Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr
Unterzeichnungsdatum
Sonstige Textteile
Nachdem der am 6. September 1962 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr samt Anlagen und Briefwechsel, welcher also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag samt Anlagen und Briefwechsel für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 2. Mai 1963.
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 3. Feber 1964 ausgetauscht worden; der Vertrag ist somit gemäß seinem
Artikel 26 Absatz 2 am 3. März 1964 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
und
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
sind in dem Bestreben, den nachbarlichen Verkehr und den Durchgangsverkehr zwischen den Zollgrenzzonen zwischen der Vertragsparteien zu erleichtern, übereingekommen, einen Vertrag zu schließen.
Zu diesem Zwecke haben zu Bevollmächtigten ernannt:
Der Herr Bundespräsident der Republik Österreich:
Herrn Dr. Josef Stangelberger, Sektionschef im Bundesministerium für Finanzen.
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland:
Herrn Dr. Friedrich Janz, außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter, und
Herrn Dr. Karl Zepf, Ministerialdirektor im Bundesministerium für Finanzen.
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:
ABSCHNITT I
Grenzverkehr
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(1) Grenzverkehr im Sine dieses Vertrages ist der in diesem Abschnitt geregelte nachbarliche Warenverkehr zwischen den beiderseitigen Zollgrenzzonen.
(2) Zollgrenzzonen sind die beiderseitigen Gebietsstreifen, die sich entlang der gemeinsamen Zollgrenze in einer Tiefe von höchstens 20 km erstrecken. Die Gemeinden und Teile von Gemeinden, die in den Zollgrenzzonen liegen, sind in der Anlage I aufgeführt. Das österreichische Bundesministerium für Finanzen und der deutsche Bundesminister für Finanzen können die in der Anlage enthaltenen Verzeichnisse im Rahmen der durch Satz 1 bestimmten Begrenzung im gegenseitigen Einverständnis unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Grenzverkehrs und der Grenzbewohner abändern.
(3) Grenzbewohner im Sinne dieses Vertrages sind natürliche Personen, die in den Zollgrenzzonen ihren Wohnsitz haben.
Artikel 2
Land- und forstwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr
(1) Grenzbewohnern, die ihre Wohn- und Wirtschaftsgebäude in der Zollgrenzzone der eines Vertragspartei haben und in der anderen Zollgrenzzone gelegene land-, forst-, fischerei- oder jagdwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaften, können frei von Ein- und Ausgangsabgaben ein- und ausführen:
die zur Bewirtschaftung und Erhaltung dieser Grundstücke erforderlichen Rohstoffe, Hilfsmittel, Geräte, Maschinen, Fahrzeuge und Arbeitstiere. Die nicht verbrauchten Mengen, sowie die Geräte, Maschinen, Fahrzeuge und Arbeitstiere sind zurückzubringen;
die aus diesen Grundstücken gewonnenen Erzeugnisse, das dort erlegte Wild und die dort gefangenen Fische, sofern diese Waren in dem Zustand über die Grenze gebracht werden, in dem sie üblicherweise von diesen Grundstücken weggebracht werden.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten entsprechend für juristische Personen, die Wirtschaftsgebäude in der Zollgrenzzone der einen Vertragspartei haben und in der anderen Zollgrenzzone Grundstücke bewirtschaften, ohne Rücksicht darauf, ob sich ihr Sitz in der Zollgrenzzone befindet.
(3) Zur Erlangung der Abgabenbefreiung nach Absatz 1 sind das Bewirtschaftungsrecht sowie Lage, Größe und Bewirtschaftungsart des Grundstückes nachzuweisen.
Artikel 3
Verbringung von Tieren über die Grenze zum vorübergehenden Verbleib
(1) Von Ein- und Ausgabenabgaben sind befreit:
Tiere, die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone aus dieser auf Weideplätze oder zur Stallfütterung in die andere Zollgrenzzone bringen und innerhalb des üblichen jährlichen Weide- oder Fütterungszeitraumes zurückbringen;
Tiere, die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone aus dieser zum Wiegen, Belegen, Beschlagen, Schneiden oder zur tierärztlichen Behandlung in die andere Zollgrenzzone bringen und nachher zurückbringen;
Tiere, die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone auf Messen, Märkte oder Ausstellungen in der anderen Zollgrenzzone bringen und nachher zurückbringen.
(2) Die Abgabenbefreiung erstreckt sich auch auf Futter, das für die in Absatz 1 genannten Tiere in die andere Zollgrenzzone gebracht wird. Das nicht verbrauchte Futter ist in die Herkunftszone zurückzubringen.
(3) Die von den in Absatz 1 genannten Tieren während ihres Aufenthalts in der anderen Zollgrenzzone gewonnenen Erzeugnisse, einschließlich der dort geborenen Jungtiere, können frei von Ein- und Ausgangsabgaben in die Herkunftszone der Tiere gebracht werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für juristische Personen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2.
Artikel 4
Persönliche Verpflegung
(1) Von Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit:
Lebensmittel einschließlich Getränke, die von Grenzbewohnern der einen Zollgrenzzone in die andere Zollgrenzzone als persönliche Verpflegung mitgeführt oder für sie zu diesem Zwecke von ihren Angehörigen oder Arbeitnehmern nachgebracht werden, soweit sie den Tagesbedarf nicht übersteigen.
Lebensmittel einschließlich Getränke, die zur Versorgung der bei der Bewirtschaftung der in Artikel 2 genannten Grundstücke tätigen Personen dienen.
(2) Grenzbewohner über 17 Jahre können täglich einmal frei von Ein- und Ausgangsabgaben bis zu 0,25 Liter Spirituosen zum eigenen Verbrauch aus der Zollgrenzzone, in der sie ihren Wohnsitz haben, in die andere Zollgrenzzone mitführen. Im übrigen erstreckt sich die Abgabenbefreiung nach Absatz 1 nicht auf Spirituosen.
(3) Grenzbewohner über 17 Jahre können täglich einmal bis zu 25 Zigaretten oder 5 Zigarren oder 25 Gramm Tabak zum eigenen Verbrauch frei von Ein- und Ausgangsabgaben aus der Zollgrenzzone, in der sie ihren Wohnsitz haben, in die andere Zollgrenzzone mitführen.
Artikel 5
Lebensmittel zum Verbrauch im Haushalt
(1) Soweit es die örtlichen Verhältnisse erfordern, können Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone aus der anderen Zollgrenzzone zum Verbrauch in ihrem Haushalt täglich einmal für jede zum Haushalt gehörige Person nachstehende Waren frei von Ein- und Ausgangsabgaben mitbringen:
Fleisch, genießbarer Schlachtabfall und Wurst bis zu insgesamt 500 Gramm;
Müllereierzeugnisse aus Getreide oder Hülsenfrüchte bis zu insgesamt 1 Kilogramm;
Brot und andere gewöhnliche Backwaren bis zu insgesamt 1 Kilogramm;
Milch bis zu 1 Liter;
Milcherzeugnisse (einschließlich Butter) bis zu 250 Gramm;
Obst und Gemüse bis zu insgesamt 1 Kilogramm;
tierische und pflanzliche Fette (ausschließlich Butter) bis zu insgesamt 500 Gramm.
(2) Die Einfuhr darf nur an Wochentagen, für jeden Haushalt täglich nur einmal, während der Amtsstunden des Grenzzollamtes und nur auf einer Zollstraße erfolgen. Zur Erlangung der Abgabenbefreiung nach Absatz 1 hat der Grenzbewohner die Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen nachzuweisen.
(3) Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone können aus der anderen Zollgrenzzone wildwachsende Beeren und frische Pilze frei von Ein- und Ausgangsabgaben mitbringen.
Artikel 6
Arzneimittel
Von Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit Arzneimittel, Seren, Impfstoffe und diagnostische Mittel, sämtliche in Aufmachung für den Einzelverkauf, sowie Verbands- und Desinfektionsmittel,
die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone für den eigenen Bedarf aus der anderen Zollgrenzzone mitbringen, wenn sie nach ihrer Menge zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt sind und die örtlichen Verhältnisse die Einbringung aus der anderen Zollgrenzzone erfordern;
Die Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Hebammen aus der einen Zollgrenzzone zur unmittelbaren Verwendung bei der Behandlung in der anderen Zollgrenzzone mitbringen, wobei die nicht verbrauchten Mengen in die Herkunftszone zurückzubringen sind.
Artikel 7
Blumen und Zierpflanzen
Von Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit Sträuße, Blumenkörbe, Kränze und ähnliche Waren, ferner Pflanzen sowie natürliche oder künstliche Blumen, wenn sie anläßlich einer religiösen oder weltlichen Feierlichkeit, anläßlich eines Leichenbegängnisses, eines Totengedenktages oder zur Ausschmückung von Gotteshäusern als persönliche Gabe von einer Zollgrenzzone in die andere gebracht werden.
Artikel 8
Einfuhr von gewissen Roh- und Hilfsstoffen
Düngemittel jeder Art, Flachs und Hanf in Stengeln, Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch zerkleinert, Heu, Luzerne, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, ferner Torf, Moorerde, gewöhnliche Erden, Sand, Steine und Kies, Lehm und Ton, alle unbearbeitet, die aus der Zollgrenzzone der einen Vertragspartei stammen und für den eigenen Bedarf der Grenzbewohner der anderen Zollgrenzzone dorthin gebracht werden, sind von Ein- und Ausgangsabgaben befreit, soweit die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse derartige Einfuhren erfordern.
Artikel 9
Einfuhr von Material für bestimmte Zwecke
(1) Von Ein- und Ausgangsabgaben ist Baubedarf befreit, der aus der einen Zollgrenzzone in die andere verbracht wird
zur Instandsetzung oder Regulierung von Grenzflüssen und sonstigen Grenzgewässern;
zum Bau oder zu Erhaltung von Straßen und Wegen, deren Baulast die eine Vertragspartei oder eine ihrer Gebietskörperschaften trägt und die in der Zollgrenzzone der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise verlaufen.
(2) Das nicht verbrauchte Material ist in die Herkunftszone zurückzubringen. Die Abgabenbefreiung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Verwendungszweck durch eine Bescheinigung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde nachgewiesen wird.
Artikel 10
Deputate
Von Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit Deputatholz, Deputatkohle und Deputatsalz, die bezugsberechtigte Grenzbewohner zur Verwendung im eigenen Haushalt aus einer Zollgrenzzone in die andere bringen.
Artikel 11
Veredlungsverkehr
(1) Waren des eigenen Bedarfs der Grenzbewohner, die aus einer Zollgrenzzone in die andere zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung gebracht und nachher in die Herkunftszone zurückgebracht werden, sind von Ein- und Ausgangsabgaben befreit, wenn die örtlichen Verhältnisse diese Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung erfordern. Die Prüfung dieser Voraussetzung entfällt bei Ausbesserungsverkehren im Rahmen von Garantieverpflichtungen.
(2) Die Abgabenbefreiung erstreckt sich auf die bei der Wiedereinfuhr der veredelten Waren nach dem innerstaatlichen Recht zu erhebenden Eingangsabgaben. Dies gilt jedoch nicht, soweit
Zutaten verwendet worden sind, die sich in dem Staat, in dem die Veredelung stattgefunden hat, nicht im freien Verkehr befunden haben, oder
Ersatz- oder Zubehörteile in Maschinen oder Fahrzeuge eingebaut worden sind.
(3) Die Zollbehandlung der Nebenerzeugnisse und Abfälle, die nicht in die Herkunftszone zurückgebracht werden, richtet sich nach der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Gebiet sie verbleiben.
Artikel 12
Waren zum vorübergehenden Gebrauch
(1) Von Ein- und Ausgangsabgaben sind unter der Bedingung der Wiederausfuhr in die Herkunftszone befreit:
Werkzeuge, Geräte, Instrumente, Apparate, Maschinen und Materialien, die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone zur Ausübung ihres Berufes oder zur Durchführung von anderen Arbeiten in der anderen Zollgrenzzone bringen. Diese Gegenstände dürfen nicht zur gewerblichen Herstellung von Waren oder zum gewerblichen Verleih dienen;
Umschließungen, die zum Füllen oder Entleeren von einer Zollgrenzzone in die andere gebracht werden;
andere Gegenstände, einschließlich Fahrzeuge und Tiere, die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone zum eigenen Gebrauch in die andere Zollgrenzzone mit sich führen;
Geräte, Fahrzeuge, Gespanne, einschließlich der Zubehörteile, die Rettungsdienste der einen Zollgrenzzone zur Hilfeleistung bei Feuerbrünsten, Überschwemmungen, Unglücksfällen usw. in die andere Zollgrenzzone mit sich führen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Gegenstände sind nach beendeter Tätigkeit, spätestens jedoch nach sechs Monaten, in die Herkunftszone zurückzubringen.
Artikel 13
Abfertigungsverfahren bei vorübergehend ein- und ausgeführten Waren
(1) Die Abgabenbefreiung bei der vorübergehenden Ein- und Ausfuhr von Waren wird nur gewährt, wenn die Nämlichkeit der Ware gesichert werden kann. Die zollamtlichen Kennzeichen der einen Vertragspartei werden von den Zollbehörden der anderen Vertragspartei anerkannt. Vorbehaltlich bleibt das Recht, eigene Kennzeichen anzubringen.
(2) Die Sicherheitsleistung für die Abgaben sowie Überwachungs- und Sicherungsmaßnahmen sollen auf das geringste, mit ihrem Zwecke zu vereinbarende Maß beschränkt werden. Im land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr (Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1), beim Verbringen von Tieren über die Grenze (Artikel 3), für Fahrzeuge und Geräte von Rettungsdiensten (Artikel 12 Absatz 1 Nr. 4), sowie für Gegenstände zum religiösen Gebrauch sowie Fahrzeuge, Instrumente und andere Gegenstände, die Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen und Geistliche zur Berufsausübung in der anderen Zollgrenzzone benutzen (Artikel 12 Absatz 1 Nr. 1 und 3), wird von einer Sicherheitsleistung angesehen und in der Regel auch kein Zollpapier ausgestellt, sofern nicht im Einzelfall Mißbräuche hierzu Anlaß geben.
(3) Anläßlich der vorübergehenden Ein- und Ausfuhr von Maschinen, Fahrzeugen und Tieren nach Artikel 2, 3, 11 und 12 können die dafür erforderlichen Treib- und Schmierstoffe, das Futter und der übrige Bedarf in den üblichen Mengen abgabenfrei mitgebracht werden. Die nicht verbrauchten Mengen sind in die Herkunftszone zurückzubringen.
Artikel 14
Kraftfahrzeuge bei Doppelwohnsitz
Grenzbewohner, die neben ihrem gewöhnlichen Wohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) in der einen Zollgrenzzone auch einen Wohnsitz in der anderen Zollgrenzzone habe, können ihr in dem Staate ihres gewöhnlichen Wohnsitzes zugelassenes Personkraftfahrzeug vorübergehend zum eigenen Gebrauch in die andere Zollgrenzzone einführen.
Artikel 15
Örtliche und zeitliche Erleichterungen
Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, können die Zollbehörden der Vertragsparteien auf Antrag die Ein- und Ausfuhr von Waren im Grenzverkehr auch über andere Wege als Zollstraßen und auch außerhalb der Zollstunden gestatten. Die Anträge sind an die Zollämter der Vertragsparteien zu richten, die dem Ort des beabsichtigten Grenzübertrittes am nächsten liegen. Keiner Bewilligung bedürfen Rettungsdienste (Artikel 12 Absatz 1 Nr. 4) und die Verbringung von Waren im land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr grenzdurchschnittener Grundstücke.
ABSCHNITT II
Durchgangsverkehr
Artikel 16
Allgemeine Bestimmungen
(1) Durchgangsverkehr im Sinne dieses Vertrages ist der Verkehr mit Waren und Beförderungsmitteln zwischen zwei Orten der einen Zollgrenzzone über die andere Zollgrenzzone, wenn die Durchgangsstrecke die nächste oder verkehrstechnische günstigste Verbindung darstellt.
(2) Die Erleichterungen dieses Abschnittes gelten für die in Anlage II bezeichneten Durchgangsstrecken. Das österreichische Bundesministerium für Finanzen und der deutsche Bundesminister für Finanzen können im Rahmen des Absatzes 1 das Verzeichnis der Durchgangsstrecken im gegenseitigen Einvernehmen unter Berücksichtigung der Verkehrsbedürfnisse ändern.
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