Bundesgesetz vom 14. Feber 1962 über die Ehrengerichtsbarkeit für Wirtschaftstreuhänder und Berufsanwärter (Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung)
§ 1. Ehrengerichtsbarkeit.
(1) Die disziplinäre Überwachung der Berufsangehörigen und Berufsanwärter gemäß § 2 Abs. 1 lit. f des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes, BGBl. Nr. 20/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 126/1955, obliegt in erster Instanz dem Ehrengerichts- und Disziplinarausschuß, in zweiter Instanz dem Berufungssenat am Sitz der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
(2) Der Ehrengerichts- und Disziplinarausschuß hat seine Tätigkeit in dreigliedrigen Senaten auszuüben. Für den Bereich der Landesstellen Wien, Niederösterreich und Burgenland sind drei Senate am Sitz der Kammer in Wien, im übrigen ist je ein Senat bei jeder Landesstelle einzurichten.
(3) Die örtliche Zuständigkeit der Senate richtet sich nach dem Berufssitz, in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz des Angezeigten (§ 7 Abs. 1).
(4) Die am Sitz der Kammer zu errichtenden drei Senate sind für den Bereich der Landesstellen Wien, Niederösterreich und Burgenland abwechselnd nach der Reihenfolge des zeitlichen Einlangens der Disziplinarsachen zuständig.
(5) Wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, die Unbefangenheit des zuständigen Senates in Zweifel zu ziehen, hat der Vorsitzende des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses auf Antrag des Kammeranwaltes (§ 6) oder des Angezeigten (Beschuldigten) die Sache an einen anderen Senat zu verweisen.
(6) Die Bestimmungen über Ordnungsstrafen (§ 26 Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz) bleiben unberührt.
§ 3. Bestellungs- und Ausübungshindernisse.
(1) Mitglieder des Vorstandes der Kammer, deren Ersatzmänner sowie Landesleiter und deren Stellvertreter dürfen dem Ehrengerichts- und Disziplinarausschuß und dem Berufungssenat nicht angehören.
(2) Die Bestellung zum Mitglied des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses oder des Berufungssenates kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.
(3) Mitglieder des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses und des Berufungssenates, gegen die ein ehrengerichtliches Verfahren eingeleitet wurde (§ 8), dürfen bis zur Beendigung dieses Verfahrens ihre Funktion nicht ausüben. Das gleiche gilt im Falle eines Widerrufsverfahrens gemäß § 42 Abs. 1 lit. b Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, ab dem Zeitpunkte der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides sowie bei Einleitung eines strafgerichtlichen Verfahrens wegen einer der im § 5 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung angeführten strafbaren Handlungen.
(4) Für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses und des Berufungssenates sind darüber hinaus sinngemäß auch die Vorschriften des VII. Hauptstückes der Strafprozeßordnung 1960, BGBl. Nr. 98, anzuwenden.
(5) Hat das Strafverfahren oder das ehrengerichtliche Verfahren (Abs. 3) mit einer rechtskräftigen Verurteilung geendet, so erlischt die Zugehörigkeit zum Ehrengerichts- und Disziplinarausschuß und zum Berufungssenat.
(6) Diese Zugehörigkeit erlischt auch im Falle des Ruhens oder des Erlöschens der Befugnis zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes (§§ 40 und 42 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung).
(7) Der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Bestellung von Mitgliedern des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses und des Berufungssenates bei gröblicher Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten zu widerrufen.
§ 4. Ersatz der Barauslagen, Aufwandsentschädigung.
(1) Personen, die Mitglieder der Kammer sind und dem Ehrengerichts- und Disziplinarausschuß oder dem Berufungssenat angehören oder als Kammeranwalt, Untersuchungskommissär oder dem Untersuchungskommissär beigegebene rechtskundige Person (§ 9 Abs. 3) tätig sind, haben ihre Aufgaben ehrenamtlich gegen Ersatz der notwendigen Barauslagen durch die Kammer zu versehen.
(2) Der Kammeranwalt und die dem Untersuchungskommissär beigegebene rechtskundige Person erhalten, wenn sie nicht Mitglieder der Kammer sind, eine im Einzelfalle vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu bestimmende angemessene Aufwandsentschädigung.
§ 5. Geschäftsführung, Aufsicht.
(1) Der Vorsitzende des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses (sein Stellvertreter) hat die zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses erforderlichen Verfügungen zu treffen und ihn nach außen zu vertreten. Er ist dem Vorstand der Kammer für die Geschäftsführung des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses verantwortlich.
(2) Die in Abs. 1 genannten Obliegenheiten kommen beim Berufungssenat dessen Vorsitzenden zu.
(3) Die Kanzleigeschäfte des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses und des Berufungssenates hat das Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu führen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 654/1988)
§ 6. Kammeranwalt.
Der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat einen rechtskundigen Kammeranwalt und erforderlichenfalls einen rechtskundigen Stellvertreter dieses Kammeranwaltes zu bestellen, der nicht dem Kreise der Kammermitglieder angehören muß. Der Kammeranwalt (Stellvertreter) hat die Anzeigen über Disziplinarvergehen an den zuständigen Senat zu erstatten und im ehrengerichtlichen Verfahren als Partei zu vertreten.
§ 7. Verteidigung.
(1) Der Inhalt der Anzeige ist dem Angezeigten vom Vorsitzenden des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses mit der Aufforderung zur Stellungnahme mitzuteilen.
(2) Der Angezeigte (Beschuldigte) ist berechtigt, sich eines Verteidigers zu bedienen. Als Verteidiger sind nur Personen zugelassen, die in der Verteidigerliste (§ 39 Abs. 3 Strafprozeßordnung 1960) eingetragen oder ordentliche Kammermitglieder sind.
(3) Der Verteidiger hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
§ 8. Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens.
(1) Der zuständige Senat des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses hat nach Anhörung des Kammeranwaltes ohne mündliche Verhandlung zu beschließen, ob das ehrengerichtliche Verfahren einzuleiten ist.
(2) Der Beschluß ist dem Angezeigten (Beschuldigten) zuzustellen.
§ 9. Untersuchungskommissäre.
(1) Ist die Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens beschlossen worden, so hat der Vorsitzende des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses zur Vornahme der Erhebungen einen Untersuchungskommissär zu bestellen.
(2) Dieser ist einer Liste zu entnehmen, die vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder aus dem Kreise der ordentlichen Kammermitglieder (§ 2 Abs. 1) aufzustellen ist.
(3) Zur Entlastung der Untersuchungskommissäre kann der Vorstand diesen für die Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben (§ 11 Abs. 1) eine rechtskundige Person beigeben, die nicht Kammermitglied sein muß.
(4) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3, § 2 Abs. 4 erster und zweiter Satz und § 3 gelten sinngemäß auch für die Untersuchungskommissäre.
§ 10. Zustellung.
(1) Die Zustellung hat an den Angezeigten (Beschuldigten) zu eigenen Handen zu erfolgen. Bedient sich der Angezeigte (Beschuldigte) eines Verteidigers, so ist jedoch nur an den Verteidiger zuzustellen.
(2) Im übrigen gelten für die Zustellung die Bestimmungen des § 24 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172.
§ 11. Untersuchung.
(1) Sind nach Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens Erhebungen erforderlich, so hat der Untersuchungskommissär Zeugen und Sachverständige unbeeidet zu vernehmen, alle zur vollständigen Aufklärung der Sache erforderlichen Umstände und Beweismittel von Amts wegen zu erforschen und dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich über alle Anschuldigungspunkte zu äußern. Das ehrengerichtliche Verfahren ist auch dann durchzuführen, wenn der Beschuldigte die Mitwirkung verweigert.
(2) Der Kammeranwalt kann eine Ergänzung der Untersuchung, insbesondere durch Einbeziehung neuer Anschuldigungspunkte, beantragen.
(3) Auch der Beschuldigte hat das Recht, die Vornahme bestimmter Erhebungen zu beantragen.
(4) Hat der Untersuchungskommissär Bedenken, einem Ergänzungsantrag stattzugeben, so hat er den Beschluß des Senates einzuholen. Für einen solchen Beschluß gelten die Bestimmungen des § 8 sinngemäß.
(5) Während der Dauer der Untersuchung hat der Untersuchungskommissär dem Beschuldigten und seinem Verteidiger Einsicht in die Akten zu gewähren; er kann jedoch Aktenstücke ausnehmen, deren Mitteilung mit dem Zwecke des Verfahrens unvereinbar wäre. Der Kammeranwalt ist jederzeit befugt, vom Stande der anhängigen Untersuchung durch Einsicht in die Akten Kenntnis zu nehmen.
§ 12. Abschluß der Untersuchung.
(1) Die Akten über die abgeschlossene Untersuchung sind dem Kammeranwalt zu übermitteln und von ihm mit dem Antrag auf Verweisung zur mündlichen Verhandlung oder mit dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens dem Senat vorzulegen.
(2) Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung zu beschließen, ob die Sache zur mündlichen Verhandlung zu verweisen oder ob das Verfahren einzustellen ist.
(3) Im Verweisungsbeschluß müssen die Anschuldigungspunkte bestimmt angeführt sein und die Verfügungen bezeichnet werden, die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu treffen sind.
(4) Nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses ist dem Beschuldigten und seinem Verteidiger Einsicht in die Akten zu gewähren. Die genannten Personen sind berechtigt, Abschriften auf eigene Kosten herzustellen. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungs- und Abstimmungsprotokolle, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte u. dgl.), deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen könnte.
§ 13. Mündliche Verhandlung.
(1) Ort und Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sind vom Vorsitzenden des Senates zu bestimmen. Zur mündlichen Verhandlung sind der Beschuldigte und sein Verteidiger unter Hinweis auf den Verweisungsbeschluß und Bekanntgabe der Mitglieder des zuständigen Senates mindestens 14 Tage vorher zu laden. Für die Zustellung der Ladung gelten die Bestimmungen des § 10.
(2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich, doch kann der Beschuldigte verlangen, daß der Zutritt zur Verhandlung drei Kammermitgliedern (Berufsanwärtern) seines Vertrauens gestattet wird.
(3) Beratungen und Abstimmungen während und am Schluß der Verhandlung sind geheim.
(4) Die Verhandlung beginnt mit der Verlesung des Verweisungsbeschlusses.
(5) Hierauf hat die Vernehmung des Beschuldigten und der vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen und, soweit erforderlich, die Verlesung der während der Untersuchung aufgenommenen Protokolle und der sonstigen wesentlichen Urkunden zu erfolgen.
(6) Der Beschuldigte und der Kammeranwalt haben das Recht, sich zu den einzelnen vorgebrachten Beweismitteln zu äußern und Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu stellen.
(7) Nach Schluß des Beweisverfahrens sind der Kammeranwalt, der Beschuldigte und dessen Verteidiger zu hören. Dem Beschuldigten steht das letzte Wort zu.
§ 14. Erkenntnis.
(1) Der Senat fällt sein Erkenntnis und faßt seine sonstigen Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende des Senates gibt seine Stimme zuletzt ab.
(2) Der Senat hat bei seiner Entscheidung nur auf das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung Rücksicht zu nehmen. Die Entscheidung hat sich auf die freie, aus der gewissenhaften Prüfung aller vorgebrachten Beweise gewonnenen Überzeugung der Senatsmitglieder zu gründen.
(3) Durch das Erkenntnis muß der Beschuldigte entweder von der ihm zur Last gelegten ehrengerichtlich zu verfolgenden Tat freigesprochen oder dieser Tat für schuldig erklärt werden.
(4) Im Falle des Schuldspruches hat das Erkenntnis den Ausspruch über die Strafe und die Höhe der Verfahrenskosten zu enthalten.
§ 15. Protokoll.
(1) Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das alle wesentlichen Punkte zu enthalten hat.
(2) Über die Beratung und Abstimmung ist ein abgesondertes Protokoll zu führen.
(3) Beide Protokolle sind vom Vorsitzenden des Senates und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 16. Verkündigung und Zustellung des Erkenntnisses.
(1) Das Erkenntnis nebst den wesentlichen Entscheidungsgründen ist vom Vorsitzenden des Senates sogleich zu verkünden.
(2) Je eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses, die vom Vorsitzenden des Senates zu unterfertigen ist, ist dem Beschuldigten und dem Kammeranwalt ehestens zuzustellen.
(3) Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses hat eine Belehrung, daß eine Berufung zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Stelle die Berufung einzubringen ist, ferner daß dieser Berufung aufschiebende Wirkung zukommt, zu enthalten.
(4) Enthält das Erkenntnis keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Berufungsfrist oder erklärt es zu Unrecht eine Berufung für unzulässig, so wird die Berufungsfrist nicht in Lauf gesetzt.
(5) Ist in dem Erkenntnis eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt die innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Berufung als rechtzeitig erhoben.
(6) Enthält das Erkenntnis keine oder eine unrichtige Angabe über die Stelle, bei welcher die Berufung einzubringen ist, so ist die Berufung richtig eingebracht, wenn sie bei dem Senat des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses, der das Erkenntnis ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Stelle eingebracht wurde.
§ 17. Berufung.
(1) Gegen das Erkenntnis des Senates steht dem Beschuldigten und dem Kammeranwalt die Berufung zu.
(2) Die Berufung ist binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses beim Vorsitzenden des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses einzubringen.
(3) Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
(4) Der Vorsitzende des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses hat die Berufung zurückzuweisen, wenn sie verspätet ist oder von einer Person erhoben wurde, der das Berufungsrecht nicht zusteht.
(5) Ist kein Grund zur Zurückweisung gegeben, so hat der Vorsitzende des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses die Berufung unter Beischluß der Akten dem Berufungssenat vorzulegen.
(6) Auf das weitere Verfahren vor dem Berufungssenat sind die Bestimmungen der §§ 12 Abs. 4 und 13 bis 16 sinngemäß anzuwenden.
(7) Eine mündliche Verhandlung ist nur durchzuführen, wenn sie der Berufungssenat zur Klarstellung des Sachverhaltes für erforderlich hält oder wenn sie in der Berufung beantragt wurde.
(8) Der Berufungssenat ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses zu setzen und demgemäß das angefochtene Erkenntnis nach jeder Richtung abzuändern. Ist die Berufung lediglich vom Beschuldigten eingebracht worden, so kann der Berufungssenat keine strengere Strafe verhängen, als in dem angefochtenen Erkenntnis ausgesprochen worden ist.
(9) Gegen das Erkenntnis des Berufungssenates ist eine weitere Berufung unzulässig; eine dennoch eingebrachte Berufung hat der Vorsitzende des Berufungssenates zurückzuweisen.
§ 18. Verfahrensleitende Verfügungen.
Gegen Beschlüsse und Verfügungen der Senate erster Instanz oder des Vorsitzenden des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses, soweit sie nur das Verfahren betreffen, sind keine abgesonderten Rechtsmittel zulässig.
§ 19. Fristen.
Die Berufungsfrist ist unerstreckbar. Sie beginnt mit dem der Zustellung des Erkenntnisses folgenden Tag. Der Beginn oder Lauf einer Frist wird durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so endet die Frist mit dem nächsten Werktag. Die Tage des Postenlaufes sind in die Frist nicht einzurechnen.
§ 20. Verfahrenskosten.
Die Kosten des ehrengerichtlichen Verfahrens sind im Falle eines Schuldspruches vom Verurteilten, in allen anderen Fällen von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu tragen. Sie sind in sinngemäßer Anwendung der §§ 380 bis 395 der Strafprozeßordnung 1960 zu bemessen.
§ 22. Anwendung anderer Rechtsvorschriften.
Soweit sich aus der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, dem Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz und diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, sind auf die Ehrengerichtsbarkeit der Wirtschaftstreuhänder und Berufsanwärter die Vorschriften des V. Abschnittes der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, sinngemäß anzuwenden.
§ 23. Übergangsbestimmungen.
(1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind auf alle nicht rechtskräftig abgeschlossenen ehrengerichtlichen Verfahren gegen Wirtschaftstreuhänder und Berufsanwärter anzuwenden.
(2) Die auf Grund der bisherigen Vorschriften über die Ehrengerichtsbarkeit der Wirtschaftstreuhänder bestellten Funktionäre gelten, soweit sie den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entsprechen, als im Sinne dieses Bundesgesetzes bestellt.
§ 24. Aufhebung der bisherigen Ehrengerichts-
und Disziplinarordnung.
Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt die Ehrengerichts- und Disziplinarordnung (EDO) der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 19. April 1949 (kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Sondernummer vom 14. Juni 1949) in der Fassung der Abänderung vom 22. Oktober 1955 (kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Nr. 2/1956), soweit sie noch in Geltung steht, außer Kraft.
§ 25. Vollzugsklausel.
Mit der Vollziellung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau, hinsichtlich des § 21 Abs. 2 im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Finanzen und für Justiz betraut.
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