Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1962-02-26
Status Aufgehoben · 2008-03-26
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 29
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Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Dänisch, Deutsch

Sonstige Textteile

Nachdem das am 23. Oktober 1961 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 19. Jänner 1962.

Ratifikationstext

Gemäß Artikel 27 Absatz 2 ist das Abkommen am 26. Feber 1962 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Majestät, der König von Dänemark sind, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Doppelbesteuerung nach Möglichkeit zu vermeiden, übereingekommen, ein Abkommen abzuschließen.

Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:

Artikel 1

(1) Dieses Abkommen findet Anwendung auf natürliche und juristische Personen, die ihren Wohnsitz im Sinn des Artikels 2 in der Republik Österreich oder im Königreich Dänemark oder in beiden Vertragstaaten haben.

(2) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines jeden der beiden Vertragstaaten oder seiner Gebietskörperschaften (auch in Form von Zuschlägen) erhoben werden.

(3) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(4) Zu den Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören zur Zeit insbesondere:

1.

in der Republik Österreich:

a)

die Einkommensteuer,

b)

die Körperschaftsteuer,

c)

die Vermögensteuer,

d)

der Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches,

e)

die Aufsichtsratsabgabe,

f)

die Gewerbesteuer einschließlich der der Lohnsummensteuer),

g)

die Grundsteuer,

h)

die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,

i)

die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken,

j)

die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind.

2.

im Königreich Dänemark:

a)

die ordentliche und außerordentliche Einkommensteuer des Staates,

b)

die Vermögensteuer des Staates,

c)

die Einkommensteuer der Gemeinden,

d)

die Leistungen für die Volkspension,

e)

die Seemannsteuer,

f)

die besondere Einkommensteuer,

g)

die Abgaben für die Volkskirche,

h)

die Grundsteuern.

(5) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die obersten Finanzbehörden der beiden Vertragstaaten werden sich am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mitteilen.

(6) Die obersten Finanzbehörden der beiden Vertragstaaten werden im beiderseitigen Einvernehmen etwaige Zweifel darüber klären, für welche Steuern dieses Abkommen zu gelten hat.

(7) Die in diesem Abkommen genannten obersten Finanzbehörden sind auf seiten der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen und auf seiten des Königreiches Dänemark der Finanzminister.

Artikel 2

(1) Im Sinn dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck “eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten” eine natürliche oder eine juristische Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres Aufenthaltes, des Ortes ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

(2) Ergibt sich nach Absatz 1 für eine natürliche Person ein Wohnsitz in beiden Vertragstaaten, so gilt folgendes:

a)

Der Wohnsitz einer natürlichen Person gilt als in dem Vertragstaat gelegen, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Vertragstaat gelegen, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b)

kann nicht bestimmt werden, in welchem der beiden Vertragstaaten die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Vertragstaat gelegen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c)

hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden oder in keinem der beiden Vertragstaaten, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Staat gelegen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;

d)

gehört die Person beiden oder keinem der Vertragstaaten an, so werden die obersten Finanzbehörden der beiden Staaten die Frage im beiderseitigen Einvernehmen regeln.

(3) Ergibt sich nach Absatz 1 für eine juristische Person ein Wohnsitz in beiden Vertragstaaten, so gilt ihr Wohnsitz im Sinn dieses Abkommens als in dem Staat gelegen, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Dasselbe gilt für Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach den für sie maßgebenden innerstaatlichen Gesetzen keine juristischen Personen sind.

Artikel 3

Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte, für die in diesem Abkommen keine ausdrückliche Regelung getroffen ist, so hat dieser Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

Artikel 4

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, so hat der Staat das Besteuerungsrecht, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Der Begriff “unbewegliches Vermögen” bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Begriff umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen, die Rechte, auf welche die Vorschriften des Privatrechtes über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens, einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen. Sie gelten ferner für Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen gewerblicher Unternehmen sowie für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient.

Artikel 5

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus einem gewerblichen Unternehmen, dessen Wirkung sich auf das Gebiet des anderen Staates erstreckt, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte nur insoweit, als sie auf eine dort befindliche Betriebsstätte des Unternehmens entfallen.

(2) Absatz 1 ist auch auf Einkünfte aus offenen oder stillen Beteiligungen an einem gesellschaftlichen Unternehmen anzuwenden, mit Ausnahme der Beteiligung in Form von Aktien, Kuxen, Genußscheinen, Obligationen mit Gewinnbeteiligung, sonstigen Wertpapieren sowie der Anteile an Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sowohl für die durch unmittelbare Nutzung als auch für die durch Vermietung, Verpachtung und jede andere Art der Nutzung des gewerblichen Unternehmens erzielten Einkünfte sowie für Einkünfte aus der Veräußerung eines Unternehmens im ganzen, eines Teilbetriebes, eines Anteiles am Unternehmen oder von Gegenständen, die im Unternehmen benutzt werden.

(4) Der Betriebstätte sollen diejenigen Einkünfte zugewiesen werden, die sie erzielt hätte, wenn sie sich als selbständiges Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Geschäften unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen befaßt und Geschäfte wie ein unabhängiges Unternehmen getätigt hätte.

(5) Bei der Ermittlung der aus der Tätigkeit einer Betriebstätte erzielten Einkünfte ist grundsätzlich vom Bilanzergebnis der Betriebstätte auszugehen. Dabei sollen alle der Betriebstätte zurechenbaren Ausgaben einschließlich eines Anteils an den allgemeinen Verwaltungskosten des Unternehmens berücksichtigt, jedoch künstliche Gewinnverlagerungen ausgeschlossen werden; insbesondere ist die Vereinbarung von Zinsen oder Lizenzgebühren zwischen den Betriebstätten desselben Unternehmens unbeachtlich.

(6) In besonders gelagerten Fällen kann bei der Ermittlung der Einkünfte der Gesamtgewinn des Unternehmens aufgeteilt werden. Bei Versicherungsunternehmen ist in solchen Fällen als Maßstab das Verhältnis der Rohprämieneinnahmen der Betriebstätte zu den gesamten Rohprämieneinnahmen des Unternehmens zugrunde zu legen. Die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten sollen sich zu einem möglichst frühen Zeitpunkt verständigen, wenn dies für die Zuweisung der Einkünfte im einzelnen Fall erforderlich ist.

(7) Absatz 1 ist entsprechend auf die Gewerbesteuer anzuwenden, die von einer anderen Bemessungsgrundlage als den Einkünften erhoben wird.

Artikel 6

(1) Der Begriff “Betriebstätte” bedeutet eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Als Betriebstätten gelten insbesondere:

a)

ein Ort der Leitung,

b)

eine Zweigniederlassung,

c)

eine Geschäftsstelle,

d)

eine Fabrikationsstätte,

e)

eine Werkstätte,

f)

ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

g)

eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.

(3) Als Betriebstätten gelten nicht:

a)

die Benutzung von Einrichtungen ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von dem Unternehmen gehörenden Waren;

b)

das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden Waren ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung;

c)

das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden Waren ausschließlich zur Bearbeitung oder Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen;

d)

das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zum Einkauf von Waren oder zur Beschaffung von Informationen für das Unternehmen;

e)

das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zur Werbung, zur Erteilung von Auskünften, zur wissenschaftlichen Forschung oder zur Ausübung ähnlicher Tätigkeiten, die für das Unternehmen vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

(4) Die Tatsache, daß eine Person in einem der beiden Vertragstaaten für ein Unternehmen des anderen Staates tätig ist - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 - begründet eine in dem erstgenannten Vertragstaat gelegene Betriebstätte, wenn diese Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens in diesem Staat Verträge abzuschließen, und diese Vollmacht dort gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Waren für das Unternehmen beschränkt.

(5) Ein Unternehmen eines der Vertragstaaten wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Staat, weil es dort Geschäftsbeziehungen durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter unterhält, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(6) Die Tatsache, daß eine juristische Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten eine juristische Person beherrscht oder von einer solchen beherrscht wird, die in dem anderen Staat ihren Wohnsitz hat oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) Geschäftsbeziehungen unterhält, macht für sich allein keine dieser juristischen Personen zur Betriebstätte der anderen.

Artikel 7

Wenn

a)

ein Unternehmen eines der Vertragstaaten an der Geschäftsführung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Staates unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder

b)

die gleiche Person an der Geschäftsführung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines der Vertragstaaten und eines Unternehmens des anderen Staates unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist

Artikel 8

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr, so hat der Staat das Besteuerungsrecht, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(2) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen, so hat der Staat das Besteuerungsrecht, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(3) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragstaat, in dem die Person, die das Schiff betreibt, ihren Wohnsitz hat.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf die Gewerbesteuer anzuwenden, die von einer anderen Bemessungsgrundlage als den Einkünften erhoben wird.

Artikel 9

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten aus dem anderen Staat Einkünfte aus Lizenzgebühren oder anderen Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten, Patenten, Gebrauchsmustern, Herstellungsverfahren, Warenzeichen oder ähnlichen Rechten (außer Rechten, die die Ausbeutung von Grund und Boden betreffen), so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Sind jedoch derartige Vergütungen unverhältnismäßig hoch, so gilt der erste Satz lediglich für den Teil der Vergütungen, der einer angemessenen Gegenleistung entspricht.

(2) Lizenzgebühren im Sinn des Absatzes 1, die von einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten an eine Person mit Wohnsitz im anderen Staat bezahlt werden, die zu mehr als 50 v. H. am Grund- oder Stammkapital der auszahlenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist, können abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1 in dem erstgenannten Staat besteuert werden; die Steuer darf jedoch 10 v. H. des Rohbetrages der Lizenzgebühren nicht übersteigen.

(3) Absatz 1 gilt auch für die Einkünfte aus der Veräußerung der dort genannten Rechte.

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