Bundesgesetz vom 27. Juni 1962, betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für eine Anleihe der Verbundgesellschaft (Energieanleihegesetz 1962)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1962-07-21
Status Aufgehoben · 2004-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für eine von der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) im Jahre 1962 zu begebende Anleihe bis zum Höchstbetrag von 600 Mill. S die Haftung gemäß § 1357 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch zu übernehmen.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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