(Übersetzung)ABKOMMEN ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE ZOLLFREIE EINFUHR VON MEDIZINISCHEN, CHIRURGISCHEN UND LABORATORIUMS-GERÄTEN ZUR LEIHWEISEN VERWENDUNG IN KRANKENANSTALTEN UND ANDEREN MEDIZINISCHEN INSTITUTEN ZUM ZWECKE DER DIAGNOSE ODER KRANKENBEHANDLUNG
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Belgien 288/1961 A, 139/1985 Z Dänemark 234/1967 A, 139/1985 Z Deutschland/BRD 234/1967 A, 139/1985 Z EU III 85/2011 A, Z EWG 151/1987 A, Z Frankreich 288/1961 A, 139/1985 Z Griechenland 234/1967 A, 139/1985 Z Irland 288/1961 A, 139/1985 Z Island 234/1967 A, 139/1985 Z Italien 234/1967 A, 139/1985 Z Litauen III 85/2011 A, Z Luxemburg 234/1967 A, 139/1985 Z Malta 56/1974 A, 139/1985 Z Niederlande 234/1967 A, 139/1985 Z Norwegen 288/1961 A, 139/1985 Z Portugal 564/1983 A, 139/1985 Z Schweden 234/1967 A, 139/1985 Z Schweiz 234/1967 A, 139/1985 Z Slowakei III 85/2011 A, Z Slowenien III 85/2011 A, Z Spanien 564/1983 A, 139/1985 Z Türkei 234/1967 A, 139/1985 Z Vereinigtes Königreich 288/1961 A, 139/1985 Z, III 85/2011 A, Z Zypern 56/1974 A, 139/1985 Z
Sonstige Textteile
Nachdem das Abkommen über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischen, chirurgischen und Laboratoriumsgeräten zur leihweisen Verwendung in Krankenanstalten und anderen medizinischen Instituten zum Zwecke der Diagnose oder Krankenbehandlung, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 17. August 1961.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 85/2011)
Österreich hat seine Ratifikationsurkunde am 11. Oktober 1961 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt. Dieses Abkommen wird für Österreich gemäß Artikel 6 Absatz 2 am 11. Jänner 1962 in Kraft treten.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates haben folgende Staaten dieses Abkommen ratifiziert:
Belgien, Frankreich, Irland, Norwegen, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Europäische Union
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats zufolge hat die Europäische Union am 30. November 2009 folgende Erklärung abgegeben:
Der Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird am 1. Dezember 2009 in Kraft treten.
Demzufolge wird von diesem Datum an die Europäische Union die Europäische Gemeinschaft ersetzen und ihr nachfolgen (Art. 1 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union, wie aus den Abänderungen durch den Vertrag von Lissabon hervorgeht).
Daher wird von diesem Datum an die Europäische Union alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft ausüben und alle ihre Pflichten übernehmen, einschließlich ihres Status innerhalb der Organisation, indem sie fortfährt, vorhandene Rechte auszuüben und Verpflichtungen der Europäischen Union zu übernehmen.
Insbesondere von diesem Datum an, wird die Europäische Union alle von der Europäischen Gemeinschaft mit Ihrer Organisation abgeschlossenen Übereinkommen und alle eingegangenen und für die Europäische Gemeinschaft bindenden Verpflichtungen übernehmen.
Niederlande
Die Niederlande haben am 26. April 1962 ihre Ratifikationsurkunde zu diesem Abkommen nicht nur für das Königreich in Europa, sondern auch für Surinam und Niederländisch West-Indien hinterlegt.
Vereinigtes Königreich
Ferner hat das Vereinigte Königreich am 14. Mai 1993 folgende Erklärung abgegeben:
Gemäß Art. 5 des Abkommens erklärt das Vereinigte Königreich, dass das Abkommen und das Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen auch auf die Insel Man, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, Anwendung findet.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Signatarstaaten, die Mitgliedstaaten des Europarates sind,
in der Erwägung, daß ein Staat infolge außergewöhnlicher Umstände
plötzlich ohne ausreichenden Vorrat an medizinischen, chirurgischen und Laboratoriums-Geräten sein kann, um den dringendsten Bedürfnissen seiner Bevölkerung entsprechen zu können,
in der Erwägung, daß es wünschenswert ist, den Grenzübergang für medizinische, chirurgische und Laboratoriums-Geräte zu erleichtern, die ein Mitgliedstaat einem anderen Mitgliedstaat zur Verfügung stellen kann,
in der weiteren Erwägung, daß das Ziel des Europarates darauf gerichtet ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedstaaten zu erreichen und ihren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt durch verschiedene Maßnahmen, einschließlich des Abschlusses von europäischen Abkommen, zu fördern,
in der Erkenntnis, daß der Abschluß eines Abkommens über den ungehinderten Verkehr mit medizinischen, chirurgischen und Laboratoriums-Geräten zur leihweisen Verwendung ein praktischer Weg zur Erreichung dieses Zieles sein würde,
sind wie folgt übereingekommen:
ARTIKEL 1
Die Vertragsparteien werden medizinische, chirurgische und Laboratoriums-Geräte, an denen sie selbst einen ausreichenden Vorrat für ihre eigenen Bedürfnisse besitzen, einer anderen Vertragspartei, die bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände einen dringenden Bedarf daran hat, zur leihweisen Verwendung kostenlos zur Verfügung stellen; diese Geräte werden über Antrag an die interessierte Partei übersendet und sind nachträglich wieder zurückzusenden.
Jede Vertragspartei, welche die Begünstigungen des Absatzes 1 in Anspruch nimmt, wird alle möglichen Erleichterungen für die vorübergehende Einfuhr der entliehenen Geräte in ihr Gebiet gewähren.
ARTIKEL 2
Die Frist für die vorübergehende Einfuhr darf sechs Monate nicht überschreiten; sie kann jedoch bei Vorliegen gleicher Bedingungen im Einvernehmen mit dem Ausfuhrland verlängert werden.
Die vorstehenden Erleichterungen werden nur für medizinische, chirurgische und Laboratoriums-Geräte gewährt, die zur Verwendung in Krankenanstalten und in anderen medizinischen Instituten bestimmt sind. Sie erstrecken sich auf die Erteilung jeglicher Bewilligungen, die für die vorübergehende Einfuhr solcher Geräte erforderlich sind, sowie auf die vorübergehende Befreiung von den Eingangsabgaben (einschließlich aller bei der Einfuhr zur Erhebung gelangenden Zölle und sonstigen Abgaben). Die Behörden des Einfuhrlandes können jedoch die Entrichtung jener Gebühren verlangen, die den Kosten für erbrachte Dienstleistungen entsprechen.
ARTIKEL 3
Die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 hindern die zuständigen Behörden des Einfuhrlandes nicht, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß entweder die vorübergehend eingeführten Geräte in dem Zeitpunkt, in dem die außergewöhnlichen Umstände zu bestehen aufgehört haben oder die in Artikel 2 Absatz 1 genannte Frist abgelaufen ist, zurückgebracht werden, wobei der jeweils frühere Zeitpunkt maßgebend ist, oder daß die im Falle der Nichtrückbringung der Geräte zu zahlenden Eingangsabgaben entrichtet werden.
ARTIKEL 4
Die Bestimmungen dieses Abkommens beeinträchtigen nicht günstigere Bestimmungen über die vorübergehende Einfuhr der in Artikel 1 genannten Geräte, die in den autonomen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder in Konventionen, Verträgen oder Abkommen enthalten sind, die zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien dieses Abkommens in Kraft stehen.
ARTIKEL 5
Dieses Abkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten des Europarates auf; diese können Vertragsparteien werden durch:
(a) Unterzeichnung ohne Ratifikationsvorbehalt oder
(b) Unterzeichnung mit Ratifikationsvorbehalt und nachträglicher Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
ARTIKEL 6
Dieses Abkommen tritt drei Monate nach dem Tage in Kraft, an dem es drei Mitgliedstaaten des Europarates nach Artikel 5 ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ratifiziert haben.
Für jeden Mitgliedstaat des Rates, der nachträglich das Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert, tritt das Abkommen drei Monate nach der Unterzeichnung oder Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
ARTIKEL 7
Das Ministerkomitee des Europarates kann Nichtmitgliedstaaten einladen, dem Abkommen beizutreten. Ein solcher Beitritt wird drei Monate nach dem Tage der Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates wirksam.
ARTIKEL 8
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und den Beitrittsstaaten
(a) den Zeitpunkt, zu dem das Abkommen in Kraft tritt, und die Namen der Mitgliedstaaten, die es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ratifiziert haben;
(b) die Hinterlegung von Betrittsurkunden nach Artikel 7.
ARTIKEL 9
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft.
Jede Vertragspartei kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr durch Notifizierung an den Generalsekretär des Europarates vom Abkommen zurücktreten.
Zu Urkund dessen haben die dazu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterfertigt.
Geschehen zu Straßburg, am 28. April 1960, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, die in den Archiven des Europarates hinterlegt wird, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist. Der Generalsekretär wird jeder unterzeichneten und beitretenden Regierung beglaubigte Abschriften übermitteln.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.