Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 11. Jänner 1961 zur Durchführung des Abkommens vom 25. Oktober 1956 zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1961-02-09
Status Aufgehoben · 1998-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Artikel VI und VII des Abkommens vom 25. Oktober 1956 zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, BGBl. Nr. 232/1957, wird verordnet:

§ 1.

Die Erhebung der Kapitalertragsteuer von Einkünften, die gemäß den §§ 85 bis 89 des Einkommensteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 1/1954, dem Steuerabzug in Österreich unterliegen, wird durch die Bestimmungen der Artikel VI und VII des Abkommens vom 25. Oktober 1956 zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (im folgenden als "Abkommen" bezeichnet) nicht berührt.

§ 2.

Natürliche Personen mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika sowie Körperschaften und andere Rechtsträger, die nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika, ihrer Gliedstaaten oder Territorien errichtet oder organisiert sind, sind unter der Voraussetzung, daß sie in Österreich nur beschränkt einkommensteuer(körperschaftsteuer)pflichtig sind, berechtigt, die Rückerstattung jener Beträge an Kapitalertragsteuer zu begehren, die über das nach den Bestimmungen der Artikel VI und VII des Abkommens zulässige Ausmaß von ihren Einkünften einbehalten wurden.

§ 3.

(1) Rückerstattungsanträge gemäß § 2 sind unter Verwendung der Vordrucke R-USA (Anlage) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) geltend zu machen.

(2) Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung bei dem Finanzamt einzubringen, das für die Veranlagung des Ertragsschuldners zur Körperschaftsteuer in Österreich zuständig ist. Als Beweismittel sind der zweiten Ausfertigung des Antrages die Belege über die erfolgte Auszahlung oder Gutschrift der Kapitalerträge (Kupongutschriften, Kassabestätigungen) beizufügen.

(3) Entstehen im Laufe eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus zwei Jahren können in einem Antrag zusammengefaßt werden. Gesonderte Anträge sind einzureichen, soweit die in Österreich wohnhaften Ertragsschuldner nicht vom gleichen Finanzamt zur Körperschaftsteuer veranlagt werden.

(4) Das im Abs. 2 bezeichnete Finanzamt hat über den Antrag zu

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

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