(Übersetzung)ZOLLABKOMMEN ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR VON BERUFSAUSRÜSTUNG
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Ägypten 316/1967 Algerien 438/1972 Australien 438/1972 Belgien 316/1967 Bulgarien 316/1967 Dänemark 316/1967 Deutschland/BRD 316/1967 Finnland 316/1967 Frankreich 316/1967 Griechenland 316/1967, 331/1987 Iran 316/1967 Irland 316/1967 Island 438/1972 Israel 316/1967 Italien 316/1967 Japan 331/1987 Jugoslawien 316/1967 Kuba 316/1967 Liechtenstein 316/1967 Luxemburg 316/1967 Madagaskar 316/1967 Niederlande 316/1967 Niger 316/1967 Norwegen 316/1967 Portugal 316/1967 Rumänien 438/1972 Schweden 316/1967 Spanien 316/1967 Südafrika 438/1972 Suriname 316/1967 Tschechoslowakei 316/1967 Tunesien 438/1972 Türkei 316/1967, 331/1987 Ungarn 316/1967 Vereinigte Arabische Emirate 316/1967 Vereinigtes Königreich 316/1967, 331/1987, III 37/1997 Zentralafrikanische R 316/1967 Zypern 331/1987
Sonstige Textteile
Nachdem das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung vom 8. Juni 1961 samt dessen Anlage A, Anlage B und Anlage C, welches also lautet:
...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen samt dessen Anlage A, Anlage B und Anlage C, die somit gemäß Artikel 15 Absatz 5 des vorliegenden Abkommens für die Republik Österreich verbindlich sind, für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen samt Anlage A, Anlage B und Anlage C enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 25. August 1962
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunde ist am 5. Oktober 1962 beim Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens hinterlegt worden. Das vorliegende Zollabkommen mit seinen Anlagen A, B und C tritt daher gemäß seinem Artikel 16 Absatz 2 für Österreich am 6. Jänner 1963 in Kraft.
Bisher gehören diesem Zollabkommen mit seinen Anlagen folgende weitere Staaten an:
mit Anlagen A, B und C:
Frankreich, Niger, Norwegen, Madagaskar, Portugal, Tschechoslowakei, Zentralafrikanische Republik;
mit Anlagen A und B:
Griechenland.
Präambel/Promulgationsklausel
PRÄAMBEL.
Die Signatarstaaten dieses Abkommens,
die im Rahmen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens und der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) unter Mitwirkung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) zusammengetreten sind,
in Anbetracht der von Vertretern des internationalen Handels und von anderen interessierten Kreisen unterbreiteten Vorschläge, den Anwendungsbereich der vorübergehenden abgabenfreien Einfuhr zu erweitern,
in der Überzeugung, daß die Einführung allgemeiner Vorschriften über die vorübergehende abgabenfreie Einfuhr von Berufsausrüstung den internationalen Austausch von Fachkenntnissen und technischem Wissen erleichtern wird, sind wie folgt übereingekommen:
KAPITEL I.
Begriffsbestimmungen.
Artikel 1.
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:
(a) „Eingangsabgaben“ die Zölle und alle anderen Abgaben und Steuern, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, sowie alle inneren Abgaben und Verbrauchsteuern, denen die eingeführten Waren unterliegen; ausgenommen davon sind jedoch die Gebühren und sonstigen Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind und weder einen mittelbaren Schutz für inländische Waren noch eine Besteuerung der Einfuhr zur Erzielung von Einnahmen darstellen;
(b) „vorübergehende Einfuhr“ das vorübergehende Einbringen ohne Entrichtung von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr;
(c) „der Rat“ die Organisation, die auf Grund des am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossenen Abkommens über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens gebildet wurde;
(d) „Personen“ sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt.
KAPITEL II.
Vorübergehende Einfuhr.
Artikel 2.
Jede Vertragspartei, für die eine Anlage dieses Abkommens verbindlich ist, läßt unter den in den Artikeln 1 bis 22 und in dieser Anlage festgelegten Bedingungen diejenige Ausrüstung zur vorübergehenden Einfuhr zu, die Gegenstand dieser Anlage ist. Als „Ausrüstung“ gelten auch das jeweilige Hilfsgerät und das Zugehör.
Artikel 3.
Verlangt eine Vertragspartei eine Sicherheitsleistung für die Erfüllung der an die vorübergehende Einfuhr geknüpften Bedingungen, so darf diese Sicherheit den Betrag der zu erhebenden Eingangsabgaben um nicht mehr als 10 vom Hundert übersteigen.
Artikel 4.
Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Ausrüstung ist innerhalb von 6 Monaten nach dem Tag der Einfuhr wiederauszuführen. Liegen triftige Gründe vor, so können die Zollbehörden im Rahmen der in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes der vorübergehenden Einfuhr vorgesehenen Grenzen eine längere Frist festsetzen oder die zuerst festgesetzte Frist verlängern.
Artikel 5.
Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Ausrüstung kann in einer Sendung oder in mehreren Sendungen in jedes Land und über jedes für derartige Abfertigungen zuständige Zollamt wiederausgeführt werden, auch wenn dieses nicht das Eingangszollamt ist.
Artikel 6.
Abweichend von der in diesem Abkommen festgelegten Verpflichtung zur Wiederausfuhr ist im Falle eines gehörig nachgewiesenen Unfalles die Wiederausfuhr schwer beschädigter Ausrüstung oder Ausrüstungsteile nicht erforderlich, wenn je nach Verlangen der Zollbehörden
(a) die auf die Waren entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden oder
(b) die Waren kostenlos dem Staat, in dessen Gebiet sie vorübergehend eingeführt worden sind, überlassen werden oder
(c) die Waren unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden, ohne daß dem Staat, in dessen Gebiet sie vorübergehend eingeführt worden sind, Kosten daraus entstehen.
Können vorübergehend eingeführte Ausrüstungen oder Ausrüstungsteile wegen einer Beschlagnahme, die nicht von einer Privatperson veranlaßt worden ist, nicht wiederausgeführt werden, so wird die Wiederausfuhrfrist für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.
Artikel 7.
Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen gelten auch für Ersatzteile, die zur Instandsetzung bereits vorübergehend eingeführter Ausrüstung eingeführt werden.
KAPITEL III.
Verschiedene Bestimmungen.
Artikel 8 *(Anm.: Richtig: 8.)*
Bei Anwendung dieses Abkommens gelten die jeweils für eine Vertragspartei verbindlichen Anlagen als Bestandteil des Abkommens; für die Vertragspartei umfaßt der Ausdruck „Abkommen“ auch diese Anlagen.
Artikel 9.
Die Bestimmungen dieses Abkommens setzen nur Mindesterleichterungen fest und hindern die Vertragsparteien nicht, gegenwärtig oder künftig auf Grund autonomer Bestimmungen oder auf Grund zweiseitiger oder mehrseitiger Abkommen weitergehende Erleichterungen zu gewähren.
Artikel 10.
Für die Zwecke dieses Abkommens können die Gebiete der Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, als ein einziges Gebiet angesehen werden.
Artikel 11.
Die Bestimmungen dieses Abkommens hindern nicht die Anwendung der nach autonomen Gesetzen und sonstigen Vorschriften aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit oder Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Hygiene oder Gesundheit, aus veterinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Gründen oder zum Schutz von Patenten, Handelsmarken oder Urheberrechten auferlegten Verbote und Beschränkungen.
Artikel 12.
Jede Verletzung der Bestimmungen dieses Abkommens, jede Unterschiebung, falsche Erklärung oder Handlung, die bewirkt, daß eine Person oder eine Ware ungerechtfertigt in den Genuß der in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen gelangt, macht den Schuldigen nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, strafbar und verpflichtet ihn gegebenenfalls zur Entrichtung der Eingangsabgaben.
KAPITEL IV.
Schlußbestimmungen.
Artikel 13.
Die Vertragsparteien kommen erforderlichenfalls zusammen, um die Durchführung dieses Abkommens zu prüfen und insbesondere die zur einheitlichen Auslegung und Anwendung dieses Abkommens geeigneten Maßnahmen zu erwägen.
Diese Zusammenkünfte werden vom Generalsekretär des Rates auf Antrag einer Vertragspartei einberufen; beziehen sich die zu prüfenden Fragen lediglich auf eine oder mehrere der in Kraft befindlichen Anlagen, so darf der Antrag nur von einer Vertragspartei gestellt werden, für die diese Anlage oder diese Anlagen verbindlich sind. Falls die betroffenen Vertragsparteien nichts anderes beschließen, finden die Zusammenkünfte am Sitz des Rates statt.
Die Vertragsparteien geben sich für ihre Zusammenkünfte eine Geschäftsordnung. Zur Beschlußfassung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der bei der Zusammenkunft anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien; bei Fragen, die sich auf einzelne in Kraft befindliche Anlagen beziehen, sind nur diejenigen Vertragsparteien stimmberechtigt, für die die jeweilige Anlage verbindlich ist.
Die betroffenen Vertragsparteien sind über eine Frage nur dann beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Artikel 14.
Jede Meinungsverschiedenheit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen ihnen beigelegt.
Jede nicht durch unmittelbare Verhandlungen beigelegte Meinungsverschiedenheit wird von den am Streitfall beteiligten Parteien den gemäß Artikel 13 zusammenkommenden Vertragsparteien vorgelegt, die die Meinungsverschiedenheit prüfen und Empfehlungen für ihre Beilegung erteilen.
Die am Streitfall beteiligten Parteien können im voraus vereinbaren, die Empfehlungen der Vertragsparteien als verbindlich anzunehmen.
Artikel 15.
Die Mitgliedstaaten des Rates sowie die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder ihrer Spezialorganisationen können Vertragsparteien dieses Abkommens werden
(a) durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation;
(b) durch Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde, nachdem sie das Abkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben;
(c) durch Beitritt.
Dieses Abkommen liegt bis einschließlich 31. März 1962 in Brüssel am Sitz des Rates zur Unterzeichnung durch die in Absatz 1 bezeichneten Staaten auf. Nach diesem Tag steht es zum Beitritt offen.
Im Falle des Absatz 1 lit. (b) bedarf dieses Abkommen der Ratifikation durch die Signatarstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Verfahren.
Jeder Staat, der den in Absatz 1 bezeichneten Organisationen nicht als Mitglied angehört, kann nach Inkrafttreten dieses Abkommens durch Beitritt Vertragspartei werden, wenn ihn der von den Vertragsparteien dazu beauftragte Generalsekretär des Rates einlädt.
Jeder in Absatz 1 oder Absatz 4 bezeichnete Staat erklärt bei der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Abkommens oder beim Beitritt zu diesem Abkommen, welche Anlage oder welche Anlagen für ihn verbindlich sind. Er kann nachträglich durch Notifikation an den Generalsekretär des Rates erklären, daß weitere Anlagen für ihn verbindlich sind.
Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates hinterlegt.
Artikel 16.
Dieses Abkommen tritt jeweils mit der zugehörigen Anlage drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem fünf der in Artikel 15 Absatz 1 bezeichneten Staaten dieses Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt und erklärt haben, daß diese Anlage für sie verbindlich ist.
Für jeden Staat, der dieses Abkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem es fünf Staaten ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt und die gleiche Anlage oder die gleichen Anlagen für sich als verbindlich erklärt haben, tritt dieses Abkommen jeweils mit dieser Anlage oder diesen Anlagen drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem dieser Staat seine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde und eine Erklärung hinterlegt hat, daß diese Anlage oder diese Anlagen für ihn verbindlich sind.
Für jeden Staat, der dieses Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist und nachträglich erklärt, daß eine weitere Anlage, die bereits fünf Staaten für sich als verbindlich erklärt haben, für ihn verbindlich ist, tritt das Abkommen hinsichtlich dieser Anlage drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem dieser Staat seine entsprechende Erklärung notifiziert hat.
Artikel 17.
Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen; jede Vertragspartei kann jedoch das Abkommen nach dem Tag, an dem es gemäß Artikel 16 in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.
Die Kündigung ist durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär des Rates zu notifizieren.
Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Generalsekretär des Rates wirksam.
Absätze 2 und 3 gelten auch für die Anlagen zu diesem Abkommen, wobei jede Vertragspartei nach Inkrafttreten der Anlagen gemäß Artikel 16 jederzeit erklären kann, daß einzelne Anlagen für sie nicht mehr verbindlich sind. Erklärt eine Vertragspartei, daß alle Anlagen für sie nicht mehr verbindlich sind, so gilt dies als Kündigung des Abkommens durch diese Vertragspartei.
Artikel 18.
Die nach Artikel 13 zusammenkommenden Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkommens empfehlen.
Der Generalsekretär des Rates übermittelt allen Vertragsparteien, allen anderen Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beitreten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den VERTRAGSPARTEIEN des GATT sowie der UNESCO den Wortlaut jeder auf diese Weise empfohlenen Änderung.
Binnen sechs Monaten nach dem Tag der Übermittlung der empfohlenen Änderung kann jede Vertragspartei oder, falls die Änderung nur eine in Kraft befindliche Anlage betrifft, jede Vertragspartei, für die diese Anlage verbindlich ist, dem Generalsekretär des Rates bekanntgeben,
(a) daß sie gegen die empfohlene Änderung Einspruch erhebt;
(b) daß sie die empfohlene Änderung zwar anzunehmen beabsichtigt, aber die für die Annahme erforderlichen Voraussetzungen in ihrem Land noch nicht erfüllt sind.
Solange eine Vertragspartei, die eine Mitteilung nach Absatz 3 lit. (b) gemacht hat, dem Generalsekretär des Rates die Annahme der empfohlenen Änderung nicht notifiziert hat, kann sie noch binnen neun Monaten nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist von sechs Monaten gegen die empfohlene Änderung Einspruch erheben.
Wird gegen die empfohlene Änderung nach den Absätzen 3 und 4 Einspruch erhoben, so gilt sie als nicht angenommen und bleibt ohne Wirkung.
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