Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Unterzeichnungsdatum
Die Änderungen auf Grund des MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) können nicht eindeutig zugeordnet werden, vgl. daher die „synthetisierte“ Version des DBA Luxemburg plus MLI, als Anlage 3 dokumentiert.
Sonstige Textteile
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 30. April 1963.
Ratifikationstext
Dieses Abkommen ist gemäß seinem Artikel 27 am 7. Feber 1964 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Nachdem das am 18. Oktober 1962 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Der Bundespräsident der Republik Österreich und Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin von Luxemburg sind, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Doppelbesteuerung nach Möglichkeit zu vermeiden, übereingekommen, ein Abkommen abzuschließen. Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:
Artikel 1
(1) Dieses Abkommen findet Anwendung auf natürliche und juristische Personen, die ihren Wohnsitz im Sinne des Artikels 2 in der Republik Österreich oder im Großherzogtum Luxemburg oder in beiden Vertragstaaten haben.
(2) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines jeden der beiden Vertragstaaten, seiner Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände (auch in Form von Zuschlägen) erhoben werden.
(3) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(4) Zu den Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören zur Zeit:
in der Republik Österreich:
die Einkommensteuer,
die Körperschaftsteuer,
die Vermögensteuer,
der Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches,
die Aufsichtsratsabgabe,
die Gewerbesteuer (einschließlich der Lohnsummensteuer),
die Grundsteuer,
die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,
die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken,
die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind;
im Großherzogtum Luxemburg:
die Einkommensteuer,
die Körperschaftsteuer,
die besondere Steuer von Tantiemen,
die Vermögensteuer,
die Gewerbesteuer (einschließlich der Lohnsummensteuer),
die Grundsteuer.
(5) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den geltenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die obersten Finanzbehörden der beiden Vertragstaaten werden sich am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mitteilen.
(6) Die in diesem Abkommen genannten obersten Finanzbehörden sind auf seiten der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen und auf seiten des Großherzogtums Luxemburg der Minister der Finanzen oder sein bevollmächtigter Vertreter.
Artikel 2
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten Einkünfte, für die in diesem Abkommen keine Regelung getroffen ist, so hat dieser Vertragstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
(2) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten“ eine natürliche Person, die nach dem Recht dieses Vertragstaates dort auf Grund ihres Wohnsitzes oder ihres gewöhnlichen Aufenthaltes steuerpflichtig ist, oder eine juristische Person, die nach dem Recht dieses Vertragstaates dort auf Grund ihres Sitzes oder des Ortes ihrer tatsächlichen Leitung steuerpflichtig ist.
(3) Ergibt sich nach den Bestimmungen des Absatzes 2 für eine natürliche Person ein Wohnsitz in beiden Vertragstaaten, so ist der Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens wie folgt zu ermitteln:
der Wohnsitz einer natürlichen Person gilt als in dem Vertragstaat gelegen, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Vertragstaat gelegen, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
kann nicht bestimmt werden, in welchem der beiden Vertragstaaten die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Vertragstaat gelegen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden oder in keinem der beiden Vertragstaaten, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Vertragstaat gelegen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;
gehört die Person beiden oder keinem der Vertragstaaten an, so werden die obersten Finanzbehörden der beiden Vertragstaaten die Frage im beiderseitigen Einvernehmen regeln.
(4) Ergibt sich nach den Bestimmungen des Absatzes 2 für eine juristische Person ein Wohnsitz in beiden Vertragstaaten, so gilt ihr Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens als in dem Vertragstaat gelegen, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Leitung befindet. Dasselbe gilt für Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach den für sie maßgebenden innerstaatlichen Gesetzen keine juristischen Personen sind.
Artikel 3
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das in dem anderen Vertragstaat liegt, so hat der andere Vertragstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
(2) Der Begriff „unbewegliches Vermögen“ bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Begriff umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechtes über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens. Er gilt ferner für Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines gewerblichen Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient.
Artikel 4
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten Einkünfte aus einem gewerblichen Unternehmen, dessen Tätigkeit sich auf das Gebiet des anderen Vertragstaates erstreckt, so hat der andere Vertragstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte nur insoweit, als sie auf eine dort befindliche Betriebstätte des Unternehmens entfallen.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind auch auf Einkünfte aus offenen oder stillen Beteiligungen an einem gesellschaftlichen Unternehmen anzuwenden, mit Ausnahme der Beteiligungen in Form von Aktien, Kuxen, Genußscheinen, Obligationen mit Gewinnbeteiligung, sonstigen Wertpapieren sowie der Anteile an Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sowohl für die durch unmittelbare Nutzung als auch für die durch Vermietung, Verpachtung und jede andere Art der Nutzung des gewerblichen Unternehmens erzielten Einkünfte, sowie für Einkünfte aus der Veräußerung eines Unternehmens im ganzen, eines Anteiles am Unternehmen, eines Teilbetriebes oder von Gegenständen, die im Unternehmen benutzt werden.
(4) Der Betriebstätte sollen diejenigen Einkünfte zugewiesen werden, die sie erzielt hätte, wenn sie sich als selbständiges Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Geschäften unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen befaßte und Geschäfte wie ein unabhängiges Unternehmen tätigte.
(5) Bei der Ermittlung der aus der Tätigkeit einer Betriebstätte erzielten Einkünfte ist grundsätzlich vom Bilanzergebnis der Betriebstätte auszugehen. Dabei sollen alle der Betriebstätte zurechenbaren Ausgaben einschließlich eines Anteils an den allgemeinen Verwaltungskosten des Unternehmens berücksichtigt, jedoch künstliche Gewinnverlagerungen ausgeschlossen werden; insbesondere ist die Vereinbarung von Zinsen oder Lizenzgebühren zwischen den Betriebstätten desselben Unternehmens unbeachtlich.
(6) In besonders gelagerten Fällen kann bei der Ermittlung der Einkünfte der Gesamtgewinn des Unternehmens aufgeteilt werden. Bei Versicherungsunternehmen kann in solchen Fällen als Maßstab das Verhältnis der Rohprämieneinnahmen der Betriebstätte zu den gesamten Rohprämieneinnahmen des Unternehmens zugrunde gelegt werden. Die obersten Finanzbehörden der beiden Vertragstaaten sollen sich zu einem möglichst frühen Zeitpunkt verständigen, wenn dies für die Aufteilung der Einkünfte im einzelnen Fall erforderlich ist.
(7) Absatz 1 ist entsprechend auf die Gewerbesteuer anzuwenden, die von einer anderen Bemessungsgrundlage als den Einkünften erhoben wird.
Artikel 5
(1) Der Ausdruck „Betriebstätte“ bedeutet eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfaßt insbesondere:
den Ort der Leitung,
eine Zweigniederlassung,
eine Geschäftsstelle,
eine Fabrikationsstätte,
eine Werkstätte,
ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3) Als Betriebstätten gelten nicht:
die Benutzung von Einrichtungen ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren;
das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung;
das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren ausschließlich zur Bearbeitung oder Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen;
das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zum Einkauf von Gütern oder Waren oder zur Beschaffung von Informationen für das Unternehmen;
das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zur Werbung, zur Erteilung von Auskünften, zur wissenschaftlichen Forschung oder zur Ausübung ähnlicher Tätigkeiten, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
(4) Die Tatsache, daß eine Person in einem der beiden Vertragstaaten für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig ist – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 – begründet eine in dem erstgenannten Vertragstaat gelegene Betriebstätte, wenn diese Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens in diesem Vertragstaat Verträge abzuschließen, und diese Vollmacht dort gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines der beiden Vertragstaaten wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
(6) Die Tatsache, daß eine juristische Person mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten eine juristische Person beherrscht oder von einer solchen beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ihren Wohnsitz hat oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, macht für sich allein keine dieser juristischen Personen zur Betriebstätte der anderen.
(7) Ein Versicherungsunternehmen eines der beiden Vertragstaaten begründet eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, wenn das Unternehmen durch einen Vertreter – mit Ausnahme eines Vertreters im Sinne des Absatzes 5 – im Gebiet des anderen Vertragstaates Prämien empfängt, oder durch den Vertreter in diesem Gebiet gelegene Risken versichert.
vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Luxemburg plus MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) in Anlage 3
Artikel 6
Wenn
ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsführung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt ist, oder
dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsführung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt sind,
und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen hätte erzielen können, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
Artikel 7
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr, so hat nur der Vertragstaat das Besteuerungsrecht, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des Unternehmens befindet.
(2) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen, so hat nur der Vertragstaat das Besteuerungsrecht, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des Unternehmens befindet.
(3) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Leitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragstaat, in dem die Person, die das Schiff betreibt, ihren Wohnsitz hat.
(4) Absatz 1 gilt auch, wenn ein Unternehmen der Schiffahrt oder der Luftfahrt eines der beiden Vertragstaaten im Gebiet des anderen Vertragstaates eine Agentur für die Beförderung von Personen oder Waren betreibt. Dies gilt jedoch nur für Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem Betrieb der Schiffahrt oder Luftfahrt einschließlich des Zubringerdienstes zusammenhängen.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 4 gelten auch für Beteiligungen von Unternehmen der Luftfahrt an einem Pool oder einer Betriebsgemeinschaft.
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