Bundesgesetz vom 4. April 1962 über die Tabaksteuer(Tabaksteuergesetz 1962 - TabStG. 1962)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1962-05-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 36
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Abkürzung

TabStG 1962

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft

(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).

Steuergegenstand.

§ 1. (1) Tabakwaren, die im Zollgebiet (§ 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129) hergestellt oder in das Zollgebiet eingeführt werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Tabaksteuer).

(2) Tabakwaren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Nummer 24.02 des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74), ausgenommen Tabakextrakte und Tabaklaugen.

Bezugsbereich: ab 1.1.1988 (Abschnitt VIII, Abs. 2, BGBl.

Nr. 608/1987)

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft

(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).

Steuergegenstand.

§ 1. (1) Tabakwaren, die im Zollgebiet (§ 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129) hergestellt oder in das Zollgebiet eingeführt werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Tabaksteuer).

(2) Tabakwaren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Nummer 2402 sowie der Unternummern 2403 10 und 2403 99 B des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987).

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft

(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).

Steuersätze.

§ 2. (1) Die Tabaksteuer ist vom Verkaufspreis der Tabakwaren zu berechnen und beträgt

a)

für Zigaretten 55%;

b)

für Rauchtabak, der auf eine Breite von weniger als 1,4 mm zerkleinert ist (Feinschnitt), und für Rauchtabak, der mehr als 50 Gewichtsprozent Feinschnitt enthält, 47%;

c)

für Zigarren (auch Stumpen und Zigarillos) 13%;

d)

für andere Tabakwaren 34%.

(2) Verkaufspreis ist der Preis, zu dem die Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr an Verbraucher abgegeben werden; Preise, zu denen Tabakwaren nur an einen bestimmten Verbraucherkreis abgegeben werden, sind nicht zu berücksichtigen. Abgaben, denen die Tabakwaren unterliegen, gehören zum Verkaufspreis.

(3) Als Verkaufspreis von Tabakwaren, für die ein Verkaufspreis im Sinne des Abs. 2 nicht besteht, gilt der Preis, der für diese Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei Abgabe an Verbraucher erzielbar wäre. Sind solche Tabakwaren üblicherweise nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt, so gilt als Verkaufspreis ihr gemeiner Wert (§ 10 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft

(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).

Erhebung der Tabaksteuer anläßlich der Einfuhr.

§ 3. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Erhebung der Tabaksteuer für Tabakwaren, die in das Zollgebiet eingeführt werden, sinngemäß die Bestimmungen des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129.

(2) Die Erhebung der Tabaksteuer anläßlich der Einfuhr von Tabakwaren obliegt den Zollämtern.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft

(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).

Steuerschuld, Steuerschuldner.

§ 4. (1) Die Steuerschuld entsteht dadurch, daß Tabakwaren aus einem Herstellungsbetrieb (§ 8) oder aus einem Freilager (§ 12) weggebracht oder zum Verbrauch im Herstellungsbetrieb oder im Freilager entnommen werden; sie entsteht im Zeitpunkt der Wegbringung oder der Entnahme.

(2) Werden Tabakwaren in einem Herstellungsbetrieb oder in einem Freilager an Personen, die dort beschäftigt sind, oder an Verbraucher abgegeben, so gilt die Abgabe als Wegbringung aus dem Herstellungsbetrieb oder dem Freilager.

(3) Werden Tabakwaren aus einer verkaufsfertigen Packung (§ 5 Abs. 1) in einem Herstellungsbetrieb oder in einem Freilager verbraucht, so gilt die ganze Packung als zum Verbrauch im Herstellungsbetrieb oder im Freilager entnommen.

(4) Werden Tabakwaren, nachdem für sie in einem Herstellungsbetrieb oder in einem Freilager die Steuerschuld entstanden ist, aus dem Herstellungsbetrieb oder dem Freilager weggebracht, so entsteht durch eine solche Wegbringung keine Steuerschuld.

(5) Steuerschuldner ist der Inhaber des Herstellungsbetriebes (Hersteller) oder des Freilagers (Freilagerinhaber).

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft

(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).

Verpackungszwang.

§ 5. (1) Tabakwaren, die zur Abgabe an Verbraucher im Zollgebiet bestimmt sind, dürfen nur in verkaufsfertigen Packungen aus einem Herstellungsbetrieb oder aus einem Freilager weggebracht oder zum Verbrauch im Herstellungsbetrieb oder im Freilager entnommen werden. Tabakwaren sind verkaufsfertig verpackt, wenn sie so verpackt sind, wie sie an den Verbraucher abgegeben werden sollen. Die Packungen müssen im Zeitpunkt der Wegbringung oder der Entnahme vollständig geschlossen und gemäß Abs. 2 beschriftet und gekennzeichnet sein. In derselben Packung dürfen Tabakwaren verschiedener Gattungen nicht vereinigt werden.

(2) Auf jeder verkaufsfertigen Packung ist die Gattung, die Menge und die Sortenbezeichnung der darin enthaltenen Tabakwaren sowie der Name oder die Firma des Herstellers anzugeben. Die Angabe des Namens oder der Firma des Herstellers kann entfallen, wenn auf der Packung ein Zeichen angebracht ist, das auf den Hersteller hinweist. Packungen, die Tabakwaren enthalten, für welche die im § 6 Abs. 1 lit. a vorgesehene Steuerbefreiung in Anspruch genommen wird, sind außerdem mit dem Hinweis "Abgabe gegen Entgelt verboten" zu versehen. Die Beschriftungen und die auf den Hersteller hinweisenden Zeichen sind an Stellen anzubringen, von denen sie ohne vorherige Öffnung einer Umschließung abgelesen werden können.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 143/1976)

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft

(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).

Steuerbefreiungen.

§ 6. (1) Von der Tabaksteuer sind befreit

a)

Tabakwaren, die vom Hersteller ohne Entgelt als Deputate an Personen abgegeben wurden, die als seine Dienstnehmer in einem Betrieb tätig sind, der die Herstellung, die Lagerung oder den Vertrieb von Tabakwaren zum Gegenstand hat;

b)

Tabakwaren, die für Zwecke eines Herstellungsbetriebes untersucht und dabei verbraucht wurden;

c)

Tabakwaren, die von der Abgabenbehörde als Probe entnommen wurden;

d)

Tabakwaren, die in einen Herstellungsbetrieb oder in ein Freilager aufgenommen oder zurückgenommen wurden oder die auf dem Transport in einen Herstellungsbetrieb oder in ein Freilager zugrunde gegangen sind;

e)

Tabakwaren die aus dem Zollgebiet ausgeführt wurden oder die auf dem Transport ins Zollausland zugrunde gegangen sind; der Austritt der Tabakwaren über die Zollgrenze ist nachzuweisen;

f)

Tabakwaren, die unter amtlicher Aufsicht vernichtet oder zur Verwendung als Genußmittel unbrauchbar gemacht wurden.

(2) Es ist verboten, nach Abs. 1 lit. a von der Tabaksteuer befreite Tabakwaren gegen Entgelt abzugeben. Durch eine verbotswidrige Abgabe entsteht für denjenigen, der dem Verbot zuwidergehandelt hat, die Steuerschuld für die verbotswidrig abgegebenen Tabakwaren; wurden dieselben Tabakwaren wiederholt verbotswidrig abgegeben, so entsteht die Steuerschuld für denjenigen, der dem Verbot zuerst zuwidergehandelt hat. Die Steuerschuld wird mit ihrem Entstehen fällig. Wer nach Abs. 1 lit. a von der Tabaksteuer befreite Tabakwaren gegen Entgelt erwirbt, haftet für die darauf entfallende Tabaksteuer.

(3) Wurde für Tabakwaren, die nach Abs. 1 von der Tabaksteuer befreit sind, die Tabaksteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten. Der Erstattungsanspruch erlischt, wenn der Antrag nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt wird, das auf die Verwirklichung des Befreiungstatbestandes folgt. Die Erstattung obliegt der Abgabenbehörde, an die der zu erstattende Steuerbetrag entrichtet wurde.

(4) Wurden aus dem Zollgebiet ausgeführte Tabakwaren, die nach Abs. 1 lit. e von der Tabaksteuer befreit sind, wieder in das Zollgebiet eingeführt, so ist anläßlich deren Wiedereinfuhr die Tabaksteuer zu erheben, wenn sie wegen der Ausfuhr unerhoben geblieben ist oder erstattet wurde.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft

(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).

Selbstberechnung und Fälligkeit der Tabaksteuer.

§ 7. (1) Der Steuerschuldner (§ 4 Abs. 5) hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem für die Erhebung der Tabaksteuer zuständigen Finanzamt die Menge jener Tabakwaren, nach Gattungen (§ 2 Abs. 1) getrennt und unter Angabe der Verkaufspreise (§ 2), schriftlich anzumelden, für die im vorangegangenen Monat die Steuerschuld nach § 4 Abs. 1 entstanden ist. Tabakwaren, die in einen Herstellungsbetrieb oder in ein Freilager aufgenommen oder zurückgenommen wurden, brauchen nicht angemeldet zu werden, wenn der Steuerschuldner der Inhaber dieses Herstellungsbetriebes oder dieses Freilagers ist. Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung von den angemeldeten Tabakwarenmengen jene darin enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Tabakwaren entfallen, die gemäß § 6 Abs. 1 von der Tabaksteuer befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des § 6 Abs. 1 aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner in der Anmeldung die Tabaksteuer zu berechnen (Selbstberechnung) und den errechneten Steuerbetrag bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Tabakwaren keine Tabaksteuer zu entrichten ist.

(2) Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung (Abs. 1) Tabaksteuerbeträge abziehen, die gemäß § 6 Abs. 3 zu erstatten sind. Die Vornahme eines solchen Abzuges gilt als Erstattungsantrag im Sinne des § 6 Abs. 3.

(3) Der Steuerschuldner hat auf Verlangen des Finanzamtes für jeden Herstellungsbetrieb und für jedes Freilager eine gesonderte Anmeldung einzureichen.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft

(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).

Herstellungsbetriebe.

§ 8. (1) Als Herstellungsbetrieb im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt die Gesamtheit der Räume einer Betriebsstätte, in der Tabakwaren hergestellt werden.

(2) Als Inhaber des Herstellungsbetriebes (Hersteller) gilt die Person oder Personenvereinigung, für deren Rechnung der Betrieb geführt wird.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft

(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).

§ 9. (1) Wer einen Herstellungsbetrieb eröffnen will, hat dem für die Erhebung der Tabaksteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, spätestens zwei Wochen vor der Eröffnung eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung des Betriebes sowie eine Beschreibung der Herstellung und der Lagerung von Tabakwaren im Betrieb vorzulegen (Betriebsanzeige). Das Finanzamt hat das Ergebnis der Überprüfung der Betriebsanzeige in einer mit dem Betriebsinhaber aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten.

(2) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Finanzamt (Abs. 1) die Eröffnung des Betriebes, jede Änderung der in der Betriebsanzeige oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse sowie jede länger als einen Monat dauernde Einstellung und den Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Betriebes anzuzeigen.

(3) Die Anzeigen (Abs. 2) sind binnen drei Tagen, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll ist zu ergänzen, soweit dies erforderlich ist.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft

(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).

§ 10. Ein Herstellungsbetrieb kann vom Finanzamt (§ 9 Abs. 1) außer in den im § 155 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961, aufgezählten Fällen auch dann auf Kosten des Inhabers besonderen Überwachungsmaßnahmen unterworfen werden, wenn Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht notwendig sind, im Betrieb nicht vorhanden sind oder wenn im Betrieb Einrichtungen vorhanden sind, die die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft

(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).

§ 11. Tabakwaren, die sich im Zeitpunkt, in dem ein Herstellungsbetrieb auf Dauer eingestellt wird, in diesem Betrieb befinden, gelten als im Zeitpunkt der Betriebseinstellung weggebracht.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft

(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).

Freilager.

§ 12. (1) Auf Antrag eines Herstellers ist ein nicht zu einem Herstellungsbetrieb gehöriger Raum, der zur Lagerung von Tabakwaren bestimmt ist, zum Freilager zu erklären (Freilagerbewilligung), wenn kein Ausschließungsgrund (§ 13) vorliegt. Die Freilagerbewilligung kann an die Bedingung geknüpft werden, daß der Freilagerinhaber eine Sicherheit für die Tabaksteuer leistet, die auf den durchschnittlichen Lagerbestand an Tabakwaren entfällt.

(2) Als Freilagerinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Freilagerbewilligung lautet.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft

(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).

§ 13. (1) Personen, die von der Begünstigung, eine Freilagerbewilligung auszuüben, ausgeschlossen sind (§ 16 Abs. 3), darf eine solche Bewilligung nicht erteilt werden.

(2) Juristischen Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit darf eine Freilagerbewilligung nicht erteilt werden, wenn eine zu ihrer Vertretung bestellte oder ermächtigte Person von der Begünstigung, eine solche Bewilligung auszuüben, ausgeschlossen ist (§ 16 Abs. 3).

(3) Ein Raum darf nicht zum Freilager erklärt werden,

a)

wenn er sich nicht in der Gewahrsame des Antragstellers befindet, oder

b)

wenn Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht notwendig sind, nicht vorhanden sind, oder

c)

wenn Einrichtungen vorhanden sind, die die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft

(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).

§ 14. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Freilagerbewilligung ist bei dem für die Erhebung der Tabaksteuer sachlich zuständigen Finanzamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der zur Lagerung der Tabakwaren bestimmte Raum befindet. Die Eingabe, in der der Antrag gestellt wird, muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen (§ 12) enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis der Angaben und eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung des Lagerraumes. Das Finanzamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibung in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibung kann in späteren Eingaben desselben Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.

(2) Die Entscheidung über den Antrag obliegt dem im Abs. 1 bezeichneten Finanzamt. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Freilagers anzugeben.

(3) Wenn der Freilagerinhaber schriftlich beantragt, den räumlichen Umfang des Freilagers einzuschränken, oder wenn Teile eines Freilagers aus der Gewahrsame des Freilagerinhabers ausgeschieden sind, hat das Finanzamt einen den Bewilligungsbescheid ändernden Bescheid zu erlassen, in dem die nunmehrige örtliche Begrenzung des Freilagers anzugeben ist. Mit Wirkung ab dem Tag der Bekanntgabe dieses Bescheides gilt der Inhalt des Bewilligungsbescheides als entsprechend geändert. Wird der ändernde Bescheid auf Antrag erlassen, so kann im Einvernehmen mit dem Freilagerinhaber durch den Bescheid ein anderer, nicht vor der Einbringung des Antrages liegender Tag bestimmt werden, ab dem der Bewilligungsbescheid als geändert gilt.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft

(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).

§ 15. (1) Der Freilagerinhaber ist verpflichtet, dem Finanzamt (§ 14 Abs. 1) die Inbetriebnahme des Freilagers, jede Änderung der in der eingereichten Beschreibung oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse sowie jede länger als einen Monat dauernde Einstellung und den Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Betriebes anzuzeigen.

(2) Die Anzeigen sind binnen drei Tagen, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll ist zu ergänzen, soweit dies erforderlich ist.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft

(vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).

§ 16. (1) Das Recht zur Führung eines Freilagers erlischt

a)

durch Widerruf der Freilagerbewilligung;

b)

durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder zu amtlicher Niederschrift erklärt wird;

c)

durch Einstellung des Betriebes auf Dauer;

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