Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Königlich Dänischen Finanzministerium über die Durchführung der Entlastung von den im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1962-05-09
Status Aufgehoben · 1972-04-24
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
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Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundesministerium für Finanzen der Republik

Österreich

und

das Königlich Dänische Finanzministerium haben, in Ausführung von Artikel 10 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 23. Oktober 1961 (im folgenden "Abkommen" genannt), folgendes vereinbart:

Artikel 1

(1) Als im Abzugsweg an der Quelle erhobene Steuer von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen im Sinn von Artikel 10 des Abkommens gilt derzeit die in Österreich erhobene Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen im Gesamtbetrag von 17,7 v. H. (österreichische Quellensteuer).

(2) Der Anspruch auf Entlastung von der österreichischen Quellensteuer, der einem in Dänemark wohnhaften Einkommensempfänger zusteht, beläuft sich auf den Gesamtbetrag der Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen (Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens). Diese Entlastung erfolgt im Weg der Rückerstattung.

(3) Rückzuerstattende Steuerbeträge werden nicht verzinst.

Artikel 2

(1) Der Empfänger von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die in Österreich einer im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuer unterliegen, hat Anspruch auf Entlastung von dieser Steuer, sofern

a)

er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkünfte seinen Wohnsitz im Sinn von Artikel 2 des Abkommens in Dänemark hat und

b)

die in Rede stehenden Einkünfte in Dänemark den Steuern vom Einkommen unterliegen.

(2) Bei Angehörigen einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Königreiches Dänemark, die in Österreich oder in dritten Staaten residieren und die dänische Staatsangehörigkeit besitzen, gilt der Wohnsitz als in Dänemark gelegen, sofern sie dort zur Entrichtung direkter Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die in Österreich einer im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuer unterliegen, verpflichtet sind (Artikel 10 Absatz 4 lit. a des Abkommens).

Artikel 3

(1) Natürliche und juristische Personen, die in Dänemark keine Steuern vom Einkommen bezahlen, weil sie aus in ihrer Person liegenden Gründen steuerfrei sind oder weil ihr Einkommen die steuerfreien Beträge nicht überschreitet, können die Entlastung von den von Österreich an der Quelle erhobenen Steuern gleichwohl verlangen.

(2) Zwischenstaatliche Organisationen und ihre Organe sowie die Beamten solcher Organisationen und das Personal diplomatischer oder konsularischer Vertretungen eines dritten Staates, die sich in Dänemark aufhalten oder dort residieren und dort von der Entrichtung direkter Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen befreit sind, haben keinen Anspruch auf Entlastung von den in Österreich im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern (Artikel 10 Absatz 4 lit. b des Abkommens).

Artikel 4

(1) Der in Dänemark wohnhafte Einkommensempfänger hat die Rückerstattung der österreichischen Quellensteuer unter Verwendung des Formulars R-D 1 (Anm.: Formular nicht darstellbar), das bei den dänischen Veranlagungsbehörden oder Steuerdirektionen bezogen werden kann, zu beantragen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten Einkünfte fällig geworden sind, bei den für die Einkommensbesteuerung des Antragstellers zuständigen dänischen Veranlagungsbehörden (die amtsligningsinspektorate; in Kopenhagen, Frederiksberg und Gentofte:

die skattedirektorate) in doppelter Ausfertigung einzureichen.

(2) Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus zwei Jahren können in einem Antrag zusammengefaßt werden. Soweit jedoch die in Österreich wohnhaften Ertragsschuldner nicht vom gleichen Finanzamt zur Körperschaftsteuer veranlagt werden (Artikel 6 Absatz 1), sind gesonderte Anträge einzureichen. Die in Betracht kommenden Finanzämter sind auf der Rückseite des Formulars R-D 1 (Anm.: Formular nicht darstellbar) verzeichnet.

Artikel 5

(1) Die dänische Veranlagungsbehörde prüft, ob die in den vorstehenden Artikeln 2 und 3 umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, und stellt nötigenfalls ergänzende Erhebungen an.

(2) Ist der Antrag begründet, so bescheinigt die dänische Veranlagungsbehörde dies auf der einen Ausfertigung, die es dem Bundesministerium für Finanzen zustellt. Die andere Ausfertigung bleibt bei der dänischen Veranlagungsbehörde.

Artikel 6

(1) Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt den Antrag an das hierüber zur Entscheidung zuständige Finanzamt, das ist das Finanzamt, das für die Körperschaftsteuerveranlagung des Schuldners der Kapitalerträge zuständig ist.

(2) Das im Absatz 1 bezeichnete Finanzamt für Körperschaften prüft den Antrag auf seine Berechtigung und seine Richtigkeit. Notwendige ergänzende Auskünfte und Beweismittel holt es direkt beim Antragsteller oder gegebenenfalls bei der dänischen Veranlagungsbehörde ein. Es entscheidet über die Durchführung der Rückerstattung.

(3) Das im Absatz 1 bezeichnete Finanzamt für Körperschaften eröffnet dem Antragsteller seine Entscheidung schriftlich und überweist den geschuldeten Rückerstattungsbetrag unter Beachtung allfälliger Vorschriften über einen gebundenen Zahlungsverkehr an die im Antrag angegebene Adresse.

(4) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen, so wird die Entscheidung mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung durch eingeschriebenen Brief eröffnet.

(5) Gegen die Entscheidung des Finanzamtes für Körperschaften kann bei der Finanzlandesdirektion innerhalb eines Monates von der Zustellung an Beschwerde erhoben werden. Gegen die Beschwerdeentscheidung der Finanzlandesdirektion kann innerhalb von 6 Wochen von der Zustellung an Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in Wien erhoben werden.

Artikel 7

Die österreichischen Steuerbehörden und der österreichische Verwaltungsgerichtshof nehmen Korrespondenzen und Beschwerden von Antragstellern mit Wohnsitz in Dänemark nur in deutscher Sprache entgegen.

Artikel 8

Das Verfahren nach den Artikeln 4 bis 7 findet keine Anwendung auf die Rückerstattung der österreichischen Kapitalertragsteuer, für die den in Dänemark wohnhaften Personen schon nach Maßgabe der österreichischen Gesetzgebung ein Anspruch zusteht (Artikel 10 Absatz 5 des Abkommens).

Artikel 9

Das österreichische Bundesministerium für Finanzen und das dänische Finanzministerium unterstützen sich gegenseitig in der Verhinderung mißbräuchlicher Steuerentlastungen.

Artikel 10

(1) Diese Vereinbarung ist in deutscher und dänischer Sprache ausgefertigt, wobei beide Texte gleicherweise authentisch sind; sie tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und findet erstmals Anwendung auf die im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die im Kalenderjahr 1959 fällig sind (Artikel 27 des Abkommens).

(2) Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen Einverständnis jederzeit durch Schriftwechsel abgeändert oder ergänzt werden.

(3) Die Vereinbarung kann von jedem der beiden Ministerien mindestens sechs Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden; sie erlischt im Fall einer solchen Kündigung mit Ablauf des Kalenderjahres. Begehren um Entlastung von Quellensteuern, die vor dem letztgenannten Zeitpunkt eingereicht worden sind, werden indessen noch nach dem in der vorliegenden Vereinbarung vorgesehenen Verfahren erledigt werden. Sobald eine Kündigung erfolgt ist, sollen unverzüglich Verhandlungen über den Abschluß einer neuen Vereinbarung aufgenommen werden.

Wien, den 3. November 1961

(Anm.: Formulare nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

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