Bundesgesetz vom 28. Juni 1961, betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1962-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-30
Status Aufgehoben · 2009-03-25
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1678
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e)

den Umfang der Berichtspflichten, insbesondere darüber, ob und wann der dem Auskunftsbescheid zugrunde gelegte Sachverhalt verwirklicht wurde bzw. welche Abweichungen von dem dem Auskunftsbescheid zugrunde gelegten Sachverhalt erfolgt sind.

(7) Es besteht ein Rechtsanspruch darauf, dass die im Auskunftsbescheid vorgenommene abgabenrechtliche Beurteilung der Erhebung der Abgaben zugrunde gelegt wird, wenn der verwirklichte Sachverhalt von jenem, der dem Auskunftsbescheid zugrunde gelegt worden ist, nicht oder nur unwesentlich abweicht. Dieser Anspruch besteht für:

a)

Antragsteller gemäß Abs. 3 lit. a und b und ihren Gesamtrechtsnachfolgern,

b)

Gesellschafter von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit und deren Gesamtrechtsnachfolgern betreffend Auskunftsbescheiden, die an die Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ergangen sind,

c)

die juristische Person oder die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die dies binnen einem Monat ab Beginn ihrer rechtlichen Existenz beantragt, wenn der Antrag von einer Person gemäß Abs. 3 lit. c gestellt wurde.

(8) Der Rechtsanspruch (Abs. 7) erlischt insoweit, als sich in Folge der Aufhebung oder Änderung der dem Auskunftsbescheid zugrunde gelegten Abgabenvorschriften die abgabenrechtliche Beurteilung ändert. Die abgabenrechtliche Beurteilung (Abs. 6 lit. b) ist nicht bindend, soweit sie sich zum Nachteil der Partei als nicht richtig erweist.

(9) Der Auskunftsbescheid kann von Amts wegen oder auf Antrag der Partei aufgehoben oder abgeändert werden, wenn sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist. Solche Aufhebungen und Abänderungen dürfen jedoch, außer mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262), mit Beschluss (§ 278), mit Erkenntnis (§ 279) oder auf Antrag der Partei, nur dann mit rückwirkender Kraft erfolgen,

a)

wenn die Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäß § 293 vorliegen,

b)

wenn die Unrichtigkeit des Auskunftsbescheides offensichtlich ist,

c)

wenn er von einem nachträglich erlassenen Bescheid gemäß § 48 Abs. 2 abgeleitet ist oder

d)

wenn der Auskunftsbescheid durch eine strafbare Tat herbeigeführt worden ist.

(10) Antragsteller haben für die Bearbeitung des Antrages (Abs. 1) einen Verwaltungskostenbeitrag zu entrichten. Der Abgabenanspruch (§ 4) entsteht mit Einlangen des Antrages. Der Beitrag beträgt

a)

1 500 Euro, hievon abweichend jedoch

b)

3 000 Euro, wenn die Umsatzerlöse des Antragstellers in den zwölf Monaten vor dem letzten Abschlussstichtag den Betrag von 400 000 Euro überschreiten,

c)

5 000 Euro, wenn die Umsatzerlöse des Antragstellers in den zwölf Monaten vor dem letzten Abschlussstichtag den Betrag von 700 000 Euro überschreiten,

d)

10 000 Euro, wenn die Umsatzerlöse des Antragstellers in den zwölf Monaten vor dem letzten Abschlussstichtag den Betrag nach § 221 Abs. 1 Z 2 UGB überschreiten,

e)

20 000 Euro, wenn die Umsatzerlöse des Antragstellers in den zwölf Monaten vor dem letzten Abschlussstichtag den Betrag nach § 221 Abs. 2 Z 2 UGB überschreiten oder wenn der Antragsteller oder einer von mehreren Antragstellern Teil eines Konzerns ist, für den eine Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses gemäß § 244 iVm § 246 UGB oder einer vergleichbaren Bestimmung ausländischen Rechts besteht.

Wird der Antrag von mehreren Parteien gestellt, so sind sie Gesamtschuldner. Für die Höhe des Beitrages ist die Summe ihrer Umsatzerlöse maßgebend, soweit nicht mindestens ein Antragsteller Teil eines Konzerns ist (lit. e zweiter Fall).

(11) Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt lediglich 500 Euro, wenn der Antrag

a)

zurückgewiesen,

b)

gemäß § 85 Abs. 2 als zurückgenommen erklärt oder

c)

vor Beginn der Bearbeitung zurückgenommen wird.

Forschungsbestätigung

§ 118a. § 118 gilt sinngemäß für bescheidmäßige Bestätigungen über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Forschung und experimentellen Entwicklung im Sinn des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 im Rahmen der eigenbetrieblichen Forschung, wenn nach der Antragstellung ein diesbezügliches Gutachten bei der Forschungsförderungsgesellschaft mbH in Auftrag gegeben und in der Folge beim Finanzamt vorgelegt wird. Der Verwaltungskostenbeitrag (§ 118 Abs. 10) beträgt 1 000 Euro. Im Fall des § 118 Abs. 11 beträgt der Verwaltungskostenbeitrag 200 Euro.

Forschungsbestätigung

§ 118a. (1) § 118 gilt sinngemäß für bescheidmäßige Bestätigungen über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 im Rahmen der eigenbetrieblichen Forschung und experimentellen Entwicklung, wenn nach der Antragstellung ein Gutachten bei der Forschungsförderungsgesellschaft mbH angefordert und in der Folge dem Finanzamt übermittelt wird, welches die Beurteilung zum Gegenstand hat, inwieweit unter Zugrundelegung der vom Steuerpflichtigen bekanntgegebenen Informationen die Voraussetzungen des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 erfüllt sind. § 108c Abs. 8 EStG 1988 gilt entsprechend.

(2) Der Verwaltungskostenbeitrag (§ 118 Abs. 10) beträgt 1 000 Euro. Im Fall des § 118 Abs. 11 beträgt der Verwaltungskostenbeitrag 200 Euro.

Abkürzung

BAO

Multilaterale Risikobewertung

§ 118b. (1) Das Finanzamt für Großbetriebe kann gemeinsam mit ausländischen Steuerverwaltungen als leitende oder mitwirkende Steuerverwaltung an multilateralen Verfahren zur Bewertung grenzüberschreitender ertragsteuerlicher Risiken teilnehmen. Die Teilnahme als leitende Steuerverwaltung erfolgt auf Antrag eines Unternehmers mit Sitz in Österreich. Die Teilnahme als mitwirkende Steuerverwaltung erfolgt auf Einladung der leitenden ausländischen Steuerverwaltung.

(2) Der Antrag kann für einen oder mehrere Abgabepflichtige gestellt werden. Wird der Antrag für mehrere Abgabepflichtige gestellt, ist er vom obersten inländischen Unternehmer der Beteiligungskette zu stellen. Er hat sämtliche in das Verfahren einzubeziehende inländische Unternehmer und einen Vorschlag, welche ausländischen Steuerverwaltungen mitwirken und welche Risiken bewertet werden sollen, zu enthalten. Er ist von den gesetzlichen Vertretern aller im Antrag angeführten inländischen Unternehmer zu bestätigen. Die letzte Bestätigung bestimmt den Zeitpunkt der Antragstellung. Alle einzubeziehenden inländischen Unternehmer haben eine Zustimmung gemäß § 48a Abs. 4 lit. c zu erteilen und die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der multilateralen Risikobewertung zur Kenntnis zu nehmen. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, dass die Antragstellung ausschließlich über FinanzOnline zulässig ist.

(3) Sämtliche im Antrag angeführten Unternehmer müssen in einem länderbezogenen Bericht gemäß § 2 Z 6 VPDG, der für das zweitvorangegangene Wirtschaftsjahr übermittelt worden (§ 8 VPDG) oder eingegangen ist (§ 12 VPDG), angeführt sein. Über keinen im Antrag angeführten Unternehmer darf in den fünf Jahren vor der Antragstellung wegen eines in den letzten sieben Jahren vor der Antragstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Finanzvergehens rechtskräftig eine Strafe oder Verbandsgeldbuße verhängt worden sein.

(4) Bei der Prüfung des Antrags ist die Eignung der einzubeziehenden Unternehmer für die multilaterale Risikobewertung zu beurteilen; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

die zu erwartende Kooperationsbereitschaft,

2.

deren wirtschaftliche Bedeutung in Österreich,

3.

ob ein Steuerkontrollsystem (§ 153b Abs. 6) eingerichtet ist,

4.

die Kriterien des § 153c Abs. 2 Z 2 und 3,

5.

die Kapazitäten des Finanzamtes für Großbetriebe sowie

6.

die Anzahl teilnahmebereiter ausländischer Steuerverwaltungen.

(5) Nach positivem Abschluss der Antragsprüfung ist der oberste Unternehmer der Beteiligungskette über die teilnahmebereiten ausländischen Steuerverwaltungen und den beabsichtigten Umfang der multilateralen Risikobewertung zu informieren. Er hat der Fortführung der multilateralen Risikobewertung innerhalb der gesetzten Frist zuzustimmen, ansonsten gilt der Antrag als zurückgenommen. Liegen dagegen die Voraussetzungen für die multilaterale Risikobewertung nicht vor, ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.

(6) Die Kriterien der Abs. 3 und 4 sind bei der Entscheidung über die Teilnahme an einer multilateralen Risikobewertung als mitwirkende Steuerverwaltung zu berücksichtigen. Eine Teilnahme ist nur möglich, wenn alle einzubeziehenden inländischen Unternehmer eine Zustimmung gemäß § 48a Abs. 4 lit. c erteilt haben und die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Kenntnis genommen haben.

(7) Zum Abschluss der multilateralen Risikobewertung ist ein Risikobewertungsbericht aus der Sicht des Finanzamtes für Großbetriebe zu erstellen. Dieser hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die am Verfahren beteiligten Unternehmer und Steuerverwaltungen,

2.

die verfahrensgegenständlichen Risiken,

3.

die verfahrensrelevanten Zeiträume,

4.

die Bewertung der verfahrensgegenständlichen Risiken entweder als gering oder als nicht gering bzw. nicht bewertbar, sowie

5.

eine Aussage zur Bedeutung einer Einstufung als geringes Risiko.

Dieser Risikobewertungsbericht ist allen von der multilateralen Risikobewertung betroffenen inländischen Unternehmern zu übermitteln. Gleichzeitig ist der Antragsteller vom Abschluss der multilateralen Risikobewertung zu informieren. Das Finanzamt für Großbetriebe kann zusätzlich einen einheitlichen Bericht auf der Grundlage der Risikobewertung der teilnehmenden Steuerverwaltungen erstellen. Der Risikobewertungsbericht und der einheitliche Bericht können in englischer Sprache verfasst werden.

(8) Im Rahmen der multilateralen Risikobewertung erfolgte Offenlegungen verhindern weder eine spätere Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303) noch die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige (§ 29 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958).

Abkürzung

BAO

Multilaterale Risikobewertung

§ 118b. (1) Das Finanzamt für Großbetriebe kann gemeinsam mit ausländischen Steuerverwaltungen als leitende oder mitwirkende Steuerverwaltung an multilateralen Verfahren zur Bewertung grenzüberschreitender ertragsteuerlicher Risiken teilnehmen. Die Teilnahme als leitende Steuerverwaltung erfolgt auf Antrag eines Unternehmers mit Sitz in Österreich. Die Teilnahme als mitwirkende Steuerverwaltung erfolgt auf Einladung der leitenden ausländischen Steuerverwaltung.

(2) Der Antrag kann für einen oder mehrere Abgabepflichtige gestellt werden. Wird der Antrag für mehrere Abgabepflichtige gestellt, ist er vom obersten inländischen Unternehmer der Beteiligungskette zu stellen. Er hat sämtliche in das Verfahren einzubeziehende inländische Unternehmer und einen Vorschlag, welche ausländischen Steuerverwaltungen mitwirken und welche Risiken bewertet werden sollen, zu enthalten. Er ist von den gesetzlichen Vertretern aller im Antrag angeführten inländischen Unternehmer zu bestätigen. Die letzte Bestätigung bestimmt den Zeitpunkt der Antragstellung. Alle einzubeziehenden inländischen Unternehmer haben die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der multilateralen Risikobewertung zur Kenntnis zu nehmen. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, dass die Antragstellung ausschließlich über FinanzOnline zulässig ist.

(3) Sämtliche im Antrag angeführten Unternehmer müssen in einem länderbezogenen Bericht gemäß § 2 Z 6 VPDG, der für das zweitvorangegangene Wirtschaftsjahr übermittelt worden (§ 8 VPDG) oder eingegangen ist (§ 12 VPDG), angeführt sein. Über keinen im Antrag angeführten Unternehmer darf in den fünf Jahren vor der Antragstellung wegen eines in den letzten sieben Jahren vor der Antragstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Finanzvergehens rechtskräftig eine Strafe oder Verbandsgeldbuße verhängt worden sein.

(4) Bei der Prüfung des Antrags ist die Eignung der einzubeziehenden Unternehmer für die multilaterale Risikobewertung zu beurteilen; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

die zu erwartende Kooperationsbereitschaft,

2.

deren wirtschaftliche Bedeutung in Österreich,

3.

ob ein Steuerkontrollsystem (§ 153b Abs. 6) eingerichtet ist,

4.

die Kriterien des § 153c Abs. 2 Z 2 und 3,

5.

die Kapazitäten des Finanzamtes für Großbetriebe sowie

6.

die Anzahl teilnahmebereiter ausländischer Steuerverwaltungen.

(5) Nach positivem Abschluss der Antragsprüfung ist der oberste Unternehmer der Beteiligungskette über die teilnahmebereiten ausländischen Steuerverwaltungen und den beabsichtigten Umfang der multilateralen Risikobewertung zu informieren. Er hat der Fortführung der multilateralen Risikobewertung innerhalb der gesetzten Frist zuzustimmen, ansonsten gilt der Antrag als zurückgenommen. Liegen dagegen die Voraussetzungen für die multilaterale Risikobewertung nicht vor, ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.

(6) Die Kriterien der Abs. 3 und 4 sind bei der Entscheidung über die Teilnahme an einer multilateralen Risikobewertung als mitwirkende Steuerverwaltung zu berücksichtigen. Eine Teilnahme ist nur möglich, wenn alle einzubeziehenden inländischen Unternehmer die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Kenntnis genommen haben.

(7) Zum Abschluss der multilateralen Risikobewertung ist ein Risikobewertungsbericht aus der Sicht des Finanzamtes für Großbetriebe zu erstellen. Dieser hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die am Verfahren beteiligten Unternehmer und Steuerverwaltungen,

2.

die verfahrensgegenständlichen Risiken,

3.

die verfahrensrelevanten Zeiträume,

4.

die Bewertung der verfahrensgegenständlichen Risiken entweder als gering oder als nicht gering bzw. nicht bewertbar, sowie

5.

eine Aussage zur Bedeutung einer Einstufung als geringes Risiko.

Dieser Risikobewertungsbericht ist allen von der multilateralen Risikobewertung betroffenen inländischen Unternehmern zu übermitteln. Gleichzeitig ist der Antragsteller vom Abschluss der multilateralen Risikobewertung zu informieren. Das Finanzamt für Großbetriebe kann zusätzlich einen einheitlichen Bericht auf der Grundlage der Risikobewertung der teilnehmenden Steuerverwaltungen erstellen. Der Risikobewertungsbericht und der einheitliche Bericht können in englischer Sprache verfasst werden.

(8) Im Rahmen der multilateralen Risikobewertung erfolgte Offenlegungen verhindern weder eine spätere Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303) noch die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige (§ 29 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958).

Abkürzung

BAO

C. Obliegenheiten der Abgabepflichtigen.

1.

Offenlegungs- und Wahrheitspflicht.

§ 119. (1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.

2.

Anzeigepflicht.

§ 120. (1) Die Abgabepflichtigen haben ihrem zuständigen Finanzamt (§§ 55, 56 oder 58) alle Umstände anzuzeigen, die hinsichtlich einer Abgabe vom Einkommen, Vermögen, Ertrag oder Umsatz die persönliche Abgabepflicht begründen ändern oder beendigen. Sie haben dem Finanzamt auch den Wegfall von Voraussetzungen für die Befreiung von einer Abgabe vom Einkommen, Vermögen oder Ertrag anzuzeigen.

(2) Wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, einen gewerblichen Betrieb (eine Betriebsstätte) oder eine sonstige selbständige Erwerbstätigkeit begründet oder aufgibt, hat dies dem für die Erhebung der Abgaben vom Umsatz zuständigen Finanzamt (§ 61) anzuzeigen.

2.

Anzeigepflicht.

§ 120. (1) Die Abgabepflichtigen haben ihrem zuständigen Finanzamt (§§ 55, 56 oder 58) alle Umstände anzuzeigen, die hinsichtlich einer Abgabe vom Einkommen, Vermögen, Ertrag oder Umsatz die persönliche Abgabepflicht begründen ändern oder beendigen. Sie haben dem Finanzamt auch den Wegfall von Voraussetzungen für die Befreiung von einer Abgabe vom Einkommen, Vermögen oder Ertrag anzuzeigen.

(2) Wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, einen gewerblichen Betrieb (eine Betriebsstätte) oder eine sonstige selbständige Erwerbstätigkeit begründet oder aufgibt, hat dies dem für die Erhebung der Abgaben vom Umsatz zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

2.

Anzeigepflicht.

§ 120. (1) Die Abgabepflichtigen haben ihrem zuständigen Finanzamt (§§ 55, 56 oder 58) alle Umstände anzuzeigen, die hinsichtlich einer Abgabe vom Einkommen, Vermögen, Ertrag oder Umsatz die persönliche Abgabepflicht begründen ändern oder beendigen. Sie haben dem Finanzamt auch den Wegfall von Voraussetzungen für die Befreiung von einer Abgabe vom Einkommen, Vermögen oder Ertrag anzuzeigen.

(2) Wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, einen gewerblichen Betrieb (eine Betriebsstätte) oder eine sonstige selbständige Erwerbstätigkeit begründet oder aufgibt, hat dies dem für die Erhebung der Abgaben vom Umsatz zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

(3) Weiters ist die Beseitigung einer im vorläufigen Bescheid genannten Ungewissheit (§ 200 Abs. 1) und ein Eintritt eines im Bescheid angeführten, in Betracht kommenden rückwirkenden Ereignisses (§ 295a) dem für die Erhebung der betreffenden Abgabe zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben

vgl. § 323a.

2.

Anzeigepflicht.

§ 120. (1) Die Abgabepflichtigen haben ihrem zuständigen Finanzamt (§§ 55, 56 oder 58) alle Umstände anzuzeigen, die hinsichtlich einer Abgabe vom Einkommen, Vermögen, Ertrag oder Umsatz die persönliche Abgabepflicht begründen ändern oder beendigen. Sie haben dem Finanzamt auch den Wegfall von Voraussetzungen für die Befreiung von einer Abgabe vom Einkommen, Vermögen oder Ertrag anzuzeigen.

(2) Wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, einen gewerblichen Betrieb (eine Betriebsstätte) oder eine sonstige selbständige Erwerbstätigkeit begründet oder aufgibt, hat dies dem für die Erhebung der Abgaben vom Umsatz zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

(3) Weiters ist die Beseitigung einer im vorläufigen Bescheid genannten Ungewissheit (§ 200 Abs. 1) und ein Eintritt eines im Bescheid angeführten, in Betracht kommenden rückwirkenden Ereignisses (§ 295a) der für die Erhebung der betreffenden Abgabe zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz anzuzeigen.

Abkürzung

BAO

Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben

vgl. § 323a.

2.

Anzeigepflicht.

§ 120. (1) Die Abgabepflichtigen haben dem Finanzamt alle Umstände anzuzeigen, die hinsichtlich der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer oder Abgaben vom Vermögen die persönliche Abgabepflicht begründen, ändern oder beendigen. Sie haben dem Finanzamt auch den Wegfall von Voraussetzungen für die Befreiung von einer solchen Abgabe anzuzeigen.

(2) Wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, einen gewerblichen Betrieb (eine Betriebsstätte) oder eine sonstige selbständige Erwerbstätigkeit begründet oder aufgibt, hat dies dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

(3) Weiters ist die Beseitigung einer im vorläufigen Bescheid genannten Ungewissheit (§ 200 Abs. 1) und ein Eintritt eines im Bescheid angeführten, in Betracht kommenden rückwirkenden Ereignisses (§ 295a) der für die Erhebung der betreffenden Abgabe zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz anzuzeigen.

Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben

vgl. § 323a.

2.

Schenkungsmeldung und andere Anzeigepflichten

§ 120. (1) Die Abgabepflichtigen haben dem Finanzamt alle Umstände anzuzeigen, die hinsichtlich der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer oder Abgaben vom Vermögen die persönliche Abgabepflicht begründen, ändern oder beendigen. Sie haben dem Finanzamt auch den Wegfall von Voraussetzungen für die Befreiung von einer solchen Abgabe anzuzeigen.

(2) Wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, einen gewerblichen Betrieb oder eine sonstige selbständige Erwerbstätigkeit begründet oder aufgibt, hat dies dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

(3) Weiters ist die Beseitigung einer im vorläufigen Bescheid genannten Ungewissheit (§ 200 Abs. 1) und ein Eintritt eines im Bescheid angeführten, in Betracht kommenden rückwirkenden Ereignisses (§ 295a) der für die Erhebung der betreffenden Abgabe zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz anzuzeigen.

Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben

vgl. § 323a.

2.

Schenkungsmeldung und andere Anzeigepflichten

§ 120. (1) Die Abgabepflichtigen haben dem Finanzamt alle Umstände anzuzeigen, die hinsichtlich der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer oder Abgaben vom Vermögen die persönliche Abgabepflicht begründen, ändern oder beendigen. Sie haben dem Finanzamt auch den Wegfall von Voraussetzungen für die Befreiung von einer solchen Abgabe anzuzeigen.

(2) Wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, einen gewerblichen Betrieb (eine Betriebsstätte) oder eine sonstige selbständige Erwerbstätigkeit begründet oder aufgibt, hat dies dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

(3) Weiters ist die Beseitigung einer im vorläufigen Bescheid genannten Ungewissheit (§ 200 Abs. 1) und ein Eintritt eines im Bescheid angeführten, in Betracht kommenden rückwirkenden Ereignisses (§ 295a) der für die Erhebung der betreffenden Abgabe zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz anzuzeigen.

Abkürzung

BAO

Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben

vgl. § 323a.

2.

Schenkungsmeldung und andere Anzeigepflichten

§ 120. (1) Die Abgabepflichtigen haben dem Finanzamt alle Umstände anzuzeigen, die hinsichtlich der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer oder Abgaben vom Vermögen die persönliche Abgabepflicht begründen, ändern oder beendigen. Sie haben dem Finanzamt auch den Wegfall von Voraussetzungen für die Befreiung von einer solchen Abgabe anzuzeigen.

(2) Wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, einen gewerblichen Betrieb oder eine sonstige selbständige Erwerbstätigkeit begründet oder aufgibt, hat dies dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

(3) Weiters ist die Beseitigung einer im vorläufigen Bescheid genannten Ungewissheit (§ 200 Abs. 1) und ein Eintritt eines im Bescheid angeführten, in Betracht kommenden rückwirkenden Ereignisses (§ 295a) der für die Erhebung der betreffenden Abgabe zuständigen Abgabenbehörde anzuzeigen.

Abkürzung

BAO

Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben

vgl. § 323a.

§ 120a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

Die Abgabepflichtigen haben der Abgabenbehörde alle Umstände anzuzeigen, die ihre Abgabepflicht begründen, ändern oder beendigen. Sie haben auch den Wegfall von Voraussetzungen für eine Befreiung von einer Abgabe anzuzeigen.

§ 121. Die Anzeigen gemäß § 120 sind binnen einem Monat, gerechnet vom Eintritt des anmeldungspflichtigen Ereignisses, zu erstatten.

Abkürzung

BAO

Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben

vgl. § 323a.

§ 121. Die Anzeigen gemäß den §§ 120 und 120a sind binnen einem Monat, gerechnet vom Eintritt des anmeldungspflichtigen Ereignisses, zu erstatten.

Bezugszeitraum: ab 1.8.2008

§ 323 Abs. 22 idF BGBl. I Nr. 85/2008

§ 121a. (1) Schenkungen unter Lebenden (§ 3 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) sowie Zweckzuwendungen unter Lebenden (§ 4 Z 2 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dem Finanzamt (Abs. 7) anzuzeigen,

1.

wenn

a)

Bargeld, Kapitalforderungen, Anteile an Kapitalgesellschaften und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, Beteiligungen als stiller Gesellschafter, oder

b)

Betriebe (Teilbetriebe), die der Erzielung von Einkünften gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 dienen, oder

c)

bewegliches körperliches Vermögen und immaterielle Vermögensgegenstände

erworben wurden und

2.

der Erwerber, Geschenkgeber, Zuwendende bei freigebiger Zuwendung, Beschwerte bei Zweckzuwendung im Zeitpunkt des Erwerbes einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte.

(2) Von der Anzeigepflicht befreit sind:

a)

Erwerbe im Sinn des Abs. 1 Z 1 zwischen Angehörigen (§ 25), wenn der gemeine Wert (§ 10 Bewertungsgesetz 1955) 50 000 Euro nicht übersteigt. Innerhalb von einem Jahr von derselben Person anfallende Erwerbe sind nur dann von der Anzeigepflicht ausgenommen, wenn die Summe der gemeinen Werte dieser Erwerbe den Betrag von 50 000 Euro nicht übersteigt.

b)

Erwerbe im Sinn des Abs. 1 Z 1 zwischen anderen Personen, wenn der gemeine Wert (§ 10 Bewertungsgesetz 1955) 15 000 Euro nicht übersteigt. Innerhalb von fünf Jahren von derselben Person anfallende Erwerbe sind nur dann von der Anzeigepflicht ausgenommen, wenn die Summe der gemeinen Werte dieser Erwerbe den Betrag von 15 000 Euro nicht übersteigt.

c)

Erwerbe im Sinn des § 15 Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 2 sinngemäß, 6, 12, 14, 14a, 15, 20 und 21 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955.

d)

unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallende Zuwendungen.

e)

übliche Gelegenheitsgeschenke, soweit der gemeine Wert 1 000 Euro nicht übersteigt, und Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke.

(3) Zur Anzeige verpflichtet sind zur ungeteilten Hand der Erwerber, Geschenkgeber, Zuwendende bei freigebiger Zuwendung, Beschwerte bei Zweckzuwendung sowie Rechtsanwälte und Notare, die beim Erwerb oder bei der Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb mitgewirkt haben oder die zur Erstattung der Anzeige beauftragt sind.

(4) Die Anzeige hat binnen dreier Monate ab Erwerb zu erfolgen. Wird die Anzeigepflicht durch Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe ausgelöst, ist der Erwerb für die Anzeigefrist maßgeblich, mit dem die Betragsgrenze der lit. a oder b erstmals überschritten wird.

(5) Anzeigen sind auf elektronischem Weg zu übermitteln, es sei denn, dass die elektronische Übermittlung nicht zumutbar ist.

(6) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung Form und Inhalt der Anzeige sowie deren elektronische Übermittlung näher regeln.

(7) Die Anzeige ist an ein Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis gemäß § 3 Abs. 1 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz zu übermitteln.

(8) Wird im Zuge von Abgabeverfahren eine Schenkung behauptet, die entgegen Abs. 1 bis 7 nicht angezeigt wurde, so trägt der Abgabepflichtige die Beweislast für das Vorliegen der Schenkung.

(9) Verweise auf das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 beziehen sich auf die Fassung dieses Bundesgesetzes vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2008.

Abkürzung

BAO

§ 121a. (1) Schenkungen unter Lebenden (§ 3 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) sowie Zweckzuwendungen unter Lebenden (§ 4 Z 2 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dem Finanzamt (Abs. 7) anzuzeigen,

1.

wenn

a)

Bargeld, Kapitalforderungen, Anteile an Kapitalgesellschaften und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, Beteiligungen als stiller Gesellschafter, oder

b)

Betriebe (Teilbetriebe), die der Erzielung von Einkünften gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 dienen, oder

c)

bewegliches körperliches Vermögen und immaterielle Vermögensgegenstände erworben wurden und

2.

der Erwerber, Geschenkgeber, Zuwendende bei freigebiger Zuwendung, Beschwerte bei Zweckzuwendung im Zeitpunkt des Erwerbes einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte.

(2) Von der Anzeigepflicht befreit sind:

a)

Erwerbe im Sinn des Abs. 1 Z 1 zwischen Angehörigen (§ 25), wenn der gemeine Wert (§ 10 Bewertungsgesetz 1955) 50 000 Euro nicht übersteigt. Innerhalb von einem Jahr von derselben Person anfallende Erwerbe sind nur dann von der Anzeigepflicht ausgenommen, wenn die Summe der gemeinen Werte dieser Erwerbe den Betrag von 50 000 Euro nicht übersteigt.

b)

Erwerbe im Sinn des Abs. 1 Z 1 zwischen anderen Personen, wenn der gemeine Wert (§ 10 Bewertungsgesetz 1955) 15 000 Euro nicht übersteigt. Innerhalb von fünf Jahren von derselben Person anfallende Erwerbe sind nur dann von der Anzeigepflicht ausgenommen, wenn die Summe der gemeinen Werte dieser Erwerbe den Betrag von 15 000 Euro nicht übersteigt.

c)

Erwerbe im Sinn des § 15 Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 2 sinngemäß, 6, 12, 14, 14a, 15, 20 und 21 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955.

d)

unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallende Zuwendungen.

e)

übliche Gelegenheitsgeschenke, soweit der gemeine Wert 1 000 Euro nicht übersteigt, und Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke.

Wird durch einen anzeigepflichtigen Vorgang die Betragsgrenze der lit. a oder b überschritten, so sind in der Anzeige alle von der Zusammenrechnung erfassten Erwerbe anzuführen.

(3) Zur Anzeige verpflichtet sind zur ungeteilten Hand der Erwerber, Geschenkgeber, Zuwendende bei freigebiger Zuwendung, Beschwerte bei Zweckzuwendung sowie Rechtsanwälte und Notare, die beim Erwerb oder bei der Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb mitgewirkt haben oder die zur Erstattung der Anzeige beauftragt sind.

(4) Die Anzeige hat binnen dreier Monate ab Erwerb zu erfolgen. Wird die Anzeigepflicht durch Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe ausgelöst, ist der Erwerb für die Anzeigefrist maßgeblich, mit dem die Betragsgrenze der lit. a oder b erstmals überschritten wird.

(5) Anzeigen sind auf elektronischem Weg zu übermitteln, es sei denn, dass die elektronische Übermittlung nicht zumutbar ist.

(6) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung Form und Inhalt der Anzeige sowie deren elektronische Übermittlung näher regeln.

(7) Die Anzeige ist an ein Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis zu übermitteln.

(8) Wird im Zuge von Abgabeverfahren eine Schenkung behauptet, die entgegen Abs. 1 bis 7 nicht angezeigt wurde, so trägt der Abgabepflichtige die Beweislast für das Vorliegen der Schenkung.

(9) Verweise auf das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 beziehen sich auf die Fassung dieses Bundesgesetzes vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2008.

Abkürzung

BAO

§ 121a. (1) Schenkungen unter Lebenden (§ 3 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) sowie Zweckzuwendungen unter Lebenden (§ 4 Z 2 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dem Finanzamt Österreich anzuzeigen,

1.

wenn

a)

Bargeld, Kapitalforderungen, Anteile an Kapitalgesellschaften und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, Beteiligungen als stiller Gesellschafter, oder

b)

Betriebe (Teilbetriebe), die der Erzielung von Einkünften gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 dienen, oder

c)

bewegliches körperliches Vermögen und immaterielle Vermögensgegenstände erworben wurden und

2.

der Erwerber, Geschenkgeber, Zuwendende bei freigebiger Zuwendung, Beschwerte bei Zweckzuwendung im Zeitpunkt des Erwerbes einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte.

(2) Von der Anzeigepflicht befreit sind:

a)

Erwerbe im Sinn des Abs. 1 Z 1 zwischen Angehörigen (§ 25), wenn der gemeine Wert (§ 10 Bewertungsgesetz 1955) 50 000 Euro nicht übersteigt. Innerhalb von einem Jahr von derselben Person anfallende Erwerbe sind nur dann von der Anzeigepflicht ausgenommen, wenn die Summe der gemeinen Werte dieser Erwerbe den Betrag von 50 000 Euro nicht übersteigt.

b)

Erwerbe im Sinn des Abs. 1 Z 1 zwischen anderen Personen, wenn der gemeine Wert (§ 10 Bewertungsgesetz 1955) 15 000 Euro nicht übersteigt. Innerhalb von fünf Jahren von derselben Person anfallende Erwerbe sind nur dann von der Anzeigepflicht ausgenommen, wenn die Summe der gemeinen Werte dieser Erwerbe den Betrag von 15 000 Euro nicht übersteigt.

c)

Erwerbe im Sinn des § 15 Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 2 sinngemäß, 6, 12, 14, 14a, 15, 20 und 21 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955.

d)

unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallende Zuwendungen.

e)

übliche Gelegenheitsgeschenke, soweit der gemeine Wert 1 000 Euro nicht übersteigt, und Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke.

Wird durch einen anzeigepflichtigen Vorgang die Betragsgrenze der lit. a oder b überschritten, so sind in der Anzeige alle von der Zusammenrechnung erfassten Erwerbe anzuführen.

(3) Zur Anzeige verpflichtet sind zur ungeteilten Hand der Erwerber, Geschenkgeber, Zuwendende bei freigebiger Zuwendung, Beschwerte bei Zweckzuwendung sowie Rechtsanwälte und Notare, die beim Erwerb oder bei der Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb mitgewirkt haben oder die zur Erstattung der Anzeige beauftragt sind.

(4) Die Anzeige hat binnen dreier Monate ab Erwerb zu erfolgen. Wird die Anzeigepflicht durch Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe ausgelöst, ist der Erwerb für die Anzeigefrist maßgeblich, mit dem die Betragsgrenze der lit. a oder b erstmals überschritten wird.

(5) Anzeigen sind auf elektronischem Weg zu übermitteln, es sei denn, dass die elektronische Übermittlung nicht zumutbar ist.

(6) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung Form und Inhalt der Anzeige sowie deren elektronische Übermittlung näher regeln.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 5 Z 6 lit. b, BGBl. I Nr. 104/2019)

(8) Wird im Zuge von Abgabeverfahren eine Schenkung behauptet, die entgegen Abs. 1 bis 7 nicht angezeigt wurde, so trägt der Abgabepflichtige die Beweislast für das Vorliegen der Schenkung.

(9) Verweise auf das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 beziehen sich auf die Fassung dieses Bundesgesetzes vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2008.

§ 122. (1) Wer Gegenstände herstellen oder gewinnen will, an deren Herstellung, Gewinnung, Wegbringung oder Verbrauch eine Abgabepflicht geknüpft ist, hat dies dem zuständigen Finanzamt vor Eröffnung des Betriebes anzuzeigen.

(2) Wer Erzeugnisse oder Waren, für die eine Abgabenbegünstigung unter einer Bedingung gewährt worden ist, in einer Weise verwenden will, die der Bedingung nicht entspricht, hat dies vorher der Abgabenbehörde anzuzeigen.

Abkürzung

BAO

§ 122. (1) Wer Gegenstände herstellen oder gewinnen will, an deren Herstellung, Gewinnung, Wegbringung oder Verbrauch eine Abgabepflicht geknüpft ist, hat dies der Abgabenbehörde erster Instanz vor Eröffnung des Betriebes anzuzeigen.

(2) Wer Erzeugnisse oder Waren, für die eine Abgabenbegünstigung unter einer Bedingung gewährt worden ist, in einer Weise verwenden will, die der Bedingung nicht entspricht, hat dies vorher der Abgabenbehörde anzuzeigen.

§ 122. (1) Wer Gegenstände herstellen oder gewinnen will, an deren Herstellung, Gewinnung, Wegbringung oder Verbrauch eine Abgabepflicht geknüpft ist, hat dies der Abgabenbehörde vor Eröffnung des Betriebes anzuzeigen.

(2) Wer Erzeugnisse oder Waren, für die eine Abgabenbegünstigung unter einer Bedingung gewährt worden ist, in einer Weise verwenden will, die der Bedingung nicht entspricht, hat dies vorher der Abgabenbehörde anzuzeigen.

§ 123. In Abgabenvorschriften enthaltene besondere Bestimmungen über die Anzeige von für die Abgabenerhebung maßgebenden Tatsachen bleiben unberührt.

3.

Führung von Büchern und Aufzeichnungen.

§ 124. Wer nach Handelsrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtungen auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen.

Abkürzung

BAO

Bezugszeitraum: ab 1.1.2007 vgl. § 323 Abs. 21

3.

Führung von Büchern und Aufzeichnungen.

§ 124. Wer nach dem Unternehmensgesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtungen auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen.

3.

Führung von Büchern und Aufzeichnungen, Belegerteilungsverpflichtung

§ 124. Wer nach dem Unternehmensgesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtungen auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen.

Bezugsbereich: ab 1. 1. 1977 (Art. III, BGBl. Nr. 667/1976).

§ 125. (1) Wenn sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus § 124 ergibt, sind Unternehmer und Unternehmen, die nach dem letzten Feststellungsbescheid oder nach dem letzten Abgabenbescheid, ausgenommen Bescheide über die Festsetzung von Vorauszahlungen, entweder

a)

einen Umsatz gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, jedoch ausgenommen die Umsätze gemäß § 6 Z 8 und 9 und § 10 Abs. 2 Z 5 des Umsatzsteuergesetzes 1972, die bei Erzielung außerordentlicher Einkünfte im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften ausgeführten Umsätze, die Umsätze aus selbständiger Arbeit im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften und die im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne der umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften ausgeführten Umsätze, von mehr als 3 500 000 S oder

b)

im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne der umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften ausgeführte Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, jedoch ausgenommen die Umsätze gemäß § 6 Z 8 und 9 und § 10 Abs. 2 Z 5 des Umsatzsteuergesetzes 1972 und die bei Erzielung außerordentlicher Einkünfte im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften ausgeführten Umsätze, von mehr als 3 500 000 S oder

c)

ein Betriebsvermögen im Sinne der §§ 57 und 59 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, mit einem Einheitswert von mehr als 900 000 S oder

d)

ein land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit einem Einheitswert von mehr als 900 000 S oder

e)

einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb, jeweils ausgenommen Sanierungsgewinne und außerordentliche Einkünfte im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften, von mehr als 195 000 S

(2) Das Finanzamt hat darüber hinaus, sofern nicht schon die Verpflichtung zur Buchführung gemäß Abs. 1 besteht, zur Buchführung zu verpflichten, wenn der nach den Grundsätzen des ersten Abschnittes des zweiten Teiles der Bewertungsgesetzes 1955 unter Berücksichtigung von Zupachtungen und Verpachtungen zum 1. Jänner eines Jahres zu ermittelnde Wert der bei Unterhalten eines zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Betriebes selbstbewirtschafteten Fläche 900 000 S übersteigt. Eine solche Verpflichtung hat jedoch zu unterbleiben, wenn erstmalig zu einem 1. Jänner die betreffende Grenze um nicht mehr als 15 v. H. überschritten wird. Überschreitet der Wert der selbstbewirtschafteten Fläche zum nächstfolgenden 1. Jänner abermals die betreffende Grenze, so ist eine solche Verpflichtung auszusprechen. Eine Verpflichtung im Sinne dieses Absatzes ist über Antrag nach Wegfall der Voraussetzungen wieder aufzuheben.

(3) Die Verpflichtung zur Buchführung gemäß Abs. 1 lit. d ist vom Finanzamt über Antrag aufzuheben, wenn der nach den Grundsätzen des ersten Abschnittes des zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes 1955 unter Berücksichtigung von Zupachtungen und Verpachtungen zum 1. Jänner eines Jahres zu ermittelnde Wert der bei Unterhalten eines zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Betriebes selbstbewirtschafteten Fläche 900 000 S nicht übersteigt. Bei Wegfall dieser Voraussetzung ist die Begünstigung zu widerrufen (§ 294).

(4) Die Verpflichtung zur Buchführung wegen Überschreitens der Grenze des Abs. 1 lit. a und lit. b erstreckt sich nur auf jene Betriebe des Abgabepflichtigen, deren Umsätze jeweils für die Beurteilung, ob die maßgebliche Grenze überschritten ist, heranzuziehen sind. Gründet sich die Verpflichtung zur Buchführung nicht auf Abs. 1 lit. a oder lit. b, so erstreckt sie sich nur auf jene Betriebe, mit denen eine der übrigen maßgeblichen Grenzen überschritten ist.

(5) Bei Land- und Forstwirten, die gemäß Abs. 1 lit. b, lit. d oder lit. e oder gemäß Abs. 2 erster Satz zur Führung von Büchern verpflichtet sind oder ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher führen, braucht sich die jährliche Bestandsaufnahme nicht auf das stehende Holz zu erstrecken. Der Bundesminister für Finanzen bestimmt durch Verordnung, welche besonderen Zusammenstellungen, Verzeichnisse und Register von buchführenden Land- und Forstwirten für steuerliche Zwecke zu führen sind.

(6) Die Verpflichtung zur Buchführung ist vom Beginn des Kalenderjahres an zu erfüllen, das auf die Zustellung des maßgeblichen Feststellungs- oder Abgabenbescheides im Sinne des Abs. 1, des zur Buchführung verpflichtenden Bescheides im Sinne des Abs. 2 oder des Bescheides gemäß Abs. 3 letzter Satz folgt; gründet sich die Verpflichtung zur Buchführung auf Abs. 1, ist auf die Verpflichtung im maßgeblichen Feststellungs- oder Abgabenbescheid hinzuweisen. Ergibt ein späterer Bescheid den Wegfall der Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Buchführung, so erlischt diese mit dem Ablauf des Kalender(Wirtschafts)jahres, in dem dieser Bescheid zugestellt wurde.

(7) Werden eine oder mehrere Grenzen des Abs. 1 erstmalig, und zwar um nicht mehr als 15 v. H., überschritten, so wird die Verpflichtung nach Abs. 1 nur dann wirksam, wenn im nächstfolgenden Feststellungs- oder Abgabenbescheid die betreffende Grenze abermals überschritten wird; in diesem Fall sind die Bestimmungen des Abs. 6, soweit sie sich auf eine Verpflichtung zur Buchführung nach Abs. 1 beziehen, sinngemäß anzuwenden.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1994

Art. XXIV Z 17, BGBl. Nr. 818/1993

§ 125. (1) Soweit sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus § 124 ergibt, sind Unternehmer

a)

für einen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31), dessen Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren jeweils fünf Millionen Schilling, bei Lebensmitteleinzelhändlern und Gemischtwarenhändlern jeweils acht Millionen Schilling, überstiegen hat, oder

b)

für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, dessen Wert zum 1. Jänner eines Jahres zwei Millionen Schilling überstiegen hat,

(2) Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a erfüllt, so tritt die Verpflichtung nach Abs. 1 mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres ein, sofern sie nicht gemäß Abs. 4 aufgehoben wird. Eine nach Abs. 1 lit. a eingetretene Verpflichtung erlischt, wenn die dort genannte Grenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht überschritten wird, mit Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres.

(3) Wird die Grenze des Abs. 1 lit. b am 1. Jänner eines Jahres überschritten, so tritt die Verpflichtung nach Abs. 1, sofern sie nicht gemäß Abs. 4 aufgehoben wird, mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres ein, wobei für die Wertermittlung im Sinn des Abs. 1 nur solche Bescheide maßgeblich sind, die vor dem genannten 1. Jänner ergangen sind. Dies gilt entsprechend bei Nichtüberschreiten der Grenze des Abs. 1 lit. b am 1. Jänner eines Jahres für das Erlöschen der Verpflichtung nach Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die Verpflichtung bereits mit Beginn dieses Kalenderjahres erlischt.

(4) Macht der Unternehmer glaubhaft, daß die Grenzen des Abs. 1 lit. a oder lit. b nur vorübergehend und auf Grund besonderer Umstände überschritten worden sind, so hat das Finanzamt auf Antrag eine nach Abs. 2 oder 3 eingetretene Verpflichtung aufzuheben.

(5) Bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb braucht sich die jährliche Bestandsaufnahme nicht auf das stehende Holz zu erstrecken. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, welche besonderen Zusammenstellungen, Verzeichnisse und Register von buchführenden Land- und Forstwirten für steuerliche Zwecke zu führen sind.

(6) Zuständig für Bescheide gemäß Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 ist das für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Unternehmers oder in den Fällen der Feststellung der Einkünfte (§ 187 oder § 188) des Unternehmers das zur Feststellung berufene Finanzamt.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft (vgl. Art. VIII Z 28, BGBl. Nr.

681/1994).

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1994

Art. XXIV Z 17, BGBl. Nr. 818/1993

§ 125. (1) Soweit sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus § 124 ergibt, sind Unternehmer

a)

für einen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31), dessen Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren jeweils fünf Millionen Schilling, bei Lebensmitteleinzelhändlern und Gemischtwarenhändlern jeweils acht Millionen Schilling, überstiegen hat, oder

b)

für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, dessen Wert zum 1. Jänner eines Jahres zwei Millionen Schilling überstiegen hat,

(2) Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a erfüllt, so tritt die Verpflichtung nach Abs. 1 mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres ein, sofern sie nicht gemäß Abs. 4 aufgehoben wird. Eine nach Abs. 1 lit. a eingetretene Verpflichtung erlischt, wenn die dort genannte Grenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht überschritten wird, mit Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres.

(3) Wird die Grenze des Abs. 1 lit. b am 1. Jänner eines Jahres überschritten, so tritt die Verpflichtung nach Abs. 1, sofern sie nicht gemäß Abs. 4 aufgehoben wird, mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres ein, wobei für die Wertermittlung im Sinn des Abs. 1 nur solche Bescheide maßgeblich sind, die vor dem genannten 1. Jänner ergangen sind. Dies gilt entsprechend bei Nichtüberschreiten der Grenze des Abs. 1 lit. b am 1. Jänner eines Jahres für das Erlöschen der Verpflichtung nach Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die Verpflichtung bereits mit Beginn dieses Kalenderjahres erlischt.

(4) Macht der Unternehmer glaubhaft, daß die Grenzen des Abs. 1 lit. a oder lit. b nur vorübergehend und auf Grund besonderer Umstände überschritten worden sind, so hat das Finanzamt auf Antrag eine nach Abs. 2 oder 3 eingetretene Verpflichtung aufzuheben.

(5) Bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb braucht sich die jährliche Bestandsaufnahme nicht auf das stehende Holz zu erstrecken. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, welche besonderen Zusammenstellungen, Verzeichnisse und Register von buchführenden Land- und Forstwirten für steuerliche Zwecke zu führen sind.

(6) Zuständig für Bescheide gemäß Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 ist das für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Unternehmers oder in den Fällen der Feststellung der Einkünfte (§ 187 oder § 188) des Unternehmers das zur Feststellung berufene Finanzamt.

§ 125. (1) Soweit sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus § 124 ergibt, sind Unternehmer

a)

für einen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31), dessen Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren jeweils fünf Millionen Schilling, bei Lebensmitteleinzelhändlern und Gemischtwarenhändlern jeweils acht Millionen Schilling, überstiegen hat, oder

b)

für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, dessen Wert zum 1. Jänner eines Jahres zwei Millionen Schilling überstiegen hat,

(2) Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a erfüllt, so tritt die Verpflichtung nach Abs. 1 mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres ein, sofern sie nicht gemäß Abs. 4 aufgehoben wird. Eine nach Abs. 1 lit. a eingetretene Verpflichtung erlischt, wenn die dort genannte Grenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht überschritten wird, mit Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres.

(3) Wird die Grenze des Abs. 1 lit. b am 1. Jänner eines Jahres überschritten, so tritt die Verpflichtung nach Abs. 1, sofern sie nicht gemäß Abs. 4 aufgehoben wird, mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres ein, wobei für die Wertermittlung im Sinn des Abs. 1 nur solche Bescheide maßgeblich sind, die vor dem genannten 1. Jänner ergangen sind. Dies gilt entsprechend bei Nichtüberschreiten der Grenze des Abs. 1 lit. b am 1. Jänner eines Jahres für das Erlöschen der Verpflichtung nach Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die Verpflichtung bereits mit Beginn dieses Kalenderjahres erlischt.

(4) Macht der Unternehmer glaubhaft, daß die Grenzen des Abs. 1 lit. a oder lit. b nur vorübergehend und auf Grund besonderer Umstände überschritten worden sind, so hat das Finanzamt auf Antrag eine nach Abs. 2 oder 3 eingetretene Verpflichtung aufzuheben.

(5) Bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb braucht sich die jährliche Bestandsaufnahme nicht auf das stehende Holz zu erstrecken. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, welche besonderen Zusammenstellungen, Verzeichnisse und Register von buchführenden Land- und Forstwirten für steuerliche Zwecke zu führen sind.

(6) Zuständig für Bescheide gemäß Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 ist das für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Unternehmers oder in den Fällen der Feststellung der Einkünfte (§ 187 oder § 188) des Unternehmers das zur Feststellung berufene Finanzamt.

Bezugszeitraum: Abs. 1 lit. a und b

ab 1. 1. 2002

§ 323 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 59/2001

§ 125. (1) Soweit sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus § 124 ergibt, sind Unternehmer

a)

für einen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31), dessen Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren jeweils 400 000 Euro, bei Lebensmitteleinzelhändlern und Gemischtwarenhändlern jeweils 600 000 Euro, überstiegen hat, oder

b)

für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, dessen Wert zum 1. Jänner eines Jahres 150 000 Euro überstiegen hat,

(2) Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a erfüllt, so tritt die Verpflichtung nach Abs. 1 mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres ein, sofern sie nicht gemäß Abs. 4 aufgehoben wird. Eine nach Abs. 1 lit. a eingetretene Verpflichtung erlischt, wenn die dort genannte Grenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht überschritten wird, mit Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres.

(3) Wird die Grenze des Abs. 1 lit. b am 1. Jänner eines Jahres überschritten, so tritt die Verpflichtung nach Abs. 1, sofern sie nicht gemäß Abs. 4 aufgehoben wird, mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres ein, wobei für die Wertermittlung im Sinn des Abs. 1 nur solche Bescheide maßgeblich sind, die vor dem genannten 1. Jänner ergangen sind. Dies gilt entsprechend bei Nichtüberschreiten der Grenze des Abs. 1 lit. b am 1. Jänner eines Jahres für das Erlöschen der Verpflichtung nach Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die Verpflichtung bereits mit Beginn dieses Kalenderjahres erlischt.

(4) Macht der Unternehmer glaubhaft, daß die Grenzen des Abs. 1 lit. a oder lit. b nur vorübergehend und auf Grund besonderer Umstände überschritten worden sind, so hat das Finanzamt auf Antrag eine nach Abs. 2 oder 3 eingetretene Verpflichtung aufzuheben.

(5) Bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb braucht sich die jährliche Bestandsaufnahme nicht auf das stehende Holz zu erstrecken. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, welche besonderen Zusammenstellungen, Verzeichnisse und Register von buchführenden Land- und Forstwirten für steuerliche Zwecke zu führen sind.

(6) Zuständig für Bescheide gemäß Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 ist das für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Unternehmers oder in den Fällen der Feststellung der Einkünfte (§ 187 oder § 188) des Unternehmers das zur Feststellung berufene Finanzamt.

§ 125. (1) Soweit sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus § 124 ergibt, sind Unternehmer

a)

für einen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31), dessen Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren jeweils 400 000 Euro, bei Lebensmitteleinzelhändlern und Gemischtwarenhändlern jeweils 600 000 Euro, überstiegen hat, oder

b)

für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, dessen Wert zum 1. Jänner eines Jahres 150 000 Euro überstiegen hat,

(2) Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a erfüllt, so tritt die Verpflichtung nach Abs. 1 mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres ein, sofern sie nicht gemäß Abs. 4 aufgehoben wird. Eine nach Abs. 1 lit. a eingetretene Verpflichtung erlischt, wenn die dort genannte Grenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht überschritten wird, mit Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres.

(3) Wird die Grenze des Abs. 1 lit. b am 1. Jänner eines Jahres überschritten, so tritt die Verpflichtung nach Abs. 1, sofern sie nicht gemäß Abs. 4 aufgehoben wird, mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres ein, wobei für die Wertermittlung im Sinn des Abs. 1 nur solche Bescheide maßgeblich sind, die vor dem genannten 1. Jänner ergangen sind. Dies gilt entsprechend bei Nichtüberschreiten der Grenze des Abs. 1 lit. b am 1. Jänner eines Jahres für das Erlöschen der Verpflichtung nach Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die Verpflichtung bereits mit Beginn dieses Kalenderjahres erlischt.

(4) Macht der Unternehmer glaubhaft, daß die Grenzen des Abs. 1 lit. a oder lit. b nur vorübergehend und auf Grund besonderer Umstände überschritten worden sind, so hat das Finanzamt auf Antrag eine nach Abs. 2 oder 3 eingetretene Verpflichtung aufzuheben.

(5) Bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb braucht sich die jährliche Bestandsaufnahme nicht auf das stehende Holz zu erstrecken. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, welche besonderen Zusammenstellungen, Verzeichnisse und Register von buchführenden Land- und Forstwirten für steuerliche Zwecke zu führen sind.

(6) Zuständig für Bescheide gemäß Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 ist das für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Unternehmers oder in den Fällen der Feststellung der Einkünfte (§ 188) des Unternehmers das zur Feststellung berufene Finanzamt.

Bezugszeitraum: Abs. 1 und 5

ab 1.1.2007

§ 323 Abs. 21 idF BGBl. I Nr. 100/2006

§ 125. (1) Soweit sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus § 124 ergibt, sind Unternehmer für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31),

a)

dessen Umsatz in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils 400 000 Euro überstiegen hat, oder

b)

dessen Wert zum 1. Jänner eines Jahres 150 000 Euro überstiegen hat,

(2) Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a erfüllt, so tritt die Verpflichtung nach Abs. 1 mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres ein, sofern sie nicht gemäß Abs. 4 aufgehoben wird. Eine nach Abs. 1 lit. a eingetretene Verpflichtung erlischt, wenn die dort genannte Grenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht überschritten wird, mit Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres.

(3) Wird die Grenze des Abs. 1 lit. b am 1. Jänner eines Jahres überschritten, so tritt die Verpflichtung nach Abs. 1, sofern sie nicht gemäß Abs. 4 aufgehoben wird, mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres ein, wobei für die Wertermittlung im Sinn des Abs. 1 nur solche Bescheide maßgeblich sind, die vor dem genannten 1. Jänner ergangen sind. Dies gilt entsprechend bei Nichtüberschreiten der Grenze des Abs. 1 lit. b am 1. Jänner eines Jahres für das Erlöschen der Verpflichtung nach Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die Verpflichtung bereits mit Beginn dieses Kalenderjahres erlischt.

(4) Macht der Unternehmer glaubhaft, daß die Grenzen des Abs. 1 lit. a oder lit. b nur vorübergehend und auf Grund besonderer Umstände überschritten worden sind, so hat das Finanzamt auf Antrag eine nach Abs. 2 oder 3 eingetretene Verpflichtung aufzuheben.

(5) Bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb braucht sich die jährliche Bestandsaufnahme nicht auf das stehende Holz zu erstrecken. Dies gilt sowohl in Fällen einer steuerlichen Buchführungspflicht nach Abs. 1 und § 124 als auch im Fall einer freiwilligen Buchführung. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, welche besonderen Zusammenstellungen, Verzeichnisse und Register von buchführenden Land- und Forstwirten für steuerliche Zwecke zu führen sind.

(6) Zuständig für Bescheide gemäß Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 ist das für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Unternehmers oder in den Fällen der Feststellung der Einkünfte (§ 188) des Unternehmers das zur Feststellung berufene Finanzamt.

Abkürzung

BAO

§ 125. (1) Soweit sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus § 124 ergibt, sind Unternehmer für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31),

a)

dessen Umsatz in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils 400 000 Euro überstiegen hat, oder

b)

dessen Wert zum 1. Jänner eines Jahres 150 000 Euro überstiegen hat,

verpflichtet, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen. Als Unternehmer im Sinn dieser Bestimmung gilt eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer im Sinn der einkommensteuerlichen Vorschriften anzusehen sind, auch dann, wenn ihr umsatzsteuerrechtlich keine Unternehmereigenschaft zukommt; diesfalls sind die Umsätze des Gesellschafters maßgeblich, dem die Unternehmereigenschaft zukommt. Umsätze sind solche gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 Umsatzsteuergesetz 1994 zuzüglich der Umsätze aus im Ausland ausgeführten Leistungen. Keine Umsätze sind jedoch nicht unmittelbar dem Betriebszweck oder dem Zweck des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dienende Umsätze, die unter § 6 Abs. 1 Z 8 und 9 und § 10 Abs. 2 Z 4 Umsatzsteuergesetz 1994 fallen oder - wären sie im Inland ausgeführt worden - fallen würden, Umsätze aus Geschäftsveräußerungen im Sinn des § 4 Abs. 7 Umsatzsteuergesetz 1994, bei der Erzielung von Entschädigungen im Sinn des § 32 Z 1 Einkommensteuergesetz 1988 ausgeführte Umsätze und Umsätze aus besonderen Waldnutzungen im Sinn der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften. Als Wert im Sinn der lit. b ist der um den Wert der Zupachtungen erhöhte und um den Wert der Verpachtungen verminderte Einheitswert in seiner zuletzt maßgeblichen Höhe anzusetzen, wobei der Ermittlung des Wertes der Zupachtungen und Verpachtungen der nach der Art der Nutzung der betroffenen Flächen maßgebliche, bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebes angewendete Hektarsatz und in Ermangelung eines solchen der bei der Feststellung des Einheitswertes des Verpächterbetriebes für die verpachteten Flächen angewendete Hektarsatz, den das Finanzamt auf Anfrage dem Pächter mitzuteilen hat, zugrunde zu legen ist. Im Einheitswertbescheid ausgewiesene Abschläge und Zuschläge (§ 40 Bewertungsgesetz 1955) sind entsprechend zu berücksichtigen. Ist auf den Pachtgegenstand ein Hektarsatz nicht anzuwenden, so ist insoweit der darauf entfallende Ertragswert zugrunde zu legen. Eine Berücksichtigung der Abschläge und Zuschläge sowie des Ertragswertes hat bei der Wertermittlung nur insoweit zu erfolgen als das Finanzamt diese Werte auf Antrag, erforderlichenfalls von Amts wegen festgestellt hat.

(2) Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a erfüllt, so tritt die Verpflichtung nach Abs. 1 mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres ein, sofern sie nicht gemäß Abs. 4 aufgehoben wird. Eine nach Abs. 1 lit. a eingetretene Verpflichtung erlischt, wenn die dort genannte Grenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht überschritten wird, mit Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres.

(3) Wird die Grenze des Abs. 1 lit. b am 1. Jänner eines Jahres überschritten, so tritt die Verpflichtung nach Abs. 1, sofern sie nicht gemäß Abs. 4 aufgehoben wird, mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres ein, wobei für die Wertermittlung im Sinn des Abs. 1 nur solche Bescheide maßgeblich sind, die vor dem genannten 1. Jänner ergangen sind. Dies gilt entsprechend bei Nichtüberschreiten der Grenze des Abs. 1 lit. b am 1. Jänner eines Jahres für das Erlöschen der Verpflichtung nach Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die Verpflichtung bereits mit Beginn dieses Kalenderjahres erlischt.

(4) Macht der Unternehmer glaubhaft, daß die Grenzen des Abs. 1 lit. a oder lit. b nur vorübergehend und auf Grund besonderer Umstände überschritten worden sind, so hat das Finanzamt auf Antrag eine nach Abs. 2 oder 3 eingetretene Verpflichtung aufzuheben.

(5) Bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb braucht sich die jährliche Bestandsaufnahme nicht auf das stehende Holz zu erstrecken. Dies gilt sowohl in Fällen einer steuerlichen Buchführungspflicht nach Abs. 1 und § 124 als auch im Fall einer freiwilligen Buchführung. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, welche besonderen Zusammenstellungen, Verzeichnisse und Register von buchführenden Land- und Forstwirten für steuerliche Zwecke zu führen sind.

(6) Zuständig für Bescheide gemäß Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 ist das Finanzamt, dem die Erhebung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer oder die Feststellung der Einkünfte (§ 188) des Unternehmers obliegt.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 323 Abs. 35.

§ 125. (1) Soweit sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus § 124 ergibt, sind Unternehmer für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31),

a)

dessen Umsatz in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils 400 000 Euro überstiegen hat, oder

b)

dessen Wert zum 1. Jänner eines Jahres 150 000 Euro überstiegen hat,

(2) Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a erfüllt, so tritt die Verpflichtung nach Abs. 1 mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres ein, sofern sie nicht gemäß Abs. 4 aufgehoben wird. Eine nach Abs. 1 lit. a eingetretene Verpflichtung erlischt, wenn die dort genannte Grenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht überschritten wird, mit Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres.

(3) Wird die Grenze des Abs. 1 lit. b am 1. Jänner eines Jahres überschritten, so tritt die Verpflichtung nach Abs. 1, sofern sie nicht gemäß Abs. 4 aufgehoben wird, mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres ein, wobei für die Wertermittlung im Sinn des Abs. 1 nur solche Bescheide maßgeblich sind, die vor dem genannten 1. Jänner ergangen sind. Dies gilt entsprechend bei Nichtüberschreiten der Grenze des Abs. 1 lit. b am 1. Jänner eines Jahres für das Erlöschen der Verpflichtung nach Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die Verpflichtung bereits mit Beginn dieses Kalenderjahres erlischt.

(4) Macht der Unternehmer glaubhaft, daß die Grenzen des Abs. 1 lit. a oder lit. b nur vorübergehend und auf Grund besonderer Umstände überschritten worden sind, so hat das Finanzamt auf Antrag eine nach Abs. 2 oder 3 eingetretene Verpflichtung aufzuheben.

(5) Bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb braucht sich die jährliche Bestandsaufnahme nicht auf das stehende Holz zu erstrecken. Dies gilt sowohl in Fällen einer steuerlichen Buchführungspflicht nach Abs. 1 und § 124 als auch im Fall einer freiwilligen Buchführung. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, welche besonderen Zusammenstellungen, Verzeichnisse und Register von buchführenden Land- und Forstwirten für steuerliche Zwecke zu führen sind.

(6) Zuständig für Bescheide gemäß Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 ist das Finanzamt, dem die Erhebung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer oder die Feststellung der Einkünfte (§ 188) des Unternehmers obliegt.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 323 Abs. 43.

§ 125. (1) Soweit sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus § 124 ergibt, sind Unternehmer für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31),

a)

dessen Umsatz in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils 550 000 Euro überstiegen hat, oder

b)

dessen Wert zum 1. Jänner eines Jahres 150 000 Euro überstiegen hat,

(2) Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a erfüllt, so tritt die Verpflichtung nach Abs. 1 mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres ein, sofern sie nicht gemäß Abs. 4 aufgehoben wird. Eine nach Abs. 1 lit. a eingetretene Verpflichtung erlischt, wenn die dort genannte Grenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht überschritten wird, mit Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres.

(3) Wird die Grenze des Abs. 1 lit. b am 1. Jänner eines Jahres überschritten, so tritt die Verpflichtung nach Abs. 1, sofern sie nicht gemäß Abs. 4 aufgehoben wird, mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres ein, wobei für die Wertermittlung im Sinn des Abs. 1 nur solche Bescheide maßgeblich sind, die vor dem genannten 1. Jänner ergangen sind. Dies gilt entsprechend bei Nichtüberschreiten der Grenze des Abs. 1 lit. b am 1. Jänner eines Jahres für das Erlöschen der Verpflichtung nach Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die Verpflichtung bereits mit Beginn dieses Kalenderjahres erlischt.

(4) Macht der Unternehmer glaubhaft, daß die Grenzen des Abs. 1 lit. a oder lit. b nur vorübergehend und auf Grund besonderer Umstände überschritten worden sind, so hat das Finanzamt auf Antrag eine nach Abs. 2 oder 3 eingetretene Verpflichtung aufzuheben.

(5) Bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb braucht sich die jährliche Bestandsaufnahme nicht auf das stehende Holz zu erstrecken. Dies gilt sowohl in Fällen einer steuerlichen Buchführungspflicht nach Abs. 1 und § 124 als auch im Fall einer freiwilligen Buchführung. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, welche besonderen Zusammenstellungen, Verzeichnisse und Register von buchführenden Land- und Forstwirten für steuerliche Zwecke zu führen sind.

(6) Zuständig für Bescheide gemäß Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 ist das Finanzamt, dem die Erhebung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer oder die Feststellung der Einkünfte (§ 188) des Unternehmers obliegt.

Abkürzung

BAO

Zum Bezugszeitraum vgl. § 323 Abs. 43.

§ 125. (1) Soweit sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus § 124 ergibt, sind Unternehmer für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31),

a)

dessen Umsatz in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils 550 000 Euro überstiegen hat, oder

b)

dessen Wert zum 1. Jänner eines Jahres 150 000 Euro überstiegen hat,

verpflichtet, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen. Als Unternehmer im Sinn dieser Bestimmung gilt eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer im Sinn der einkommensteuerlichen Vorschriften anzusehen sind, auch dann, wenn ihr umsatzsteuerrechtlich keine Unternehmereigenschaft zukommt; diesfalls sind die Umsätze des Gesellschafters maßgeblich, dem die Unternehmereigenschaft zukommt. Umsätze sind solche gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 Umsatzsteuergesetz 1994 zuzüglich der Umsätze aus im Ausland ausgeführten Leistungen. Keine Umsätze sind jedoch nicht unmittelbar dem Betriebszweck oder dem Zweck des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dienende Umsätze, die unter § 6 Abs. 1 Z 8 und 9 und § 10 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Z 3 Umsatzsteuergesetz 1994 fallen oder wären sie im Inland ausgeführt worden fallen würden, Umsätze aus Geschäftsveräußerungen im Sinn des § 4 Abs. 7 Umsatzsteuergesetz 1994, bei der Erzielung von Entschädigungen im Sinn des § 32 Z 1 Einkommensteuergesetz 1988 ausgeführte Umsätze und Umsätze aus besonderen Waldnutzungen im Sinn der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften. Als Wert im Sinn der lit. b ist der um den Wert der Zupachtungen erhöhte und um den Wert der Verpachtungen verminderte Einheitswert in seiner zuletzt maßgeblichen Höhe anzusetzen, wobei der Ermittlung des Wertes der Zupachtungen und Verpachtungen der nach der Art der Nutzung der betroffenen Flächen maßgebliche, bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebes angewendete Hektarsatz und in Ermangelung eines solchen der bei der Feststellung des Einheitswertes des Verpächterbetriebes für die verpachteten Flächen angewendete Hektarsatz, den das Finanzamt auf Anfrage dem Pächter mitzuteilen hat, zugrunde zu legen ist. Im Einheitswertbescheid ausgewiesene Abschläge und Zuschläge (§§ 35 und 40 Bewertungsgesetz 1955) sind entsprechend zu berücksichtigen. Ist auf den Pachtgegenstand ein Hektarsatz nicht anzuwenden, so ist insoweit der darauf entfallende Ertragswert zugrunde zu legen. Eine Berücksichtigung der Abschläge und Zuschläge sowie des Ertragswertes hat bei der Wertermittlung nur insoweit zu erfolgen als das Finanzamt diese Werte auf Antrag, erforderlichenfalls von Amts wegen festgestellt hat.

(2) Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a erfüllt, so tritt die Verpflichtung nach Abs. 1 mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres ein, sofern sie nicht gemäß Abs. 4 aufgehoben wird. Eine nach Abs. 1 lit. a eingetretene Verpflichtung erlischt, wenn die dort genannte Grenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht überschritten wird, mit Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres.

(3) Wird die Grenze des Abs. 1 lit. b am 1. Jänner eines Jahres überschritten, so tritt die Verpflichtung nach Abs. 1, sofern sie nicht gemäß Abs. 4 aufgehoben wird, mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres ein, wobei für die Wertermittlung im Sinn des Abs. 1 nur solche Bescheide maßgeblich sind, die vor dem genannten 1. Jänner ergangen sind. Dies gilt entsprechend bei Nichtüberschreiten der Grenze des Abs. 1 lit. b am 1. Jänner eines Jahres für das Erlöschen der Verpflichtung nach Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die Verpflichtung bereits mit Beginn dieses Kalenderjahres erlischt.

(4) Macht der Unternehmer glaubhaft, daß die Grenzen des Abs. 1 lit. a oder lit. b nur vorübergehend und auf Grund besonderer Umstände überschritten worden sind, so hat das Finanzamt auf Antrag eine nach Abs. 2 oder 3 eingetretene Verpflichtung aufzuheben.

(5) Bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb braucht sich die jährliche Bestandsaufnahme nicht auf das stehende Holz zu erstrecken. Dies gilt sowohl in Fällen einer steuerlichen Buchführungspflicht nach Abs. 1 und § 124 als auch im Fall einer freiwilligen Buchführung. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, welche besonderen Zusammenstellungen, Verzeichnisse und Register von buchführenden Land- und Forstwirten für steuerliche Zwecke zu führen sind.

(6) Zuständig für Bescheide gemäß Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 ist das Finanzamt, dem die Erhebung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer oder die Feststellung der Einkünfte (§ 188) des Unternehmers obliegt.

Abkürzung

BAO

zum Bezugszeitraum vgl. § 323 Abs. 68

§ 125. (1) Soweit sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus § 124 ergibt, sind Unternehmer für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31), dessen Umsatz (Abs. 2) in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils 700 000 Euro überstiegen hat, verpflichtet, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen. Als Unternehmer im Sinn dieser Bestimmung gilt eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer im Sinn der einkommensteuerlichen Vorschriften anzusehen sind, auch dann, wenn ihr umsatzsteuerrechtlich keine Unternehmereigenschaft zukommt; diesfalls sind die Umsätze des Gesellschafters maßgeblich, dem die Unternehmereigenschaft zukommt.

(2) Umsätze im Sinne des Abs. 1 sind solche gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 zuzüglich der Umsätze aus im Ausland ausgeführten Leistungen. Keine Umsätze sind jedoch nicht unmittelbar dem Betriebszweck oder dem Zweck des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dienende Umsätze

1.

die unter § 6 Abs. 1 Z 8 und 9 und § 10 Abs. 2 Z 3 UStG 1994 fallen oder – wären sie im Inland ausgeführt worden – fallen würden,

2.

aus Geschäftsveräußerungen im Sinn des § 4 Abs. 7 UStG 1994,

3.

die bei der Erzielung von Entschädigungen im Sinn des § 32 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 ausgeführt werden und

4.

aus besonderen Waldnutzungen im Sinn der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften.

(3) Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, tritt die Verpflichtung nach Abs. 1 mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres ein, sofern sie nicht gemäß Abs. 4 aufgehoben wird. Eine nach Abs. 1 eingetretene Verpflichtung erlischt, wenn die dort genannte Grenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht überschritten wird, mit Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres.

(4) Macht der Unternehmer glaubhaft, dass die Grenze des Abs. 1 nur vorübergehend und auf Grund besonderer Umstände überschritten worden ist, hat das Finanzamt, dem die Erhebung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer oder die Feststellung der Einkünfte (§ 188) des Unternehmers obliegt, auf Antrag eine nach Abs. 3 eingetretene Verpflichtung aufzuheben.

(5) Bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb braucht sich die jährliche Bestandsaufnahme nicht auf das stehende Holz zu erstrecken. Dies gilt sowohl in Fällen einer steuerlichen Buchführungspflicht nach Abs. 1 und § 124 als auch im Fall einer freiwilligen Buchführung. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, welche besonderen Zusammenstellungen, Verzeichnisse und Register von buchführenden Land- und Forstwirten für steuerliche Zwecke zu führen sind.

§ 126. Die Abgabepflichtigen und die zur Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben verpflichteten Personen haben jene Aufzeichnungen zu führen, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen.

Abkürzung

BAO

§ 126. (1) Die Abgabepflichtigen und die zur Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben verpflichteten Personen haben jene Aufzeichnungen zu führen, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen.

(2) Insbesondere haben Abgabepflichtige, soweit sie weder nach §§ 124 oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind, noch ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher führen und soweit Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Ertrag ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres zusammenzurechnen.

(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und der sonstigen Einkünfte.

Abkürzung

BAO

§ 126. (1) Die Abgabepflichtigen und die zur Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben verpflichteten Personen haben jene Aufzeichnungen zu führen, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen.

(2) Insbesondere haben Abgabepflichtige, soweit sie weder nach §§ 124 oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind, noch ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher führen und soweit Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Ertrag ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres zusammenzurechnen.

(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für die Ermittlung der nicht endbesteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen, der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und der sonstigen Einkünfte.

Abkürzung

BAO

§ 126. (1) Die Abgabepflichtigen und die zur Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben verpflichteten Personen haben jene Aufzeichnungen zu führen, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen.

(2) Insbesondere haben Abgabepflichtige, soweit sie weder nach §§ 124 oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind, noch ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher führen und soweit Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Ertrag ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres zusammenzurechnen.

(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für die Ermittlung der nicht endbesteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen, der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und der sonstigen Einkünfte.

(4) Empfänger von freigebigen Zuwendungen im Sinne des § 4a EStG 1988 haben über diese Aufzeichnungen zu führen. Bestätigungen der Kasseneingänge von freigebigen Zuwendungen stellen Belege im Sinne des § 132 dar.

§ 127. (1) Gewerbliche Unternehmer sind verpflichtet, für steuerliche Zwecke ein Wareneingangsbuch zu führen.

(2) Von der Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches (Abs. 1) sind gewerbliche Unternehmer befreit,

a)

die nach §§ 124 oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind und solche ordnungsmäßig führen;

b)

die Bücher ohne gesetzliche Verpflichtung ordnungsmäßig führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse machen;

c)

die durch eine gesetzliche Vorschrift zur Führung von dem Wareneingangsbuch im wesentlichen entsprechenden Aufzeichnungen verpflichtet sind und solche ordnungsmäßig führen.

Abkürzung

BAO

§ 127. (1) Gewerbliche Unternehmer sind verpflichtet, für steuerliche Zwecke ein Wareneingangsbuch zu führen.

(2) Von der Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches (Abs. 1) sind gewerbliche Unternehmer befreit,

a)

die nach §§ 124 oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind,

b)

die Bücher ohne gesetzliche Verpflichtung führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse machen;

c)

die durch eine gesetzliche Vorschrift zur Führung von dem Wareneingangsbuch im wesentlichen entsprechenden Aufzeichnungen verpflichtet sind.

§ 128. (1) In das Wareneingangsbuch (§ 127) sind alle Waren (einschließlich der Rohstoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten) einzutragen, die der Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung, sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung, auf eigene oder auf fremde Rechnung erwirbt. Waren, die nach der Art des Betriebes üblicherweise zur gewerblichen Weiterveräußerung erworben werden, sind auch dann einzutragen, wenn sie für betriebsfremde Zwecke verwendet werden.

(2) Das Wareneingangsbuch muß für jeden Posten der im Abs. 1 bezeichneten Waren die folgenden Angaben enthalten:

a)

fortlaufende Nummer der Eintragung;

b)

Tag, an dem der gewerbliche Unternehmer den Warenposten erwirbt (das Eigentum, den Besitz oder die Verfügungsmacht erlangt);

c)

Name (Firma) und Anschrift des Lieferanten;

d)

handelsübliche Bezeichnung des Warenpostens;

e)

Preis des Warenpostens;

f)

Hinweis auf die Belegsammlung.

(3) Die Eintragungen sind in richtiger zeitlicher Reihenfolge vorzunehmen; die Beträge sind monatlich und jährlich zusammenzurechnen. Die Eintragungen sind innerhalb einer Woche, gerechnet von dem Tag an, an dem die Ware erworben wurde, vorzunehmen. Eintragungspflichtige Angaben, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt sind, sind am Tag des Bekanntwerdens nachträglich einzutragen. Gleichzeitig mit der Eintragung ist auf dem Beleg, wenn ein solcher erteilt worden ist, die fortlaufende Nummer unter der die Ware im Wareneingangsbuch eingetragen ist, zu vermerken.

(4) Das Finanzamt kann unter Abweichung von den Bestimmungen des § 127 und der Abs. 1 bis 3 für einzelne Fälle Erleichterungen bewilligen, wenn die übrigen Bücher und Aufzeichnungen des gewerblichen Unternehmens die Gewähr für eine leichte Überprüfbarkeit des Wareneinganges bieten.

§ 128. (1) In das Wareneingangsbuch (§ 127) sind alle Waren (einschließlich der Rohstoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten) einzutragen, die der Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung, sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung, auf eigene oder auf fremde Rechnung erwirbt. Waren, die nach der Art des Betriebes üblicherweise zur gewerblichen Weiterveräußerung erworben werden, sind auch dann einzutragen, wenn sie für betriebsfremde Zwecke verwendet werden.

(2) Das Wareneingangsbuch muß für die im Abs. 1 bezeichneten Waren folgende Angaben enthalten:

a)

fortlaufende Nummer der Eintragung;

b)

Tag des Wareneinganges oder der Rechnungsausstellung;

c)

Name (Firma) und Anschrift des Lieferanten;

d)

Bezeichnung, wobei eine branchenübliche Sammelbezeichnung genügt;

e)

Preis;

f)

Hinweis auf die dazugehörigen Belege.

(3) Die Eintragungen sind in richtiger zeitlicher Reihenfolge vorzunehmen; die Beträge sind monatlich und jährlich zusammenzurechnen. Die Eintragungen sind zeitgerecht im Sinne des § 131 Abs. 1 Z 2 zweiter Unterabsatz, bezogen auf den Zeitpunkt des Bekanntwerdens der eintragungspflichtigen Angaben, vorzunehmen. Gleichzeitig mit der Eintragung ist auf dem Beleg, wenn ein solcher erteilt worden ist, die fortlaufende Nummer, unter der die Ware im Wareneingangsbuch eingetragen ist, zu vermerken.

(4) Das Finanzamt kann unter Abweichung von den Bestimmungen des § 127 und der Abs. 1 bis 3 für einzelne Fälle Erleichterungen bewilligen, wenn die übrigen Bücher und Aufzeichnungen des gewerblichen Unternehmens die Gewähr für eine leichte Überprüfbarkeit des Wareneinganges bieten.

Abkürzung

BAO

§ 128. (1) In das Wareneingangsbuch (§ 127) sind alle Waren (einschließlich der Rohstoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten) einzutragen, die der Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung, sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung, auf eigene oder auf fremde Rechnung erwirbt. Waren, die nach der Art des Betriebes üblicherweise zur gewerblichen Weiterveräußerung erworben werden, sind auch dann einzutragen, wenn sie für betriebsfremde Zwecke verwendet werden.

(2) Das Wareneingangsbuch muß für die im Abs. 1 bezeichneten Waren folgende Angaben enthalten:

a)

fortlaufende Nummer der Eintragung;

b)

Tag des Wareneinganges oder der Rechnungsausstellung;

c)

Name (Firma) und Anschrift des Lieferanten;

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