung von Wohnungseigentum erworben wurden, oder
die im Eigentum von Vereinigungen stehen, deren statutenmäßige Aufgabe überwiegend die Schaffung von Wohnungseigentum ist, sowie für unbebaute Grundstücke oder für Anteile an solchen Grundstücken, die durch physische oder juristische Personen von diesen Vereinigungen zum Zwecke der Bebauung oder zum Zwecke der Begründung von Wohnungseigentum erworben wurden, oder
die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und für die aus diesem Grunde die für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehene Abgabe im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1960, BGBl. Nr. 166, zu entrichten ist oder
auf denen sich Superädifikate befinden oder
für die ein den flächenmäßig überwiegenden Teil des Grundstückes betreffendes Bauverbot oder eine Bausperre besteht.
(3) Tritt ein Befreiungsgrund erstmalig ein oder fällt ein Befreiungsgrund weg, so hat der Abgabepflichtige dies dem Finanzamt innerhalb eines Monates anzuzeigen.
Abkürzung
BWAG
§ 4. Festsetzung des Jahresbetrages.
(1) Für das Kalenderjahr 1961 beträgt die Bodenwertabgabe 2 vom Hundert des maßgebenden Einheitswertes; bei unbebauten Grundstücken mit einem Einheitswert von mehr als 10.000 S bis einschließlich 20.000 S ermäßigt sich die Bodenwertabgabe auf 1 vom Hundert des maßgebenden Einheitswertes.
(2) Für das Kalenderjahr 1962 und die folgenden Kalenderjahre beträgt die Bodenwertabgabe 1 vom Hundert des maßgebenden Einheitswertes; bei unbebauten Grundstücken mit einem Einheitswert von mehr als 10.000 S bis einschließlich 20.000 S ermäßigt sich die Bodenwertabgabe auf 5 vom Tausend des maßgebenden Einheitswertes.
(3) Der Jahresbetrag der Abgabe ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.
Abkürzung
BWAG
Diese Bestimmungen sind erstmalig bei der Veranlagung der Bodenwertabgabe für das Kalenderjahr 1962 anzuwenden (vgl. Art. III, BGBl. Nr. 4/1962).
§ 4. Festsetzung des Jahresbetrages.
(1) Für das Kalenderjahr 1961 beträgt die Bodenwertabgabe 2 vom Hundert des maßgebenden Einheitswertes; bei unbebauten Grundstücken mit einem Einheitswert von mehr als 10.000 S bis einschließlich 20.000 S ermäßigt sich die Bodenwertabgabe auf 1 vom Hundert des maßgebenden Einheitswertes.
(2) Für das Kalenderjahr 1962 und die folgenden Kalenderjahre beträgt die Bodenwertabgabe 1 v. H. des maßgebenden Einheitswertes, soweit dieser 50.000 S übersteigt.
(3) Der Jahresbetrag der Abgabe ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.
Abkürzung
BWAG
Ist für Veranlagungszeiträume ab 1. Jänner 1963 anzuwenden (vgl. Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 183/1965).
§ 4. Festsetzung des Jahresbetrages.
(1) Für das Kalenderjahr 1961 beträgt die Bodenwertabgabe 2 vom Hundert des maßgebenden Einheitswertes; bei unbebauten Grundstücken mit einem Einheitswert von mehr als 10.000 S bis einschließlich 20.000 S ermäßigt sich die Bodenwertabgabe auf 1 vom Hundert des maßgebenden Einheitswertes.
(2) Für das Kalenderjahr 1962 und die folgenden Kalenderjahre beträgt die Bodenwertabgabe 1 v. H. des maßgebenden Einheitswertes, soweit dieser 100.000 S übersteigt.
(3) Der Jahresbetrag der Abgabe ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.
Abkürzung
BWAG
Ist für Veranlagungszeiträume ab 1. Jänner 1974 anzuwenden (vgl. Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 383/1973).
§ 4. Festsetzung des Jahresbetrages.
(1) Für das Kalenderjahr 1961 beträgt die Bodenwertabgabe 2 vom Hundert des maßgebenden Einheitswertes; bei unbebauten Grundstücken mit einem Einheitswert von mehr als 10.000 S bis einschließlich 20.000 S ermäßigt sich die Bodenwertabgabe auf 1 vom Hundert des maßgebenden Einheitswertes.
(2) Für das Kalenderjahr 1962 und die folgenden Kalenderjahre beträgt die Bodenwertabgabe 1 vH des maßgebenden Einheitswertes, soweit dieser 200.000 S übersteigt.
(3) Der Jahresbetrag der Abgabe ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.
Abkürzung
BWAG
§ 4. Festsetzung des Jahresbetrages.
(1) Für das Kalenderjahr 1961 beträgt die Bodenwertabgabe 2 vom Hundert des maßgebenden Einheitswertes; bei unbebauten Grundstücken mit einem Einheitswert von mehr als 10.000 S bis einschließlich 20.000 S ermäßigt sich die Bodenwertabgabe auf 1 vom Hundert des maßgebenden Einheitswertes.
(2) Für das Kalenderjahr 1962 und die folgenden Kalenderjahre beträgt die Bodenwertabgabe 1 vH des maßgebenden Einheitswertes, soweit dieser 14 600 Euro übersteigt.
(3) Der Jahresbetrag der Abgabe ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.
Abkürzung
BWAG
§ 5. Abgabeschuldner.
(1) Abgabeschuldner ist derjenige, der für den im § 1 bezeichneten Abgabegegenstand gemäß § 9 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, Schuldner der Grundsteuer ist.
(2) Bei unbebauten Grundstücken, die als Kleingärten im Sinne des § 1 des Kleingartengesetzes, BGBl. Nr. 6/1959, gelten und verpachtet sind, darf die Bodenwertabgabe auf den Pächter nicht überwälzt werden.
Abkürzung
BWAG
§ 6. Haftung.
Hinsichtlich der Haftung gelten die Bestimmungen der §§ 10 und 11 des Grundsteuergesetzes 1955.
Abkürzung
BWAG
§ 7. Zuständigkeit.
Die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Bodenwertabgabe sowie die Einhebung und zwangsweise Einbringung obliegen jenem Finanzamt, das für die Feststellung des Einheitswertes zuständig ist.
Abkürzung
BWAG
§ 8. Entrichtung.
Hinsichtlich der Entrichtung der Bodenwertabgabe gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 29 und 30 des Grundsteuergesetzes 1955.
Abkürzung
BWAG
§ 9. Erstattung der Abgabe.
Wird ein abgabepflichtiges unbebautes Grundstück mit einem Einfamilienhaus bebaut und erfolgt deshalb eine Artfortschreibung, so ist auf Antrag die für die letzten drei Jahre vor dem Fortschreibungsstichtag entrichtete Bodenwertabgabe zu erstatten, wenn der Antrag binnen einer Ausschlußfrist von 6 Monaten nach Zustellung des Einheitswertbescheides über die Artfortschreibung gestellt wird und das Einfamilienhaus vom Abgabeschuldner errichtet wurde.
Abkürzung
BWAG
Diese Bestimmungen sind erstmalig bei der Veranlagung der Bodenwertabgabe für das Kalenderjahr 1962 anzuwenden (vgl. Art. III, BGBl. Nr. 4/1962).
§ 9. Wird ein abgabepflichtiges unbebautes Grundstück mit einem Einfamilienhaus bebaut und erfolgt deshalb eine Artfortschreibung, so ist die für die letzten fünf Jahre vor dem Fortschreibungszeitpunkt entrichtete Bodenwertabgabe zu erstatten, wenn das Einfamilienhaus vom Abgabeschuldner errichtet wurde.
Abkürzung
BWAG
Ist für Veranlagungszeiträume ab 1. Jänner 1963 anzuwenden (vgl. Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 183/1965).
§ 9. Wegfall der Abgabepflicht bei Errichtung eines Einfamilienhauses
Wird auf einem der Bodenwertabgabe unterliegenden unbebauten Grundstück ein Einfamilienhaus errichtet und erfolgt aus diesem Grunde eine Artfortschreibung, so ist, wenn das Einfamilienhaus vom Abgabeschuldner (§ 5) selbst errichtet wurde, die für die letzten fünf Jahre vor dem Fortschreibungszeitpunkt erfolgte Festsetzung der Bodenwertabgabe von Amts wegen aufzuheben.
Abkürzung
BWAG
§ 10. Berechtigte Gebietskörperschaft.
Die Bodenwertabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe im Sinne des § 6 Z 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45.
Abkürzung
BWAG
Artikel III.
(1) Artikel I tritt mit Beginn des Kalenderjahres 1961 in Kraft.
(Anm.: Abs. 2 betrifft Änderung des EStG 1953)
Abkürzung
BWAG
Artikel IV.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
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BWAG
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 4/1962, zu §§ 3, 4 und 9, BGBl. Nr. 285/1960)
(1) Bis zur Zustellung des Bodenwertabgabebescheides für das Jahr 1962 hat der Abgabepflichtige zu den Fälligkeitszeitpunkten Vorauszahlungen unter Zugrundelegung des für 1961 festgesetzten Jahresbetrages zu entrichten.
(2) Tritt für ein unbebautes Grundstück auf Grund des § 3 Abs. 2 Z. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 285/1960 in der Fassung des Artikels I dieses Bundesgesetzes eine Befreiung von der Bodenwertabgabe ein, so hat das Finanzamt auf Antrag die Vorauszahlungen an Bodenwertabgabe bis zur Zustellung des Bescheides für das Kalenderjahr 1962 nicht einzuheben.
Abkürzung
BWAG
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 183/1965, zu §§ 3, 4 und 9, BGBl. Nr. 285/1960)
(1) Dieses Bundesgesetz ist für Veranlagungszeiträume ab 1. Jänner 1963 anzuwenden.
(2) Sofern die auf Grund der bisherigen Vorschriften vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt ergangenen Abgabebescheide mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch stehen, sind sie ohne Rücksicht auf ihre Rechtskraft von Amts wegen oder auf Antrag durch Abgabebescheide zu ersetzen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Abkürzung
BWAG
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 383/1973, zu §§ 3 und 4, BGBl. Nr. 285/1960)
(1) Dieses Bundesgesetz ist für Veranlagungszeiträume ab 1. Jänner 1974 anzuwenden.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Abkürzung
BWAG
Artikel III
(Anm.: aus BGBl. Nr. 4/1962, zu §§ 3, 4 und 9, BGBl. Nr. 285/1960)
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind erstmalig bei der Veranlagung der Bodenwertabgabe für das Kalenderjahr 1962 anzuwenden.