(Übersetzung)Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
Unterzeichnungsdatum
Ist auf die Steuern, für die das Abkommen BGBl. III Nr. 167/2018 gilt, nicht mehr anzuwenden (vgl. Art. 30 Abs. 4, BGBl. III Nr. 167/2018).
Tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach Art. 30, BGBl. III Nr. 167/2018, letztmals anzuwenden ist (vgl. Art. 30 Abs. 6, BGBl. III Nr. 167/2018).
Sonstige Textteile
Nachdem das am 20. Dezember 1961 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, welches also lautet:
Ratifikationstext
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 13. März 1962
Dieses Abkommen ist gemäß seinem Artikel XXIV Absatz 2 am 4. April 1963 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und Japan sind, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen abzuschließen, übereingekommen wie folgt:
Ist auf die Steuern, für die das Abkommen BGBl. III Nr. 167/2018 gilt, nicht mehr anzuwenden (vgl. Art. 30 Abs. 4, BGBl. III Nr. 167/2018).
Tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach Art. 30, BGBl. III Nr. 167/2018, letztmals anzuwenden ist (vgl. Art. 30 Abs. 6, BGBl. III Nr. 167/2018).
Artikel I
(1) Gegenstand dieses Abkommens sind die folgenden Steuern:
in Japan:
(i) die Einkommensteuer,
(ii) die Körperschaftsteuer
(im folgenden „japanische Steuer“ genannt);
in Österreich:
(i) die Einkommensteuer,
(ii) die Körperschaftsteuer,
(iii) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches
(im folgenden „österreichische Steuer” genannt).
(2) Dieses Abkommen ist auch auf jede andere Einkommen- oder Gewinnsteuer anzuwenden, die den im vorhergehenden Absatz genannten Steuern dem Wesen nach ähnlich ist und nach Unterzeichnung dieses Abkommens von einem der Vertragstaaten eingeführt wird.
Ist auf die Steuern, für die das Abkommen BGBl. III Nr. 167/2018 gilt, nicht mehr anzuwenden (vgl. Art. 30 Abs. 4, BGBl. III Nr. 167/2018).
Tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach Art. 30, BGBl. III Nr. 167/2018, letztmals anzuwenden ist (vgl. Art. 30 Abs. 6, BGBl. III Nr. 167/2018).
Artikel II
Im Sinne dieses Abkommens:
bedeutet der Begriff „Japan“, wenn er im geographischen Sinn gebraucht wird, alle Gebiete, in denen die japanischen Steuergesetze gelten;
bedeutet der Begriff „Österreich“ die Republik Österreich;
bedeuten die Begriffe „einer der Vertragstaaten“ und „der andere Vertragstaat“ Japan oder Österreich, wie es der Zusammenhang erfordert;
bedeutet der Begriff „Steuer“ die japanische Steuer oder die österreichische Steuer, wie es der Zusammenhang erfordert;
bedeutet der Begriff „zuständige Behörden“ auf seiten Japans den Finanzminister oder seine bevollmächtigten Vertreter und auf seiten Österreichs das Bundesministerium für Finanzen.
Ist auf die Steuern, für die das Abkommen BGBl. III Nr. 167/2018 gilt, nicht mehr anzuwenden (vgl. Art. 30 Abs. 4, BGBl. III Nr. 167/2018).
Tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach Art. 30, BGBl. III Nr. 167/2018, letztmals anzuwenden ist (vgl. Art. 30 Abs. 6, BGBl. III Nr. 167/2018).
Artikel III
Im Sinne dieses Abkommens:
bedeutet der Begriff „japanische Körperschaft“ eine Körperschaft oder eine Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit sowie eine Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die ihren Hauptsitz in Japan haben und nicht ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Österreich haben; und bedeutet der Begriff „österreichische Körperschaft“ eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die steuerlich wie eine juristische Person behandelt wird, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Österreich haben und die nicht ihren Hauptsitz in Japan haben;
bedeutet der Begriff „in Japan ansässige Person“ eine natürliche Person, die in Japan im Sinne der japanischen Steuergesetze ansässig ist und nicht in Österreich im Sinne der österreichischen Steuergesetze ansässig (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt) ist, sowie japanische Körperschaften; und bedeutet der Begriff „in Österreich ansässige Person“ eine natürliche Person, die im Sinne der österreichischen Steuergesetze in Österreich ansässig (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt) ist und nicht in Japan im Sinne der japanischen Steuergesetze ansässig ist, sowie österreichische Körperschaften;
bedeuten die Begriffe „Körperschaft des einen Vertragstaates“ und „Körperschaft des anderen Vertragstaates“ eine japanische oder eine österreichische Körperschaft, wie es der Zusammenhang erfordert;
bedeuten die Begriffe „in einem der Vertragstaaten ansässige Person“ und „im anderen Vertragstaat ansässige Person“, eine Person, die in Japan ansässig ist, oder eine Person, die in Österreich ansässig ist, wie es der Zusammenhang erfordert;
bedeuten die Begriffe „japanisches Unternehmen“ ein gewerbliches Unternehmen, das von einer in Japan ansässigen Person betrieben wird und „österreichisches Unternehmen“ ein gewerbliches Unternehmen, das von einer in Österreich ansässigen Person betrieben wird;
bedeuten die Begriffe „Unternehmen eines der Vertragstaaten“ und „Unternehmen des anderen Vertragstaates“ ein japanisches oder ein österreichisches Unternehmen, wie es der Zusammenhang erfordert.
Ist auf die Steuern, für die das Abkommen BGBl. III Nr. 167/2018 gilt, nicht mehr anzuwenden (vgl. Art. 30 Abs. 4, BGBl. III Nr. 167/2018).
Tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach Art. 30, BGBl. III Nr. 167/2018, letztmals anzuwenden ist (vgl. Art. 30 Abs. 6, BGBl. III Nr. 167/2018).
Artikel IV
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff “Betriebstätte” eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Als Betriebstätten gelten insbesondere:
ein Ort der Leitung,
eine Zweigniederlassung,
eine Geschäftsstelle,
eine Fabrikationsstätte,
eine Werkstätte,
ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3) Als Betriebstätten gelten nicht:
die Benutzung von Einrichtungen ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren;
das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung;
das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren ausschließlich zur Bearbeitung oder Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen;
das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zum Einkauf von Gütern oder Waren oder zur Beschaffung von Informationen für das Unternehmen;
das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zur Werbung, zur Erteilung von Auskünften, zur wissenschaftlichen Forschung oder zur Ausübung ähnlicher Tätigkeiten, die im Rahmen des Unternehmens vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
(4) Eine Person, die in einem der Vertragstaaten für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig ist – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 – gilt als eine in dem erstgenannten Vertragstaat gelegene Betriebstätte, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens in dem erstgenannten Vertragstaat Verträge abzuschließen, und diese Vollmacht dort gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich die Tätigkeit ausschließlich auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines der Vertragstaaten wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es dort Geschäftsbeziehungen durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter unterhält, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
(6) Die Tatsache, daß eine in einem der Vertragstaaten ansässige Körperschaft eine Körperschaft beherrscht oder von einer Körperschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) Geschäftsbeziehungen unterhält, macht für sich allein die eine der beiden Körperschaften nicht zur Betriebstätte der anderen Körperschaft.
Ist auf die Steuern, für die das Abkommen BGBl. III Nr. 167/2018 gilt, nicht mehr anzuwenden (vgl. Art. 30 Abs. 4, BGBl. III Nr. 167/2018).
Tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach Art. 30, BGBl. III Nr. 167/2018, letztmals anzuwenden ist (vgl. Art. 30 Abs. 6, BGBl. III Nr. 167/2018).
Artikel V
Bei Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens durch jeden der Vertragstaaten wird, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, jedem nicht anders umschriebenen Begriff der Sinn beigelegt, der ihm nach den Steuergesetzen dieses Vertragstaates zukommt.
Ist auf die Steuern, für die dieses Abkommen nach Absatz 2 gilt, nicht mehr anzuwenden (vgl. Art. 30 Abs. 4, BGBl. III Nr. 167/2018).
Ist auf die Steuern, für die das Abkommen BGBl. III Nr. 167/2018 gilt, nicht mehr anzuwenden (vgl. Art. 30 Abs. 4, BGBl. III Nr. 167/2018).
Tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach Art. 30, BGBl. III Nr. 167/2018, letztmals anzuwenden ist (vgl. Art. 30 Abs. 6, BGBl. III Nr. 167/2018).
Artikel VI
(1) Gewerbliche Gewinne eines Unternehmens eines der Vertragstaaten unterliegen in dem anderen Vertragstaat nicht der Besteuerung, es sei denn, daß das Unternehmen in dem anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte gewerblich tätig ist. Übt es in dieser Weise eine gewerbliche Tätigkeit aus, so dürfen die Gewinne in dem anderen Vertragstaat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zuzurechnen sind.
(2) Übt ein Unternehmen eines der Vertragstaaten im anderen Vertragstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind dieser Betriebstätte die gewerblichen Gewinne zuzurechnen, die sie in diesem anderen Vertragstaat erzielen könnte, wenn sie sich als selbständiges Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Geschäften unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen befaßte und mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, Geschäfte wie ein unabhängiges Unternehmen tätigte. Diese gewerblichen Gewinne werden im Regelfall unter Zugrundelegung der Spezialbilanz der Betriebstätte ermittelt. Bei Ermittlung der gewerblichen Gewinne der Betriebstätte werden alle Ausgaben, die berechtigterweise der Betriebstätte zuzurechnen sind, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, abgezogen werden.
(3) Bei Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte ist der bloße Einkauf von Gütern oder Waren durch diese Betriebstätte für das Unternehmen nicht zu berücksichtigen.
(4) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, daß einer der Vertragstaaten gehindert wird, gemäß den Vorschriften dieses Abkommens und gemäß den Gesetzen dieses Staates gesondert eine Steuer auf Einkünfte (z. B. Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder aus unbeweglichem Vermögen), die aus Quellen in diesem Vertragstaat von einer im anderen Vertragstaat ansässigen Person bezogen werden, zu erheben, wenn diese Einkünfte keiner Betriebstätte im erstgenannten Vertragstaat zurechenbar sind.
(5) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten können gemäß den Grundsätzen dieses Abkommens Einzelheiten für die Aufteilung gewerblicher Gewinne einvernehmlich festlegen.
Ist auf die Steuern, für die das Abkommen BGBl. III Nr. 167/2018 gilt, nicht mehr anzuwenden (vgl. Art. 30 Abs. 4, BGBl. III Nr. 167/2018).
Tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach Art. 30, BGBl. III Nr. 167/2018, letztmals anzuwenden ist (vgl. Art. 30 Abs. 6, BGBl. III Nr. 167/2018).
Artikel VII
Wenn
ein Unternehmen eines der Vertragstaaten an der Geschäftsführung oder der finanziellen Kontrolle eines Unternehmens des anderen Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder
dieselben natürlichen Personen oder Körperschaften an der Geschäftsführung oder der finanziellen Kontrolle eines Unternehmens eines der Vertragstaaten und eines Unternehmens des anderen Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind
und zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die sich von den Bedingungen unterscheiden, die zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart würden, so dürfen Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, aber infolge dieser Bedingungen nicht erzielt hat, in die Gewinne dieses Unternehmens eingerechnet und entsprechend besteuert werden.
Ist auf die Steuern, für die das Abkommen BGBl. III Nr. 167/2018 gilt, nicht mehr anzuwenden (vgl. Art. 30 Abs. 4, BGBl. III Nr. 167/2018).
Tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach Art. 30, BGBl. III Nr. 167/2018, letztmals anzuwenden ist (vgl. Art. 30 Abs. 6, BGBl. III Nr. 167/2018).
Artikel VIII
(1) Abweichend von den Bestimmungen des Artikels VI sind Gewinne, die ein Unternehmen eines der Vertragstaaten aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen bezieht, von der Besteuerung im anderen Vertragstaat ausgenommen.
(2) Hinsichtlich des Betriebes von Schiffen oder Luftfahrzeugen sind japanische Unternehmen in Österreich überdies von der Gewerbesteuer und österreichische Unternehmen in Japan überdies von der „enterprise-tax“ ausgenommen.
Ist auf die Steuern, für die das Abkommen BGBl. III Nr. 167/2018 gilt, nicht mehr anzuwenden (vgl. Art. 30 Abs. 4, BGBl. III Nr. 167/2018).
Tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach Art. 30, BGBl. III Nr. 167/2018, letztmals anzuwenden ist (vgl. Art. 30 Abs. 6, BGBl. III Nr. 167/2018).
Artikel IX
(1) Der Satz der Steuer, die von einem der Vertragstaaten von Dividenden erhoben wird, die von einer in diesem Vertragstaat ansässigen Körperschaft an eine im anderen Vertragstaat ansässige Person bezahlt werden, darf 20 v. H. dieser Dividenden nicht übersteigen. Dieser Steuersatz darf jedoch 10 v. H. nicht übersteigen, wenn der im anderen Vertragstaat ansässige Dividendenempfänger eine Körperschaft ist, die unmittelbar vor Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das die Gewinnausschüttung erfolgt, während eines Zeitraumes von 12 Monaten mehr als 50 v. H. des gesamten Grund- oder Stammkapitals der zahlenden Gesellschaft besitzt. Die Steuer darf jedoch mit dem vollen Satz von den Dividenden abgezogen werden, sie ist aber, soweit sie die vorhin erwähnten Steuersätze übersteigt, über Antrag rückzuerstatten.
(2) Bezieht eine in einem der Vertragstaaten ansässige Körperschaft Gewinne oder Einkünfte aus Quellen innerhalb des anderen Vertragstaates, so darf in dem anderen Vertragstaat keine Art von Steuern von den Dividenden, die die Körperschaft an eine im anderen Vertragstaat nicht ansässige Person zahlt, noch irgendeine Abgabe in der Art einer Gewinnsteuer auf nichtausgeschüttete Gewinne der Körperschaft erhoben werden, selbst wenn diese Dividenden oder nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder zum Teil Gewinne oder Einkünfte darstellen, die aus dem anderen Vertragstaat bezogen werden.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine in einem der Vertragstaaten ansässige Person in dem anderen Vertragstaat eine Betriebstätte besitzt und die Dividenden dieser Betriebstätte zurechenbar sind; in diesem Fall sind die der Betriebstätte zurechenbaren Dividenden als gewerbliche Gewinne anzusehen, auf die die Absätze 1 bis 3 des Artikels VI anzuwenden sind.
(4) Wenn in einem der Vertragstaaten der auf Gewinne von Körperschaften anzuwendende Steuersatz geändert wird, insbesondere wenn sich durch eine Änderung des japanischen Rechtes ergibt, daß der Unterschied zwischen dem auf nichtausgeschüttete Gewinne und dem auf ausgeschüttete Gewinne anwendbaren Steuersatz 10 v. H. übersteigt, so werden sich die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten unverzüglich ins Einvernehmen setzen, um zu entscheiden, ob aus diesem Grund eine Änderung des Absatzes 1 erforderlich ist.
Ist auf die Steuern, für die das Abkommen BGBl. III Nr. 167/2018 gilt, nicht mehr anzuwenden (vgl. Art. 30 Abs. 4, BGBl. III Nr. 167/2018).
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