Bundesgesetz vom 9. Mai 1962, betreffend das Prämienkontensparen und die Jugendbürgschaft (Prämiensparförderungsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1962-07-01
Status Aufgehoben · 2004-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
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Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

ABSCHNITT I.

Prämienkontensparen.

§ 1. (1) Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen prämienbegünstigt sparen wollen, haben mit einem Kreditinstitut, das zur Entgegennahme von Spareinlagen berechtigt ist und am Prämienkontensparen teilnimmt, einen Prämiensparvertrag abzuschließen.

(2) Jeder Sparer darf jeweils nur auf Grund eines Prämiensparvertrages am Prämienkontensparen teilnehmen.

(3) Der Prämiensparvertrag hat auf den Namen des Prämiensparers zu lauten.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 2. (1) Der Prämiensparer hat im Prämiensparvertrag seine Absicht zu erklären,

a)

für die Dauer von vier Jahren (Prämiensparzeit) in jedem Kalenderjahr ab Beginn des Prämiensparvertrages mindestens 150 S, höchstens aber 5000 S als Einlage auf sein bei dem Kreditinstitut zu errichtendes Prämiensparkonto einzuzahlen,

b)

während der Prämiensparzeit vom Prämiensparkonto keine Beträge abzuheben.

(2) Das Kreditinstitut hat sich im Prämiensparvertrag zu verpflichten,

a)

die Einzahlungen des Sparers mit dem Zinsfuß von 6 v. H. zu verzinsen,

b)

mit Ablauf jedes Kalenderjahres innerhalb der Prämiensparzeit sowie mit deren Ablauf für die betreffende Restzeit eine Sparprämie in Höhe von sieben Zwölftel der während dieser Zeit für die Spareinlage angefallenen Zinsen und Zinseszinsen zu gewähren und dem betreffenden Prämiensparkonto gutzuschreiben.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 2a. Für die nach dem 8. Juni 1976 abgeschlossenen Prämiensparverträge gilt § 2 nur nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

1.

Die Prämiensparzeit beträgt fünf Jahre,

2.

das Kreditinstitut hat für die Zeit bis 31. Dezember 1976 eine Sparprämie in Höhe von sieben Zwölftel, für die Zeit ab 1. Jänner 1977 in Höhe von einem Drittel der Zinsen und Zinseszinsen zu gewähren.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 2b. Für die nach dem 6. September 1979 abgeschlossenen Prämiensparverträge gilt § 2 nur nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

1.

Die Prämiensparzeit beträgt vier Jahre,

2.

das Kreditinstitut hat für die Zeit bis 31. Dezember 1979 eine Sparprämie in Höhe von einem Drittel, für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1980 in Höhe von einem Sechstel und für die Zeit ab 1. Jänner 1981 in Höhe von mindestens einem Sechstel zu gewähren.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 2c. Für die ab dem 1. August 1983 abgeschlossenen Prämiensparverträge gelten § 2 und § 4 nur nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

1.

Die Prämiensparzeit beträgt 4 Jahre,

2.

die Einzahlungen des Sparers sind mit 0,75 Prozentpunkten über der Hälfte der zu Beginn jedes Kalendervierteljahres von der Oesterreichischen Nationalbank für die letzten drei Monate veröffentlichten durchschnittlichen Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen zu verzinsen; dieser Zinssatz, der für jedes Kalendervierteljahr zu ermitteln ist, ist auf das nächste Viertelprozent aufzurunden;

3.

der in Z 2 festgesetzte Zinssatz ist anstelle des im § 4 Abs. 4 und 5 angeführten Zinsfußes von 6 % anzuwenden,

4.

das Kreditinstitut hat eine zusätzliche Verzinsung von 1 Prozentpunkt als Sparprämie zu gewähren.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 3. (1) Der Anspruch auf die Sparprämie ist verwirkt und der Prämiensparvertrag gilt als aufgelöst, wenn vor Ablauf der Prämiensparzeit Sparbeträge zurückgezahlt, ganz oder teilweise abgetreten oder belehnt werden. Die gleiche Wirkung tritt ein, wenn die vierteljährliche Mindestsparleistung öfter als zweimal während der Prämiensparzeit unterbleibt. Das Kreditinstitut hat dann den angesparten Betrag mit dem für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist jeweils allgemein geltenden Zinsfuß zu verzinsen. Die Nachzahlung der unterbliebenen vierteljährlichen Mindestsparleistung ist nicht zulässig.

(2) In einem Kalendervierteljahr dürfen auf ein Prämiensparkonto nicht mehr als 5000 S eingezahlt werden.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 4. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 552/1980)

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zu diesem Zweck mit den Kreditinstituten, die zur Entgegennahme von Spareinlagen berechtigt sind, oder mit deren Verbänden Verträge abzuschließen, durch die die Teilnahme der Kreditinstitute am Prämienkontensparen geregelt wird.

(3) Im Falle der Auflösung eines Prämiensparvertrages (§ 3 Abs. 1) hat das Kreditinstitut dem Bund die von ihm geleisteten Vergütungen unverzüglich zurückzuerstatten.

(4) Bei Ableben eines Prämiensparers gilt der Prämiensparvertrag als mit sofortiger Wirkung abgelaufen. In diesem Fall hat das Kreditinstitut den angesparten Betrag bis zum Todestag mit 6% zu verzinsen und die anteiligen Sparprämien gutzuschreiben. Ab dem Todestag ist das Guthaben mit dem für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist jeweils allgemein geltenden Zinsfuß zu verzinsen.

(5) Wird bei Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe im Zuge der Aufhebung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse ein auf einem Prämiensparkonto erliegendes Guthaben vom bisherigen Berechtigten an dessen Ehegatten übertragen, so gilt der Prämiensparvertrag als mit sofortiger Wirkung abgelaufen. In diesem Falle hat das Kreditinstitut den angesparten Betrag bis zum Zeitpunkt der rechtswirksamen Übertragung des Guthabens mit 6% zu verzinsen und die anteiligen Sparprämien gutzuschreiben. Ab diesem Zeitpunkt ist das Guthaben mit dem für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist jeweils allgemein geltenden Zinsfuß zu verzinsen. Als Zeitpunkt der rechtswirksamen Übertragung gilt bei Übertragung durch eine gerichtliche Entscheidung oder einen gerichtlichen Vergleich die Rechtskraft der Entscheidung, im Falle eines Vergleiches das Datum des Vergleichsabschlusses.

§ 5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 552/1980)

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 6. Die Prämienspareinlagen sind von den Kreditinstituten auf besonderen Konten (Prämiensparkonten) zu führen. Die hierüber auszugebenden Sparbücher sind als Prämiensparbücher besonders zu kennzeichnen.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

ABSCHNITT II.

Bundesbürgschaft für Kredite an Jugendsparer (Jugendbürgschaft).

§ 7. (1) Gewährt ein Kreditinstitut nach Ablauf der Prämiensparzeit (§ 2 Abs. 1 lit. a) einem Sparer, der die Voraussetzungen für die Sparprämie erfüllt und am Ende der Prämiensparzeit das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, einen Kredit, so kann der Bund dafür die Ausfallsbürgschaft übernehmen, wenn der Kredit die Summe der angesparten Verträge samt Zinsen, Zinseszinsen und Sparprämie und, sofern der Kredit nachweislich zur Wohnraumbeschaffung dient, den Höchstbetrag von 150 000 S, in anderen Fällen den Höchstbetrag von 100 000 S nicht übersteigt (Jugendbürgschaft).

(2) Die Laufzeit eines bundesverbürgten Kredites von mehr als 100 000 S für Wohnraumbeschaffung darf zehn Jahre, die Laufzeit der sonstigen bundesverbürgten Kredite darf fünf Jahre nicht übersteigen. Im übrigen können die Kreditbedingungen für bundesverbürgte Kredite in den im § 4 Abs. 2 vorgesehenen Verträgen geregelt werden.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten für die nach dem 6. September 1979 abgeschlossenen Prämiensparverträge mit der Maßgabe, daß die Laufzeit für bundesverbürgte Kredite zur Wohnraumbeschaffung bis zu zehn Jahren vereinbart werden kann, wenn der Kredit mindestens 50 000 S beträgt.

(4) Die Jugendbürgschaft gemäß Abs. 1 ist auf 60 v. H. der uneinbringlichen Kreditsumme ohne Nebenkosten beschränkt. Falls es zufolge gesetzlicher Veranlagungsvorschriften bei dem Kreditinstitut erforderlich ist, kann die Jugendbürgschaft in voller Höhe der uneinbringlichen Kreditsumme ohne Nebenkosten übernommen werden.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 8. Der Bund kann eine Jugendbürgschaft gemäß § 7 auch für einen Kredit übernehmen, der einem verheirateten Sparer, der das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, vor Ablauf der Prämiensparzeit unter Auflösung des Prämiensparvertrages gewährt wird, wenn der Sparer wenigstens durch drei Sparjahre den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. a und b entsprochen hat und wenn er den Kredit gemeinsam mit dem anderen Eheteil als Solidarschuldner aufnimmt. § 3 Abs. 1 ist in diesem Falle nicht anzuwenden.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

ABSCHNITT III

Schlußbestimmungen

§ 9. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 552/1980)

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 10. Die unmittelbar auf Grund dieses Bundesgesetzes veranlaßten Schriften und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 11. (1) Die Verbände der Kreditinstitute haben dem Bundesminister für Finanzen spätestens bis zum 28. Feber jedes Jahres für ihren Bereich den Gesamtbetrag der aushaftenden bundesverbürgten Kredite gemäß § 7 Abs. 1 bekanntzugeben.

(2) Die Kreditinstitute haben dem Bundesminister für Finanzen oder seinen Beauftragten jederzeit Einsicht in die Unterlagen, betreffend die Prämiensparkonten und die gemäß § 7 Abs. 1 bundesverbürgten Kredite, zu gewähren.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 12. Wer bei Abschluß eines Prämiensparvertrages oder zur Erlangung einer Sparprämie oder einer Bundesbürgschaft für Kredite gemäß § 7 Abs. 1 unrichtige Angaben macht, begeht, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geld bis zu 30.000 S bestraft.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1962 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

(3) § 2c Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 tritt mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

ARTIKEL II

(Anm.: zu BGBl. Nr. 143/1962)

(1) Von Prämiensparkonten zu Prämiensparverträgen können vom Sparer auf ein nach Ablauf der Prämiensparzeit bei demselben Kreditinstitut neu zu errichtendes Prämiensparkonto bis zu 20 000 S in Anrechnung auf die für die ersten vier Kalendervierteljahre gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Prämiensparförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 143/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 24/1973 zulässige Einlage übertragen werden. § 3 Abs. 2 des Prämiensparförderungsgesetzes findet in diesem Falle keine Anwendung. Ist die Übertragung geringer als 20 000 S, kann der Sparer durch Einzahlungen in den ersten vier Kalendervierteljahren den übertragenen Betrag auf 20 000 S ergänzen, wobei jedoch die vierteljährliche Höchsteinzahlung gemäß § 3 Abs. 2 nicht überschritten werden darf. Diese Bestimmungen gelten erstmals für die am 31. Dezember 1976 auslaufenden Prämiensparverträge.

(2) Prämiensparer, die einen Prämiensparvertrag in der Zeit vom 9. Juni 1976 bis 6. September 1979 abgeschlossen haben, können bis 31. Dezember 1979 bei ihrem Kreditinstitut eine Änderung dieses Vertrages dahingehend beanspruchen, daß die Laufzeit auf vier Jahre verkürzt wird. Das Kreditinstitut hat für die Zeit bis 31. Dezember 1979 eine Sparprämie in Höhe von einem Drittel, für die Zeit ab 1. Jänner 1980 in Höhe von einem Sechstel der Zinsen und Zinseszinsen zu gewähren.

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