(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE HANDELSSCHULDEN VON PERSONEN MIT SITZ IN DER TÜRKEI

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1900-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
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Sonstige Textteile

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das am 11. Mai 1959 in Paris unterzeichnete Übereinkommen über die Handelsschulden von Personen mit Sitz in der Türkei, welches also lautet:

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten gezeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 6. November 1959.

Ratifikationstext

Das Inkrafttreten des vorstehenden Übereinkommens wird gesondert kundgemacht werden.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REGIERUNGEN der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik (nachstehend als die „türkische Regierung“ bezeichnet) -

IN DER ERWÄGUNG, daß sie Mitglieder der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit (nachstehend als die „Organisation“ bezeichnet) sind,

IN DER ERWÄGUNG, daß der Rat der Organisation am 29. Juli 1958 eine das Stabilisierungsprogramm der Türkei betreffende Entschließung (nachstehend als die „Entschließung“ bezeichnet) angenommen hat, in der er eine Erklärung der türkischen Regierung zur Kenntnis nahm, daß die Bedingungen des Schuldendienstes der Schulden von Personen mit Sitz in der Türkei gegenüber Personen mit Sitz in den Ländern der übrigen Vertragsparteien geändert werden müßten,

IM HINBLICK DARAUF, daß die türkische Regierung nach Ablauf des Transfermoratoriums, von dem die Organisation in der Entschließung Kenntnis genommen hatte, im Rahmen dieses Übereinkommens in der Lage sein wird, zu den darin vorgesehenen Terminen den Transfer bestimmter Kategorien dieser Schuldenzahlungen wieder aufzunehmen,

IN DER ERKENNTNIS, daß hiefür gemeinsame Anstrengungen notwendig erscheinen,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Organisation in ihrer Entschließung die beteiligten Regierungen ersucht hat, Regelungen betreffend die Rückzahlung der fälligen oder in den nächsten Jahren fällig werdenden Schulden und betreffend den Tilgungsplan für die Rückzahlung zu vereinbaren, wobei die Zahlungsfähigkeit der Türkei nach Maßgabe des Bedarfs und der erwarteten Ergebnisse des türkischen Stabilisierungsprogramms zu berücksichtigen ist,

IN DEM WUNSCHE, diesen Grundsätzen durch die Bestimmungen dieses Übereinkommens Wirkung zu verleihen,

IN DER ERWÄGUNG, daß der Rat der Organisation am 30. Jänner 1959 einen Beschluß über die Durchführung und Ausgestaltung des türkischen Stabilisierungsprogramms und die Gewährung eines Kredits an die Türkei durch den Europäischen Fonds gefaßt hat, worin er den Mitgliedsregierungen empfahl, den Personen mit Sitz in ihren Ländern, die mit Personen mit Sitz in der Türkei Verträge abgeschlossen haben, deren Erfüllung vor dem 5. August 1958 begann, nahezulegen, mit den letztgenannten Personen Verhandlungen aufzunehmen, um bezüglich des Teils dieser Verträge, der am 5. August 1958 noch nicht erfüllt worden war und bei dem die Zahlung vor dem 1. Jänner 1964 bewirkt werden muß, Vereinbarungen zu treffen, die unter Berücksichtigung des Stabilisierungsprogramms die Vertragsbedingungen für die Personen mit Sitz in der Türkei günstiger gestalten, wobei davon ausgegangen wurde, daß die Vertragsbedingungen für die Schuldner nicht günstiger sein sollen als diejenigen, die in dem Tilgungsplan festgelegt werden, der für die Rückzahlung bestimmter von diesem Übereinkommen erfaßter Schuldenkategorien aufgestellt wird,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Organisation vom 22. September 1958 bis zum 6. Mai 1959 eine Konferenz über die Finanzhilfe an die Türkei und über die Handelsschulden von Personen mit Sitz in der Türkei abgehalten hat, an der die Vertragsparteien und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika teilgenommen haben und in deren. Verlauf dieses Übereinkommen ausgearbeitet wurde,

IM HINBLICK DARAUF, daß auf dieser Konferenz die türkische Regierung und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika die Absicht geäußert haben, Noten betreffend die Handelsschulden von Personen mit Sitz in der Türkei gegenüber Gläubigern in den Vereinigten Staaten auszutauschen, und

IN DER ERWÄGUNG, daß der Grundsatz einer möglichst gleichen Behandlung der verschiedenen Staaten, deren Regierungen zusammen mit der türkischen Regierung an der erwähnten Konferenz teilgenommen haben, für die verschiedenen zweiseitigen Abkommen maßgebend sein soll, die von den genannten Regierungen mit der türkischen Regierung abgeschlossen werden, um bestimmte technische Einzelheiten bezüglich des Tilgungsplans für die Rückzahlung dieser Schulden zu vereinbaren -

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Das Inkrafttreten des vorstehenden Übereinkommens wird gesondert kundgemacht werden (vgl. § 0 Ratifikationstext).

Artikel 1

GELTUNGSBEREICH DES ÜBEREINKOMMENS

(a) Die Vertragsparteien erkennen an, daß der in diesem Übereinkommen aufgestellte Tilgungsplan für die Rückzahlung von Schulden von Personen mit Sitz in der Türkei gegenüber Personen mit Sitz in den Ländern der übrigen Vertragsparteien und seine Durchführung nicht die Rechte und Verpflichtungen der betreffenden einzelnen Gläubiger, Schuldner oder Bürgen berühren darf.

(b) Ebenso erkennen die Vertragsparteien an, daß die Verpflichtungen, die von der türkischen Regierung übernommen werden, um die Rückzahlung der Schulden von Personen mit Sitz in der Türkei sicherzustellen, sich auf die Kategorien beschränken, die in diesem Übereinkommen und in den von der türkischen Regierung nach Artikel 13 geschlossenen zweiseitigen Abkommen festgelegt werden.

Das Inkrafttreten des vorstehenden Übereinkommens wird gesondert kundgemacht werden (vgl. § 0 Ratifikationstext).

Artikel 2

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Übereinkommens und seiner Anlage I bedeuten:

1.

“zweiseitiges Abkommen”: ein nach Artikel 13 geschlossenes Abkommen;

2.

“jährlich zu transferierende Zahlung”: den in Artikel 7 Buchstabe (a) bezeichneten Transfer;

3.

“Gläubiger”: die in Artikel 3 Buchstabe (a) bezeichnete Person;

4.

“Schuldner”: die in Artikel 3 Buchstabe (a) bezeichnete Person;

5.

“Schuld”: jede in Artikel 3 bezeichnete Schuld, die nach diesem Übereinkommen zurückgezahlt wird;

6.

“Schuld gegenüber Gläubigern in den Vereinigten Staaten von Amerika”: eine Schuld irgendeiner der in Artikel 3 bezeichneten Kategorien, soweit die Schuld gegenüber einer Person mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika besteht;

7.

“ordnungsgemäß von den türkischen Behörden genehmigt”: nach den türkischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften von den zuständigen türkischen Behörden in dem Sinne genehmigt, wie sie von diesen Behörden ausgelegt wurden, als die entsprechende Genehmigung oder Lizenz erteilt wurde;

8.

“zuständige Institution” einer Vertragspartei: die Zentralbank oder eine andere Institution, die für die Zwecke dieses Übereinkommens in einem zweiseitigen Abkommen bezeichnet wird;

9.

“Verzugszinsen”: die in Artikel 10 Buchstabe (a) bezeichneten Zinsen;

10.

“vertragliche Verzugszinsen”: die Artikel 10 Buchstabe (b) bezeichneten Zinsen;

11.

“geeignete Währung”: die in Artikel 5 Buchstabe (d) bezeichnete Währung;

12.

“Gesamtbetrag der jährlich zu transferierenden Zahlungen”: die in Artikel 7 Buchstabe (b) bezeichneten Zahlungen;

13.

“Parität”: die in Artikel 7 Buchstabe (d) bezeichnete Parität;

14.

“Gläubigerland” ein Land außer der Türkischen Republik, dessen Regierung Partei dieses Übereinkommens ist, einschließlich aller Hoheitsgebiete, für deren internationale Beziehungen die betreffende Partei verantwortlich ist, “sämtliche Gläubigerländer”: die Länder aller Vertragsparteien mit Ausnahme der türkischen Regierung, jedoch einschließlich der Vereinigten Staaten von Amerika;

15.

“Tilgungsplan”: die in diesem Übereinkommen getroffenen Regelungen;

16.

“zu transferierende Zahlung”: eine Zahlung in geeigneter Währung, deren Transfer die türkische Regierung nach Artikel 6 vorzunehmen hat, soweit dieser Transfer noch nicht erfolgt ist;

17.

der Ausdruck “31. Dezember”, als Stichtag verwendet, bezieht sich auf den Kontostand bei Geschäftsschluß an diesem Tage.

Das Inkrafttreten des vorstehenden Übereinkommens wird gesondert kundgemacht werden (vgl. § 0 Ratifikationstext).

Artikel 3

DIE SCHULDEN

(a) Vorbehaltlich des Artikels 4 gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens für jede Schuld eines ursprünglichen Schuldners oder eines Bürgen mit Sitz in der Türkei gegenüber einer Person mit Sitz in einem Gläubigerland (wobei diese Personen nachstehend als Schuldner beziehungsweise Gläubiger bezeichnet werden), sofern

(i) sich die Schuld auf eine von den türkischen Behörden ordnungsgemäß genehmigte Wareneinfuhr oder Dienstleistungstransaktion bezieht,

(ii) vor dem 5. August 1958 die Waren geliefert oder die Dienste geleistet worden sind und

(iii) die Zahlung der Schuld von dem 1. Jänner 1964 fällig ist oder fällig wird.

(b) Der Ausdruck “Schuld” umfaßt auch alle hiefür vor dem 1. Jänner 1964 fälligen oder fällig werdenden vertraglichen Zinsen sowie die vor Unterzeichnung dieses Übereinkommens fällig gewordenen vertraglichen Verzugszinsen.

Das Inkrafttreten des vorstehenden Übereinkommens wird gesondert kundgemacht werden (vgl. § 0 Ratifikationstext).

Artikel 4

AUSNAHMEN

Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf

(i) alle Verpflichtungen, für deren Erfüllung Mittel aus den türkischen Ausfuhrerlösen bereitgestellt sind auf Grund eines vor dem 5. August 1958 abgeschlossenen, von den türkischen Behörden ordnungsgemäß genehmigten Sondervertrags, der in einer Anlage zu einem zweiseitigen Abkommen verzeichnet ist,

(ii) alle vom 5. August 1958 an fälligen Zahlungen auf Grund unsichtbarer Transaktionen mit Ausnahme der vertraglichen Zinsen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe (b),

(iii) die Rückzahlung aller besicherten Anleihen und die Zahlung diesbezüglicher Zinsen, Bankprovisionen oder sonstiger Lasten,

(iv) die Rückzahlung aller der türkischen Regierung von einer anderen Vertragspartei gewährten Anleihen und die Zahlung diesbezüglicher Zinsen und

(v) alle Zahlungen für Waren oder Dienste, die im Rahmen eines vor dem 5. August 1958 geschlossenen und in bestimmten zweiseitigen Abkommen näher bezeichneten internationalen Übereinkommens geliefert beziehungsweise geleistet worden sind.

Das Inkrafttreten des vorstehenden Übereinkommens wird gesondert kundgemacht werden (vgl. § 0 Ratifikationstext).

Artikel 5

ZAHLUNGEN

(a) Die Zahlungen in türkischen Pfunden erfolgen bei den Zentralbank der Türkischen Republik, die alle derartigen Zahlungen an dem von den türkischen Behörden ordnungsgemäß genehmigten Fälligkeitstag entgegennimmt, mit der Maßgabe, daß

(i) die Verpflichtung zur Vornahme dieser Zahlungen weiterhin ausschließlich dem Schuldner obliegt,

(ii) ein Antrag auf Transfer der von den türkischen Behörden ordnungsgemäß genehmigten Zahlung bei dieser Zentralbank eingereicht ist oder eingereicht wird und

(iii) im Falle einer auf eine andere als die türkische Währung lautenden Schuld der Betrag der Zahlung zu dem tatsächlichen Wechselkurs errechnet wird, der in der Türkei gemäß den türkischen Vorschriften an dem Tage gilt, an dem die Zahlung geleistet worden ist oder nach Buchstabe (b) als geleistet gilt.

(b) In den Fällen, in denen der Schuldner auf Grund einer besonderen Rechtsstellung, die ihm von den türkischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eingeräumt wird, von den türkischen Behörden ordnungsgemäß ermächtigt ist, die Zahlung erst nach dem Fälligkeitstag zu leisten, gilt vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6 (a) (ii) die Zahlung im Sinne dieses Übereinkommens als an dem Tage geleistet, der für die Zahlung ursprünglich genehmigt worden ist.

(c) Die Zentralbank den Türkischen Republik notifiziert so bald wie möglich der zuständigen Institution des beteiligten Gläubigerlandes

(i) jede Zahlung, die an die Zentralbank vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens auf eine Schuld geleistet worden ist oder gemäß Buchstabe (b) als vor diesem Tage geleistet gilt und noch nicht dem Gläubiger überwiesen worden ist, und

(ii) jede an diese Zentralbank gemäß Buchstabe (a) geleistete oder gemäß Buchstabe (b) von diesem Tage an als geleistet geltende Zahlung.

(d) In der Notifikation sind zu vermerken:

(i) der Betrag der an die Zentralbank der Türkischen Republik in türkischen Pfunden geleisteten Zahlung und

(ii) der Betrag dieser Zahlung in der gleichen Währung, auf welche die von den türkischen Behörden ordnungsgemäß genehmigte, zugrunde liegende Verbindlichkeit lautet, oder, im Falle einer auf türkische Pfunde lautenden Schuld, in der Währung des Gläubigerlandes, in welchem der Gläubiger seinen Sitz hat (wobei die eine oder andere dieser Währungen im folgenden als “geeignete Währung” bezeichnet wird). Bei dieser Berechnung ist der tatsächliche Wechselkurs zugrunde zu legen, der in der Türkei gemäß den türkischen Vorschriften an dem Tage gilt, an dem die Zahlung geleistet worden ist oder nach Buchstabe (b) als geleistet gilt.

Das Inkrafttreten des vorstehenden Übereinkommens wird gesondert kundgemacht werden (vgl. § 0 Ratifikationstext).

Artikel 6

VERPFLICHTUNGEN, DIE SICH AUS DER ANWENDUNG DES ARTIKELS 5 ERGEBEN

Die türkische Regierung trägt dafür Sorge,

(a) daß jede an die Zentralbank der Türkischen Republik nach Artikel 5 geleistete Zahlung

(i) vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 9 bei dieser Zentralbank bis zu ihrem Transfer deponiert bleibt,

(ii) gemäß Artikel 7 an den betreffenden Gläubiger in der geeigneten Währung zu dem Wechselkurs transferiert wird, der nach den türkischen Vorschriften in der Türkei an dem Tage gilt, an dem die Zahlung geleistet worden ist oder gemäß Artikel 5 Buchstabe (b) als geleistet gilt, mit der Maßgabe, daß jede Zahlung, die nach dem genannten Buchstaben als geleistet gilt, nur dann transferiert werden darf, wenn sie bei dieser Zentralbank spätestens im Zeitpunkt des Transfers tatsächlich eingeht, und

(b) daß für die zu transferierenden Zahlungen Verzugszinsen nach Artikel 10 gezahlt werden, die nach dem genannten Artikel zu transferieren sind.

Das Inkrafttreten des vorstehenden Übereinkommens wird gesondert kundgemacht werden (vgl. § 0 Ratifikationstext).

Artikel 7

DER TRANSFERPLAN

(a) Zur Regelung der Schulden auf Grund dieses Übereinkommens trägt die türkische Regierung in den zwölf auf die Unterzeichnung dieses Übereinkommens folgenden Jahren dafür Sorge, daß den Gläubigern in den verschiedenen Gläubigerländern alljährlich in der geeigneten Währung ein Gesamtbetrag (nachstehend als “jährlich zu transferierende Zahlung” bezeichnet) überwiesen wird, der gemäß diesem Artikel ermittelt und transferiert wird. Außerdem hat die türkische Regierung für den Transfer der Verzugszinsen beziehungsweise der vertraglichen Verzugszinsen, wie in Artikel 10 vorgesehen, Sorge zu tragen.

(b) In den ersten sechs Jahren dieses Zeitraums betragen die gesamten jährlich zu transferierenden Zahlungen einschließlich des Transfers auf Schulden gegenüber Gläubigern in den Vereinigten Staaten (nachstehend als “Gesamtbetrag der jährlich zu transferierenden Zahlungen” bezeichnet):

(i) für die ersten fünf Jahre des Zeitraums nacheinander 15 Millionen, 20 Millionen, 25 Millionen, 30 Millionen und 35 Millionen US-Dollar jährlich,

(ii) für das sechste Jahr dieses Zeitraums ein Siebentel des Gesamtbetrages der an die Gläubigerländer am 31. Dezember 1963 zu transferierenden Zahlungen.

(c) In jedem der ersten sechs Jahre dieses Zeitraums ist vorbehaltlich der Bestimmungen des Buchstaben (e) der Gesamtbetrag der jährlich an die Gläubigerländer zu transferierenden Zahlungen nach dem Verhältnis zwischen den am Stichtag an jedes Gläubigerland und dem Gesamtbetrag der an diesem Stichtag an alle Gläubigerländer zu transferierenden Zahlungen mit der Maßgabe zu überweisen, daß

(i) der Stichtag für die ersten beiden Jahre dieses Zeitraums der 5. August 1958, für das dritte und vierte Jahr der 31. Dezember 1960 und für das fünfte und sechste Jahr der 31. Dezember 1962 ist,

(ii) die jährlich zu transferierenden Zahlungen für die beiden ersten Jahre dieses Zeitraums nach der in der Anlage I zu diesem Übereinkommen enthaltenen Tabelle errechnet werden und daß

(iii) auf Grund dieser Verteilung auf die Gläubigerländer die Zahlungen an die Gläubiger in den Vereinigten Staaten im dritten, vierten und fünften Jahr jeweils 13.939%, 14.206% und 14.314% der Gesamtsumme der an alle Gläubigerländer und im sechsten Jahr ein Siebentel der Gesamtsumme der an die Gläubiger in den Vereinigten Staaten am 31. Dezember 1963 zu transferierenden Zahlungen betragen. Diese Regelung berührt nicht den in Buchstabe (b) vorgesehenen Gesamtbetrag der jährlich zu transferierenden Zahlungen.

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