ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Türkischen Republik über die Gewährung einer Finanzhilfe
Ratifikationstext
Dieses Abkommen ist gemäß seinem Artikel 6 am 30. Dezember 1963 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Türkischen Republik sind
- in Anbetracht der Mitgliedschaft Österreichs und der Türkei bei der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im folgenden „Organisation“ genannt)
- im Hinblick auf die Teilnahme Österreichs an den Arbeiten des im Juli 1962 innerhalb dieser Organisation gegründeten Konsortiums zur Unterstützung der Türkei bei der Durchführung ihres Fünfjahres-Entwicklungsplanes und
- unter Zugrundelegung des Willens der Österreichischen Bundesregierung, im Lichte der Ziele der Organisation und im Geist der Zusammenarbeit zu den Devisenerfordernissen für 1963 des Fünfjahresplanes der Türkei beizutragen
Artikel 1
ZAHLUNGEN
Die Österreichische Bundesregierung gewährt der Regierung der Türkischen Republik eine Finanzhilfe durch ein Darlehen in der Höhe von 23,4 Millionen Schilling.
Der im Absatz 1 des Artikels 1 erwähnte Betrag ist zum Ankauf von Investitionsgütern in Österreich gemäß Anlage 3 bestimmt. Unter dem Begriff Investitionsgüter werden nur industrielle Anlagegüter verstanden, nicht jedoch Rohstoffe oder Konsumgüter aller Art einschließlich deren Vorprodukte.
Aus den Mitteln dieses Darlehens können nur solche Lieferungen österreichischer Investitionsgüter finanziert werden, die nach Inkrafttreten des gegenständlichen Abkommens von türkischen Firmen bei österreichischen Unternehmen bestellt werden.
Artikel 2
ZINSEN
Die Regierung der Türkischen Republik zahlt auf, den jeweils ausstehenden Betrag der gemäß diesem Abkommen gewährten finanziellen Hilfe Zinsen von 3% jährlich.
Die Zinsen laufen von dem Tag, an dem ein Teil des in Absatz 1 des Artikels 1 genannten Betrages verwendet wird; jedoch sind ab 1. April 1964 die vollen Zinsen zu zahlen und sind in Wien bei der Oesterreichischen Nationalbank für Rechnung der Republik Österreich in freien Schilling oder in jeglicher seitens der Republik Österreich annehmbaren Währung im Sinne der Anlage 1 zu diesem Abkommen (siehe Artikel 5) zu entrichten.
Artikel 3
RÜCKZAHLUNGEN
Die der Regierung der Türkischen Republik gemäß diesem Abkommen zu gewährende Finanzhilfe ist innerhalb 20 Jahren nach einem rückzahlfreien Zeitraum von 7 Jahren zurückzuzahlen.
Die Regierung der Türkischen Republik zahlt der Österreichischen Bundesregierung die laut diesem Abkommen erhaltene finanzielle Hilfe in 26 Raten zu je 900.000 Schilling zurück.
Diese Rückzahlungen erfolgen in Wien für Rechnung der Republik Österreich in freien Schilling oder in jeglicher anderer seitens der Republik Österreich annehmbaren Währung; sie finden halbjährlich, am 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres, und zwar zum erstenmal am 30. Juni 1971, statt.
Artikel 4
ABWICKLUNG
Nach der Unterzeichnung dieses Abkommens wird zugunsten der Regierung der Türkischen Republik bei der Oesterreichischen Nationalbank ein Konto in Höhe von 23,4 Millionen Schilling eröffnet werden.
Die Zentralbank der Türkischen Republik wird als Agent der Regierung der Türkischen Republik bei der Verwendung dieser Anleihe handeln.
Gegen Vorlage der banküblichen Dokumente kann im Wege der Kommerzbanken im Sinne der Bestimmungen gemäß Absatz 2 und 3 des Artikels 1 abdisponiert werden.
Einzelheiten der Inanspruchnahme des Kredites türkischerseits sind in der Anlage 2 zu diesem Abkommen enthalten.
Artikel 5
GEGENSEITIGE VERPFLICHTUNGEN DER BEIDEN STAATEN
Die Anlage 1 zu diesem Abkommen führt die gegenseitigen Zahlungsverpflichtungen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Türkischen Republik hinsichtlich des Kapitalbetrages und der Zinsen an.
Die Anlagen 1, 2 und 3 stellen integrierende Bestandteile dieses Abkommens dar.
Artikel 6
INKRAFTTRETEN
Dieses Abkommen tritt mit dem Tag der Unterzeichnung in Kraft.
Urkund dessen haben die unterzeichneten, ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter dieses Abkommen mit ihren Unterschriften versehen.
Geschehen in Wien, am 30. Dezember 1963, in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in je zwei Urschriften.
Anlage 1
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Türkischen Republik führen in Anwendung des Abkommens, von welchem diese Anlage einen integrierenden Bestandteil bildet, die Zahlungen der in den nachstehenden Aufstellungen angeführten Beträge zu den dort angegebenen Daten durch.
Die gemäß den nachstehenden Aufstellungen durchgeführten Zahlungen sind, sowohl hinsichtlich der Begleichung des Kapitalbetrages als auch der Zinsen, frei von jeglichen gegenwärtigen oder zukünftigen Steuern, Abgaben, Provisionen, welcher Art immer, mit denen derartige Zahlungen im Hinblick auf gesetzliche oder administrative Bestimmungen in Österreich oder der Türkei belastet sein können.
Verpflichtung der Österreichischen Bundesregierung aus dem Abkommen mit der Regierung der Türkischen Republik über eine finanzielle Hilfe vom 30. Dezember 1963
| Betrag in Schilling | ||
|---|---|---|
| Tag der Auszahlung | Betrag | |
| 31. Dezember 1963 | 23,400.000 |
Verpflichtungen der Regierung der Türkischen Republik aus dem Abkommen zwischen dieser Regierung und der Österreichischen Bundesregierung über eine finanzielle Hilfe vom 30. Dezember 1963.
| Betrag in Schilling | |||
|---|---|---|---|
| Tag der Zahlung | Kapital | Zinsen | Summe |
| 30. Juni 1964 | 175.500 1) | 175.500 1) | |
| 31. Dezember 1964 | 351.000 | 351.000 | |
| 30. Juni 1965 | 351.000 | 351.000 | |
| 31. Dezember 1965 | 351.000 | 351.000 | |
| 30. Juni 1966 | 351.000 | 351.000 | |
| 31. Dezember 1966 | 351.000 | 351.000 | |
| 30. Juni 1967 | 351.000 | 351.000 | |
| 31. Dezember 1967 | 351.000 | 351.000 | |
| 30. Juni 1968 | 351.000 | 351.000 | |
| 31. Dezember 1968 | 351.000 | 351.000 | |
| 30. Juni 1969 | 351.000 | 351.000 | |
| 31. Dezember 1969 | 351.000 | 351.000 | |
| 30. Juni 1970 | 351.000 | 351.000 | |
| 31. Dezember 1970 | 351.000 | 351.000 | |
| 30. Juni 1971 | 900.000 | 351.000 | 1,251.000 |
| 31. Dezember 1971 | 900.000 | 337.500 | 1,237.500 |
| 30. Juni 1972 | 900.000 | 324.000 | 1,224.000 |
| 31. Dezember 1972 | 900.000 | 310.500 | 1,210.500 |
| 30. Juni 1973 | 900.000 | 297.000 | 1,197.000 |
| 31. Dezember 1973 | 900.000 | 283.500 | 1,183.500 |
| 30. Juni 1974 | 900.000 | 270.000 | 1,170.000 |
| 31. Dezember 1974 | 900.000 | 256.500 | 1,156.500 |
| 30. Juni 1975 | 900.000 | 243.000 | 1,143.000 |
| 31. Dezember 1975 | 900.000 | 229.500 | 1,129.500 |
| 30. Juni 1976 | 900.000 | 216.000 | 1,116,000 |
| 31. Dezember 1976 | 900.000 | 202.500 | 1,102.500 |
| 30. Juni 1977 | 900.000 | 189.000 | 1,089.000 |
| 31. Dezember 1977 | 900.000 | 175.500 | 1,075.500 |
| 30. Juni 1978 | 900.000 | 162.000 | 1,062.000 |
| 31. Dezember 1978 | 900.000 | 148.500 | 1,048.500 |
| 30. Juni 1979 | 900.000 | 135.000 | 1,035.000 |
| 31. Dezember 1979 | 900.000 | 121.500 | 1,021.500 |
| 30. Juni 1980 | 900.000 | 108.000 | 1,008.000 |
| 31. Dezember 1980 | 900.000 | 94.500 | 994.500 |
| 30. Juni 1981 | 900.000 | 81.000 | 981.000 |
| 31. Dezember 1981 | 900.000 | 67.500 | 967.500 |
| 30. Juni 1982 | 900.000 | 54.000 | 954.000 |
| 31. Dezember 1982 | 900.000 | 40.500 | 940.500 |
| 30. Juni 1983 | 900.000 | 27.000 | 927.000 |
| 31. Dezember 1983 | 900.000 | 13.500 | 913.500 |
| Total | 23,400.000 | 9,477.000 1) | 32,877.000 1) |
1) Zuzüglich der Zinsen auf jenen Kreditbetrag, der vor dem 1. April 1964 in Anspruch genommen wird.
Anlage 2
Es besteht im Sinne des Artikels 4, Absatz 3 dieses Abkommens Einvernehmen darüber, daß nur Güter, die in der beigeschlossenen Liste (Anlage 3) beschrieben sind, von türkischen Firmen bei österreichischen Firmen bestellt werden (siehe Artikel 1, Absatz 2) und deren Finanzierung aus Mitteln der im Rahmen dieses Abkommens gewährten Finanzhilfe erfolgen wird. Andere Güter können nur nach erfolgter gegenseitiger Absprache der Vertragsparteien geliefert werden.
Anlage 3
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