(Übersetzung)Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vereinigten Arabischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1963-10-28
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Die Änderungen auf Grund des MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) können nicht eindeutig zugeordnet werden, vgl. daher die „synthetisierte“ Version des DBA Ägypten plus MLI, als Anlage 1 dokumentiert.

Sonstige Textteile

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 9. Mai 1963.

Ratifikationstext

Dieses Abkommen ist gemäß seinem Artikel XXVI Absatz 2 am 28. Oktober 1963 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Nachdem das am 16. Oktober 1962 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vereinigten Arabischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, welches also lautet:

Die Republik Österreich und die Vereinigte Arabische Republik, von dem Wunsche geleitet, zum Zwecke der Beseitigung von Hindernissen des internationalen Handels und der Kapitalinvestitionen ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen, sind übereingekommen wie folgt:

ARTIKEL I

(1) Gegenstand dieses Abkommens sind die folgenden Steuern:

a)

in Österreich:

(i) die Einkommensteuer;

(ii) die Körperschaftsteuer;

(iii) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches;

(iv) die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer

(v) die Vermögensteuer;

(vi) die Grundsteuer;

(vii) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;

(viii) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;

(ix) die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind;

(im folgenden „österreichische Steuer“ genannt);

b)

in der Vereinigten Arabischen Republik:

(i) Steuer auf Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Grundsteuer, der Gebäudesteuer und der Ghaffirsteuer);

(ii) Steuer auf Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen;

(iii) Steuer auf gewerbliche Gewinne;

(iv) Steuer auf Löhne, Gehälter, Vergütungen und Pensionen;

(v) Steuer auf Gewinne aus freien Berufen und allen anderen selbständigen, nicht gewerblichen Tätigkeiten;

(vi) allgemeine Einkommensteuer;

(vii) Verteidigungssteuer;

(viii) Ergänzungssteuern, die als Zuschlag zu den oben erwähnten Steuern erhoben werden;

(im folgenden „Steuer der Vereinigten Arabischen Republik“ genannt).

(2) Dieses Abkommen findet auch auf jede andere ihrem Wesen nach ähnliche Steuer Anwendung, die in der Vereinigten Arabischen Republik oder in Österreich nach der Unterzeichnung dieses Abkommens eingeführt wird.

ARTIKEL II

(1) Soweit sich in diesem Abkommen aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt:

a)

bedeutet der Begriff „Österreich“ die Republik Österreich;

b)

bedeutet der Begriff „Vereinigte Arabische Republik“ Ägypten;

c)

bedeuten die Begriffe „einer der Vertragstaaten“ und „der andere Vertragstaat“ Österreich oder die Vereinigte Arabische Republik, wie es der Zusammenhang erfordert;

d)

bedeutet der Begriff „Steuer“ die österreichische Steuer oder die Steuer der Vereinigten Arabischen Republik, wie es der Zusammenhang erfordert;

e)

umfaßt der Begriff „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und Personenvereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit;

f)

bedeutet der Begriff „Gesellschaft“ juristische Personen und solche Rechtsträger, die steuerlich wie juristische Personen behandelt werden;

g)

bedeutet der Begriff „zuständige Behörde“ im Fall Österreichs das Bundesministerium für Finanzen und im Fall der Vereinigten Arabischen Republik den Minister des Schatzamtes oder seinen bevollmächtigten Vertreter.

(2) Bei Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens durch jeden der Vertragstaaten ist, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, jedem in diesem Abkommen nicht anders umschriebenen Begriff der Sinn beizulegen, der ihm nach den Gesetzen zukommt, die im Gebiet dieses Staates für die Steuern in Kraft stehen, die den Gegenstand dieses Abkommens bilden.

ARTIKEL III

(1) Im Sinn dieses Abkommens bedeuten die Begriffe „in Österreich ansässige Person“ und „in der Vereinigten Arabischen Republik ansässige Person“

a)

eine Person, die, wie es der Zusammenhang erfordert, nach österreichischem Recht oder nach dem Recht der Vereinigten Arabischen Republik in diesem Staat auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

b)

Ist nach lit. a eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes:

(i) Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

(ii) Kann nicht bestimmt werden, in welchem der Vertragstaaten die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(iii) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

(iv) Gehört die Person beiden oder keinem der Vertragstaaten an, so werden die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten die Frage im beiderseitigen Einvernehmen regeln.

c)

Ist nach lit. a eine Gesellschaft in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Dasselbe gilt für Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach den für sie maßgebenden innerstaatlichen Gesetzen keine juristischen Personen sind.

(2) Die Begriffe „in einem der Vertragstaaten ansässige Person“ und „im anderen Vertragstaat ansässige Person“ bedeuten im Sinn dieses Abkommens eine Person, die in Österreich ansässig ist, oder eine Person, die in der Vereinigten Arabischen Republik ansässig ist, wie es der Zusammenhang erfordert.

(3) Die Begriffe „österreichisches Unternehmen“ und „Unternehmen der Vereinigten Arabischen Republik“ bedeuten im Sinn dieses Abkommens ein gewerbliches Unternehmen, das von einer in Österreich ansässigen Person betrieben wird, oder ein gewerbliches Unternehmen, das von einer in der Vereinigten Arabischen Republik ansässigen Person betrieben wird, und die Begriffe „Unternehmen des einen Vertragstaates“ und „Unternehmen des anderen Vertragstaates“ bedeuten ein österreichisches Unternehmen oder ein Unternehmen der Vereinigten Arabischen Republik, wie es der Zusammenhang erfordert.

ARTIKEL IV

(1) Im Sinn dieses Abkommens bedeutet der Begriff „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Als Betriebstätten gelten insbesondere:

a)

ein Ort der Leitung,

b)

eine Zweigniederlassung,

c)

eine Geschäftsstelle,

d)

eine Fabrikationsstätte,

e)

eine Werkstätte,

f)

ein Bergwerk, eine Ölquelle, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

g)

eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer sechs Monate überschreitet.

(3) Als Betriebstätten gelten nicht:

a)

die Benutzung von Einrichtungen ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren;

b)

das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung;

c)

das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren ausschließlich zur Bearbeitung oder Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen;

d)

das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zum Einkauf von Gütern oder Waren oder zur Beschaffung von Informationen für das Unternehmen;

e)

das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zur Werbung, zur Erteilung von Auskünften, zur wissenschaftlichen Forschung oder zur Ausübung ähnlicher Tätigkeiten, die im Rahmen des Unternehmens vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

(4) Eine Person, die in einem der Vertragstaaten für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig ist – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinn des Absatzes 5 – gilt als eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte, wenn sie eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens in diesem Staat Verträge abzuschließen, und diese Vollmacht dort gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.

(5) Ein Unternehmen eines der Vertragstaaten wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es dort Geschäftsbeziehungen durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter unterhält, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(6) Die Tatsache, daß eine in einem der Vertragstaaten ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) Geschäftsbeziehungen unterhält, macht für sich allein die eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen Gesellschaft.

(_______

Anm.: vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Ägypten plus MLI in Anlage 1)

ARTIKEL V

(1) Gewerbliche Gewinne aus einem Unternehmen eines der Vertragstaaten (einschließlich der Gewinne aus der Veräußerung eines solchen Unternehmens, eines Teilbetriebes oder eines dem Unternehmen gehörenden Vermögenswertes) unterliegen in dem anderen Vertragstaat nicht der Besteuerung, es sei denn, daß das Unternehmen in dem anderen Staat durch eine dort gelegene Betriebstätte gewerblich tätig ist. Wenn es in diesem anderen Staat in dieser Weise gewerblich tätig ist, dürfen diese Gewinne in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zuzurechnen sind.

(2) Auch der Anteil an den gewerblichen Gewinnen aus einer Personengesellschaft, der auf einen in einem der Vertragstaaten ansässigen Mitunternehmer entfällt, unterliegt in dem anderen Vertragstaat nicht der Besteuerung, es sei denn, daß das Unternehmen in dem anderen Staat durch eine dort gelegene Betriebstätte gewerblich tätig ist. Wenn die Personengesellschaft durch eine Betriebstätte in dem anderen Staat gewerblich tätig ist, dürfen die anteiligen Gewinne dieses Mitunternehmers in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur in Höhe seines Anteils an dem auf die Betriebstätte entfallenden Gewinn. Dasselbe gilt für die Gewinnanteile von stillen Gesellschaftern an einer stillen Gesellschaft des österreichischen Rechtes.

(3) Wenn ein Unternehmen eines der Vertragstaaten im anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte gewerblich tätig ist, so sind dieser Betriebstätte die gewerblichen Gewinne zuzurechnen, die sie in diesem anderen Staat erzielen könnte, wenn sie sich als selbständiges Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Geschäften unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen befaßte und mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, Geschäfte wie ein unabhängiges Unternehmen tätigte. Diese gewerblichen Gewinne werden in der Regel unter Zugrundelegung der Spezialbilanz der Betriebstätte ermittelt. Bei Ermittlung des gewerblichen Gewinnes der Betriebstätte werden alle Ausgaben, einschließlich allgemeiner Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, die berechtigterweise der Betriebstätte zuzurechnen sind.

(4) Die Steuerbehörden des steuererhebenden Staates dürfen, wenn erforderlich, in Ausführung des Absatzes 3 dieses Artikels die Buchhaltungsergebnisse für steuerliche Zwecke richtigstellen, insbesondere um Fehler und Unterlassungen zu berichtigen oder um die in den Büchern angeführten Preise oder Vergütungen auf die Werte zurückzuführen, die zwischen unabhängigen Personen üblich wären.

(5) Legt die Betriebstätte keine Buchführung vor, die ihre eigenen Geschäfte offenlegt, oder entspricht die vorgelegte Buchführung nicht den Handelsbräuchen des Staates, in dem die Betriebstätte gelegen ist, oder können die Berichtigungen, die nach Absatz 4 dieses Artikels vorgesehen sind, nicht durchgeführt werden, so können die Steuerbehörden des steuererhebenden Staates die gewerblichen Gewinne durch Anwendung solcher Hilfsmethoden auf die Geschäftstätigkeit der Betriebstätte ermitteln, die in Ausführung des Absatzes 3 dieses Artikels gerechtfertigt und angemessen erscheinen.

(6) Zur Erleichterung der Ermittlung der gewerblichen Gewinne, die einer Betriebstätte zuzurechnen sind, können sich die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten gemäß den Gesetzen der Vertragstaaten zum Zweck der Festlegung einheitlicher Aufteilungsregeln für diese Gewinne verständigen.

(7) Unterhält eine in Österreich ansässige Gesellschaft, deren Tätigkeit sich nicht ausschließlich oder hauptsächlich auf die Vereinigte Arabische Republik erstreckt, eine Betriebstätte in der Vereinigten Arabischen Republik, so dürfen alle Gewinne, die dieser Betriebstätte gemäß Absatz 3 zuzurechnen sind, der Steuer der Vereinigten Arabischen Republik auf Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen, der Verteidigungssteuer und den Ergänzungssteuern unterworfen werden, soweit diese Gewinne gemäß den nachfolgenden Bestimmungen als ausgeschüttet anzusehen sind:

Es wird angenommen, daß der Gesamtgewinn einer solchen Betriebstätte, der der Steuer der Vereinigten Arabischen Republik auf gewerbliche Gewinne ohne Anwendung der Bestimmungen des Artikels 36 des Gesetzes Nr. 14/1939 unterliegen würde, in der Vereinigten Arabischen Republik innerhalb von 60 Tagen ab dem Ende des Steuerjahres ausgeschüttet wurde. 10 v. H. dieses Gewinnes dürfen jedoch einer besonderen Rücklage zugeführt werden. Diese Rücklage muß in die Spezialbilanz aufgenommen werden, die den Steuerbehörden der Vereinigten Arabischen Republik jährlich vorgelegt wird. Beträge, die dieser Rücklage zugeführt werden, unterliegen in der Vereinigten Arabischen Republik nur der Steuer auf gewerbliche Gewinne. Alle Beträge, die von der vorgenannten Rücklage für andere Zwecke abgezogen werden, als für die Auffüllung von Verlusten, die aus der Tätigkeit dieser in der Vereinigten Arabischen Republik gelegenen Betriebstätte entstanden sind, gelten als in der Vereinigten Arabischen Republik ausgeschüttet und werden dort entsprechend besteuert.

(8) Die Bestimmungen des Absatzes 7 verlieren ihre Wirksamkeit, sobald in der Vereinigten Arabischen Republik Gewinne, die aus den Gewinnen einer Gesellschaft desselben Steuerjahres (und nicht aus angesammelten Rücklagen oder anderen Vermögenswerten) ausgeschüttet werden, vom Betrag der steuerpflichtigen Einkünfte oder Gewinne der Gesellschaft, die der Steuer auf gewerbliche Gewinne unterliegt, nicht mehr abgezogen werden dürfen.

(9) Unter einer Gesellschaft, deren Tätigkeit im Sinne des Absatzes 7 sich nicht hauptsächlich auf die Vereinigte Arabische Republik erstreckt, ist eine Gesellschaft zu verstehen, deren Tätigkeit zu weniger als 90 v. H. in der Vereinigten Arabischen Republik durch eine dort gelegene Betriebstätte ausgeübt wird.

(10) Die Absätze 7 und 8 gelten auch für die Gewinnanteile, die einem Kommanditisten (sleeping partner) einer Personengesellschaft zufließen, welche einer Kommanditgesellschaft (partnership with limited liability) des Rechtes der Vereinigten Arabischen Republik entspricht.

(11) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht so auszulegen, daß einer der Vertragstaaten gehindert wird, nach diesem Abkommen eine Steuer von Einkünften (zum Beispiel von Dividenden, Zinsen, unbeweglichem Vermögen oder Lizenzgebühren), die aus Quellen in seinem Gebiet von einer im anderen Staat ansässigen Person bezogen werden, zu erheben, wenn diese Einkünfte keiner Betriebstätte im erstgenannten Staat zurechenbar sind. Wenn solche Einkünfte einer Betriebstätte zurechenbar sind, dürfen sie gemäß den Gesetzen der Vertragstaaten entweder zusammen mit oder getrennt von den gewerblichen Gewinnen der Betriebstätte besteuert werden.

ARTIKEL VI

(1) Wenn

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