(Übersetzung.)ABKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE ENTWICKLUNGSORGANISATION (IDA)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1961-06-28
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Vertragsparteien

Afghanistan 368/1967 Ägypten 368/1967 Algerien 368/1967 Argentinien 368/1967 Äthiopien 368/1967 Australien 368/1967 Belgien 368/1967 Benin 368/1967 Bolivien 368/1967 Brasilien 368/1967 Burkina Faso 368/1967 Burundi 368/1967 Chile 368/1967 China 368/1967 Costa Rica 368/1967 Côte d’Ivoire 368/1967 Dänemark 368/1967 Deutschland/BRD 368/1967 Dominikanische R 368/1967 Ecuador 368/1967 El Salvador 368/1967 Finnland 368/1967 Frankreich 368/1967 Gabun 368/1967 Ghana 368/1967 Griechenland 368/1967 Guatemala 368/1967 Guyana 368/1967 Haiti 368/1967 Honduras 368/1967 Indien 368/1967 Irak 368/1967 Iran 368/1967 Irland 368/1967 Island 368/1967 Israel 368/1967 Italien 368/1967 Japan 368/1967 Jordanien 368/1967 Jugoslawien 368/1967 Kamerun 368/1967 Kanada 368/1967 Kenia 368/1967 Kolumbien 368/1967 Kongo 368/1967 Kongo/DR 368/1967 Korea/R 368/1967 Kuwait 368/1967 Laos 368/1967 Libanon 368/1967 Liberia 368/1967 Libyen 368/1967 Luxemburg 368/1967 Madagaskar 368/1967 Malawi 368/1967 Malaysia 368/1967 Mali 368/1967 Marokko 368/1967 Mauretanien 368/1967 Mexiko 368/1967 Myanmar 368/1967 Nepal 368/1967 Nicaragua 368/1967 Niederlande 368/1967 Niger 368/1967 Nigeria 368/1967 Norwegen 368/1967 Pakistan 368/1967 Panama 368/1967 Paraguay 368/1967 Peru 368/1967 Philippinen 368/1967 Portugal 368/1967 Ruanda 368/1967 Sambia 368/1967 Saudi-Arabien 368/1967 Schweden 368/1967 Senegal 368/1967 Sierra Leone 368/1967 Singapur 368/1967 Somalia 368/1967 Spanien 368/1967 Sri Lanka 368/1967 Südafrika 368/1967 Sudan 368/1967 Syrien 368/1967 Tansania 368/1967 Thailand 368/1967 Togo 368/1967 Tschad 368/1967 Tunesien 368/1967 Türkei 368/1967 Uganda 368/1967 USA 368/1967 Vereinigtes Königreich 368/1967 Vietnam 368/1967 Zentralafrikanische R 368/1967 Zypern 368/1967

Sonstige Textteile

Nachdem das Abkommen über die Internationale Entwicklungsorganisation (IDA), welches also lautet:

Ratifikationstext

Das Abkommen ist für Österreich gemäß seinem Artikel XI Abschnitt 2 lit. (b) am 28. Juni 1961 in Kraft getreten.

Nach Mitteilung der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung haben folgende Staaten ihre Urkunden hinterlegt:

Afghanistan, Äthiopien, Australien, Bolivien, Bundesrepublik Deutschland, Chile, China, Dänemark, Finnland, Frankreich, Ghana, Guatemala, Haiti, Honduras, Indien, Irak, Iran, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Jordanien, Jugoslawien, Kanada, Kolumbien, Korea, Malaya, Marokko, Mexiko, Nicaragua, Norwegen, Pakistan, Paraguay, Philippinen, Saudi-Arabien, Schweden, Spanien, Sudan, Südafrikanische Republik, Thailand, Tunesien, Türkei, Vereinigte Arabische Republik, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Vietnam. die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der, in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 19. Juni 1961.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REGIERUNGEN, in deren Namen dieses Abkommen unterzeichnet ist –

IN DER ERWÄGUNG, daß durch Zusammenarbeit für konstruktive wirtschaftliche Zwecke, durch eine gesunde Entwicklung der Weltwirtschaft und durch ein ausgewogenes Wachstum des Welthandels internationale Beziehungen gefördert werden, die der Erhaltung des Friedens und dein Wohlstand in der Welt dienlich sind,

daß eine Beschleunigung der wirtschaftlichen Entwicklung, die zur Hebung des Lebensstandards und zu wirtschaftlichem und sozialem Fortschritt in den Entwicklungsländern beiträgt, im Interesse nicht nur dieser Länder, sondern auch der gesamten Völkergemeinschaft wünschenswert ist,

daß eine Verstärkung des internationalen Flusses öffentlichen und privaten Kapitals, das dem Ausbau der Produktionskräfte der Entwicklungsländer zugute kommt, das Erreichen dieser Ziele erleichtern würde -,

KOMMEN HIEMIT WIE FOLGT ÜBEREIN:

EINFÜHRUNGSARTIKEL

Die INTERNATIONALE ENTWICKLUNGSORGANISATION (im folgenden als „Organisation“ bezeichnet) wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen errichtet, die auch ihre Tätigkeit regeln.

ARTIKEL I

Zweck

Zweck der Organisation ist es, in den in die Mitgliedschaft einbezogenen Entwicklungsgebieten der Welt die wirtschaftliche Entwicklung zu fördern, die Produktivität zu steigern und auf diese Weise den Lebensstandard zu heben; zu diesem Zweck stellt die Organisation insbesondere Finanzierungsmittel zur Deckung der wichtigsten Entwicklungsbedürfnisse dieser Gebiete zu Bedingungen bereit, die elastischer sind und die Zahlungsbilanz weniger belasten, als die Bedingungen herkömmlicher Darlehen; hiedurch sollen die Entwicklungsziele der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (im folgenden als “Bank” bezeichnet) gefördert und ihre Tätigkeit ergänzt werden.

Die Organisation wird sich bei allen ihren Beschlüssen. von den Bestimmungen dieses Artikels leiten lassen.

ARTIKEL II

Mitgliedschaft; Erstzeichnungen

ABSCHNITT 1

Mitgliedschaft

(a) Gründungsmitglieder der Organisation sind diejenigen im Verzeichnis A aufgeführten Mitglieder der Bank, die bis zu dem in Artikel XI Abschnitt 2 Buchstabe (c) festgesetzten Zeitpunkt die Mitgliedschaft in der Organisation annehmen.

(b) Die Mitgliedschaft steht anderen Mitgliedern der Bank zu den von der Organisation festgesetzten Zeitpunkten und Bedingungen offen.

ABSCHNITT 2

Erstzeichnungen

(a) Bei Annahme der Mitgliedschaft zeichnet jedes Mitglied einen Betrag in der für dieses Mitglied festgelegten Höhe. Diese Zeichnungen werden in diesem Abkommen Erstzeichnungen genannt.

(b) Die für jedes Gründungsmitglied festgelegte Höhe der Erstzeichnung ist im Verzeichnis A neben seinem Namen in US-Dollar mit dem Gewicht und dem Feingehalt vom 1. Jänner 1960 angegeben.

(c) Zehn Prozent der Erstzeichnung jedes Gründungsmitglieds sind in Gold oder frei konvertierbarer Währung wie folgt einzuzahlen:

fünfzig Prozent hievon binnen dreißig Tagen, nachdem die Organisation ihre Tätigkeit gemäß Artikel XI Abschnitt 4 aufgenommen hat, oder zu dem Zeitpunkt, an dem das betreffende Gründungsmitglied die Mitgliedschaft erwirbt (je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt); zwölfeinhalb Prozent ein Jahr nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit und zwölfeinhalb Prozent in jedem nachfolgenden Jahr in jährlichen Abständen, bis der zehnprozentige Teilbetrag der Erstzeichnung voll eingezahlt ist.

(d) Die restlichen neunzig Prozent der Erstzeichnung jedes Gründungsmitglieds sind von den im Verzeichnis A Teil I genannten Mitgliedern in Gold oder frei konvertierbarer Währung und von den im Verzeichnis A Teil II genannten Mitgliedern in ihrer Landeswährung einzuzahlen. Dieser neunzigprozentige Teilbetrag der Erstzeichnungen der Gründungsmitglieder ist in fünf gleichen Jahresraten wie folgt einzuzahlen: die erste Rate binnen dreißig Tagen, nachdem die Organisation ihre Tätigkeit gemäß Artikel XI Abschnitt 4 aufgenommen hat, oder zu dem Zeitpunkt, an dem das betreffende Gründungsmitglied die Mitgliedschaft erwirbt (je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt); die zweite Rate ein Jahr nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit und die weiteren Raten in jedem nachfolgenden Jahr in jährlichen Abständen, bis der neunzigprozentige Teilbetrag der Erstzeichnung voll eingezahlt ist.

(e) An Stelle eines Teils des von einem Mitglied gemäß Buchstabe (d) oder gemäß Artikel 4 Abschnitt 2 in seiner Währung eingezahlten oder einzuzahlenden Betrags, den die Organisation für ihre Geschäfte nicht benötigt, nimmt sie von diesem Mitglied Schuldscheine an, die von der Mitgliedsregierung oder der von ihr bezeichneten Hinterlegungsstelle ausgestellt sind; diese müssen unübertragbar, unverzinslich und auf Verlangen zum Nennwert auf das Konto der Organisation bei der bezeichneten Hinterlegungsstelle zahlbar sein.

(f) Im Sinne dieses Abkommens betrachtet die Organisation als “frei konvertierbare Währung”

(i) die Währung eines Mitglieds, von der die Organisation nach Konsultation mit dem Internationalen Währungsfonds feststellt, daß sie für die Geschäfte der Organisation hinreichend in die Währungen anderer Mitglieder konvertierbar ist, sowie

(ii) die Währung eines Mitglieds, das sich zu Bedingungen, welche die Organisation zufriedenstellen, bereit erklärt, diese Währung für die Geschäfte der Organisation in die Währungen anderer Mitglieder umzuwechseln.

(g) Soweit, die Organisation keiner anderen Regelung zustimmt, hält jedes im Verzeichnis A Teil I genannte Mitglied die Konvertierbarkeit der von ihm als frei konvertierbare Währung gemäß Buchstabe (d) eingezahlten Beträge in eigener Währung so aufrecht, wie sie zur Zeit der Einzahlung bestand.

(h) Die Bedingungen, zu denen die Erstzeichnungen anderer als der Gründungsmitglieder erfolgen, sowie die Höhe und Zahlungsmodalitäten dieser Erstzeichnungen bestimmt die Organisation gemäß Abschnitt 1 Buchstabe (b).

ABSCHNITT 3

Beschränkung der Haftung

Kein Mitglied haftet auf Grund seiner Mitgliedschaft für die Verbindlichkeiten der Organisation.

ARTIKEL III

Zusätzliche Mittel

ABSCHNITT 1

Zusatzzeichnungen

(a) Die Organisation überprüft, sobald es ihr nach dem Plan für die Leistung von Zahlungen auf Grund der Erstzeichnungen der Gründungsmitglieder angebracht erscheint, und anschließend in Abständen von etwa fünf Jahren, die Zulänglichkeit ihrer Mittel und genehmigt, wenn es ihr wünschenswert erscheint eine allgemeine Erhöhung der Zeichnungsbeträge. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung können allgemeine oder individuelle Erhöhungen von Zeichnungsbeträgen jederzeit genehmigt werden; eine individuelle Erhöhung kann jedoch nur auf Verlangen des betreffenden Mitglieds in Betracht gezogen. werden. Zeichnungen gemäß diesem Abschnitt werden in diesem Abkommen Zusatzzeichnungen genannt.

(b) Vorbehaltlich des Buchstaben (c) werden bei der Genehmigung von Zusatzzeichnungen die Beträge und die Bedingungen von der Organisation festgelegt.

(c) Wird eine Zusatzzeichnung genehmigt, so ist jedem Mitglied Gelegenheit zu geben, zu Bedingungen, welche die Organisation für angemessen hält, einen Betrag zu zeichnen, der ihm die Aufrechterhaltung seines Stimmenanteils ermöglicht; kein Mitglied ist jedoch zur Zeichnung verpflichtet.

(d) Alle Beschlüsse auf Grund dieses Abschnitts bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Gesamtzahl der Stimmen.

ABSCHNITT 2

Ergänzungsleistungen eines Mitglieds in der Währung eines anderen Mitglieds

(a) Die Organisation kann zu Bedingungen die im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden und mit diesem Abkommen im Einklang stehen, mit einem Mitglied vereinbaren, daß sie von ihm außer den Beträgen, welche es auf Grund seiner Erstzeichnung oder etwaiger Zusatzzeichnungen zu zahlen hat, Ergänzungsleistungen in der Währung eines anderen Mitglieds erhält; die Organisation darf jedoch eine derartige Vereinbarung nur treffen, wenn sie sich vergewissert hat, daß das Mitglied, um dessen Währung es sich handelt, der Verwendung der betreffenden Mittel als Ergänzungsleistung sowie den für ihre Verwendung geltenden Bedingungen zustimmt. Die Vereinbarungen, auf Grund deren die Organisation solche Leistungen erhält, können Bestimmungen über die Verwendung des Ertrags aus diesen Mitteln enthalten; für den Fall, daß die Mitgliedschaft des diese Mittel bereitstellenden Mitglieds erlischt oder die Organisation ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellt, können Bestimmungen über die Verwendung der Mittel selbst vorgesehen werden.

(b) Die Organisation erteilt dem die Mittel bereitstellenden Mitglied ein Besonderes Entwicklungszertifikat (Special Development Certificate), in dem Betrag und Währung dieser Mittel sowie die in der Vereinbarung hierüber festgelegten Bedingungen angegeben sind. Mit einem Besonderen Entwicklungszertifikat sind keinerlei Stimmrechte verbunden; es ist nur auf die Organisation übertragbar.

(c) Dieser Abschnitt schließt nicht aus, daß die Organisation von einem Mitglied Mittel in seiner Landeswährung unter Bedingungen annimmt, die von Fall zu Fall vereinbart werden.

ARTIKEL IV

Währungen

ABSCHNITT 1

Verwendung von Währungen

(a) Die Beträge, gleichviel ob in frei oder nicht frei konvertierbarer Währung, welche die Organisation gemäß Artikel XI Abschnitt 2 Buchstabe (d) von einem im Verzeichnis A Teil II genannten Mitglied als Zahlung auf den in Landeswährung zu leistenden neunzigprozentigen Teilbetrag der Zeichnung erhalten hat, sowie die Beträge, welche hieraus als Kapitalrückzahlung, Zinsen oder sonstige Gebühren in dieser Landeswährung anfallen, kann die Organisation für ihre Verwaltungsausgaben in den Hoheitsgebieten des betreffenden Mitglieds verwenden; soweit es mit einer gesunden Währungspolitik vereinbar ist, kann sie diese Beträge auch zur Bezahlung von in den Hoheitsgebieten dieses Mitglieds hergestellten Waren und dort erbrachten Dienstleistungen verwenden, die für Vorhaben benötigt werden, welche die Organisation in diesen Hoheitsgebieten finanziert; außerdem können diese Beträge für Vorhaben, welche die Organisation außerhalb der Hoheitsgebiete des Mitglieds finanziert, frei konvertiert oder in sonstiger Weise verwendet werden, wenn und soweit die wirtschaftliche und finanzielle Lage des betreffenden Mitglieds laut gemeinsamer Feststellung des Mitglieds und der Organisation dies rechtfertigt.

(b) Für die Verwendbarkeit der Währungen, welche die Organisation als Zahlung auf Grund anderer als der Erstzeichnungen von Gründungsmitgliedern erhält, und der hieraus als Kapitalrückzahlung, Zinsen oder sonstige Gebühren anfallenden Beträge gelten die Bedingungen, zu denen die betreffenden Zeichnungen genehmigt werden.

(c) Für die Verwendbarkeit der Währungen, welche die Organisation außerhalb der Zeichnungen als Ergänzungsleistungen erhält, und der hieraus als Kapitalrückzahlung, Zinsen oder sonstige Gebühren anfallenden Beträge gelten die Bedingungen der Vereinbarungen, auf Grund deren die Organisation diese Beträge erhält.

(d) Alle sonstigen Währungen, welche die Organisation erhält, können von ihr unbeschränkt verwendet und in andere Währungen umgewechselt werden und unterliegen keinerlei Beschränkungen durch das Mitglied, dessen Währung verwendet oder umgewechselt wird; dies schließt jedoch nicht aus, daß die Organisation mit dem Mitglied, in dessen Hoheitsgebieten ein von ihr finanziertes Vorhaben gelegen ist, Vereinbarungen trifft, die sie in der Verwendung derjenigen Beträge beschränken, welche sie im Zusammenhang mit dieser Finanzierung in der Währung dieses Mitglieds als Kapitalrückzahlung, Zinsen oder sonstige Gebühren erhält.

(e) Die Organisation stellt durch angemessene Vorkehrungen sicher, daß die Teile der Zeichnungsbeträge, welche die im Verzeichnis A Teil I genannten Mitglieder gemäß Artikel II Abschnitt 2 Buchstabe (d) einzahlen, von ihr innerhalb angemessener Zeitabschnitte annähernd anteilmäßig verwendet werden; jedoch können diejenigen Teile dieser Zeichnungsbeträge, die in Gold oder in einer anderen als der Währung des zeichnenden Mitglieds gezahlt werden, schneller verwendet werden.

ABSCHNITT 2

Aufrechterhaltung des Wertes der Währungsbestände

(a) Wird die Parität der Währung eines Mitglieds herabgesetzt oder ist der Devisenwert der Währung eines Mitglieds nach Ansicht der Organisation in den Hoheitsgebieten dieses Mitglieds in beträchtlichem Maße gesunken, so hat das Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist an die Organisation einen zusätzlichen Betrag in seiner Währung zu leisten, der ausreicht, um den zur Zeit der Zeichnung geltenden Wert des von dem Mitglied gemäß Artikel II Abschnitt 2 Buchstabe (d) in seiner Währung an die Organisation gezahlten Betrags und des gemäß diesem Buchstaben geleisteten Betrags aufrechtzuerhalten; dies gilt auch, wenn die Bestände in dieser Währung aus Schuldscheinen bestehen, die gemäß Artikel II Abschnitt 2 Buchstabe (e) angenommen wurden; diese Bestimmung ist jedoch nur anzuwenden, solange und soweit diese` Beträge nicht bereits einmal ausgegeben oder in die Währung eines anderen Mitglieds umgewechselt worden sind.

(b) Wird die Parität der Währung eines Mitglieds erhöht oder ist der Devisenwert der Währung eines Mitglieds nach Ansicht der Organisation in den Hoheitsgebieten dieses Mitglieds in beträchtlichem Maße gestiegen, so hat die Organisation diesem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist einen Betrag in seiner Währung zu erstatten, der dem Wertzuwachs desjenigen Betrags in dieser Währung entspricht, auf den Buchstabe (a) anwendbar ist.

(c) Die Organisation kann auf die Anwendung der Buchstaben (a) und (b) verzichten, wenn die Paritäten der Währungen aller ihrer Mitglieder vom Internationalen Währungsfonds einheitlich im gleichen Verhältnis geändert werden.

(d) Die Beträge, die nach Buchstabe (a) zur Aufrechterhaltung des Wertes von Währungsbeständen gezahlt werden, sind in dem gleichen Umfang wie die betreffenden Währungsbestände konvertierbar und verwendbar.

ARTIKEL V

Geschäftstätigkeit

ABSCHNITT 1

Verwendung der Mittel und Finanzierungsbedingungen

(a) Die Organisation stellt zur Förderung der Entwicklung in den in die Mitgliedschaft einbezogenen Entwicklungsgebieten der Welt Finanzierungsmittel bereit.

(b) Die von der Organisation bereitgestellten Finanzierungsmittel haben Zwecken zu dienen, die nach Ansicht der Organisation im Hinblick auf die - Bedürfnisse des oder der betreffenden Gebiete für deren Entwicklung vordringlich sind; sie müssen, Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, für bestimmte Vorhaben gegeben werden.

(c) Die Organisation stellt Finanzierungsmittel nicht bereit, wenn nach ihrer Ansicht solche Mittel aus privater Quelle zu Bedingungen erhältlich sind, die dem Empfänger zumutbar sind oder als Darlehen der Art beschafft werden können, wie die Bank sie gewährt.

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