Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 10. Mai 1963 über die Ausgabe von Scheidemünzen zu 25 Schilling
Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1955, BGBl. Nr. 63, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1960, werden ab 30. Mai 1963 im Wege der Oesterreichischen Nationalbank Scheidemünzen zu 25 S mit folgender Ausstattung ausgegeben werden:
Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
Die Münzen sind aus einer Legierung von 800 Tausendteilen Silber und 200 Tausendteilen Kupfer hergestellt; sie haben einen Durchmesser von 30 mm und ein Rauhgewicht von 13 g, enthalten somit 10'4 g Feinsilber. Abweichungen hievon dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Gewicht 10/1000 nicht übersteigen. Die eine Seite zeigt das Brustbild des Prinzen Eugen von Savoyen in Ritterrüstung nach einer zeitgenössischen Abbildung, umgeben von der kreisförmigen Umschrift „Prinz Eugen von Savoyen“ und den Jahreszahlen „1663 - 1736 - 1963“. Die andere Seite zeigt in der Mitte die Zahl „25“, darunter zwei Lorbeerzweige und das Wort „Schilling“, umgeben von den Wappen der neun Bundesländer und der Umschrift „Republik Österreich“. Die innere Einfassung besteht auf beiden Seiten aus einem flachen Stäbchen. Der Rand der Münze ist glatt und trägt die vertiefte Inschrift „Fuenfundzwanzig Schilling“.
Die Münzen sind bei allen Kassen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften sowie ihrer Betriebe und im Privatverkehr ohne Begrenzung zum Nennwert in Zahlung zu nehmen. Von den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank sind sie in unbeschränkter Menge, von den Bundeskassen nach Maßgabe der verfügbaren Kassenbestände gegen Banknoten umzuwechseln.
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