(Übersetzung)Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Bulgarien 372/1969 Dänemark 191/1962 Frankreich 191/1962 Großbritannien 330/1987 Israel 191/1962 Kenia 330/1987 Korea/R 330/1987 Norwegen 191/1962 Schweden 191/1962 Simbabwe 330/1987 Südafrika 280/1974 Uganda 80/1970 *Zentralafrikanische R 191/1962
Sonstige Textteile
Nachdem das am 6. Oktober 1960 in Brüssel abgeschlossene Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 19. Jänner 1962.
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunde ist am 9. März 1962 beim Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens hinterlegt worden. Das vorliegende Zollabkommen ist daher gemäß seinem Artikel 16 für Österreich am 9. Juni 1962 in Kraft getreten.
Bisher gehören diesem Abkommen folgende weitere Staaten an:
Dänemark, Frankreich, Israel, Norwegen, Schweden und die Zentralafrikanische Republik.
Israel hat folgenden Vorbehalt erklärt:
„Die israelische Regierung erachtet sich durch Artikel 2 des Abkommens nur hinsichtlich jener Umschließungen gebunden, welche nicht auf Grund eines Kaufvertrages, eines Verkaufes unter Eigentumsvorbehalt oder irgendeines anderen ähnlichen Rechtsgeschäftes von einer Person mit Aufenthalt oder Wohnsitz auf israelischem Gebiet importiert werden.“
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
Die Regierungen der Signatarstaaten dieses Abkommens, die im Rahmen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens und der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens zusammengetreten sind,
in Anbetracht der von Vertretern des internationalen Handels
unterbreiteten Vorschläge, den Anwendungsbereich der vorübergehenden abgabenfreien Einfuhr zu erweitern,
vom Wunsche geleitet, den internationalen Handel zu erleichtern, in der Überzeugung, daß die Einführung allgemeiner Vorschriften über
die vorübergehende abgabenfreie Einfuhr von Umschließungen dem internationalen Handel beträchtliche Vorteile bieten wird,
sind wie folgt übereingekommen:
KAPITEL I
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff
„Umschließungen“ alle Gegenstände, die in dem Zustand, in dem sie eingeführt werden, als Umschließung dienen oder dienen sollen, insbesondere:
(i) Umhüllungen, die als äußere oder innere Verpackung für Waren verwendet werden oder verwendet werden sollen;
(ii) Verpackungen, die zum Aufrollen, Aufwickeln oder Befestigen von Waren verwendet werden oder verwendet werden sollen;
er umfaßt nicht Verpackungsmaterial, wie z. B. Stroh, Papier, Glaswolle und Späne, das lose geladen eingeführt wird;
er umfaßt gleichfalls nicht Beförderungsmittel, insbesondere „Behälter“ im Sinne des Artikels 1 lit. b des am 18. Mai 1956 in Genf unterzeichneten Zollabkommens über Behälter;
„Eingangsabgaben“ die Zölle und alle anderen Abgaben und Steuern, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, sowie alle inneren Abgaben und Verbrauchsteuern, denen die eingeführten Waren unterliegen; ausgenommen davon sind jedoch die Gebühren und sonstigen Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind und weder einen mittelbaren Schutz für inländische Waren noch eine Besteuerung der Einfuhr zur Erzielung von Einnahmen darstellen;
„vorübergehende Einfuhr“ das vorübergehende Einbringen ohne Entrichtung von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr;
„Umschließungen mit Inhalt“ jene Umschließungen, die in Verbindung mit anderen Waren verwendet werden;
„die in Umschließungen enthaltenen Waren“ jene Waren, die in Verbindung mit Umschließungen vorgeführt werden;
„Personen“ sowohl natürliche als auch juristische Personen.
KAPITEL II
Geltungsbereich
Artikel 2
Die vorübergehende Einfuhr wird für Umschließungen zugelassen, wenn ihre Nämlichkeit bei der Wiederausfuhr festgestellt werden kann und wenn
bei Umschließungen mit Inhalt in der Warenerklärung angegeben wird, daß sie leer oder mit Inhalt wiederausgeführt werden sollen;
bei leeren Umschließungen in der Warenerklärung angegeben wird, daß sie mit Inhalt wiederausgeführt werden sollen;
in beiden Fällen muß die Wiederausfuhr von der Person vorgenommen werden, der die vorübergehende Einfuhr gewahrt worden ist.
Artikel 3
Dieses Abkommen ändert nicht die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die Bemessung der Eingangsabgaben für die in den Umschließungen enthaltenen Waren.
KAPITEL III
Besondere Bestimmungen
Artikel 4
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in allen Fällen, in denen sie es für möglich hält, auf eine Sicherheitsleistung zu verzichten und lediglich eine Verpflichtungserklärung darüber zu verlangen, daß die Umschließungen wiederausgeführt werden.
Artikel 5
Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Umschließungen sind, wenn sie mit Inhalt eingeführt werden, innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Einfuhr, und wenn sie leer eingeführt werden, innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einfuhr wiederauszuführen. Liegen triftige Gründe vor, so können die Zollbehörden des Einfuhrlandes diese Fristen nach den Rechtsvorschriften ihres Landes verlängern.
Artikel 6
Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Umschließungen können in einer Sendung oder in mehreren Sendungen in jedes Land und über jedes für derartige Abfertigungen zuständige Zollamt wiederausgeführt werden, auch wenn dieses nicht das Eingangszollamt ist.
Artikel 7
Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Umschließungen dürfen innerhalb des Einfuhrlandes auch nicht gelegentlich für andere Zwecke als für die Ausfuhr von Waren verwendet werden. Diese Beschränkung gilt für mit Inhalt eingeführte Umschließungen erst dann, wenn die Umschließungen entleert worden sind.
Artikel 8
Abweichend von der in diesem Abkommen festgelegten Verpflichtung zur Wiederausfuhr ist im Falle eines gehörig nachgewiesenen Unfalles die Wiederausfuhr schwerbeschädigter Umschließungen nicht erforderlich, wenn je nach Verlangen der Zollbehörden
die auf die Umschließungen entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden oder
die Umschließungen kostenlos dem Staat, in dessen Gebiet sie vorübergehend eingeführt worden sind, überlassen werden oder
die Umschließungen unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden, ohne daß dem Staat, in dessen Gebiet sie vorübergehend eingeführt worden sind, Kosten daraus entstehen.
Können vorübergehend eingeführte Umschließungen wegen einer Beschlagnahme, die nicht von einer Privatperson veranlaßt worden ist, nicht wiederausgeführt werden, so wird die Wiederausfuhrfrist für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.
KAPITEL IV
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 9
Jede Verletzung der Bestimmungen dieses Abkommens, jede Unterschiebung, falsche Erklärung oder Handlung, die bewirkt, daß eine Person oder ein Gegenstand ungerechtfertigt in den Genuß der in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen gelangt, macht den Schuldigen nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, strafbar und verpflichtet ihn gegebenenfalls zur Entrichtung der Eingangsabgaben.
Artikel 10
Die Bestimmungen dieses Abkommens hindern nicht die Anwendung der nach autonomen Rechtsvorschriften aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, öffentlichen Sicherheit, Hygiene oder öffentlichen Gesundheit sowie aus veterinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Gründen auferlegten Beschränkungen und Kontrollen.
Artikel 11
Für die Zwecke dieses Abkommens können die Gebiete der Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, als ein einziges Gebiet angesehen werden.
Artikel 12
Die Bestimmungen dieses Abkommens setzen nur Mindesterleichterungen fest und hindern die Vertragsparteien nicht, gegenwärtig oder künftig auf Grund autonomer Bestimmungen oder auf Grund zweiseitiger oder mehrseitiger Abkommen weitergehende Erleichterungen zu gewähren.
KAPITEL V
Schlußbestimmungen
Artikel 13
Die Vertragsparteien kommen erforderlichenfalls zusammen, um die Durchführung dieses Abkommens zu prüfen und insbesondere die zur einheitlichen Auslegung und Anwendung dieses Abkommens geeigneten Maßnahmen zu erwägen.
Diese Zusammenkünfte werden vom Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens auf Antrag einer Vertragspartei einberufen und finden, falls die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, am Sitz des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens statt. Die Vertragsparteien geben sich für diese Zusammenkünfte eine Geschäftsordnung.
Zur Beschlußfassung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der bei der Zusammenkunft anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien.
Die Vertragsparteien sind über eine Frage nur dann beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Vertragsparteien anwesend ist.
Artikel 14
Jede Meinungsverschiedenheit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen ihnen beigelegt.
Jede Meinungsverschiedenheit, die nicht durch unmittelbare Verhandlungen beigelegt werden kann, wird von den am Streitfall beteiligten Parteien den Vertragsparteien vorgelegt, die die Meinungsverschiedenheit prüfen und Empfehlungen für ihre Beilegung erteilen.
Die am Streitfall beteiligten Parteien können im voraus vereinbaren, die Empfehlungen der Vertragsparteien als verbindlich anzunehmen.
Artikel 15
Die Regierungen der Mitgliedstaaten des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens sowie der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder ihrer Spezialorganisationen können Vertragsparteien dieses Abkommens werden
durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation;
durch Ratifikation, nachdem sie das Abkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben;
durch Beitritt.
Dieses Abkommen liegt bis einschließlich 31. März 1961 in Brüssel am Sitz des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zur Unterzeichnung durch die Regierungen der in Absatz 1 bezeichneten Staaten auf. Nach diesem Tag steht es zum Beitritt offen.
Im Falle des Absatzes 1 lit. b bedarf dieses Abkommen der Ratifikation durch die Signatarstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Verfahren.
Die Regierung eines jeden Staates, der den in Absatz 1 bezeichneten Organisationen nicht als Mitglied angehört, kann nach Inkrafttreten dieses Abkommens durch Beitritt Vertragspartei werden, wenn sie der von den Vertragsparteien dazu beauftragte Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens einlädt.
Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens hinterlegt.
Artikel 16
Dieses Abkommen tritt drei Monate nach dem Tage in Kraft, an dem es fünf der in Artikel 15 Absatz 1 bezeichneten Staaten ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben.
Für jeden Staat, der dieses Abkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem es fünf Staaten ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, tritt das Abkommen drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 17
Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen; jede Vertragspartei kann jedoch das Abkommen nach dem Tag, an dem es gemäß Artikel 16 in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.
Die Kündigung ist durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zu notifizieren.
Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens wirksam.
Artikel 18
Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkommens vorschlagen.
Der Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens übermittelt allen Vertragsparteien, den Regierungen aller anderen Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beitreten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und den VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens den Wortlaut jeder auf diese Weise empfohlenen Änderung.
Jede nach Absatz 2 übermittelte empfohlene Änderung gilt als angenommen, wenn keine Vertragspartei innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Übermittlung durch den Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens Einspruch gegen diese Änderung erhebt.
Der Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens teilt allen Vertragsparteien mit, ob gegen die vorgeschlagene Änderung ein Einspruch erhoben worden ist; ist kein Einspruch erhoben worden, so tritt die Änderung drei Monate nach Ablauf der in Absatz 3 festgelegten Frist von sechs Monaten für alle Vertragsparteien in Kraft.
Der Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens notifiziert allen Vertragsparteien, den anderen Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beitreten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie den VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens die angenommenen oder als angenommen geltenden Änderungen.
Jede Regierung, die dieses Abkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nimmt damit auch die Änderungen an, die im Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft sind.
Artikel 19
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