Bundesgesetz vom 5. April 1962 über Maßnahmen zum Schutze des Waldes anläßlich der Ein- und Durchfuhr von Holz

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1962-04-28
Status Aufgehoben · 1993-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
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Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 2. Weitere Begriffsbestimmungen.

(1) Forstschädlinge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind tierische und pflanzliche Schädlinge, wie Insekten oder Pilze, die bei stärkerem Auftreten den Waldbestand gefährden oder den Holzwert erheblich herabsetzen können.

(2) Ein Kontrollorgan im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft für eine bestimmte Eintrittstelle bestelltes Organ des Österreichischen amtlichen Pflanzenschutzdienstes, das mit der Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Holz in der Eintrittstelle nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betraut ist.

(3) Ein Freigabeschein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die vom zuständigen Kontrollorgan ausgestellte Bescheinigung, in der bestätigt wird, daß die Ein- oder Durchfuhr vom Standpunkte des Pflanzenschutzes aus zulässig ist.

(4) Ein Verbotsschein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die vom zuständigen Kontrollorgan ausgestellte Bescheinigung, in der bestätigt wird, daß das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft die Ein- oder Durchfuhr des Holzes aus Gründen des Pflanzenschutzes verboten hat.

(5) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Absender oder Empfänger des Holzes oder deren Vertreter oder Bevollmächtigte.

§ 3. Ein- und Durchfuhrvorschrift für Nadelholz mit Rinde.

(1) Die Ein- und Durchfuhr von Nadelholz mit Rinde ist an die Bewilligung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft gebunden (Phytosanitäre Ein- oder Durchfuhrbewilligung für Nadelholz mit Rinde).

(2) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hat die Bewilligung zu erteilen, wenn bei Bedachtnahme auf die phytosanitäre Lage im Bundesgebiet und nach strenger Prüfung der weiteren Voraussetzungen angenommen werden kann, daß keine Gefahr der Einschleppung oder Verbreitung von Forstschädlingen besteht und die Gewähr gegeben ist, daß der Verfügungsberechtigte fristgemäß die nach Abs. 4 vorzuschreibende Behandlung des Holzes durchführt.

(3) Die Bewilligung kann an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen verbunden werden, die geeignet sind, die Einschleppung oder die Verbreitung von Forstschädlingen hintanzuhalten.

(4) Vorzuschreiben ist aber jedenfalls, daß das Holz

a)

über eine bestimmte Eintrittstelle einzuführen ist und

b)

an der Eintrittstelle sofort nach Einlangen nach dem Gutachten des Kontrollorgans und unter dessen Aufsicht einer geeigneten phytosanitären Behandlung zu unterwerfen ist.

(5) In der Bewilligung kann auch vorgesehen werden, daß das Kontrollorgan auf Antrag des Absenders oder des Empfängers die Frist zur Durchführung der Behandlung höchstens für die Dauer von drei Tagen verlängern darf, wenn Interessen des Pflanzenschutzes dem nicht entgegenstehen.

§ 4. Verfahrensvorschrift.

Der Antrag zur Erteilung der Phytosanitären Bewilligung im Sinne des § 3 Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:

a)

die Anschrift des Absenders und des Empfängers,

b)

die Namhaftmachung einer im Inland wohnenden Person als Zustellungsbevollmächtigten (§ 26 Abs. 1 AVG. 1950),

c)

die Menge des Holzes, die Holzart, womöglich den Ort und die Zeit der Schlägerung des Holzes,

d)

das Transportmittel,

e)

die in Aussicht genommene Eintrittstelle und

f)

den in Aussicht genommenen Zeitraum der Ein- und Durchfuhr.

§ 5. Eintrittstellen.

(1) Die Ein- und Durchfuhr von Nadelholz mit Rinde ist nur über die in der Anlage angeführten Eintrittstellen zulässig.

(2) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft sowie für Handel und Wiederaufbau durch Verordnung weitere Eintrittstellen zulassen, wenn dies zur Erleichterung des Ein- und Durchfuhrverkehrs mit Holz erforderlich ist.

§ 6. Kontrolle.

(1) Nadelholz mit Rinde unterliegt an der Eintrittstelle der Kontrolle durch das Kontrollorgan.

(2) Der Kontrolle unterliegen auch die Transportmittel und die mitgeführten vom Holz abgetrennten Rindenteile.

§ 7. Vorgang bei der Kontrolle.

(1) Die Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmen – im Straßenverkehr die Zolldienststellen – haben vom Einlangen von Nadelholz mit Rinde an der Eintrittstelle das zuständige Kontrollorgan zu verständigen.

(2) Die Kontrolle hat sich auf das Vorliegen der Bewilligung gemäß § 3 und darauf zu erstrecken, ob das Holz von Forstschädlingen frei ist.

(3) Die Kontrollorgane sind berechtigt, die zur Untersuchung allenfalls notwendigen Proben unentgeltlich zu entnehmen.

(4) Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, dem Kontrollorgan jede zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Kontrolle erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen.

(5) Ist das Kontrollorgan außerstande, die Untersuchung ohne Hilfeleistung durch andere Personen durchzuführen, hat der Verfügungsberechtigte für eine Hilfeleistung nicht vorgesorgt und ist auch das Verkehrsunternehmen außerstande, diese Hilfe zu leisten oder lehnt es eine solche Hilfeleistung ab, so ist die Zulassung des Holzes zur Ein- oder Durchfuhr zu verweigern.

§ 8. Behandlung des Nadelholzes mit Rinde im Zuge des Kontrollverfahrens.

(1) Nadelholz mit Rinde hat der Verfügungsberechtigte nach den Vorschreibungen der Bewilligung unter Aufsicht des Kontrollorgans zu behandeln.

(2) Das Holz ist in der Eintrittstelle zu behandeln. Ist es jedoch hiebei auszuladen, so ist im Eisenbahnverkehr auf Verlangen des Eisenbahnunternehmens das Holz außerhalb der Eintrittstelle an einem Ort zu behandeln, der vom Kontrollorgan im Einvernehmen mit dem Eisenbahnunternehmen bestimmt wird. Im Straßenverkehr bestimmt das Kontrollorgan den Ort der Behandlung. Diese Orte müssen so gelegen sein, daß durch die Beförderung des Holzes dorthin Forstschädlinge nicht eingeschleppt oder verbreitet werden können.

(3) Nach der Behandlung hat das Kontrollorgan das Holz neuerlich auf Schädlingsbefall zu untersuchen.

§ 9. Abschluß des Kontrollverfahrens.

(1) Das Kontrollorgan hat Nadelholz mit Rinde zur Ein- oder Durchfuhr zuzulassen und einen Freigabeschein auszustellen, wenn

a)

den Beförderungspapieren die erforderliche Bewilligung (§ 3) beigegeben ist,

b)

den Bedingungen und Auflagen der Bewilligung ohne Anstand entsprochen worden ist und

c)

das Holz von Forstschädlingen frei befunden wurde.

(2) Fehlt auch nur eine der im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen oder ist § 7 Abs. 5 anzuwenden, so hat das Kontrollorgan unverzüglich die beabsichtigte Ein- oder Durchfuhr, wenn die erforderliche Bewilligung nicht vorliegt oder § 7 Abs. 5 anzuwenden ist, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, sonst der Forstlichen Bundesversuchsanstalt Schönbrunn in Wien zu melden. Die Anstalt hat die Meldung unter Abgabe eines Gutachtens an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zur Entscheidung weiterzuleiten.

(3) Die Meldung im Sinne des Abs. 2 kann entfallen, wenn der Verfügungsberechtigte sich bereit erklärt, das Holz innerhalb einer vom Kontrollorgan festzusetzenden Frist aus der Eintrittstelle wieder auszuführen und es auch tatsächlich ausführt. Die Frist darf höchstens drei Tage, von der Feststellung des Befalles an gerechnet, betragen.

(4) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hat die Ein- oder Durchfuhr des Holzes zu untersagen, wenn eine Bewilligung (§ 3) nicht vorliegt oder die Behandlung des Holzes (§ 8) ohne Erfolg blieb.

(5) In den übrigen Fällen kann das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft das Holz zur Ein- oder Durchfuhr zulassen, wenn eine Gefahr der Einschleppung von Forstschädlingen nicht besteht.

(6) Von der Entscheidung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft ist das Kontrollorgan zu verständigen. Wird die Ein- oder Durchfuhr untersagt, so hat das Kontrollorgan einen Verbotsschein, wird sie zugelassen, einen Freigabeschein auszustellen.

(7) Der Freigabe- oder Verbotsschein ist dem frachtrechtlich Verfügungsberechtigten auszufolgen. Er ist den Beförderungspapieren beizugeben und den Zollbehörden vorzuweisen.

§ 10. Verordnungsermächtigung.

(1) Haben Erhebungen ergeben, daß Holz, insbesondere auch Nadelholz ohne Rinde und Laubholz, das aus bestimmten Gebieten oder Ländern stammt, von Forstschädlingen befallen war, so daß die Gefahr ihrer Einschleppung gegeben ist, so kann das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau durch Verordnung für die Dauer der Gefahr die Kontrolle an den Eintrittstellen auch auf das Nadelholz ohne Rinde und das Laubholz aus diesen Gebieten oder Ländern ausdehnen. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf alle Umstände, sei es im Inlande oder im Ausfuhrstaat, die das Auftreten oder die Vermehrung von Forstschädlingen begünstigen können, Bedacht zu nehmen, wie Schadholzanfall, Jahreszeit, Dauer des Transportes, Anfälligkeit für bestimmte Forstschädlinge u. ä.

(2) Wird bei der Kontrolle im Sinne des Abs. 1 Schädlingsbefall festgestellt, so steht es dem Verfügungsberechtigten frei, das Holz, allenfalls das Transportmittel, unverzüglich nach den Anordnungen und unter Aufsicht des Kontrollorgans einer geeigneten Behandlung, wie Besprühung, zu unterziehen.

(3) Das Kontrollorgan hat die Ein- oder Durchfuhr zuzulassen und einen Freigabeschein auszustellen, wenn das Holz, sei es ohne Behandlung oder nach rechtzeitiger Durchführung einer etwa erforderlichen Behandlung (Abs. 2), von Forstschädlingen frei befunden wurde.

(4) Für das Kontrollverfahren sind die Bestimmungen der §§ 5, 6, 7, 8 Abs. 2 und 3 und 9 sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für die

a)

Einfuhr durch den Grundeigentümer oder Erwerber von Holz, wenn es aus grenzdurchschnittenen oder grenzgetrennten, vom Inland aus bewirtschafteten Liegenschaften stammt,

b)

Wiedereinfuhr von Holz, das im unmittelbaren Durchgangsverkehr zwischen zwei Orten des Bundesgebietes durch das Gebiet eines Nachbarstaates befördert wurde.

§ 11. Mitwirkung der Zollbehörden.

(1) Die Zollbehörden haben Nadelholz mit Rinde zur Ein- und Durchfuhr nur zuzulassen, wenn den Beförderungspapieren ein Freigabeschein beigegeben ist.

(2) Wurde die Kontrolle gemäß § 10 auch auf Nadelholz ohne Rinde und Laubholz ausgedehnt, so ist dieses zur Ein- oder Durchfuhr nur zuzulassen, wenn den Beförderungspapieren ein Freigabeschein beigegeben ist.

§ 12. Gebühren.

(1) Für die Durchführung der Kontrolle haben der Absender und der Empfänger als Gesamtschuldner eine Gebühr zu entrichten (Kontrollgebühr). Sie haben in gleicher Weise auch die Kosten der Meldung gemäß § 9 Abs. 2 und der Verständigung gemäß § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 6 und die allfälligen Kosten der Reinigung des Transportmittels (§ 6 Abs. 2) zu tragen.

(2) Die Höhe der Kontrollgebühren ist in einem Gebührentarif zu regeln, der vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen in geeigneter Weise kundzumachen ist. Die Kontrollgebühren sind nach Art und Dauer der Amtshandlung, dem Arbeitsaufwand, der Menge und dem Zustande des Holzes zu bemessen.

(3) Die Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmen haben die Kontrollgebühren und die im Abs. 1 angeführten Kosten der Sendung anzulasten. Die Kontrollgebühren und die Kosten gemäß § 9 Abs. 2 und 6 sind bis zum 5. des Kalendermonates, der dem Kalendermonate der Kontrolle folgt, an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft abzuführen.

(4) Für das im Straßenverkehr ein- oder durchgeführte Holz sind die Gebühren und Kosten gemäß Abs. 1 beim Kontrollorgan der Eintrittstelle zu erlegen.

§ 13. Behörden.

(1) Die Besorgung der Aufgaben, die sich aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes ergeben, obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.

(2) Soweit die Kontrollorgane auf Grund dieses Bundesgesetzes Verfügungen zu treffen haben, entscheiden sie als Organe des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft.

(3) Ausstehende Kontrollgebühren und Kosten gemäß § 12 Abs. 1 sind auf Grund von Rückstandsausweisen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft im Verwaltungswege einzubringen. Im Streitfalle entscheidet das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.

(4) Auch für das Verfahren in Angelegenheiten der Kontrollgebühren und Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze.

§ 14. Strafbestimmungen.

(1) Einer Verwaltungsübertretung macht sich schuldig, wer Holz

a)

ohne die nach § 3 erforderliche Bewilligung ein- oder durchführt,

b)

entgegen den in der Bewilligung vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder entgegen den Anordnungen des Kontrollorgans ein- oder durchführt oder

c)

entgegen den Bestimmungen des § 10 oder der auf Grund dieses Paragraphen ergangenen Verordnung ein- oder durchführt.

Die Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Arrest bis zu acht Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 150.000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Der Verfall des Holzes, auf das sich die strafbare Handlung bezieht, kann, wem immer es gehört, ausgesprochen werden.

(3) Zur Sicherung des Verfalles kann das hievon betroffene Holz auch durch die Organe der Zollverwaltung beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen.

(4) Holz, dessen Beförderungspapieren ein Verbotsschein beigegeben ist und das nicht innerhalb einer vom Kontrollorgan bestimmten Frist aus dem Bundesgebiet ausgeführt wird, kann vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft für verfallen erklärt werden.

§ 15. Vollziehung.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

hinsichtlich der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau sowie für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft,

hinsichtlich der Bestimmungen des § 10 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau,

hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 11 und 12 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen,

hinsichtlich der Bestimmungen des § 12 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

betraut.

Anlage

Eintrittstellen für die Holzein- und -durchfuhr.

Eintrittstellen im Sinne des § 5 Abs. 1 sind:

Italien: Brenner (Bahn und Straße)
Sillian (Bahn)
Thörl-Maglern (Straße)
Arnoldstein (Bahn)
Jugoslawien: Rosenbach (Bahn)
Bleiburg (Bahn)
Lavamünd (Bahn)
Leibnitz (Bahn)
Spielfeld-Straß (Straße)
Radkersburg (Straße)
Ungarn: Jennersdorf (Bahn)
Rattersdorf-Liebing (Straße)
Wien (Schiff)
ČSSR: Wien (Schiff)
Marchegg (Bahn)
Hohenau (Bahn)
Kleinhaugsdorf (Straße)
Retz (Bahn)
Gmünd (Bahn und Straße)
Summerau (Bahn)
Wullowitz (Straße)
BRD: Passau (Bahn und Schiff)
Simbach Brücke (Straße)
Salzburg (Bahn)
Walserberg-Autobahn (Straße)
Steinpaß (Straße)
Kufstein (Bahn und Straße)
Achenwald (Straße)
Scharnitz (Straße)
Pinswang (Straße)
Lindau (Bahn)
Unterhochsteg (Straße)
Schweiz: Hohenems (Straße)
Buchs (Bahn)
Feldkirch-Tisis (Straße)
Liechtenstein: Buchs (Bahn)
Feldkirch-Tisis (Straße)

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