Bundesgesetz vom 4. Juli 1963, betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Auslandskredite an die „Österreichische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)“ und an die „Tauernkraftwerke Aktiengesellschaft“

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1963-07-17
Status Aufgehoben · 2004-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes für einen von der “Österreichische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)” bei der “Württ. Girozentrale - Württ. Landeskommunalbank” bis zur Höhe von 25 Millionen Deutsche Mark aufzunehmenden Kredit, für den das Land Baden-Württemberg die Haftung übernimmt, und die damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Kosten die Rückbürgschaft zu übernehmen.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 2. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes für eine von der “Tauernkraftwerke Aktiengesellschaft” bis zur Höhe von 50 Millionen Schweizer Franken aufzunehmende Anleihe sowie für einen von der gleichen Gesellschaft zur Vorfinanzierung dieser Anleihe aufzunehmenden Kredit bis zur Höhe von 30 Millionen Schweizer Franken und für die damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Kosten die Haftung gemäß § 1357 ABGB. zu übernehmen.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 3. Die Erlöse aus den gemäß § 1 und § 2 durchgeführten Kreditoperationen sind zur Deckung des Investitionsbedarfes der Kreditnehmer zu verwenden.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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