VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ZUR REGELUNG VON SCHÄDEN DER VERTRIEBENEN, UMSIEDLER UND VERFOLGTEN, ÜBER WEITERE FINANZIELLE FRAGEN UND FRAGEN AUS DEM SOZIALEN BEREICH (FINANZ- UND AUSGLEICHSVERTRAG)
Sonstige Textteile
Nachdem der am 27. November 1961 in Bonn unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung von Schäden der Vertriebenen, Umsiedler und Verfolgten, über weitere finanzielle Fragen und Fragen aus dem sozialen Bereich (Finanz- und Ausgleichsvertrag) samt Schlußprotokoll und fünf Notenwechseln, welcher also lautet: ....
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag samt Schlußprotokoll und fünf Notenwechseln für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 26. Mai 1962.
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 11. September 1962 ausgetauscht worden; der Vertrag tritt somit gemäß seinem Artikel 27 Absatz 2 am 11. Oktober 1962 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
IN DEM WUNSCH, zwischen den beiden Staaten eine Bereinigung der noch offenen finanziellen Fragen, die mit der Zeit vom 13. März 1938 bis zum 8. Mai 1945 im Zusammenhang stehen, im Geiste freundschaftlicher und gutnachbarlicher Beziehungen vorzunehmen,
SIND ÜBEREINGEKOMMEN, zur Regelung von Schäden der Vertriebenen, Umsiedler und Verfolgten sowie zur Regelung sonstiger finanzieller Fragen einschließlich von Fragen aus dem sozialen Bereich einen Vertrag zu schließen.
Sie haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befindlichen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
TEIL I.
Regelung für Vertriebene und Umsiedler.
Artikel 1.
Im Rahmen dieses Vertrages wird sich die Bundesrepublik Deutschland an den finanziellen Aufwendungen zugunsten von Personen deutscher Volkszugehörigkeit beteiligen, die aus der in Artikel 2 Abs. 1 näher bezeichneten gesetzlichen Regelung der Republik Österreich für Vertriebene und Umsiedler hinsichtlich ihrer im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges oder dessen Folgen eingetretenen Vermögensverluste entstehen.
Artikel 2.
(1) Den in der Anlage 1 näher bezeichneten Gruppen von Personen werden nach Maßgabe einer Erweiterung des österreichischen Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes (KVSG.) in seiner jeweils geltenden Fassung ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit Entschädigungen und sonstige Leistungen gewährt, die nach Voraussetzungen, Höhe und Umfang den Entschädigungen und Leistungen (Hausratentschädigung, Entschädigung für zur Berufsausübung erforderliche Gegenstände sowie Leistungen im Rahmen der Härteregelung) an die im genannten Gesetz bereits berücksichtigten Gruppen von Personen entsprechen.
(2) Die Republik Österreich wird die besonderen Verhältnisse der Vertriebenen und Umsiedler hinsichtlich der Beweislage bei der Erweiterung und Handhabung der gesetzlichen Vorschriften so berücksichtigen, daß eine Schlechterstellung dieses Personenkreises gegenüber den anderen durch das genannte Gesetz begünstigten Personen vermieden wird.
Artikel 3.
(1) Der Anteil der Bundesrepublik Deutschland an den nach diesem Vertrag an die Gruppen von Personen des Artikels 2 zu gewährenden Leistungen beträgt 125 Millionen Deutsche Mark. Dieser Betrag wird in vier gleichen Jahresraten entrichtet; die erste Rate ist sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrages fällig.
(2) Die Republik Österreich wird das vorgesehene Gesetz innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren seit seinem Inkrafttreten durchführen.
Artikel 4.
(1) Die Republik Österreich wird ihre Maßnahmen zur Räumung von Wohnlagern in Österreich so erweitern, daß alle Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die sich in österreichischen Wohnlagern befinden, durch Bau von Wohnungen, Eigenheimen und Schaffung von Heimplätzen angemessen untergebracht werden.
(2) Zum Wohnungsbau für die Unterbringung von deutschen Staatsangehörigen gewährt die Bundesrepublik Deutschland der Republik Österreich zwei Drittel des Gesamterfordernisses an Mitteln der Republik Österreich, insgesamt höchstens 13 Millionen Deutsche Mark als zinsfreies Darlehen.
(3) Das Nähere über die Darlehensbedingungen und die Durchführung der Lagerräumung hinsichtlich Personen deutscher Staatsangehörigkeit bestimmt sich nach der Anlage 2.
Artikel 5.
Sollte die Republik Österreich zu einem späteren Zeitpunkt Leistungen für im Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz nicht berücksichtigte Vermögensverluste der unter Artikel 2 fallenden Gruppen von Personen vorsehen, erklärt sich die Bundesrepublik Deutschland bereit, in Verhandlungen über eine angemessene Beteiligung an solchen Leistungen einzutreten.
Artikel 6.
(1) Die auf Grund der Bestimmungen des Teiles I dieses Vertrages den Vertriebenen und Umsiedlern gezahlten Beträge werden diesen in vollem Umfange zugute kommen. Die Republik Österreich wird dafür Sorge tragen, daß die an diesen Personenkreis gezahlten Beträge bei Gewährung öffentlicher Fürsorge sowie bei Gewährung von Leistungen aus der Sozialversicherung außer Ansatz bleiben.
(2) Die Bundesrepublik Deutschland kann zugunsten ihrer Staatsangehörigen in Österreich, wenn sich diese wegen ihrer Liquidationsschäden in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden und nicht unter den deutschen Lastenausgleich fallen, aus Mitteln eines von ihr zu schaffenden Sonderfonds Beihilfen, insbesondere solche zum Lebensunterhalt, gewähren; Abs. 1 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(3) In den Fällen des Abs. 1 bleibt die Anwendung der Vorschriften zur Übertragung, Verpfändung und Pfändung in § 2 Abs. 3 KVSG. unberührt.
Artikel 7.
(1) Die mit der Durchführung des österreichischen Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes und der deutschen Lastenausgleichsgesetze betrauten Behörden werden einander in dem notwendigen Umfang Amtshilfe leisten. Soweit im Zuge der Durchführung dieses Vertrages deutsche Interessen berührt sind, wird den zuständigen deutschen Behörden, unbeschadet der beiderseitigen Vorschriften über die Wahrung des Amtsgeheimnisses, Einsicht in das in Betracht kommende Aktenmaterial gewährt werden.
(2) Erhalten österreichische oder deutsche Bedienstete bei der Durchführung dieses Vertrages Einsicht in Vorgänge, die nach österreichischem oder deutschem Recht dem Amtsgeheimnis unterliegen, haben sie die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit.
(3) Über Eingaben von Geschädigten, die bei deutschen Behörden eingehen, werden die österreichischen und die deutschen Zentralstellen in sachdienlichem Umfang miteinander Fühlung nehmen und diese Fälle erforderlichenfalls gemeinsam erörtern. Das gleiche gilt für Fälle, in denen sich Überschneidungen aus der beiderseitigen Gesetzgebung ergeben.
Artikel 8.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland wird durch Änderung der deutschen Lastenausgleichsgesetze sicherstellen, daß auch an österreichische Staatsangehörige, die Vertriebene oder Umsiedler sind und die Stichtagsvoraussetzung des § 230 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes (31. Dezember 1952) oder die spätestens am 31. Dezember 1959 die Stichtagsvoraussetzung des § 230 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes erfüllen, die Leistungen des deutschen Lastenausgleichs gewährt werden.
(2) Die Republik Österreich wird sicherstellen, daß deutsche natürliche und juristische Personen für Kriegsschäden und Besatzungsschäden in Österreich die im Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz und im Besatzungsschädengesetz vorgesehenen Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen vom 15. Juni 1957 (Vermögensvertrag) erhalten. Dabei werden nicht berücksichtigt solche Personen, die in Österreich erlittene Vertreibungsschäden in der Bundesrepublik Deutschland nach den Lastenausgleichsgesetzen geltend machen können; wegen der Übernahme dieser Leistungen durch die Bundesrepublik Deutschland für Vergangenheit und Zukunft werden die nach Artikel 3 an die Republik Österreich zu leistenden Raten jeweils um drei Millionen Deutsche Mark gekürzt.
TEIL II.
Regelung für Verfolgte.
Artikel 9.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland wird sich im Rahmen dieses Vertrages an den finanziellen Aufwendungen der Republik Österreich beteiligen, die sich aus der österreichischen 12. Opferfürsorgegesetznovelle (BGBl. Nr. 101/1961), aus dem österreichischen Bundesgesetz vom 22. März 1961 (BGBl. Nr. 100/1961), womit Bundesmittel zur Bildung eines Fonds zur Abgeltung von Vermögensverlusten politisch Verfolgter zur Verfügung gestellt werden, sowie aus der Aufstockung des mit dem österreichischen Bundesgesetz vom 18. Jänner 1956 (BGBl. Nr. 25/1956) betreffend die Bereitstellung von Bundesmitteln für den zu errichtenden Hilfsfonds zur Hilfeleistung an politisch Verfolgte, die ihren Wohnsitz und ständigen Aufenthalt im Ausland haben (Hilfsfondsgesetz), errichteten Hilfsfonds ergeben.
(2) Die Beteiligung erfolgt in bezug auf Schädigungen durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen, die in der Zeit vom 13. März 1938 bis zum 8. Mai 1945 vorgenommen worden sind.
Artikel 10.
(1) Im Hinblick auf die in Artikel 9 Abs. 1 vorgesehene deutsche Beitragsleistung wird bei Anwendung des Opferfürsorgegesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit der österreichischen Staatsangehörigkeit gleichgestellt. Soweit es sich jedoch hiebei um den Besitz der Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung handelt, gilt Satz 1 nur für solche Berechtigte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages ihren Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, im Land Berlin oder in Staaten haben, mit denen die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält.
(2) Die Republik Österreich wird sicherstellen, daß im Rahmen des nach dem Bundesgesetz vom 18. Jänner 1956 errichteten Hilfsfonds aus Österreich ausgewanderte Personen, die am 13. März 1938 die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen, so behandelt werden, als wenn sie zu diesem Zeitpunkt österreichische Staatsangehörige gewesen wären.
(3) Soweit nach den Abs. 1 oder 2 der Nachweis zu erbringen ist, daß die deutsche Staatsangehörigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt vorlag oder vorliegt, wird der Nachweis hiefür durch Vorlage einer von einer deutschen Behörde ausgestellten oder auszustellenden öffentlichen Urkunde erbracht.
Artikel 11.
Die Republik Österreich wird bei dem Ausbau des Opferfürsorgegesetzes Vorsorge treffen, daß bei Vorliegen besonderer Umstände die Bundesregierung auf Antrag der Opferfürsorgekommission die Nachsicht vom Vorliegen von Voraussetzungen, an die die Gewährung von Leistungen geknüpft ist, erteilen kann. Ebenso wird die Republik Österreich wie bisher Vorsorge treffen, daß zur Milderung besonderer Härten auch Leistungen gewährt werden können, die über den Rahmen des Opferfürsorgegesetzes hinausgehen.
Artikel 12.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sich an den in Artikel 9 genannten Aufwendungen der Republik Österreich mit einem Betrage von 95 Millionen Deutsche Mark. Dieser Betrag wird in vier gleichen Jahresraten entrichtet; die erste Rate ist sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrages fällig.
(2) Die Republik Österreich wird die in Artikel 9 Abs. 1 genannten Gesetze und Regelungen innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages durchführen.
Artikel 13.
Die Bundesrepublik Deutschland zahlt außerdem einen Monat nach Inkrafttreten dieses Vertrages an die Republik Österreich 6 Millionen Deutsche Mark zum Ausgleich der von den Sammelstellen A und B nach dem deutschen Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG) vom 19. Juli 1957 erhobenen Ansprüche.
Artikel 14.
Ansprüche auf Grund der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Wiedergutmachungsgesetze bleiben mit Ausnahme der in Artikel 13 erwähnten Ansprüche unberührt.
Artikel 15.
Die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland stimmen dahin überein, daß Ansprüche, die unter das Bundesrückerstattungsgesetz fallen, nicht durch Artikel 23 Abs. 3 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich vom 15. Mai 1955 (Staatsvertrag) ausgeschlossen werden. Die Bundesrepublik Deutschland wird sicherstellen, daß Anträge, die unter Berufung auf Artikel 23 Abs. 3 Staatsvertrag rechtskräftig abgewiesen wurden, nach der vorstehenden Bestimmung neu behandelt werden.
Artikel 16.
Die Behörden, die mit der Durchführung der in Artikel 9 Abs. 1 genannten Gesetze und sonstigen Regelungen sowie mit der Durchführung der deutschen Wiedergutmachungsgesetzgebung betraut sind, werden einander in dem notwendigen Umfange Amtshilfe leisten. Im übrigen gilt Artikel 7 entsprechend.
TEIL III.
Fragen aus dem sozialen Bereich.
Artikel 17.
Die Bundesrepublik Deutschland zahlt zur Bereinigung aller Fragen aus dem sozialen Bereich an die Republik Österreich den Betrag von 95 Millionen Deutsche Mark. Die Hälfte dieses Betrages ist sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrages fällig. Die andere Hälfte wird in drei gleichen Jahresraten entrichtet; die erste Rate ist achtzehn Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrages fällig. Die Zahlung erfolgt insbesondere für
die von der Republik Österreich gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Grund des Teiles III des Zweiten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Sozialversicherung vom 11. Juli 1953 (im folgenden als Teil III des Zweiten Abkommens bezeichnet) geltend gemachte Forderung,
die Regelung der Frage der Erstattung von Vorschüssen auf Renten aus der Pensionsversicherung der Südtiroler und Kanaltaler Umsiedler,
die Regelung der Frage des Ausgleichs der Aufwendungen, die beide Staaten auf Grund der Verwaltungsvereinbarung aus dem Jahre 1952 über die Heilbehandlung der in ihrem Gebiet wohnenden Kriegsbeschädigten des anderen Staates erbracht haben.
Artikel 18.
Mit Inkrafttreten dieses Vertrages treten Teil III des Zweiten Abkommens sowie die Bestimmungen in den Z 3 bis 6 des Schlußprotokolls zu diesem Abkommen rückwirkend vom 1. Jänner 1961 an außer Kraft.
TEIL IV.
Steuer- und Abgabenfragen.
Artikel 19.
(1) Personen, die am 21. Juni 1948 die österreichische Staatsangehörigkeit besessen haben, genießen bei der Vermögensabgabe nach dem deutschen Lastenausgleichsgesetz die gleiche Behandlung, wie sie den Angehörigen des meistbegünstigten Staates auf diesem Gebiet zusteht. Entsprechendes gilt für die nach deutschem Recht selbständig abgabepflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach österreichischem Recht errichtet worden sind.
(2) Auf österreichische Staatsangehörige mit zugleich deutscher Staatsangehörigkeit ist Abs. 1 nur anzuwenden, wenn sie die gleichen Voraussetzungen erfüllen, unter denen Angehörige des meistbegünstigten Staates mit zugleich deutscher Staatsangehörigkeit beim Lastenausgleich als Angehörige des meistbegünstigten Staates behandelt werden.
Artikel 20.
(1) Personen, die am 1. Jänner 1948 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben, werden von den nach dem österreichischen Bundesgesetz vom 7. Juli 1948 über eine einmalige Abgabe vom Vermögen (Vermögensabgabegesetz) zu erhebenden Abstattungsraten an einmaliger Vermögensabgabe befreit, soweit die Abstattungsraten nach dem 14. August 1955 fällig geworden sind oder fällig werden und am 1. Jänner 1958 noch nicht entrichtet waren. Entsprechendes gilt für die nach österreichischem Recht selbständig abgabepflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach deutschem Recht errichtet worden sind.
(2) In den Fällen, in denen vor dem 14. August 1955 die Vermögensabgabe nicht erhoben worden ist, wird von der Nacherhebung abgesehen.
Artikel 21.
Deckungswerte und an ihre Stelle getretene Vermögenswerte, welche nach Artikel 34 des Vermögensvertrages deutschen Emissionsinstituten zur Verfügung gestellt worden sind, werden mit der Zurverfügungstellung von den künftig fällig werdenden Beiträgen zum Wohnhauswiederaufbaufonds freigestellt.
Artikel 22.
Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reiche vom 23. Mai 1922 zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung, insbesondere zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern, sowie das Zusatzabkommen zu diesem Vertrag vom 11. September 1937 finden auf die Vermögensabgabe nach dem deutschen Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952 und auf die einmaligen Abgaben vom Vermögenszuwachs und vom Vermögen nach den österreichischen Bundesgesetzen vom 7. Juli 1948 Anwendung.
Artikel 23.
(1) Die Vorschriften der Artikel 19 bis 21 werden nur auf Antrag angewandt. Der Antrag muß innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages gestellt werden; diese Frist kann nicht verlängert werden. Den Artikeln 19 bis 21 ist auch dann zu entsprechen, wenn der Veranlagungsbescheid unanfechtbar geworden ist.
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