Bundesgesetz vom 4. Juli 1963, betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Auslandskredite an die "Oesterreichisch-Alpine Montangesellschaft" und an die "Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke Aktiengesellschaft"

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1963-07-17
Status Aufgehoben · 2004-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API
1.

Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1968 (6.7.1968) verlieren die dem Bundesminister für Finanzen eingeräumten Ermächtigungen zur Übernahme der Bundeshaftung insoweit ihre Gültigkeit, als diese Bundeshaftung bis zum 6.7.1968 nicht in Anspruch genommen worden ist (vgl. § 3 BGBl. Nr. 233/1968).

2.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

1.

Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1968 (6.7.1968) verlieren die dem Bundesminister für Finanzen eingeräumten Ermächtigungen zur Übernahme der Bundeshaftung insoweit ihre Gültigkeit, als diese Bundeshaftung bis zum 6.7.1968 nicht in Anspruch genommen worden ist (vgl. § 3 BGBl. Nr. 233/1968).

2.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 3. Die Erlöse aus den gemäß § 1 und § 2 durchgeführten Kreditoperationen sind zur Deckung des Investitions- und Rationalisierungsbedarfes der Kreditnehmer zu verwenden.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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