Bundesgesetz vom 16. Dezember 1964, betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Kredite an die Felbertauernstraße-Aktiengesellschaft

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1964-12-31
Status Aufgehoben · 2004-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die zum Ausbau der Felbertauernstraße von Mittersill nach Matrei in Osttirol und des dazugehörigen Straßentunnels im In- und Ausland durchzuführenden Finanzoperationen (Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten) der Felbertauernstraße-Aktiengesellschaft Haftungen namens des Bundes als Bürge und Zahler (§ 1357 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der in Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn

a)

der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen den Betrag von 354 Millionen Schilling zuzüglich Zinsen und Kosten nicht übersteigt,

b)

die Finanzoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 130 Millionen Schilling zuzüglich Zinsen und Kosten nicht übersteigt,

c)

der nominelle Zinsfuß, bezogen auf ein Jahr, bei Zinszahlungen im nachhinein nicht mehr als 5 v. H. über dem im Zeitpunkt der Finanzoperation geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) (§ 48 Abs. 4 des Nationalbankgesetzes, BGBl. Nr. 184/1955) beträgt,

d)

die Laufzeit der Finanzoperation 25 Jahre nicht übersteigt,

e)

die prozentuelle Gesamtbelastung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als 9% beträgt:

( Rückzahlungskurs-Nettoerlös der )

( Finanzoperation in Hundertsätzen )

100 X ( Zinsfuß gem. lit.c + -------------------------------- )

( mittlere Laufzeit )

```

```

Nettoerlös der Finanzoperation in Hundertsätzen;

f)

falls eine vorzeitige Kündigung der Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite vereinbart ist, auch bei Kündigung die prozentuelle Gasamtbelastung gemäß lit. e nicht überschritten wird,

g)

die Finanzoperation in Schillingen, US-Dollar, Französischen Franken, Schweizer Franken, Deutschen Mark, Englischen Pfunden, Belgischen Franken, Holländischen Gulden, Schwedischen Kronen, Italienischen Lire oder Kanadischen Dollar erfolgt.

(3) Wird die Haftung des Bundes für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Geldkursen für Devisen auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 2. Eine Haftung gemäß § 1 darf nur übernommen werden,

1.

wenn sich die Felbertauernstraße-Aktiengesellschaft verpflichtet hat, für die Benützung der Felbertauernstraße ein Entgelt zu verlangen; die Festsetzung der Höhe des Entgeltes hat nach Fahrzeuggattung und Entfernung zu erfolgen; sie kann aber auch von anderen Merkmalen abhängig gemacht werden, insoweit dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit des Straßenbetriebes geboten ist;

eine Ausnahme bestimmter Fahrzeugkategorien von der Entgeltleistung ist möglich;

2.

wenn durch die Satzung der Gesellschaft sichergestellt ist, daß alle Maßnahmen des Vorstandes hinsichtlich des Benützungsentgeltes (Ziffer 1) der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des

Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des

Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,

nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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