(Übersetzung) Europäisches Abkommen über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1964-01-05
Status Aufgehoben · 1997-03-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 17
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Nachdem das Europäische Abkommen über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden, vom 9. Dezember 1960, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich, diesem Abkommen namens der Republik Österreich beizutreten, und verspricht im deren Namen die gewissenhafte Erfüllung des Abkommens.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 9. August 1963.

Ratifikationstext

Die Beitrittsurkunde ist am 7. Oktober 1963 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden. Das vorliegende Abkommen ist daher gemäß seinem Artikel 7 Absatz 2 für Österreich am 5. Jänner 1964 in Kraft getreten.

Bisher gehören dem Abkommen folgende weitere Staaten an:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Kuba, Luxemburg, Niederlande, Schweden, Schweiz, Tschechoslowakei, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Von den vorstehend angeführten Staaten haben die folgenden gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens erklärt, daß sie sich durch

Artikel 11 Absätze 2 und 3 nicht als gebunden betrachten: Bulgarien, Kuba, Tschechoslowakei, Ungarn.

Die Niederlande haben anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 22. Oktober 1962 erklärt, daß das Abkommen für die Niederländischen Antillen gilt.

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 1. Oktober 1962 erklärt, daß das Abkommen gemäß seinem Artikel 10 Absatz 1 auf die nachstehenden Gebiete ausgedehnt wird:

Kolonie Aden, Antigua, Bahama-Inseln, Britisch-Honduras, Protektorat Britische Salomon-Inseln, Kanal-Inseln, Falkland-Inseln, Fidschi, Gambia, Gilbert- und Ellice-Inseln, Grenada, Hongkong, Insel Man, Kenia, Montserrat, Nord-Borneo, Sarawak, Uganda.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß Paletten insbesondere infolge ihres gemeinschaftlichen Gebrauchs in zunehmendem Maße im internationalen Verkehr verwendet werden,

IN DEM WUNSCH, diese zunehmende Verwendung zu begünstigen, um den internationalen Verkehr zu erleichtern und seine Kosten zu verringern,

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Zum Inkrafttreten vgl. § 0 der Anlage B.3 (Eingeführte Waren in Behälter u. Paletten), BGBl. III Nr. 37/1997.

Sonstige Textteile

Nachdem das Europäische Abkommen über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden, vom 9. Dezember 1960, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich, diesem Abkommen namens der Republik Österreich beizutreten, und verspricht im deren Namen die gewissenhafte Erfüllung des Abkommens.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 9. August 1963.

Ratifikationstext

Die Beitrittsurkunde ist am 7. Oktober 1963 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden. Das vorliegende Abkommen ist daher gemäß seinem Artikel 7 Absatz 2 für Österreich am 5. Jänner 1964 in Kraft getreten.

Bisher gehören dem Abkommen folgende weitere Staaten an:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Kuba, Luxemburg, Niederlande, Schweden, Schweiz, Tschechoslowakei, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Von den vorstehend angeführten Staaten haben die folgenden gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens erklärt, daß sie sich durch Artikel 11 Absätze 2 und 3 nicht als gebunden betrachten: Bulgarien, Kuba, Tschechoslowakei, Ungarn.

Die Niederlande haben anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 22. Oktober 1962 erklärt, daß das Abkommen für die Niederländischen Antillen gilt.

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 1. Oktober 1962 erklärt, daß das Abkommen gemäß seinem Artikel 10 Absatz 1 auf die nachstehenden Gebiete ausgedehnt wird:

Kolonie Aden, Antigua, Bahama-Inseln, Britisch-Honduras, Protektorat Britische Salomon-Inseln, Kanal-Inseln, Falkland-Inseln, Fidschi, Gambia, Gilbert- und Ellice-Inseln, Grenada, Hongkong, Insel Man, Kenia, Montserrat, Nord-Borneo, Sarawak, Uganda.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß Paletten insbesondere infolge ihres gemeinschaftlichen Gebrauchs in zunehmendem Maße im internationalen Verkehr verwendet werden,

IN DEM WUNSCH, diese zunehmende Verwendung zu begünstigen, um den internationalen Verkehr zu erleichtern und seine Kosten zu verringern,

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Kapitel I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

1.

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff

a)

„Eingangsabgaben“ nicht nur die Zölle, sondern auch alle anderen aus Anlaß der Einfuhr zu erhebenden Abgaben;

b)

„Palette“ eine Vorrichtung, auf deren Boden sich eine gewisse Gütermenge zu einer Verladeeinheit zusammenfassen läßt, um als solche befördert oder mit mechanischen Geräten bewegt oder gestapelt zu werden. Diese Vorrichtung besteht entweder aus zwei durch Stützen miteinander verbundenen Böden oder aus einem auf Füßen ruhenden Boden; ihre Gesamthöhe ist möglichst niedrig gehalten, ohne daß dadurch die Handhabung mit Gabelstaplern oder Palettenwagen behindert wird; sie kann auch mit einem Aufsetzrahmen versehen sein;

c)

„Personen“ sowohl natürliche als auch juristische Personen.

2.

Dieses Abkommen gilt für Paletten, die aus dem Gebiet einer Vertragspartei in das Gebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt werden.

Artikel 2

1.

Jede Vertragspartei läßt die Einfuhr von Paletten ohne Entrichtung der Eingangsabgaben und ohne Anwendung von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zu, sofern

a)

sie vorher ausgeführt worden sind oder später wieder ausgeführt werden, oder

b)

die gleiche Anzahl Paletten von gleichem Typ und annähernd gleichem Wert vorher ausgeführt worden ist oder später ausgeführt wird.

2.

Vorbehaltlich des Artikels 3 richten sich das Verfahren und die Bedingungen der Anwendung der in Absatz 1 vorgesehenen Regelung nach den Vorschriften jeder Vertragspartei. Diese Vorschriften können insbesondere Bestimmungen enthalten, die verhindern sollen, daß die Zahl der endgültig ohne Entrichtung der Eingangsabgaben eingeführten Paletten größer ist als die Zahl der ausgeführten oder auszuführenden Paletten.

3.

Jede Vertragspartei wird sich bemühen, die Förmlichkeiten so einfach wie möglich zu gestalten und insbesondere auf eine Sicherheitsleistung für die Eingangsabgaben zu verzichten.

Artikel 3

1.

Bei der Anwendung des Artikels 2 Absatz 1 auf Paletten, die auf Grund einer Vereinbarung gemeinschaftlich benutzt werden, verzichtet jede Vertragspartei bei der Ein- und Ausfuhr auf die Vorlage eines Zollpapiers und auf eine Sicherheitsleistung für die Eingangsabgaben, wenn die Vereinbarung vorsieht, daß die daran Beteiligten

a)

untereinander von Land zu Land Paletten des gleichen Typs bei internationalen Warentransporten austauschen,

b)

nach Palettentypen getrennt über die Anzahl der auf diese Weise von Land zu Land ausgetauschten Paletten Buch führen und

c)

sich verpflichten, innerhalb einer bestimmten Frist einander Paletten der einzelnen Typen in der Zahl zu liefern, die erforderlich ist, um die Salden der so geführten Konten in regelmäßigen Zeitabständen zweiseitig oder mehrseitig auszugleichen.

2.

Absatz 1 gilt nur, wenn

a)

die Paletten mit einem Kennzeichen versehen sind, das dem in der Vereinbarung über die gemeinschaftliche Benutzung vorgesehenen entspricht und

b)

die Vereinbarung über die gemeinschaftliche Benutzung den Zollverwaltungen der beteiligten Vertragsparteien zugeleitet worden ist und diese sie anerkannt haben, weil sie die Palettentypen für genügend bestimmt und die ordnungsmäßige Ausführung der Vereinbarung für hinreichend gesichert halten.

Artikel 4

Jede Vertragspartei behält sich vor, die nach den Vorschriften ihres Landes zu zahlenden inneren Abgaben und gegebenenfalls Eingangsabgaben für Paletten zu erheben, die Gegenstand eines Kaufes oder ähnlichen Vertrages mit einer Person sind, die in ihrem Gebiet ihren Wohnsitz oder Sitz hat. Außerdem behält sich jede Vertragspartei vor, für Paletten, die nach diesem Abkommen ausgeführt werden, die Rückerstattung von Abgaben und die volle oder teilweise Gewährung sonstiger für die Ausfuhr etwa vorgesehener Begünstigungen zu verweigern.

Artikel 5

Dieses Abkommen schließt nicht aus, daß für die Ein- und Ausfuhr von Paletten Erleichterungen gewährt werden, die über die im Abkommen vorgesehenen hinausgehen.

Kapitel II

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 6

1.

Die Mitgliedsländer der Wirtschaftskommission für Europa sowie die Länder, die nach Absatz 8 des der Kommission erteilten Auftrages in beratender Eigenschaft zu der Kommission zugelassen sind, können Vertragsparteien dieses Abkommens werden

a)

durch Unterzeichnung,

b)

durch Ratifikation, nachdem sie das Abkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben, oder

c)

durch Beitritt.

2.

Die Länder, die nach Absatz 11 des der Wirtschaftskommission für Europa erteilten Auftrages berechtigt sind, an gewissen Arbeiten der Kommission teilzunehmen, können durch Beitritt Vertragsparteien des Abkommens nach seinem Inkrafttreten werden.

3.

Das Abkommen liegt bis einschließlich 15. März 1961 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tag steht es zum Beitritt offen.

4.

Die Ratifikation oder der Beitritt wird durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen vollzogen.

Artikel 7

1.

Dieses Abkommen tritt am neunzigsten Tag in Kraft, nachdem fünf der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Länder es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

2.

Für jedes Land, das dieses Abkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem fünf Länder es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt das Abkommen am neunzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 8

1.

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.

2.

Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Artikel 9

Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn zu irgendeiner Zeit nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt.

Artikel 10

1.

Jedes Land kann, wenn es dieses Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet, oder bei Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären, daß dieses Abkommen für alle oder für einzelne der Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen es wahrnimmt. Das Abkommen wird für das Gebiet oder die Gebiete, die in der Notifikation genannt sind, am neunzigsten Tag nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär oder, falls das Abkommen dann noch nicht in Kraft getreten ist, mit seinem Inkrafttreten wirksam.

2.

Jedes Land, das dieses Abkommen durch eine Erklärung nach Absatz 1 auf ein Gebiet ausgedehnt hat, dessen internationale Beziehungen es wahrnimmt, kann das Abkommen auch für dieses Gebiet allein gemäß Artikel 8 kündigen.

Artikel 11

1.

Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen den beteiligten Parteien beigelegt.

2.

Jede Meinungsverschiedenheit, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird einem Schiedsspruch unterworfen, wenn eine der am Streitfall beteiligten Vertragsparteien es verlangt; sie wird deshalb einem Schiedsrichter oder mehreren Schiedsrichtern, die durch Übereinkommen zwischen den am Streitfall beteiligten Parteien zu wählen sind, zur Entscheidung übertragen. Können sich die am Streitfall beteiligten Parteien binnen drei Monaten nach dem Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung über die Wahl eines Schiedsrichters oder der Schiedsrichter nicht einigen, so kann jede dieser Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu ernennen, dem der Streitfall zur Entscheidung übertragen wird.

3.

Die Entscheidung der nach Absatz 2 ernannten Schiedsrichter ist für die beteiligten Vertragsparteien bindend.

Artikel 12

1.

Jedes Land kann bei der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Abkommens oder bei seinem Beitritt erklären, daß es sich durch Artikel 11 Absätze 2 und 3 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber einer Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch diese Absätze nicht gebunden.

2.

Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifikation an den Generalsekretär zurückziehen.

3.

Abgesehen von dem Vorbehalt nach Absatz 1 ist kein Vorbehalt zu diesem Abkommen zulässig.

Artikel 13

1.

Sobald dieses Abkommen drei Jahre in Kraft ist, kann jede Vertragspartei durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Einberufung einer Konferenz zur Revision des Abkommens beantragen. Der Generalsekretär notifiziert diesen Antrag allen Vertragsparteien und beruft eine Revisionskonferenz ein, wenn ihm binnen vier Monaten nach dem Tag seiner Notifikation mindestens ein Drittel der Vertragsparteien die Zustimmung zu dem Antrag mitgeteilt hat.

2.

Wird eine Konferenz nach Absatz 1 einberufen, so teilt der Generalsekretär dies allen Vertragsparteien mit und fordert sie auf, binnen drei Monaten die Vorschläge einzureichen, die nach ihrem Wunsch von der Konferenz behandelt werden sollen. Der Generalsekretär teilt allen Vertragsparteien die vorläufige Tagesordnung der Konferenz sowie den Wortlaut dieser Vorschläge spätestens drei Monate vor Beginn der Konferenz mit.

3.

Der Generalsekretär lädt zu jeder nach diesem Artikel einberufenen Konferenz alle in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Länder sowie die Länder ein, die nach Artikel 6 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind.

Artikel 14

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.