Bundesgesetz vom 7. März 1962, betreffend die Aufnahme von Anleihen in fremder Währung (Auslandsanleihengesetz 1962)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1962-03-24
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

§ 1. Die Bundesregierung wird ermächtigt, namens der Republik Österreich bis zum Höchstbetrag von 120 Millionen US-Dollar oder deren Gegenwert in ausländischer Währung Anleihen, Darlehen oder Kredite aufzunehmen oder bis zu diesem Höchstausmaß Garantien oder die Ausfallshaftung oder die Haftung als Bürge und Zahler für Anleihen, Darlehen oder Kredite an österreichische Unternehmen zu übernehmen, die kreditwürdig und kreditfähig sind und deren zu fördernde Vorhaben im volkswirtschaftlichen Interesse gelegen sind.

§ 2. Die Erlöse aus gemäß § 1 abgeschlossenen Verträgen sind zur teilweisen Deckung des österreichischen Import- oder Investitionsbedarfes zu verwenden.

§ 3. Die Bundesregierung hat dem Hauptausschuß des Nationalrates über die auf Grund dieses Bundesgesetzes aufgenommenen Anleihen, Darlehen oder Kredite und deren Abwicklung sowie über die übernommenen Garantien und Haftungen sowie über die allfällige Inanspruchnahme des Bundes aus den übernommenen Garantien oder Haftungen alljährlich zu berichten.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

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