Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Französischen Republik über die Durchführung der Entlastung der Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen von den im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1961-09-14
Status Aufgehoben · 1994-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Französisch

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und das Finanzministerium der Französischen Republik (Direction Generale des Impots)

haben in Ausführung von Artikel 17 Absatz 4 des am 8. Oktober 1959 abgeschlossenen Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie über gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern *) (im folgenden „Abkommen“ genannt), folgendes vereinbart:


*) Das am 8. Oktober 1959 zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik abgeschlossene Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie über gegenseitige Hilfeleistungen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern wurde im Bundesgesetzblatt unter Nr. 246/1961 verlautbart.

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1) Als im Abzugsweg an der Quelle erhobene Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen im Sinne von Artikel 17 Absätze 2 und 3 des Abkommens gelten derzeit:

a)

französischerseits die an der Quelle erhobene Steuer auf Einkünfte natürlicher Personen, deren Satz für Obligationszinsen 12 v. H., für alle anderen Einkünfte 24 v. H. beträgt;

b)

österreichischerseits die Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen im Gesamtbetrag von 17,7 v. H.

(2) Der Anspruch auf Entlastung von der österreichischen Kapitalertragsteuer, der einem in Frankreich wohnhaften Einkommensempfänger zusteht, bezieht sich auf den Gesamtbetrag der Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen (Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens). Die Entlastung erfolgt im Wege der Rückerstattung (Abschnitt II der Vereinbarung).

(3) Der Anspruch auf Entlastung vom französischen Steuerabzug an der Quelle, der einem in Österreich wohnhaften Einkommensempfänger zusteht, bezieht sich auf den Gesamtbetrag dieser Steuer (Artikel 17 Absatz 3 des Abkommens). Die Entlastung erfolgt durch Nichterhebung (Abschnitt III der Vereinbarung).

Artikel 2

(1) Der Empfänger von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die in einem der beiden Staaten einer im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuer unterliegen, hat Anspruch auf Entlastung von dieser Steuer, sofern

a)

er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkünfte seinen Wohnsitz im Sinne des Artikels 3 des Abkommens im anderen Staate hat und

b)

die in Rede stehenden Einkünfte in diesem anderen Staate den Steuern vom Einkommen unterliegen.

(2) Wer als Angehöriger einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines der beiden Staaten im anderen Staat oder in einem anderen als den Vertragstaaten residiert und die Staatsangehörigkeit seines Entsendestaates besitzt, gilt als in diesem letzteren Staat wohnhaft, sofern er hier zur Entrichtung direkter Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die im anderen Vertragstaat einer im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuer unterliegen, verpflichtet ist (Artikel 17 Absatz 5 lit. a des Abkommens).

Artikel 3

(1) Natürliche und juristische Personen, welche in ihrem Wohnsitzstaate keine Steuern vom Einkommen bezahlen, weil sie aus in ihrer Person liegenden Gründen steuerfrei sind oder weil ihr Einkommen die steuerfreien Beträge nicht überschreitet, können vom anderen Staate die Entlastung von den an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, in deren Genuß sie im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkünfte standen, gleichwohl verlangen.

(2) Abweichend von Absatz 1 haben internationale Organisationen, ihre Organe und Beamten sowie das Personal diplomatischer oder konsularischer Vertretungen eines anderen als der Vertragstaaten, die in einem der beiden Staaten wohnen oder residieren und hier von der Entrichtung direkter Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen befreit sind, keinen Anspruch auf Entlastung von den im anderen Staat im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern (Artikel 17 Absatz 5 lit. b des Abkommens).

II. ABSCHNITT

Rückerstattung der österreichischen Steuern

Artikel 4

(1) Der Anspruchsberechtigte muß den Rückerstattungsanspruch bei der im Artikel 6 bezeichneten österreichischen Steuerbehörde über die zentrale französische Steuerbehörde geltend machen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten Einkünfte fällig geworden sind, in dreifacher Ausfertigung (mit Nr. 1 bis 3 bezeichnet) auf einem Formular, das vom französischen Finanzministerium (Direction Generale des Impots) bezogen werden kann, bei dem für den Einkommensempfänger zuständigen “Inspecteur des Contributions Directes” in Frankreich einzureichen.

(3) Entstehen im Laufe eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Soweit die in Österreich wohnhaften Ertragsschuldner nicht vom gleichen Finanzamt zur Körperschaftsteuer veranlagt werden (Artikel 6), sind gesonderte Anträge einzureichen.

(4) Zentrale Steuerbehörde ist österreichischerseits das Bundesministerium für Finanzen in Wien, französischerseits das Finanzministerium (Direction Generale des Impots) in Paris.

Artikel 5

(1) Die für den Antragsteller zuständige lokale Steuerbehörde (Inspecteur des Contributions Directes) hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Rückerstattungsanspruches hinsichtlich des Wohnsitzes und der Heranziehung zu den Steuern vom Einkommen (Abschnitt I der Vereinbarung) zu überprüfen. Nötigenfalls stellt die lokale Steuerbehörde ergänzende Erhebungen an.

(2) Auf Grund des Berichtes der lokalen Steuerbehörde bescheinigt die zentrale französische Steuerbehörde auf Ausfertigung Nr. 3 des Antrages das Vorliegen der Voraussetzungen des Rückerstattungsanspruches hinsichtlich des Wohnsitzes und der Heranziehung zu den Steuern vom Einkommen und sendet die Ausfertigung an die zentrale österreichische Steuerbehörde. Die zentrale französische Steuerbehörde ist befugt, der lokalen französischen Steuerbehörde nötigenfalls ergänzende Erhebungen aufzutragen oder solche selbst vorzunehmen. Die Ausfertigungen Nr. 1 und 2 sind von den französischen Steuerbehörden zu verwenden, um die endgültige Besteuerung der im Antrag angegebenen Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen in den Fällen sicherzustellen, in denen die Besteuerung dieser Einkünfte im Zeitpunkt der Vorlage des Antrages noch nicht durchgeführt worden ist, die Verpflichtung zur Versteuerung aber bereits feststeht.

Artikel 6

(1) Die zentrale österreichische Steuerbehörde übermittelt den Antrag an die zur Entscheidung zuständige lokale österreichische Steuerbehörde, das ist das Finanzamt, das für die Körperschaftsteuerveranlagung des Schuldners der Kapitalerträge zuständig ist.

(2) Die im Absatz 1 bezeichnete lokale österreichische Steuerbehörde prüft den Antrag auf seine Berechtigung und seine Richtigkeit sowie darauf, ob der behauptete Steuerabzug tatsächlich erfolgt ist. Notwendige ergänzende Auskünfte und Beweismittel holt sie direkt beim Antragsteller, gegebenenfalls über die österreichische zentrale Steuerbehörde bei der zentralen französischen Steuerbehörde ein.

(3) Sie gibt ihre Entscheidung dem Antragsteller direkt bekannt und überweist diesem vorbehaltlich der Verrechnung mit allfälligen Steuerrückständen den Rückerstattungsbetrag gemäß den Vorschriften über den Zahlungsverkehr an die im Antrag angegebene Adresse.

Artikel 7

(1) Über jede Rückerstattungsentscheidung ergeht eine schriftliche Mitteilung an den Antragsteller. Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen, so wird die Entscheidung mit einer Begründung und mit einer Rechtsmittelbelehrung durch eingeschriebenen Brief eröffnet.

(2) Gegen eine Entscheidung der lokalen österreichischen Steuerbehörde (Artikel 6) kann innerhalb eines Monats von der Zustellung der Entscheidung an bei der Finanzlandesdirektion Beschwerde eingebracht werden. Gegen die Beschwerdeentscheidung kann innerhalb von sechs Wochen von der Zustellung an Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in Wien erhoben werden.

(3) Die österreichischen Steuerbehörden und der Verwaltungsgerichtshof nehmen Rechtsmittel und Beschwerden von Antragstellern mit Wohnsitz in Frankreich nur in deutscher Sprache entgegen.

Artikel 8

Das Verfahren nach Artikel 4 bis 7 findet keine Anwendung auf die Rückerstattung österreichischer Quellensteuern, auf die in Frankreich wohnhafte Personen schon nach Maßgabe der österreichischen Gesetzgebung Anspruch haben (Artikel 17 Absatz 7 des Abkommens).

III. ABSCHNITT

Nichterhebung der französischen Steuern

Artikel 9

(1) Der in Österreich wohnhafte Anspruchsberechtigte muß zur Erlangung der Freistellung von den in Frankreich an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen bei Behebung der steuerpflichtigen Einkünfte dem in Frankreich wohnhaften Schuldner der genannten Einkünfte oder der Stelle, die dieser letztere mit der Verwaltung seiner Wertpapiere beauftragt hat, einen schriftlichen Antrag einreichen.

(2) Der Antrag hat die in Rede stehenden Wertpapiere und Einkünfte genau anzugeben und darf sich nur auf Einkünfte beziehen, die Wertpapieren derselben Art zugehören, welche ein und denselben in Frankreich wohnhaften Schuldner betreffen.

Artikel 10

(1) Der Antrag ist in zwei Ausfertigungen auf dem hiefür vorgesehenen Formular zu stellen, das in Österreich bei den Finanzämtern bezogen werden kann.

(2) Der Antragsteller (oder sein Vertreter, gegebenenfalls: Bankniederlassung usw.) versichert darin, daß die in den Artikeln 2 und 3 gestellten Anforderungen erfüllt sind und reicht die beiden Formulare bei dem Finanzamt in Österreich ein, das zur Veranlagung der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für ihn zuständig ist.

(3) Dieses Finanzamt bewahrt eine der Ausfertigungen auf und bestätigt auf der zweiten Ausfertigung, die dem Antragsteller wieder ausgehändigt wird, daß es im Hinblick auf die Besteuerung der angeführten Einkünfte eine Durchschrift des Antrages erhalten hat. Es prüft die Rechtmäßigkeit und Richtigkeit des Freistellungsantrages spätestens bei dieser Besteuerung nach.

Artikel 11

(1) Die Übergabe des Freistellungsantrages an den in Frankreich wohnhaften Schuldner der Einkünfte oder an die mit der Abwicklung seiner Titel beauftragte Stelle verpflichtet diese, die Gesamtheit der Einkünfte ohne Abzug der französischen, an der Quelle erhobenen Steuern - gegebenenfalls unter Beachtung der Vorschriften über den Zahlungsverkehr - auszuzahlen.

(2) Nach Durchführung der Auszahlung hat der in Frankreich wohnhafte Schuldner den Freistellungsantrag innerhalb des Zeitraumes und gemäß den Formalitäten, die von der Direction Generale des Impots bestimmt werden, dem “Bureau de l'enregistrement”, das für die Erhebung seines Steuerabzuges an der Quelle von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen zuständig ist, zu übersenden.

Artikel 12

(1) Wenn der in Frankreich wohnhafte Schuldner oder die mit der Verwaltung seiner Wertpapiere beauftragte Stelle entgegen Artikel 11 Absatz 1 trotz Vorlage des ordnungsmäßigen Freistellungsantrages die Einkünfte nur unter Abzug der französischen Steuer an der Quelle auszahlt, kann der in Österreich wohnhafte Gläubiger bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Auszahlung stattgefunden hat, einen Einspruch bei der Direction Generale des Impots in Paris erheben.

(2) Dieser Einspruch ist von der Direction Generale des Impots zu behandeln. Die Direction Generale des Impots kann sich zur Erlangung weiterer Auskünfte und Beweismittel direkt an das Bundesministerium für Finanzen in Wien wenden. Die Direction Generale des Impots entscheidet über den Rückerstattungsantrag. Die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 3 und des Artikels 7 Absatz 1 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Entscheidung der Direction Generale des Impots kann innerhalb eines Monates ab der Zustellung der Entscheidung beim “Tribunal administratif”, in dessen Bereich der Schuldner wohnhaft ist, angefochten werden. Die Entscheidung des “Tribunal administratif” kann ihrerseits innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung vor den “Conseil d'Etat” gebracht werden, der über Streitsachen entscheidet.

(4) Die französischen Steuerbehörden, die “Tribunaux administratifs” und der “Conseil d'Etat” nehmen Rechtsmittel und Beschwerden nur in französischer Sprache entgegen.

IV. ABSCHNITT

Schlußbestimmungen

Artikel 13

(1) Die zentralen Steuerbehörden der beiden Vertragstaaten verpflichten sich, dafür Sorge zu tragen, daß ihre lokalen Steuerbehörden jegliche irrige Auslegung des Abkommens oder dieser Vereinbarung und die Erteilung unrichtiger Bestätigungen vermeiden werden.

(2) Die zentralen Steuerbehörden der beiden Vertragstaaten unterstützen sich gegenseitig in der Verhinderung mißbräuchlich beantragter Entlastungen.

(3) Insbesondere ist die zentrale Steuerbehörde, die nachträglich feststellt, daß sie eine unrichtige Bescheinigung über den Wohnsitz, über die erfolgte oder künftige Besteuerung, über das Eigentum oder das Nutzungsrecht des Antragstellers oder über andere erhebliche Tatsachen abgegeben hat, verpflichtet, dies der zentralen Steuerbehörde des anderen Staates unverzüglich mitzuteilen.

(4) In gleicher Weise sind die lokalen Steuerbehörden, die die Unrichtigkeit einer Bescheinigung oder von ihnen erteilten Bestätigung feststellen, zu deren Richtigstellung gegenüber der zentralen Steuerbehörde ihres Staates verpflichtet.

Artikel 14

(1) Diese Vereinbarung ist in deutscher und französischer Sprache abgefaßt, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind. Sie tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und findet erstmals Anwendung auf die im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die nach dem 14. Dezember 1961 ausgezahlt werden (Artikel 28 Absatz 2 Ziffer 1 des Abkommens).

(2) Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen Einverständnis jederzeit durch Schriftenwechsel abgeändert oder ergänzt werden.

(3) Die Vereinbarung kann von jeder der beiden Parteien mindestens sechs Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden; sie erlischt im Fall einer solchen Kündigung mit Ablauf des Kalenderjahres. Rückerstattungsanträge und Anträge auf Nichterhebung der Steuern, die der Einreichungsbehörde vor diesem Zeitpunkt übergeben worden sind, sollen indessen noch nach dem in der vorliegenden Vereinbarung vorgesehenen Verfahren erledigt werden.

Sobald eine Kündigung erfolgt ist, sollen unverzüglich Verhandlungen über den Abschluß einer neuen Vereinbarung aufgenommen werden.

Wien, am 13. Oktober 1961

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