Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie über gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern
Sonstige Textteile
Nachdem das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie über gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zur Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 16. Juli 1960.
Ratifikationstext
Der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgte am 14. September 1961.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Französischen Republik sind, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern die Doppelbesteuerung nach Möglichkeit zu vermeiden und die gegenseitige Hilfeleistung zu regeln, übereingekommen, ein Abkommen abzuschließen. Zu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:
I. ABSCHNITT
Zweck und Umfang des Abkommens
Artikel 1
(1) Dieses Abkommen soll den Steuerpflichtigen der beiden Staaten Schutz vor der Doppelbesteuerung gewähren, die sich ergeben könnte aus der gleichzeitigen Anwendung der französischen und der österreichischen Gesetze über:
die Steuern vom Einkommen (Gesamteinkommensteuer und Steuern von den einzelnen Einkünften) und vom Vermögen (allgemeine Vermögensteuer und Steuern von den einzelnen Vermögensarten) einschließlich der Steuern auf Gewinne aus der Veräußerung von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen sowie vom Wert- oder Vermögenszuwachs:
die Erbschaftssteuern, welche auf den Nachlaß von Personen erhoben werden die im Zeitpunkt ihres Todes ihren Wohnsitz in einem der beiden Staaten hatten, sei es, daß diese Steuern vom gesamten Nachlaß oder von Teilen desselben erhoben werden. Die Bestimmungen dieses Abkommens finden, jedoch keine Anwendung auf die Besteuerung von Verfügungen unter Lebenden in Form von Schenkungen oder Zweckzuwendungen, sofern diese nicht zur Gänze wie Erbschaften behandelt werden.
(2) Das Abkommen bezieht sich auf die für Rechnung eines der beiden Staaten, ihrer Länder, Departements, Bezirke, Gemeinden oder der Gemeindeverbände erhobenen Steuern. Als solche gelten:
In der französischen Republik:
die Steuer vom Einkommen (l'impot sur le revenu);
die Körperschaftsteuer (I'impot sur les societes);
die Lehrlingsabgabe (la taxe d'apprentissage);
die Grundsteuer für bebautes und unbebautes Grundvermögen (la taxe fonciere sur les proprietes baties et la taxe fonciere sur les proprietes non baties);
die Berufssteuer (la taxe professionnelle);
die Erbschaftssteuern (les droits de succession)
die Großvermögenssteuer (l'impot sur les grandes fortunes).
Ziffer 2 erhält folgende Fassung:
In der Republik Österreich:
die Einkommensteuer;
die Körperschaftsteuer;
die Zinsertragsteuer;
die Aufsichtsratsabgabe;
die Vermögensteuer;
die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind;
die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer;
die Grundsteuer;
die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen;
die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;
die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens sind auf jede andere ihrem Wesen nach gleiche oder ähnliche Steuer anzuwenden, die nach seiner Unterzeichnung von einem der Vertragstaaten eingeführt wird.
(4) Allfällige Zweifel über die Frage, auf welche Steuern das Abkommen Anwendung zu finden habe, werden die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten im Einvernehmen klären.
(5) Die in diesem Abkommen genannten obersten Verwaltungsbehörden sind französischerseits das Finanzministerium (Generaldirektion der Steuern) und österreichischerseits das Bundesministerium für Finanzen.
Artikel 2
Die Bestimmungen dieses Abkommens schränken die Begünstigungen nicht ein, die den Steuerpflichtigen nach der Gesetzgebung jedes der beiden Staaten oder auf Grund von zwischenstaatlichen Abmachungen zukommen.
II. ABSCHNITT
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Artikel 3
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes anordnet, werden Einkommen und Vermögen nur in dem Staat besteuert, in dem die Person, der das Einkommen zufließt oder das Vermögen zusteht, ihren Wohnsitz hat.
(2) Im Sinne dieses Abkommens und für dessen Anwendung gilt der Wohnsitz einer natürlichen Person als in dem Staat gelegen, in dem sie ihre ständige Wohnstätte hat.
(3) Besitzt eine natürliche Person eine ständige Wohnstätte in beiden Staaten, so gilt als Wohnsitz der Ort, an dem sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet, das heißt der Ort, zu dem die stärksten persönlichen und geschäftlichen Beziehungen bestehen.
(4) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 2 oder 3 in keinem der beiden Staaten, so gilt der Wohnsitz einer natürlichen Person als in dem Staate gelegen, in dem sie sich vorwiegend aufhält.
(5) Bei juristischen Personen gilt als Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens und für dessen Anwendung der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung oder, wenn sich diese Geschäftsleitung in keinem der beiden Vertragstaaten befindet, der Ort ihres Sitzes.
(6) Bestehen Zweifel darüber, in welchem der beiden Staaten eine Person ihren Wohnsitz hat, wird diese Frage im Wege des Einvernehmens zwischen den obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten geregelt werden.
Artikel 4
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in dem anderen Staat besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
(2) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Einkünfte, die nach den Artikeln 15 und 17 in dem anderen Staat besteuert werden dürfen, so rechnet der erstgenannte Staat auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in dem anderen Staat gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die aus dem anderen Staat bezogen werden.
(3) Besitzt eine Person mit Wohnsitz in Frankreich Vermögen, das nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden darf, so begründet die von diesem Vermögen erhobene österreichische Steuer zugunsten dieser Person einen Steueranrechnungsanspruch, der jedoch den Betrag der französischen Steuer nicht übersteigt, der auf dieses Vermögen entfällt. Die Steueranrechnung erfolgt auf die in Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 1 genannte Großvermögensteuer, in deren Besteuerungsgrundlage das gegenständliche Vermögen enthalten ist.
(4) Dieses Abkommen beschränkt nicht die Befugnis der beiden Staaten, die Steuern auf die ihnen zur Besteuerung zugewiesenen Teile eines Einkommens oder Vermögens zu den dem Gesamteinkommen oder Gesamtvermögen des Steuerpflichtigen entsprechenden Sätzen zu berechnen.
Artikel 5
(1) Unbewegliches Vermögen (einschließlich des Zubehörs sowie des einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden lebenden und toten Inventars) und Einkünfte daraus (mit Einschluß des Ertrages aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) dürfen in dem Staat besteuert werden, in dem sich dieses Vermögen befindet.
(2) Als unbewegliches Vermögen werden auch Rechte angesehen, auf welche die privatrechtlichen Vorschriften über Grundstücke Anwendung finden, wie der Fruchtgenuß an unbeweglichem Vermögen, das Recht auf feste oder veränderliche Vergütungen für die Nutzung, von Mineralvorkommen, Ölquellen, Mineralquellen und anderen Bodenschätzen, ausgenommen Forderungen jeder Art, die durch unbewegliches Vermögen gesichert sind.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten für die durch Verwaltung, unmittelbare Nutzung, Vermietung, Verpachtung oder jede andere Art der Nutzung des unbeweglichen Gutes erzielten Einkünfte (zum Beispiel Erdöl-Bruttoanteile). Diese Vorschriften gelten in gleicher Weise für Einkünfte, die bei der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, gegebenenfalls mit Einschluß des mitveräußerten Zubehörs oder des mitveräußerten, einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden lebenden und toten Inventars, erzielt werden. Dieselben Regeln sind auf unbewegliches Vermögen der in den Absätzen 1 der Artikel 6 und 8 bezeichneten Unternehmen anzuwenden.
(4) Was als unbewegliches Vermögen oder als Zubehör gilt und was als dem unbeweglichen Vermögen gleichgestellte Berechtigung oder als Nutzungsrecht anzusehen ist, beurteilt sich nach den Gesetzen des Staates, in dem der betreffende Gegenstand oder der Gegenstand, auf den sich das in Rede stehende Recht bezieht, liegt.
(5) Vermögen, das aus Aktien oder Anteilen an einer Gesellschaft oder einer sonstigen juristischen Person besteht, deren Aktivvermögen sich hauptsächlich aus unbeweglichem Vermögen oder diesbezüglichen Rechten zusammensetzt, darf in dem Staat besteuert werden, in dem sich dieses unbewegliche Vermögen befindet. Bei Anwendung dieser Bestimmung bleibt unbewegliches Vermögen dieser Gesellschaft oder dieser sonstigen juristischen Person außer Betracht, das der industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder einer anderen nicht gewerblichen betrieblichen Eigennutzung dient.
Artikel 6
(1) Betriebe von Handel, Industrie und Gewerbe jeder Art sowie Einkünfte daraus, mit Einschluß der bei der Veräußerung des Betriebes oder eines Teiles davon erzielten Gewinne, dürfen in dem Staat besteuert werden, in dessen Gebiet das Unternehmen eine Betriebstätte im Sinne des Artikels 7 hat. Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen seine Tätigkeit auf das Gebiet des anderen Staates erstreckt, ohne dort eine solche Betriebstätte zu haben.
(2) Unterhält das Unternehmen Betriebstätten in beiden Staaten, so wird jeder Staat nur das Vermögen besteuern, das der auf seinem Gebiet befindlichen Betriebstätte dient, und nur die Einkünfte, die durch diese Betriebstätte erzielt werden.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird ein angemessener Anteil an den allgemeinen Unkosten des Hauptsitzes auf die Ergebnisse der verschiedenen Betriebstätten angerechnet. Zu diesem Zweck werden bei der Festsetzung der Gewinne einer Betriebstätte alle billigerweise der Betriebstätte zurechenbaren Auslagen, mit Einschluß von Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen. Die obersten Verwaltungsbehörden werden, soweit nötig, von Fall zu Fall oder für bestimmte Gruppen von Fällen über die Teilung der Besteuerungszuständigkeit besondere Vereinbarungen treffen.
(4) Das besteuerte Einkommen darf nicht höher sein als der Betrag der von der Betriebstätte erzielten Gewinne aus Industrie, Handel oder Gewerbe, gegebenenfalls einschließlich der Gewinne oder des Nutzens, die mittelbar aus der Betriebstätte gezogen oder Aktionären, sonstigen Beteiligten oder diesen nahestehenden Personen zugewendet oder gewährt worden sind, sei es durch Festsetzung unangemessener Preise, sei es durch eine andere Begünstigung, die einem Dritten nicht zugestanden worden wäre.
(5) Wenn ein Unternehmen in einem der beiden Staaten vermöge seiner Beteiligung an der Verwaltung oder am Kapital eines Unternehmens im anderen Staate diesem Unternehmen in den gegenseitigen geschäftlichen oder finanziellen Beziehungen andere Bedingungen gewährt oder auferlegt, als sie einem fremden Unternehmen gewährt würden, so können alle Gewinne, die ordentlicherweise in der Bilanz eines der Unternehmen zu erscheinen hätten, jedoch in der genannten Weise auf das andere Unternehmen übertragen worden sind, unter Vorbehalt der einschlägigen Rechtsmittel und des Verständigungsverfahrens nach Artikel 25, den der Steuer unterliegenden Gewinnen des ersten Unternehmens zugerechnet werden.
(6) Vermögen und Gewinne von Versicherungsunternehmen, die in beiden Staaten Betriebstätten unterhalten, können im Verhältnis der der Betriebstätte zugehörigen Rohprämieneinnahmen zu den gesamten Rohprämieneinnahmen des Unternehmens aufgeteilt werden.
(7) Beteiligungen an Unternehmen, die in der Form von Gesellschaften des bürgerlichen Rechtes, von offenen Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften errichtet sind, ferner die Beteiligungen an "societes de fait" oder an "associations en participation" des französischen Rechts oder an stillen Gesellschaften des österreichischen Rechts sowie die Einkünfte, die aus diesen Beteiligungen oder Rechten stammen, dürfen in dem Staat besteuert werden, in dem das in Rede stehende Unternehmen eine Betriebstätte unterhält. Gegebenenfalls sind die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels entsprechend anzuwenden.
Artikel 7
(1) Betriebstätte im Sinne dieses Abkommens ist eine ständige Geschäftseinrichtung des Unternehmens, in der die Tätigkeit dieses Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen: der Sitz des Unternehmens, der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung, die Zweigniederlassungen, die Fabrikations- und Werkstätten, die Verkaufstellen, die Warenlager und andere Handelsstätten, die den Charakter einer ständigen Geschäftseinrichtung haben, sowie ständige Vertretungen.
(3) Dagegen können nicht als Betriebstätten angesehen werden:
zur Erstellung eines bestimmten Werkes errichtete und nur diesem Zweck dienende Baustellen, wenn die Ausführung des Werkes nicht länger als ein Jahr dauert;
das Unterhalten von Geschäftsbeziehungen lediglich durch einen völlig unabhängigen, selbständig auftretenden und im eigenen Namen handelnden Vertreter (Kommissionär, Makler u. dgl.);
das Unterhalten eines Vertreters, der zwar ständig für ein Unternehmen des einen Staates in dem Gebiete des anderen Staates tätig ist, aber lediglich Geschäfte vermittelt, ohne zum Abschluß von Geschäften im Namen und für Rechnung des Vertretenen bevollmächtigt zu sein (Vermittlungsagent);
die Tatsache, daß ein Vertreter im Sinne von lit. b oder c ein Muster-, Konsignations- oder Auslieferungslager des vertretenen Unternehmens unterhält, es sei denn, daß die durch diesen Vertreter empfangenen Bestellungen in der Regel aus einem solchen von ihm selbst verwalteten Lager ausgeführt werden;
die Lagerung von Waren eines Unternehmens des einen Staates bei einem solchen des anderen Staates zum Zwecke der Verarbeitung und nachherigen Versendung sowie die Verarbeitung selbst und Versendung durch den Verarbeiter. Auch in Fällen dieser Art wird jedoch eine Betriebstätte des auftraggebenden Unternehmens begründet, wenn dieses beim Verarbeiten eine ständige Geschäftseinrichtung unterhält;
die Beteiligung an einem gesellschaftlichen Unternehmen durch den Besitz von Aktien, Kuxen, Genußscheinen, Obligationen mit Gewinnbeteiligung und sonstigen Wertpapieren sowie von Anteilen an Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, und zwar auch dann nicht, wenn mit dem Besitz ein Einfluß auf die Leitung des Unternehmens verbunden ist (zum Beispiel Verhältnis von Mutter- zu Tochtergesellschaft).
(4) Für die Besteuerung ihrer Gewinne im Rahmen von Artikel 6 wird für Versicherungsgesellschaften eine Betriebstätte in einem der beiden Staaten von dem Zeitpunkt an als begründet erachtet, in dem sie durch Vermittlung eines Vertreters im Gebiete des genannten Staates Prämien empfangen oder auf diesem Gebiete gelegene Risken versichern.
Artikel 8
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.