Bundesgesetz vom 28. Juni 1961, betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO)
BGBl. Nr. 194/1961
(4) Unter Berücksichtigung der jeweiligen Gefährdungslage kann der Leiter der Amtshandlung gegenüber den an der Amtshandlung teilnehmenden Personen Maßnahmen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von COVID19 anordnen. Der Leiter der Amtshandlung hat für die Einhaltung dieser Maßnahmen zu sorgen. Ein Verstoß gegen diese Maßnahmen gilt als Störung der Amtshandlung gemäß § 112 Abs. 2. Wird gegen diese Maßnahmen im Zuge einer mündlichen Verhandlung verstoßen, hat der Ausschluss der betreffenden Person unter sinngemäßer Anwendung des § 274 Abs. 4 zweiter Satz zu erfolgen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 3 Z 3 lit. a, BGBl. I Nr. 96/2020)
(6) Bis 30. September 2020 sowie von 22. November 2021 bis 31. Dezember 2021 erfüllt eine sonstige Gutschrift oder ein Teil einer sonstigen Gutschrift keinen Tilgungstatbestand gemäß § 211 BAO, wenn diese Gutschrift auf einem Abgabenkonto zu verbuchen ist, auf dem
ein Abgabenrückstand besteht, für den ein Ansuchen nach § 212 BAO im Verfahren FinanzOnline eingebracht oder eine Zahlungserleichterung mit Bescheid zuerkannt und
innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des die sonstige Gutschrift auslösenden Bescheides oder Erkenntnisses, bei Selbstberechnung einer Abgabe gleichzeitig mit der Selbstberechnung und Bekanntgabe des negativen Abgabenzahlungsanspruches oder im Zusammenhang mit Prämien, Vergütungen oder Erstattungen gleichzeitig mit deren Beantragung ein Antrag auf Rückzahlung gemäß Abs. 9 im Verfahren FinanzOnline eingebracht wurde.
(7) Abs. 6 kommt nicht zur Anwendung, wenn die sonstige Gutschrift gemäß § 214 Abs. 8 zu verrechnen oder eine Abschreibung von Abgaben (§§ 235, 236) erfolgt. In den Fällen des § 26 Abs. 3 und 5 UStG 1994 kommt Abs. 6 insoweit nicht zur Anwendung, als eine Einfuhrumsatzsteuer auf dem Abgabenkonto verbucht ist.
(8) Für sonstige Gutschriften im Sinne des Abs. 6 ist § 215 Abs. 1 bis 3 BAO sinngemäß anzuwenden, es sei denn, dass dadurch eine Tilgung von Abgaben erfolgen würde, für die ein Ansuchen nach § 212 BAO im Verfahren FinanzOnline eingebracht oder eine Zahlungserleichterung mit Bescheid zuerkannt wurde.
(9) Für Anträge auf Rückzahlung sonstiger Gutschriften im Sinne des Abs. 6 ist § 239 BAO sinngemäß anzuwenden. Die Anwendung des § 239a BAO bleibt unberührt.
(10) Die Abs. 6 bis 9 finden auf sonstige Gutschriften Anwendung, die
vor dem 1. Oktober 2020 verbucht wurden und aus Bescheiden oder Erkenntnissen resultieren, welche nach dem 10. Mai 2020 bekanntgegeben werden oder im Zusammenhang mit einer Selbstberechnung nach dem 10. Mai 2020 bekanntgegeben werden;
vor dem 31. Dezember 2021 verbucht wurden und aus Bescheiden oder Erkenntnissen resultieren, welche nach dem 21. November 2021 bekanntgegeben werden oder im Zusammenhang mit einer Selbstberechnung nach dem 21. November 2021 bekanntgegeben werden.
(11) Stundungen gemäß § 212 Abs. 1, die nach dem 15. März 2020 bewilligt worden sind und deren Stundungsfrist am 30. September oder am 1. Oktober 2020 endet, bleiben bis 15. Jänner 2021 unter Einbeziehung jener Abgaben aufrecht, welche bis spätestens 25. September 2020, im Falle von Vorauszahlungen gemäß § 45 EStG 1988 bis spätestens 27. November 2020, auf dem Abgabenkonto verbucht wurden.
(11a) Stundungen gemäß Abs. 11 bleiben bis 30. Juni 2021 aufrecht. Abgaben, die auf dem selben Abgabenkonto gebucht werden und die zwischen dem 26. September 2020 und dem 31. Mai 2021 2021 fällig werden, sind bis zum 30. Juni 2021 zu entrichten. Die Stundung sowie die gesetzliche Zahlungsfrist enden mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners.
(11b) Stundungen, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. Mai 2021 2021 beantragt werden, sind abweichend von den Voraussetzungen des § 212 Abs. 1 bis 30. Juni 2021 zu bewilligen. Abgaben, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. Mai 2021 2021 fällig werden, sind bis zum 30. Juni 2021 zu entrichten. Die Stundung sowie die gesetzliche Zahlungsfrist enden mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners.
(11c) Stundungen, die zwischen dem 22. November 2021 und dem 31. Dezember 2021 beantragt werden, sind abweichend von den Voraussetzungen des § 212 Abs. 1 bis 31. Jänner 2022 zu bewilligen.
(12) Die Abgabenbehörde hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Entrichtung von Abgaben im Sinne des § 212 Abs. 1 in zwölf angemessenen Monatsraten zu bewilligen, wenn vor der Antragstellung kein Terminverlust (§ 230 Abs. 5) hinsichtlich einer bereits zuvor bewilligten Ratenzahlung nach diesem Absatz eingetreten ist und der Antrag bis zum Ende der Stundungsfrist, spätestens jedoch am 30. September 2020, eingebracht wird. Sofern hinsichtlich dieser Ratenbewilligung kein Terminverlust eintritt, hat die Abgabenbehörde, wenn die sofortige oder sofortige volle Entrichtung des verbleibenden Abgabenbetrages für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre, auf Antrag die Entrichtung in angemessenen Raten für weitere sechs Monate zu gewähren.
(13) Unbeschadet aller sonstigen Vorschriften des § 212 Abs. 2 sind ab 15. März 2020 bis 30. Juni 2021 sowie ab 22. November 2021 bis 31. Jänner 2022 keine Stundungszinsen vorzuschreiben. Ab 1. Juli 2021 bis 21. November 2021 sowie ab 1. Februar 2022 bis 30. Juni 2024 betragen die Stundungszinsen zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr.
(14) Hinsichtlich
vor dem 15. März 2020 bewilligter Zahlungserleichterungen, für die gemäß § 212 Abs. 2 nach dem 15. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 Stundungszinsen festzusetzen wären sowie
Anspruchszinsen betreffend Nachforderungen (§ 205), die für den Veranlagungszeitraum 2019 oder 2020 festzusetzen wären,
ist von der Vorschreibung abzusehen. Insoweit Nachforderungszinsen nach Z 2 nicht vorgeschrieben wurden, sind Anspruchszinsen betreffend Gutschriften (§ 205) nicht festzusetzen.
(15) Für Abgaben mit Fälligkeit zwischen dem 15. März 2020 und 30. Juni 2021 sind abweichend von § 217 Abs. 2 und 3 keine Säumniszuschläge zu entrichten.
(16) Die Abs. 11 bis 15 gelten nicht für Landes- und Gemeindeabgaben.
(Anm.: Abs. 17 aufgehoben durch Art. 3 Z 1b, BGBl. I Nr. 52/2021)
(Anm.: Abs. 18 mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft getreten)
Abkürzung
BAO
Unterbrechung von Verfahren
§ 323d. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes: Hört infolge des Auftretens und der Verbreitung von COVID-19 die Tätigkeit einer Behörde auf, hat die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde auf Antrag eines Beteiligten eine andere sachlich zuständige Behörde desselben Landes zur Entscheidung der Sache zu bestimmen, wenn während der Unterbrechung gemäß § 323c Verfahrenshandlungen vorzunehmen sind, die zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens eines Beteiligten dringend geboten sind.
Abkürzung
BAO
Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der Verschiebung der Finanz-Organisationsreform 2020
§ 323e. (1) Wird in einer Rechtsvorschrift des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde die Bezeichnung „Finanzamt Österreich“, „Finanzamt für Großbetriebe“, „Zollamt Österreich“ oder „Amt für Betrugsbekämpfung“ verwendet, ist darunter bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 jene Einrichtung zu verstehen, die aufgrund
– dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 oder
– des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 oder
– der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010, BGBl. II Nr. 165/2010, in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 oder
– eines anderen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 geänderten Bundesgesetzes in dessen Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019
zuständig gewesen ist.
(2) Anbringen, für deren Behandlung ein Finanzamt zuständig ist, können auch unter Verwendung der Bezeichnung „Finanzamt Österreich“ oder „Finanzamt für Großbetriebe“ wirksam eingebracht werden. Anbringen, für deren Behandlung ein Zollamt zuständig ist, können auch unter Verwendung der Bezeichnung „Zollamt Österreich“ wirksam eingebracht werden.
Abkürzung
BAO
COVID-19-Ratenzahlungsmodell
§ 323e. (1) Abweichend von § 212 Abs. 1 besteht nach Maßgabe der Abs. 2 bis 3 die Möglichkeit zur Entrichtung eines überwiegend COVID-19-bedingten Abgabenrückstandes (Abs. 2 Z 1) in angemessenen Raten in zwei Phasen über die Dauer von längstens sechsunddreißig Monaten. Die Zinsen betragen zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr. Die gleichzeitige Gewährung einer Zahlungserleichterung gemäß § 212 ist ausgeschlossen.
(2) Für die Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells gilt Folgendes:
Gegenstand des Antrags auf Ratenzahlung sind Abgabenschuldigkeiten, die überwiegend zwischen dem 15. März 2020 und dem 31. März 2021 fällig geworden sind einschließlich die der Höhe nach bescheidmäßig festgesetzten Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer, hinsichtlich derer die Zahlungstermine in der Phase 1 gelegen sind.
Der Antrag auf Ratenzahlung ist ab dem 4. März 2021 bis zum 31. März 2021 einzubringen.
Der Ratenzahlungszeitraum endet am 30. Juni 2022.
Innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes kann der Abgabepflichtige einmal einen Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge stellen.
Die während des Ratenzahlungszeitraumes an eine Abgabenbehörde geleisteten Zahlungen können weder nach der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914 noch nach der Anfechtungsordnung – AnfO, RGBl. Nr. 337/1914, angefochten werden.
Abgesehen von den Voraussetzungen für die Gewährung der Ratenzahlung ist im übrigen § 212 BAO anzuwenden.
(3) Für die Phase 2 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells gilt Folgendes:
Gegenstand des Antrags auf Ratenzahlung sind Abgabenschuldigkeiten, für die bereits die Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells gewährt worden ist, die aber in diesem Ratenzahlungszeitraum nicht vollständig entrichtet werden konnten, einschließlich die der Höhe nach bescheidmäßig festgesetzten Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer, hinsichtlich derer die Zahlungstermine in der Phase 2 gelegen sind.
In Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells wurden zumindest 40% des überwiegend COVID-19-bedingten Abgabenrückstandes (Abs. 2 Z 1) entrichtet und es ist kein Terminverlust (§ 230 Abs. 5) eingetreten.
Der Antrag ist vor dem 31. Mai 2022 einzubringen.
Der Ratenzahlungszeitraum beträgt längstens einundzwanzig Monate.
Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass er den aus der Phase 1 verbliebenen Abgabenrückstand zusätzlich zu den laufend zu entrichtenden Abgaben innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes der Phase 2 entrichten kann.
Innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes kann der Abgabepflichtige einmal einen Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge stellen.
Abgesehen von den Voraussetzungen für die Gewährung der Ratenzahlung ist im übrigen § 212 BAO anzuwenden.
(4) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welcher Form die Glaubhaftmachung gemäß Abs. 3 Z 5 zu erbringen ist.
Abkürzung
BAO
COVID-19-Ratenzahlungsmodell
§ 323e. (1) Abweichend von § 212 Abs. 1 besteht nach Maßgabe der Abs. 2 bis 3 die Möglichkeit zur Entrichtung eines überwiegend COVID-19-bedingten Abgabenrückstandes (Abs. 2 Z 1) in angemessenen Raten in zwei Phasen über die Dauer von längstens sechsunddreißig Monaten. Die Zinsen betragen zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr. Die gleichzeitige Gewährung einer Zahlungserleichterung gemäß § 212 ist ausgeschlossen.
(2) Für die Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells gilt Folgendes:
Gegenstand des Antrags auf Ratenzahlung sind Abgabenschuldigkeiten, die überwiegend zwischen dem 15. März 2020 und dem 30. Juni 2021 fällig geworden sind einschließlich die der Höhe nach bescheidmäßig festgesetzten Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer, hinsichtlich derer die Zahlungstermine in der Phase 1 gelegen sind.
Der Antrag auf Ratenzahlung ist ab dem 10. Juni 2021 bis zum 30. Juni 2021 einzubringen.
Der Ratenzahlungszeitraum endet am 30. September 2022.
Innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes kann der Abgabepflichtige einmal einen Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge stellen.
Die während des Ratenzahlungszeitraumes an eine Abgabenbehörde geleisteten Zahlungen können weder nach der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914 noch nach der Anfechtungsordnung – AnfO, RGBl. Nr. 337/1914, angefochten werden.
Abgesehen von den Voraussetzungen für die Gewährung der Ratenzahlung ist im übrigen § 212 BAO anzuwenden.
(3) Für die Phase 2 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells gilt Folgendes:
Gegenstand des Antrags auf Ratenzahlung sind Abgabenschuldigkeiten, für die bereits die Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells gewährt worden ist, die aber in diesem Ratenzahlungszeitraum nicht vollständig entrichtet werden konnten, einschließlich die der Höhe nach bescheidmäßig festgesetzten Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer, hinsichtlich derer die Zahlungstermine in der Phase 2 gelegen sind.
In Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells wurden zumindest 40% des überwiegend COVID-19-bedingten Abgabenrückstandes (Abs. 2 Z 1) entrichtet und es ist kein Terminverlust (§ 230 Abs. 5) eingetreten.
Der Antrag ist vor dem 31. August 2022 einzubringen.
Der Ratenzahlungszeitraum beträgt längstens einundzwanzig Monate.
Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass er den aus der Phase 1 verbliebenen Abgabenrückstand zusätzlich zu den laufend zu entrichtenden Abgaben innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes der Phase 2 entrichten kann.
Innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes kann der Abgabepflichtige einmal einen Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge stellen.
Abgesehen von den Voraussetzungen für die Gewährung der Ratenzahlung ist im übrigen § 212 BAO anzuwenden.
(4) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welcher Form die Glaubhaftmachung gemäß Abs. 3 Z 5 zu erbringen ist.
Abkürzung
BAO
COVID-19-Ratenzahlungsmodell
§ 323e. (1) Abweichend von § 212 Abs. 1 besteht nach Maßgabe der Abs. 2 bis 3 die Möglichkeit zur Entrichtung eines überwiegend COVID-19-bedingten Abgabenrückstandes (Abs. 2 Z 1) in angemessenen Raten in zwei Phasen über die Dauer von längstens sechsunddreißig Monaten. Für die Berechnung der Zinsen ist § 323c Abs. 13 anzuwenden. Die gleichzeitige Gewährung einer Zahlungserleichterung gemäß § 212 ist ausgeschlossen.
(2) Für die Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells gilt Folgendes:
Gegenstand des Antrags auf Ratenzahlung sind Abgabenschuldigkeiten, die überwiegend zwischen dem 15. März 2020 und dem 30. Juni 2021 fällig geworden sind einschließlich die der Höhe nach bescheidmäßig festgesetzten Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer, hinsichtlich derer die Zahlungstermine in der Phase 1 gelegen sind.
Der Antrag auf Ratenzahlung ist ab dem 10. Juni 2021 bis zum 30. Juni 2021 einzubringen.
Der Ratenzahlungszeitraum endet am 30. September 2022.
Innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes kann der Abgabepflichtige zweimal einen Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge stellen.
Die während des Ratenzahlungszeitraumes an eine Abgabenbehörde geleisteten Zahlungen können weder nach der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914 noch nach der Anfechtungsordnung – AnfO, RGBl. Nr. 337/1914, angefochten werden.
Abgesehen von den Voraussetzungen für die Gewährung der Ratenzahlung ist im übrigen § 212 BAO anzuwenden.
(3) Für die Phase 2 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells gilt Folgendes:
Gegenstand des Antrags auf Ratenzahlung sind Abgabenschuldigkeiten, für die bereits die Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells gewährt worden ist, die aber in diesem Ratenzahlungszeitraum nicht vollständig entrichtet werden konnten, einschließlich die der Höhe nach bescheidmäßig festgesetzten Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer, hinsichtlich derer die Zahlungstermine in der Phase 2 gelegen sind.
In Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells wurden zumindest 40% des überwiegend COVID-19-bedingten Abgabenrückstandes (Abs. 2 Z 1) entrichtet und es ist kein Terminverlust (§ 230 Abs. 5) eingetreten.
Der Antrag ist vor dem 31. August 2022 einzubringen.
Der Ratenzahlungszeitraum beträgt längstens einundzwanzig Monate.
Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass er den aus der Phase 1 verbliebenen Abgabenrückstand zusätzlich zu den laufend zu entrichtenden Abgaben innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes der Phase 2 entrichten kann.
Innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes kann der Abgabepflichtige einmal einen Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge stellen.
Abgesehen von den Voraussetzungen für die Gewährung der Ratenzahlung ist im übrigen § 212 BAO anzuwenden.
(4) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welcher Form die Glaubhaftmachung gemäß Abs. 3 Z 5 zu erbringen ist.
§ 324. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen, und zwar hinsichtlich der §§ 117 und 118 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres und hinsichtlich der §§ 82, 158 Abs. 3, 160, 229, 233 und 234 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz betraut.
§ 324. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen, und zwar hinsichtlich der §§ 117 und 118 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres und hinsichtlich der §§ 82, 158 Abs. 3, 160, 229 und 233 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz betraut.
Abkürzung
BAO
§ 324. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen, und hinsichtlich der §§ 82, 158 Abs. 3, 160, 229 und 233 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz betraut.
Abkürzung
BAO
Artikel 1
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 136/2017, zu § 115, BGBl. Nr. 194/1961)
Durch dieses Bundesgesetz werden
Art. 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, und
Art. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2258 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des Zugangs von Steuerbehörden zu Informationen zur Bekämpfung der Geldwäsche, ABl. Nr. L 342 vom 16.12.2016 S. 1 im Hinblick auf den Zugang der Abgabenbehörden zu den Mechanismen, Verfahren, Dokumenten und Informationen gemäß Art. 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849
umgesetzt.
Abkürzung
BAO
Artikel 1
Umsetzungshinweis
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 25/2021, zu den §§ 48a, 48b und 323c, BGBl. Nr. 194/1961)
Mit diesem Bundesgesetz wird Art. 1 Nummer 19 die Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 43, Art. 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2019/1153 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates, ABl. Nr. L 186 vom 11.07.2019 S. 122 und Art. 3 der Richtlinie (EU) 2019/2177 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 161, umgesetzt.
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 787/1974, zu § 212 Abs. 2, BGBl. Nr. 194/1961)
Die Bestimmung des Art. I ist auf Zahlungserleichterungen gemäß § 212 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung insoweit anzuwenden, als der Zahlungsaufschub Zeiträume nach Ablauf des 31. Dezember 1974 betrifft.
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 667/1976, zu § 125 Abs. 5, BGBl. Nr. 194/1961)
Auf Grundlage des § 125 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung in der Fassung vor diesem Bundesgesetz erlassene Rechtsvorschriften gelten als auf Grund des § 125 Abs. 5 der Bundesabgabenordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes erlassen.
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1977, zu § 212, BGBl. Nr. 194/1961)
Die Bestimmung des Art. I ist ab 1. Dezember 1977 anzuwenden.
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 620/1981, zu § 132a, BGBl. Nr. 194/1961)
Art. I Z 2 ist anzuwenden
auf noch nicht abgerechnete Lieferungen und sonstige Leistungen, die auf Grund eines Dauerschuldverhältnisses erbracht werden und in einen Abrechnungszeitraum fallen, der nach dem 31. Dezember 1981 endet,
auf alle übrigen Lieferungen und sonstigen Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1981 erbracht werden.
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 587/1983, zu § 34 Abs. 1, BGBl. Nr. 194/1961)
Art. I Z 1 ist auf Tatbestände anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1983 verwirklicht werden.
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 557/1985, zu den §§ 210 und 212, BGBl. Nr. 194/1961)
Art. I tritt mit 1. Jänner 1986 in Kraft.
Die Fristen des Art. I gelten auch für jene Fälle, in denen die Fristen des § 210 BAO in der bisherigen Fassung am 1. Jänner 1986 noch nicht abgelaufen sind.
Art. I Z 7 ist auf Zahlungserleichterungen gemäß § 212 Abs. 1 BAO insoweit anzuwenden, als der Zahlungsaufschub Zeiträume nach Ablauf des 31. Dezember 1985 betrifft.
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 312/1987, zu den §§ 3, 96, 212a, 214, 215, 218, 221a, 227, 230, 238 und 254, BGBl. Nr. 194/1961)
Art. I Z 1, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 18, 19, 20, 21 und 23 treten mit 1. Dezember 1987 in Kraft.
Art. I Z 4 gilt auch für vor seinem Inkrafttreten hergestellte Ausfertigungen.
§ 212a Abs. 6 BAO in der Fassung des Art. I Z 11 ist auf vor dem 1. Dezember 1987 erfolgte Tilgungen nicht anzuwenden.
§ 221a Abs. 3 BAO in der Fassung des Art. I Z 16 ist auf Säumniszuschläge, für die die Verpflichtung zur Entrichtung nach dem 30. Juni 1987 entstanden ist, anzuwenden.
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 412/1988, zu den §§ 26, 55, 57, 187, 206, 212, 214, 218, 230, 240 und 242, BGBl. Nr. 194/1961)
Art. I Z 1 ist auf Fälle anzuwenden, in denen der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 1988 entsteht.
Art. I Z 8 ist auf Zahlungserleichterungen gemäß § 212 Abs. 1 BAO insoweit anzuwenden, als der Zahlungsaufschub Zeiträume nach Ablauf des 31. Dezember 1988 betrifft.
Art. I Z 9, 10, 11 und 12 tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft.
§ 240 Abs. 6 BAO in der Fassung des Art. I Z 13 ist erstmals auf das Jahr 1989 betreffende Anträge anzuwenden.
Werden Anträge auf Rückzahlungen von Guthaben (§ 239 Abs. 1 BAO) noch vor dem Inkrafttreten des Art. I Z 14 gestellt, so ist bei Erledigung dieser Anträge § 242 BAO in der Fassung vor diesem Bundesgesetz weiterhin anzuwenden.
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 660/1989, zu §§ 128, 129, 131, BGBl. Nr. 194/1961)
Art. I Z 6, 7, 10, 11 und 12 treten mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
Art. I Z 13 und 14 sind erstmals ab 1. Jänner 1990 anzuwenden, in Fällen eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres jedoch erstmals für das im Kalenderjahr 1990 endende Wirtschaftsjahr.
Ist in einem auf § 128 Abs. 4 BAO beruhenden Bescheid eine kürzere als die sich aus dem zweiten Satz des § 128 Abs. 3 BAO in der Fassung des Art. I Z 12 ergebende Frist angeführt, so gilt die gesetzliche Frist.
Artikel III
(Anm.: aus BGBl. Nr. 667/1976, zu § 125, BGBl. Nr. 194/1961)
Die Bestimmungen des Art. I sind ab 1. Jänner 1977 anzuwenden.
ARTIKEL V
(Anm.: aus BGBl. Nr. 151/1980, zu den im Text genannten §§ der BAO, BGBl. Nr. 194/1960)
Die §§ 19 Abs. 2 und 81 Abs. 6 BAO in der Fassung des Art. I Z 11 und 36 sind auf Fälle, in denen eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) bereits vor dem Inkrafttreten der genannten Bestimmungen beendigt worden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Zeitpunktes der Beendigung der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen tritt.
Werden bei einer Abgabenbehörde bis zum 31. Dezember 1980 Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die örtliche Zuständigkeit ändernden Bestimmungen des Art. I nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der örtlichen Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.
§ 57 Abs. 4 und 5 BAO in der Fassung des Art. I Z 21 ist erstmals auf Anträge betreffend das Jahr 1979 anzuwenden.
§ 112 Abs. 2 BAO in der Fassung vor diesem Bundesgesetz ist auf alle Fälle, in denen die Störung der Amtshandlung oder die Verletzung des Anstandes durch ungeziemendes Benehmen vor dem Inkrafttreten des Art. I Z 45 erfolgte, weiterhin anzuwenden.
§ 132 Abs. 1 erster Satz BAO in der Fassung des Art. I Z 50 ist erstmals auf das Jahr 1975 betreffende Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen anzuwenden.
Die Bestimmungen der §§ 143 Abs. 4, 173 Abs. 2 und 176 BAO in der Fassung vor diesem Bundesgesetz sind auf alle Fälle, in denen der Vernehmungstermin vor dem Inkrafttreten des Art. I Z 53, 61 und 63 liegt, weiterhin anzuwenden.
Die Bestimmungen des § 207 Abs. 2 BAO in der Fassung des Art. I Z 81 sind, soweit sich hieraus für Zölle und sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben eine längere als einjährige Verjährungsfrist ergibt, auf Fälle nicht anzuwenden, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Bestimmungen die Verjährung gemäß § 238 BAO bereits eingetreten ist.
§ 209 Abs. 3 BAO in der Fassung des Art. I Z 84 ist auf Fälle nicht anzuwenden, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Bestimmung das Recht zur Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer bereits verjährt ist.
§ 210 Abs. 2 BAO in der Fassung des Art. I Z 86, soweit hiedurch eine Nachfrist von zwei Wochen eingeräumt ist, sowie die §§ 210 Abs. 4 bis 6, 217, 218 und 228 BAO in der Fassung des Art. I Z 86, 92 und 98 treten am 1. Jänner 1982 in Kraft.
§ 217 Abs. 2 BAO hat bis zum Inkrafttreten des Art. I Z 92 zu lauten:
„(2) Wird ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) spätestens eine Woche vor dem Fälligkeitstag, bei Eingangs- oder Ausgangsabgaben innerhalb einer vorgesehenen Zahlungsfrist, eingebracht und wird diesem Ansuchen stattgegeben, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst dann ein, wenn infolge eines Terminverlustes (§ 230 Abs. 5) ein Rückstandsausweis (§ 229) ausgestellt wird. In diesem Fall ist der Säumniszuschlag von der im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises bestehenden, vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zu entrichten.“
§ 221 in der Fassung des Art. I Z 93 ist auf Fälle anzuwenden, in denen die Fälligkeit der Abgabenschuldigkeit, hinsichtlich derer ein Säumniszuschlag verwirkt ist, nach dem Inkrafttreten der genannten Bestimmung eintritt.
§ 228 BAO in der Fassung vor diesem Bundesgesetz ist letztmalig auf Mahnungen, die am Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgen, anzuwenden.
§ 230 Abs. 3 BAO in der Fassung des Art. I Z 100 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 1981 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des darin zitierten § 218 Abs. 2 der § 217 Abs. 4 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz tritt.
§ 240 Abs. 3 bis 5 BAO in der Fassung des Art. I Z 104 ist erstmals auf das Jahr 1975 betreffende Anträge anzuwenden.
Werden Anträge auf Rückzahlung von Guthaben (§ 239 Abs. 1 BAO) noch vor dem Inkrafttreten des Art. I Z 105 gestellt, so ist bei Erledigung dieser Anträge § 242 BAO in der Fassung vor diesem Bundesgesetz weiterhin anzuwenden.
§ 245 Abs. 1 BAO in der Fassung des Art. I Z 106 ist auf Fälle, in denen die Rechtskraft eines Bescheides nicht entgegensteht, anzuwenden.
§ 245 Abs. 4 BAO in der Fassung vor diesem Bundesgesetz ist noch auf Fälle, in denen die Hemmung der Berufungsfrist auf einen vor dem Inkrafttreten des Art. I Z 107 gestellten Antrag zurückzuführen ist, anzuwenden.
§ 260 Abs. 2 lit. b und d BAO in der Fassung des Art. I Z 117 ist auf Fälle anzuwenden, in denen die Berufungsentscheidung nach dem Inkrafttreten der genannten Bestimmungen erlassen wird.
§ 276 BAO in der Fassung vor diesem Bundesgesetz ist noch auf alle Berufungsvorentscheidungen weiterhin anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Art. I Z 124 erlassen wurden.
§ 303 Abs. 2 BAO in der Fassung des Art. I Z 135 ist auf Fälle anzuwenden, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Bestimmung die bisherige Monatsfrist noch nicht abgelaufen ist.
§ 315 Abs. 2 BAO in der Fassung vor diesem Bundesgesetz ist noch auf alle Fälle weiterhin anzuwenden, in denen der für die Untersuchung Anlaß gebende Antrag (§ 314 Z 5 BAO) vor dem Inkrafttreten des Art. I Z 141 eingebracht wurde.
Wird eine Vormerkung zum Erwerb des Eigentums, deren Eintragung vor dem Inkrafttreten des Art. IV beantragt worden ist, in der Folge gerechtfertigt, so ist hiefür die Gebühr nach Tarifpost 11 lit. b
Artikel VIII
Bundesabgabenordnung
(Anm.: aus BGBl. Nr. 681/1994, zu den §§ 1, 2, 4, 45a, 68, 69, 78, 122, 125, 145, 154, 155, 156, 207, 210, 245, 314, 315 und 316, BGBl. Nr. 194/1961)
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 bis 27 betreffen die Änderungen der Bundesabgabenordnung)
Z 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 11, 12, 13, 14, 17 23, 24, 25, 26 und 27 treten gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft *).
§ 207 Abs. 2 in der Fassung der Z 15 ist auf Abgabenansprüche anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union entstanden sind.
Z 18 und 19 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
Auf zollrechtliche Bescheide ist § 245 Abs. 1 erster Satz in der Fassung der Z 21 anzuwenden, wenn sie nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union bekanntgegeben werden und auf Grund des gemeinschaftlichen Zollrechts ergehen.
*) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Artikel XII
Verschiebung der Personenstands- und Betriebsaufnahme
(Anm.: aus BGBl. Nr. 695/1991, zu § 117 Abs. 1, BGBl. Nr. 194/1961)
Die gemäß § 117 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung im Kalenderjahr 1992 durchzuführende Personenstands- und Betriebsaufnahme verschiebt sich um ein Jahr.
Artikel XXIV
Bundesabgabenordnung
(Anm.: aus BGBl. Nr. 818/1993, zu den §§ 29, 125, 131, 188, 212, 212a, 221 und 260, BGBl. Nr. 194/1961)
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 bis Z 14 betreffen die Änderungen der Bundesabgabenordnung)
§ 29 Abs. 1 und § 29 Abs. 2 lit. b in der Fassung der Z 1 und 2 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft. § 29 Abs. 2 lit. c in der Fassung der Z 3 ist auf Bauausführungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 begonnen werden.
Die §§ 117 und 118, ausgenommen § 118 Abs. 2 letzter Satz, sind ab 1. Jänner 1993 nicht mehr anzuwenden.
§ 125 in der Fassung der Z 5 ist auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 beginnen.
§ 131 Abs. 1 Z 2 in der Fassung der Z 6 ist für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1993 anzuwenden.
§ 188 Abs. 4 dritter Satz ist für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1993 anzuwenden.
§ 212 Abs. 2 in der Fassung der Z 11 ist, soweit hievon Zeiträume nach dem 31. Dezember 1993 betroffen sind, anzuwenden.
§ 212a Abs. 9 in der Fassung der Z 12 ist, soweit hievon Zeiträume nach dem 31. Dezember 1993 betroffen sind, anzuwenden.
§ 221 Abs. 2 in der Fassung der Z 13 ist auf Fälle anzuwenden, in denen die Abgabenschuldigkeit, hinsichtlich derer die Verpflichtung der Entrichtung des Säumniszuschlages eintritt, nach dem 20. Februar 1994 fällig wird.
§ 260 Abs. 2 lit. d in der Fassung der Z 14 ist auf Berufungen, die Zeiträume nach dem 31. Dezember 1993 betreffen, anzuwenden.
Artikel 79
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2009, zu § 25, BGBl. Nr. 194/1961)
(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.
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