ABKOMMENÜBER DIE GRÜNDUNG DER „EUROFIMA“ Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Französisch, Italienisch
Vertragsparteien
Belgien 85/1961 Dänemark 85/1961 Deutschland/BRD 85/1961 Frankreich 85/1961 Griechenland 85/1961 Italien 85/1961 Jugoslawien 85/1961 Luxemburg 85/1961 Niederlande 85/1961 Norwegen 85/1961 Portugal 85/1961 Schweden 85/1961 Schweiz 85/1961 Spanien 85/1961 *Türkei 85/1961
Sonstige Textteile
Nachdem das Abkommen über die Gründung der „EUROFIMA“, Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial, samt Zusatzprotokoll, Unterzeichnungsprotokoll und Statuten, welche also lauten:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Vertragswerke für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesen Vertragswerken enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 16. Jänner 1961.
Ratifikationstext
Dieses Abkommen ist gemäß seinem Artikel 15 am 6. Februar 1961 für Österreich in Kraft getreten.
Bis zu diesem Tage haben folgende Staaten das Abkommen ratifiziert beziehungsweise sind diesem beigetreten:
Bundesrepublik Deutschland, Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Jugoslawien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien und Türkei.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, Spaniens, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik, Schwedens, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien,
in der Erwägung, daß die Eisenbahnen ihre Aufgabe in Gesamtwirtschaft nur dann erfüllen können, wenn sie in der Lage sind, die einer normalen Erneuerung und einer unumgänglichen Modernisierung des rollenden Materials entsprechenden Investitionen durchzuführen; daß die Fortschritte, die bei der Standardisierung und bei der gemeinsamen Verwendung des Materials erzielt werden, ihre logische Ergänzung in der Einführung eines Verfahrens zur internationalen Finanzierung der Materialkäufe finden;
in der Erwägung, daß ein solches Finanzierungsverfahren zur Festigung der Bemühungen auf technischem Gebiet um eine fortschreitende Integration der Eisenbahnen auf europäischer Ebene beizutragen vermag und diese Finanzierungsmethode sich auch besonders gut für genormte Fahrzeuge eignen würde, deren Eigentum leicht von einem zum anderen Land übertragen werden kann;
in der Erwägung, daß die Deutsche Bundesbahn, die Nationale Gesellschaft der französischen Eisenbahnen, die Italienischen Staatsbahnen, die Nationale Gesellschaft der belgischen Eisenbahnen, die Schweizerischen Bundesbahnen, die Niederländischen Eisenbahnen, die Schwedischen Staatsbahnen, das Nationale Netz der Spanischen Eisenbahnen, die Nationale Gesellschaft der Luxemburgischen Eisenbahnen, die Jugoslawischen Eisenbahnen, die Portugiesische Eisenbahngesellschaft, die Österreichischen Bundesbahnen, die Dänischen Staatsbahnen, die Norwegischen Staatsbahnen vereinbart haben, die „EUROFIMA“, Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial (im nachstehenden „Die Gesellschaft“ genannt) zu gründen;
in der Erwägung, daß die Gesellschaft sowohl nach ihrer Zusammensetzung als auch nach ihrem Zweck einem öffentlichen Interesse dient und ein Gebilde internationaler Prägung darstellt;
in der Feststellung, daß die Gesellschaft den Zweck hat, die Ausrüstung und den der Öffentlichkeit dienenden Betrieb der Eisenbahnen der Vertragsparteien zu bestmöglichen Bedingungen zu fördern;
von dem Wunsche geleitet, unter diesen Umständen jede der Gesellschaft mögliche Unterstützung zu gewähren;
in der Erkenntnis, daß die Tätigkeit der Gesellschaft auf wirtschaftlichem und finanziellem Gebiet durch Ausnahmeregelungen begünstigt werden muß, und daß die Gründung und Tätigkeit der Gesellschaft nicht dazu führen darf, daß den beteiligten Eisenbahnverwaltungen höhere Lasten an Steuern und Abgaben erwachsen, als wenn jede von ihnen ihre Materialeinkäufe mit eigenen Mitteln finanzieren würde;
in der Erwägung, daß der Kredit der Gesellschaft, die ihre Materialeinkäufe großenteils durch Anleihen finanzieren muß, nur geschaffen und aufrechterhalten werden kann, wenn sie von den Eisenbahnverwaltungen der Gesellschaft gegenüber eingegangenen Verpflichtungen unter allen Umständen eingehalten werden;
haben die unterzeichneten Vertreter ernannt, die, ordnungsgemäß bevollmächtigt, folgendes vereinbart haben:
Verfassungsbestimmung (gem. Art. II Z 10 BVG, BGBl. Nr. 59/1964)
Artikel 1
Die an diesem Abkommen beteiligten Regierungen billigen die Gründung der Gesellschaft, für welche die in der Anlage zum Abkommen beigefügten Statuten (im folgenden „die Statuten“ genannt) und subsidiär das Recht des Sitzstaates, insoweit es durch dieses Abkommen nicht geändert wird, maßgebend sind.
Die Regierung des Sitzstaates wird die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um gleich nach dem Inkrafttreten des Abkommens die Errichtung der Gesellschaft zu ermöglichen.
Artikel 1
Die an diesem Abkommen beteiligten Regierungen billigen die Gründung der Gesellschaft, für welche die in der Anlage zum Abkommen beigefügten Statuten (im folgenden „die Statuten“ genannt) und subsidiär das Recht des Sitzstaates, insoweit es durch dieses Abkommen nicht geändert wird, maßgebend sind.
Die Regierung des Sitzstaates wird die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um gleich nach dem Inkrafttreten des Abkommens die Errichtung der Gesellschaft zu ermöglichen.
Verfassungsbestimmung (gem. Art. II Z 10 BVG, BGBl. Nr. 59/1964)
Artikel 2
Die Statuten sowie alle Änderungen, die sie gemäß den Bedingungen der Statuten und unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen erfahren, werden ungeachtet jeder entgegenstehenden Bestimmung des Rechtes des Sitzstaates rechtswirksam.
Die Zustimmung aller an diesem Abkommen beteiligten Regierungen, von welchen eine Eisenbahnverwaltung Aktionär der Gesellschaft ist, ist erforderlich für Änderungen der Statuten betreffend
- den Sitz der Gesellschaft,
- den Zweck,
- die Dauer,
- die Bedingungen für die Aufnahme einer Eisenbahnverwaltung in die Gesellschaft als Aktionär,
- die in bestimmten Fällen erforderliche qualifizierte Mehrheit für die Abstimmung in der Generalversammlung,
- die Stimmengleichheit der Mitglieder des Verwaltungsrates,
- die Haftung der Aktionäre für die mit der Gesellschaft abgeschlossenen Finanzierungsverträge (die Bestimmungen darüber sind in den Artikeln 2, 3, 4, 9, 15, 18 und 27 der beiliegenden Statuten enthalten).
Änderungen der Statuten, die sich auf die Erhöhung oder
Herabsetzung des Grundkapitals, das Stimmrecht der Aktionäre, die Zusammensetzung des Verwaltungsrates und die Verteilung des Gewinnes beziehen (die entsprechenden Bestimmungen darüber sind in den Artikeln 5, 15, 18 und 30 der beiliegenden Statuten enthalten), bedürfen der Zustimmung der Regierung des Sitzstaates.
Die Regierung des Sitzstaates wird unverzüglich den anderen
Regierungen alle von der Gesellschaft beschlossenen Statutenänderungen mitteilen. In den Fällen der Absätze b) und c) dieses Artikels werden diese Änderungen innerhalb einer Frist von 3 Monaten, gerechnet von der Bekanntgabe der Änderungen an, wirksam, wenn keine Regierung, deren Zustimmung nach den genannten Absätzen erforderlich ist, Einspruch erhoben hat. Solche Einsprüche sind der Regierung des Sitzstaates mitzuteilen, die sie den anderen Regierungen zur Kenntnis bringt.
Erhebt eine Regierung Einspruch, so wird sie mit den anderen
Regierungen auf Ersuchen einer derselben in Beratungen eintreten, um die Zweckmäßigkeit der betreffenden Änderungen zu prüfen.
Artikel 2
Die Statuten sowie alle Änderungen, die sie gemäß den Bedingungen der Statuten und unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen erfahren, werden ungeachtet jeder entgegenstehenden Bestimmung des Rechtes des Sitzstaates rechtswirksam.
Die Zustimmung aller an diesem Abkommen beteiligten Regierungen, von welchen eine Eisenbahnverwaltung Aktionär der Gesellschaft ist, ist erforderlich für Änderungen der Statuten betreffend
– den Sitz der Gesellschaft,
– den Zweck,
– die Dauer,
– die Bedingungen für die Aufnahme einer Eisenbahnverwaltung in die Gesellschaft als Aktionär,
– die in bestimmten Fällen erforderliche qualifizierte Mehrheit für die Abstimmung in der Generalversammlung,
– die Stimmengleichheit der Mitglieder des Verwaltungsrates,
– die Haftung der Aktionäre für die mit der Gesellschaft abgeschlossenen Finanzierungsverträge (die Bestimmungen darüber sind in den Artikeln 2, 3, 4, 9, 15, 18 und 27 der beiliegenden Statuten enthalten).
Änderungen der Statuten, die sich auf die Erhöhung oder Herabsetzung des Grundkapitals, das Stimmrecht der Aktionäre, die Zusammensetzung des Verwaltungsrates und die Verteilung des Gewinnes beziehen (die entsprechenden Bestimmungen darüber sind in den Artikeln 5, 15, 18 und 30 der beiliegenden Statuten enthalten), bedürfen der Zustimmung der Regierung des Sitzstaates.
Die Regierung des Sitzstaates wird unverzüglich den anderen Regierungen alle von der Gesellschaft beschlossenen Statutenänderungen mitteilen. In den Fällen der Absätze b) und c) dieses Artikels werden diese Änderungen innerhalb einer Frist von 3 Monaten, gerechnet von der Bekanntgabe der Änderungen an, wirksam, wenn keine Regierung, deren Zustimmung nach den genannten Absätzen erforderlich ist, Einspruch erhoben hat. Solche Einsprüche sind der Regierung des Sitzstaates mitzuteilen, die sie den anderen Regierungen zur Kenntnis bringt.
Erhebt eine Regierung Einspruch, so wird sie mit den anderen Regierungen auf Ersuchen einer derselben in Beratungen eintreten, um die Zweckmäßigkeit der betreffenden Änderungen zu prüfen.
Artikel 3
Wenn die zwischen der Gesellschaft und den Eisenbahnverwaltungen angeschlossenen Verträge über die Zurverfügungstellung des durch die Gesellschaft gekauften Materials dem Recht des Sitzstaates unterworfen werden, bleibt die Gesellschaft solange Eigentümerin des betreffenden Materials, sofern darüber nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, bis sie den vollständigen Kaufpreis erhalten hat, ohne daß eine Eintragung in das Register notwendig ist. In diesem Fall hat die Gesellschaft, wenn ein Vertrag wegen Verzugs einer Eisenbahnverwaltung hinfällig wird, das Recht, neben Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages auch die Rückgabe des betreffenden Materials zu verlangen, ohne die bereits empfangenen Zahlungen zurückerstatten zu müssen.
Werden die Gerichte des Sitzstaates angerufen, so werden sie über Streitigkeiten aus Verträgen, die zwischen der Gesellschaft und den Eisenbahnverwaltungen abgeschlossen und dem Recht des Sitzstaates unterworfen sind, erkennen.
Artikel 4
Die Regierungen werden ihren Eisenbahnverwaltungen die Genehmigung erteilen, die sie für alle Handlungen, die sich auf die Gründung der Gesellschaft beziehen, benötigen.
Die Regierungen werden alle Handlungen ihrer Eisenbahnverwaltungen erleichtern, die sich auf die Tätigkeit der Gesellschaft beziehen.
Artikel 5
Falls der Staat nicht schon auf Grund bestehender innerstaatlicher Bestimmungen für die Verbindlichkeiten einer Eisenbahnverwaltung seines Landes, die Aktionär der Gesellschaft ist, sei es mit seinem ganzen oder mit einem Teil seines Vermögens haftet, so wird die Regierung die von dieser Eisenbahnverwaltung gegenüber der Gesellschaft eingegangenen Verbindlichkeiten garantieren.
Diese Garantie wird indessen nicht ohne weiteres gewährt, wenn die oben genannte Eisenbahnverwaltung selbst zugunsten einer Eisenbahnverwaltung, die nicht Aktionär der Gesellschaft ist, oder zugunsten eines anderen Eisenbahnunternehmens die Haftung übernommen hat. Fehlt im letzteren Fall die Garantie der Regierung, zu der die Aktionärverwaltung gehört, dann übernehmen auch die übrigen Regierungen keine Garantieverpflichtung.
Artikel 6
Die Beschlüsse der Gesellschaft über die Errichtung von Agenturen oder Filialen unterliegen der Zustimmung aller an diesem Abkommen beteiligten Regierungen, von welchen eine Eisenbahnverwaltung Aktionär der Gesellschaft ist. Das in den Absätzen d) und e) des Artikels 2 vorgesehene Verfahren wird auf die im vorliegenden Absatz angeführten Beschlüsse der Gesellschaft angewendet.
Die Gesellschaft wird alljährlich den an diesem Abkommen beteiligten Regierungen, von welchen eine Eisenbahnverwaltung Aktionär der Gesellschaft ist, über die Entwicklung der Gesellschaft und ihre finanzielle Lage Bericht erstatten. Diese Regierungen werden über alle die Tätigkeit der Gesellschaft berührenden Fragen von gemeinsamem Interesse sowie über die sich hiefür notwendig erweisenden Maßnahmen beraten.
Artikel 7
Die an diesem Abkommen beteiligten Regierungen werden, soweit erforderlich, die notwendigen Maßnahmen treffen, damit die von der Gesellschaft getätigten Geschäfte zur Versorgung der Eisenbahnverwaltungen mit Eisenbahnmaterial, mit sofortigem oder späterem Eigentumsübergang, so durchgeführt werden können, daß sich daraus im Vergleich zum unmittelbaren Erwerb gleichen Materials durch die Eisenbahnverwaltungen keine zusätzlichen steuerlichen Belastungen ergeben.
In gleicher Weise werden die Regierungen, soweit erforderlich, die notwendigen Maßnahmen treffen, damit die Ein- und Ausfuhr von Eisenbahnmaterial im Rahmen der im vorstehenden Absatz umschriebenen Geschäfte so durchgeführt werden können, daß sich darauf im Vergleich zur unmittelbaren Ein- und Ausfuhr gleichen Materials durch die Eisenbahnverwaltungen keine zusätzlichen Steuer- und Zollbelastungen ergeben.
Die besonderen steuerlichen Vorteile, die der Sitzstaat der Gesellschaft für ihre Gründung und ihre Geschäftstätigkeit gewährt, bilden Gegenstand eines zwischen der Regierung des Sitzstaates und den übrigen am Abkommen beteiligten Regierungen abgeschlossenen Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen.
Artikel 8
Die an diesem Abkommen beteiligten Regierungen werden, soweit erforderlich, die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Ein- und Ausfuhr von Material, das der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft entspricht, zu erleichtern.
Artikel 9
Die an diesem Abkommen beteiligten Regierungen werden im Rahmen ihrer Devisenvorschriften die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Durchführung der im Zusammenhang mit der Gründung und der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft sich ergebenden Geldbewegungen sicherzustellen.
Artikel 10
Sollte sich später zeigen, daß die Anwendung von Rechtsvorschriften im Sitzstaat oder im Landes einer anderen am Abkommen beteiligten Regierung für die Verfolgung des Zweckes der Gesellschaft Schwierigkeiten verursachen kann, so wird die betreffende Regierung mit den übrigen Regierungen auf Ersuchen einer von ihnen in Beratungen eintreten, um diese Schwierigkeiten im Geiste der Bestimmungen dieses Abkommens und des in Artikel 7 Absatz c) erwähnten Zusatzprotokolls zu regeln.
Artikel 11
Jede Regierung eines europäischen Landes, die dieses Abkommen nicht unterzeichnet hat, kann diesem vom Zeitpunkt seiner Anwendung an durch eine an die Schweizerische Regierung gerichtete Mitteilung beitreten.
Der Beitritt einer Regierung, die nicht Mitglied der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister ist, wird jedoch erst dann wirksam, wenn die Regierungen aller am Abkommen beteiligten Staaten der Schweizerischen Regierung ihre Zustimmung angezeigt haben.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.