ÜbersetzungZOLLABKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN WARENTRANSPORT MIT CARNETS TIR (TIR-Abkommen)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1960-05-03
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 79
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

zu den Vertragsparteien vgl. Art. 56 des TIR-Abkommens 1975, BGBl. Nr. 112/1978

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Japan 304/1971

Sonstige Textteile

Nachdem das am 15. Jänner 1959 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegte und am 15. Feber 1959 von Österreich unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnete Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) samt Unterzeichnungsprotokoll, welches also lautet: …

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 30. Dezember 1959.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 148/1975)

Dieses Zollabkommen tritt gemäß seinem Artikel 40 am 3. Mai 1960 für Österreich in Kraft. Bis zum 7. Jänner 1960 waren folgende Staaten Mitglieder des vorstehenden Zollabkommens: Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Schweden und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunden wurden folgende Vorbehalte und Erklärungen abgegeben:

Albanien

Die Regierung der Volksrepublik Albanien betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 44 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens nicht gebunden, die für die Beilegung von Streitfällen betreffend die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens die obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit vorsehen. Sie erklärt, daß für die Vorlage des Streitfalles an den Internationalen Gerichtshof in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Parteien erforderlich ist.

Griechenland

(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 148/1975)

Polen

Polen betrachtet sich nicht an die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des Artikels 44 des Abkommens gebunden.

Rumänien

Rumänien betrachtet sich nicht an die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des Artikels 44 des Abkommens gebunden.

Schweiz

Die Schweiz hat bei der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde erklärt, daß das vorliegende Abkommen für die Dauer der schweizerisch-liechtensteinischen Zollunion auch für Liechtenstein in Geltung steht.

Tschechoslowakei

Die Tschechoslowakei betrachtet sich nicht an die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des Artikels 44 des Abkommens gebunden.

Türkei

(Anm.: Vorbehalte zurückgezogen mit BGBl. Nr. 148/1975)

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betrachtet sich durch Artikel 44 Absätze 2 und 3 des Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR nicht gebunden und erklärt, daß für die Inanspruchnahme der Schiedsgerichtsbarkeit für jeden Streitfall zwischen Vertragsparteien betreffend die Auslegung oder Anwendung des Zollabkommens in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Parteien erforderlich ist und daß nur von diesen Parteien einvernehmlich namhaft gemachte Personen als Schiedsrichter fungieren können.

Ungarn

Ungarn betrachtet sich nicht an die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des Artikels 44 des Abkommens gebunden.

Vereinigte Staaten von Amerika

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben die Vereinigten Staaten von Amerika ihre Beitrittsurkunde mit der Erklärung hinterlegt, daß dieser Beitritt für ihr gesamtes Zollgebiet gilt.

Gemäß Artikel 43 Absatz 1 des Abkommens erstreckt sich dessen Geltungsbereich auf das Zollgebiet der Vereinigten Staaten (das derzeit die Staaten, den District Columbia und Puerto Rico umfaßt).

Vereinigtes Königreich

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat die Anwendbarkeit dieses Zollabkommens auf die Kanal-Inseln und die Insel Man bekanntgegeben.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

IN DEM WUNSCH, den internationalen Warentransport mit Straßenfahrzeugen zu erleichtern,

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff

a)

„Eingangs- und Ausgangsabgaben“ nicht nur die Zölle, sondern auch alle anderen aus Anlaß der Ein- oder Ausfuhr zu erhebenden Abgaben;

b)

„Straßenfahrzeuge“ nicht nur alle Straßenkraftfahrzeuge, sondern auch alle Anhänger und Sattelanhänger, die dazu bestimmt sind, von derartigen Fahrzeugen gezogen zu werden;

c)

„Behälter“ ein Beförderungsmittel (Möbeltransportbehälter, abnehmbarer Tank oder ein anderes ähnliches Gerät), das

1.

von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können,

2.

besonders dafür gebaut ist, um die Beförderung von Waren durch ein oder mehrere Verkehrsmittel ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern,

3.

mit Vorrichtungen versehen ist, die seine leichte Handhabung ermöglichen, insbesondere bei Umladung von einem Verkehrsmittel auf ein anderes,

4.

so beschaffen ist, daß es leicht beladen und entladen werden kann, und

5.

einen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter hat;

der Begriff „Behälter“ schließt weder gewöhnliche Umschließungen noch Fahrzeuge ein;

d)

„Abgangszollamt“ dasjenige Innerlands- oder Grenzzollamt einer Vertragspartei, bei dem der internationale Transport mit Straßenfahrzeugen nach dem in diesem Abkommen vorgesehenen Verfahren für die Gesamtladung oder eine Teilladung beginnt;

e)

„Bestimmungszollamt“ dasjenige Innerlands- oder Grenzzollamt einer Vertragspartei, bei dem der internationale Transport mit Straßenfahrzeugen nach dem in diesem Abkommen vorgesehenen Verfahren für die Gesamtladung oder eine Teilladung endet;

f)

„Durchgangszollamt“ dasjenige Grenzzollamt einer Vertragspartei, das von einem Straßenfahrzeug während eines nach diesem Abkommen vorgesehenen internationalen Transport nur auf der Durchfahrt berührt wird;

g)

„Personen“ sowohl natürliche als auch juristische Personen;

h)

„außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren“ alle Gegenstände, die nach Ansicht des Abgangszollamtes nicht ohne weiteres für den Transport auseinandergenommen werden können und

1.

deren Gewicht 7.000 kg übersteigt oder

2.

bei denen eine Dimension 5 m übersteigt oder

3.

bei denen zwei Dimensionen 2 m übersteigen oder

4.

die so verladen werden müssen, daß ihre Höhe 2 m

übersteigt.

KAPITEL II

Geltungsbereich

Artikel 2

Dieses Abkommen gilt für Warentransporte, bei denen die Waren ohne Umladung über eine oder mehrere Grenzen von einem Abgangszollamt einer Vertragspartei bis zu einem Bestimmungszollamt einer anderen oder derselben Vertragspartei in Straßenfahrzeugen oder in Behältern, die auf solche Fahrzeuge verladen sind, befördert werden, auch wenn diese Fahrzeuge auf einem Teil der Strecke zwischen Abgangs- und Bestimmungszollamt auf einem anderen Verkehrsmittel befördert werden.

Artikel 3

Voraussetzung für die Anwendung dieses Abkommens ist,

a)

daß der Warentransport nach den in Kapitel III festgelegten Bedingungen mit Straßenfahrzeugen oder Behältern durchgeführt wird, die vorher dafür zugelassen worden sind; macht eine Vertragspartei den in Artikel 45 Absatz 1 vorgesehenen Vorbehalt nicht, so kann der Warentransport auch mit anderen Straßenfahrzeugen auf ihrem Gebiet nach den in Kapitel IV festgelegten Bedingungen durchgeführt werden, soweit es sich nicht um Fälle des Artikels 45 Absatz 2 handelt;

b)

daß für den Warentransport eine Bürgschaft von Verbänden geleistet wird, die nach Artikel 5 zugelassen worden sind, und der Transport mit einem als Carnet TIR bezeichneten Zollpapier durchgeführt wird.

KAPITEL III

Bestimmungen über Warentransporte unter Zollverschluß in Straßenfahrzeugen oder Behältern

Artikel 4

Für Waren, die unter Zollverschluß in Straßenfahrzeugen oder Behältern auf Straßenfahrzeugen befördert werden, wird, sofern die Vorschriften dieses Kapitels sowie des Kapitels V beachtet werden,

a)

die Entrichtung oder Hinterlegung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bei den Durchgangszollämtern nicht gefordert, und

b)

eine Beschau bei diesen Zollämtern grundsätzlich nicht vorgenommen.

Um Mißbräuche zu verhindern, können die Zollbehörden jedoch in Ausnahmefällen und insbesondere, wenn der Verdacht einer Unregelmäßigkeit besteht, bei den Durchgangszollämtern eine äußere oder innere Beschau der Waren vornehmen.

Artikel 5

1.

Jede Vertragspartei kann gegen Sicherheiten und unter Bedingungen, die sie festsetzt, Verbänden die Bewilligung erteilen, entweder selbst oder durch die mit ihnen in Verbindung stehenden Verbände Carnets TIR auszugeben und als Zollbürgen aufzutreten.

2.

Ein Verband wird in einem Land nur zugelassen, wenn seine Bürgschaft sich auch auf die in diesem Land entstehenden Verbindlichkeiten aus Warentransporten mit Carnets TIR erstreckt, die von ausländischen Verbänden ausgegeben worden sind, die derselben internationalen Organisation wie der bürgende Verband angehören.

Artikel 6

1.

Der bürgende Verband hat sich zu verpflichten, die fälligen Eingangs- oder Ausgangsabgaben zuzüglich etwaiger Verzugszinsen und anderer Belastungen sowie die Geldstrafen zu entrichten, die der Carnet-TIR-Inhaber und die an der Durchführung des Transports beteiligten Personen nach den Zollgesetzen und den anderen Zollvorschriften des Landes schulden, in dem eine Zuwiderhandlung begangen worden ist. Der bürgende Verband haftet mit den Personen, die die vorgenannten Beträge schulden, solidarisch für die Entrichtung dieser Beträge.

2.

Die Haftung des bürgenden Verbandes wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Zollbehörden die Beschau der Waren außerhalb des Amtsplatzes der Abgangs- oder Bestimmungszollämter zulassen.

3.

Die Haftung des bürgenden Verbandes gegenüber den Behörden eines Landes beginnt erst, wenn das Carnet TIR von den Zollbehörden dieses Landes angenommen worden ist.

4.

Die Haftung des bürgenden Verbandes erstreckt sich nicht nur auf die im Carnet TIR angeführten Waren, sondern auch auf Waren, die zwar im Carnet TIR nicht angeführt sind, sich aber unter Zollverschluß in einem Teil des Fahrzeugs oder in einem Behälter befinden; sie erstreckt sich nicht auf andere Waren.

5.

Die im Carnet TIR über die Waren enthaltenen Angaben gelten für die Festsetzung der in Absatz 1 genannten Abgaben und etwaiger Geldstrafen bis zum Beweis des Gegenteils als richtig.

6.

Haben die Zollbehörden eines Landes ein Carnet TIR ohne Vorbehalt erledigt, so können sie vom bürgenden Verband die Entrichtung der in Absatz 1 genannten Beträge nicht mehr verlangen, es sei denn, daß die Erledigungsbescheinigung mißbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist.

7.

Ist ein Carnet TIR nicht oder unter Vorbehalt erledigt worden, so können die zuständigen Behörden vom bürgenden Verband die Entrichtung der in Absatz 1 genannten Beträge nur verlangen, wenn sie dem bürgenden Verband innerhalb eines Jahres nach der Annahme des Carnet TIR die Nichterledigung oder die Erledigung unter Vorbehalt mitgeteilt haben. Das gleiche gilt, wenn die Erledigungsbescheinigung mißbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist, jedoch beträgt in diesen Fällen die Frist zwei Jahre.

8.

Die Aufforderung zur Entrichtung der in Absatz 1 genannten Beträge ist an den bürgenden Verband innerhalb von drei Jahren zu richten, und zwar gerechnet von dem Tage der Mitteilung an den Verband, daß das Carnet nicht oder nur unter Vorbehalt erledigt oder die Erledigungsbescheinigung mißbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist. Ist jedoch innerhalb der genannten Frist von drei Jahren die Sache zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht worden, so muß die Zahlungsaufforderung binnen einem Jahr nach dem Tag ergehen, an dem die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist.

9.

Der bürgende Verband hat die geforderten Beträge binnen drei Monaten nach dem Tage der Zahlungsaufforderung zu entrichten. Die entrichteten Beträge werden dem bürgenden Verband erstattet, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag der Zahlungsaufforderung ein die Zollbehörden zufriedenstellender Nachweis erbracht worden ist, daß bei dem betreffenden Transport eine Unregelmäßigkeit nicht begangen wurde.

Artikel 7

1.

Das Carnet TIR hat dem in Anlage 1 enthaltenen Muster zu entsprechen.

2.

Für jedes Straßenfahrzeug oder jeden Behälter ist ein gesondertes Carnet TIR auszufertigen. Das Carnet gilt nur für eine Fahrt; es muß so viele abtrennbare Annahme- und Erledigungsabschnitte enthalten, wie für den betreffenden Transport erforderlich sind.

Artikel 8

Ein Transport mit Carnet TIR darf über mehrere Abgangs- und Bestimmungszollämter durchgeführt werden; falls von der beteiligten Vertragspartei oder von den beteiligten Vertragsparteien keine andere Regelung getroffen ist,

a)

müssen die Abgangszollämter in ein und demselben Land gelegen sein,

b)

dürfen die Bestimmungszollämter in nicht mehr als zwei verschiedenen Ländern gelegen sein und

c)

darf die Gesamtzahl der Abgangs- und Bestimmungszollämter vier nicht überschreiten.

Artikel 9

Die Waren, das Straßenfahrzeug und gegebenenfalls der Behälter sind dem Abgangszollamt gleichzeitig mit dem Carnet TIR zur Beschau und zur Anlegung der Zollverschlüsse zu stellen.

Artikel 10

Die Zollbehörden können für die Fahrt durch ihr Land eine Frist festsetzen und verlangen, daß das Straßenfahrzeug eine vorgeschriebene Fahrtstrecke einhält.

Artikel 11

Das Straßenfahrzeug oder der Behälter ist mit der Warenladung und dem zugehörigen Carnet TIR jedem Durchgangszollamt und den Bestimmungszollämtern zu stellen.

Artikel 12

Die Durchgangszollämter jeder Vertragspartei anerkennen die von den Zollbehörden der anderen Vertragsparteien angelegten Zollverschlüsse, es sei denn, daß eine Beschau der Waren nach Artikel 4 letzter Satz vorgenommen wird. Sie können jedoch zusätzlich eigene Zollverschlüsse anlegen.

Artikel 13

Um Mißbräuche zu verhindern, können die Zollbehörden, wenn sie es für erforderlich halten,

a)

in besonderen Fällen die Straßenfahrzeuge in ihrem Gebiet auf Kosten des Transportunternehmens begleiten lassen,

b)

unterwegs eine Kontrolle der Straßenfahrzeuge oder der Behälter sowie eine Beschau ihrer Warenladung vornehmen.

Die Beschau der Warenladung soll nur ausnahmsweise vorgenommen werden.

Artikel 14

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.