Bundesgesetz vom 14. Juli 1965, betreffend die Erhöhung der Quote Österreichs beim Internationalen Währungsfonds

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1965-07-28
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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§ 1. Die der Republik Österreich gemäß Artikel III Absatz 1 des Abkommens des Internationalen Währungsfonds, BGBl. Nr. 105/1949, zugeteilte Quote von 75 Millionen US-Dollar wird auf Vorschlag des Internationalen Währungsfonds mit Wirkung vom 1. Jänner 1966 um 100 Millionen US-Dollar auf 175 Millionen US-Dollar erhöht. Dies ist dem Internationalen Währungsfonds durch den Bundesminister für Finanzen namens der Republik Österreich im Sinne des Artikels III Absatz 2 letzter Satz des Abkommens des Internationalen Währungsfonds zur Kenntnis zu bringen.

§ 2. (1) Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, jenen Teil der Quote der Republik Österreich beim Internationalen Währungsfonds, der auf die in § 1 genannte Quotenerhöhung entfällt, zu übernehmen und alle sich aus dieser Quotenerhöhung ergebenden finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Sie kann im Sinne des Artikels III Absatz 5 des Abkommens des Internationalen Währungsfonds für jene Beträge, die auf Schilling lauten und vom Internationalen Währungsfonds nicht abberufen sind, unübertragbare, unverzinsliche und bei Sicht zum Nennwert zahlbare eigene Verpflichtungen nach Absatz 1 dem Internationalen Währungsfonds zur Verfügung stellen.

(2) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, eine Forderung aus der Beteiligung am Internationalen Währungsfonds als Deckung des Gesamtumlaufes (§ 62 Absatz 1 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184) insoweit in ihre Aktiven einzustellen, als sie in Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen nach Absatz 1 dem internationalen Währungsfonds Goldmengen oder Schillingbeträge zur Verfügung gestellt hat.

§ 3. Der Bund hat der Oesterreichischen Nationalbank für die von ihr dem Internationalen Währungsfonds gemäß § 2 zur Verfügung gestellten Goldmengen und Schillingbeträge eine Vergütung in Höhe von 2% pro Jahr zu gewähren. Der Wert der zur Verfügung gestellten Goldmengen bestimmt sich nach der geltenden Parität des Schillings zum Gold zur Zeit der Übergabe an den Internationalen Währungsfonds.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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