VEREINBARUNG zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Republik Finnland über die Durchführung der Entlastung von den im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern von Dividenden und Zinsen
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Finnisch
Präambel/Promulgationsklausel
Das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und
das Finanzministerium der Republik Finnland haben, in Ausführung
von Artikel 9 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 8. Oktober 1963 1) (im folgenden „Abkommen“ genannt), folgendes vereinbart:
1) Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 8. Oktober 1963 ist unter BGBl. Nr. 55/1964 verlautbart worden.
Artikel 1
(1) Als im Abzugsweg an der Quelle erhobene Steuer von Dividenden und Zinsen im Sinn der Artikel 9 und 10 des Abkommens gilt derzeit die in Österreich erhobene Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen im Gesamtbetrag von 17,7 v. H. (österreichische Quellensteuer).
(2) Der Anspruch auf Entlastung von der österreichischen Quellensteuer, der einem in Finnland ansässigen Einkommensempfänger zusteht, beläuft sich auf den Gesamtbetrag der Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen (Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens). Diese Entlastung erfolgt im Weg der Rückerstattung.
(3) Rückzuerstattende Steuerbeträge werden nicht verzinst.
Artikel 2
(1) Der Empfänger von Einkünften aus Dividenden und Zinsen, die in Österreich einer im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuer unterliegen, hat Anspruch auf Entlastung von dieser Steuer, sofern
er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkünfte in Finnland im Sinn des Artikels 4 des Abkommens ansässig ist und
die in Rede stehenden Einkünfte in Finnland den Steuern vom Einkommen unterliegen.
(2) Angehörige einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Republik Finnland, die in Österreich oder in dritten Staaten residieren und die finnische Staatsangehörigkeit besitzen, gelten als in Finnland ansässig, sofern sie dort zur Entrichtung direkter Steuern von Dividenden und Zinsen, die in Österreich einer im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuer unterliegen, verpflichtet sind (Artikel 9 Absatz 4 lit. a des Abkommens).
Artikel 3
(1) Natürliche und juristische Personen, die in Finnland keine Steuern vom Einkommen bezahlen, weil sie aus in ihrer Person liegenden Gründen steuerfrei sind oder weil ihr Einkommen die steuerfreien Beträge nicht überschreitet, können die Entlastung von den von Österreich an der Quelle erhobenen Steuern gleichwohl verlangen.
(2) Zwischenstaatliche Organisationen und ihre Organe sowie die Beamten solcher Organisationen und das Personal diplomatischer oder konsularischer Vertretungen eines dritten Staates, die sich in Finnland aufhalten oder dort residieren und dort von der Entrichtung direkter Steuern von Dividenden und Zinsen befreit sind, haben keinen Anspruch auf Entlastung von den in Österreich im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern (Artikel 9 Absatz 4 lit. b des Abkommens).
Artikel 4
(1) Der in Finnland ansässige Einkommensempfänger hat die Rückerstattung der österreichischen Quellensteuer unter Verwendung des Formulars R-F 1, das bei den finnischen Veranlagungsbehörden oder Steuerdirektionen bezogen werden kann, zu beantragen. Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten Einkünfte fällig geworden sind, bei den für die Einkommensbesteuerung des Antragstellers zuständigen finnischen Veranlagungsbehörden (Verotoimisto; in Helsinki, Tampere und Turku: Verovirasto) in doppelter Ausfertigung einzureichen.
(2) Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus zwei Jahren können in einem Antrag zusammengefaßt werden. Soweit jedoch die in Österreich ansässigen Ertragsschuldner nicht vom gleichen Finanzamt zur Körperschaftsteuer veranlagt werden (Artikel 6 Absatz 1), sind gesonderte Anträge einzureichen. Die in Betracht kommenden Finanzämter sind auf der Rückseite des Formulars R-F l verzeichnet.
Artikel 5
(1) Die finnische Veranlagungsbehörde prüft, ob die in den vorstehenden Artikeln 2 und 3 umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, und stellt nötigenfalls ergänzende Erhebungen an.
(2) Ist der Antrag begründet, so bescheinigt die finnische Veranlagungsbehörde dies auf der einen Ausfertigung, die sie durch das finnische Finanzministerium dem österreichischen Bundesministerium für Finanzen zustellt. Die andere Ausfertigung bleibt bei der finnischen Veranlagungsbehörde.
Artikel 6
(1) Das österreichische Bundesministerium für Finanzen übermittelt den Antrag an das hierüber zur Entscheidung zuständige Finanzamt, das ist das Finanzamt, das für die Körperschaftsteuerveranlagung des Schuldners der Kapitalerträge zuständig ist.
(2) Das im Absatz 1 bezeichnete Finanzamt für Körperschaften prüft den Antrag auf seine Berechtigung und seine Richtigkeit. Notwendige ergänzende Auskünfte und Beweismittel holt es direkt beim Antragsteller oder gegebenenfalls bei der finnischen Veranlagungsbehörde ein. Es entscheidet über die Durchführung der Rückerstattung.
(3) Das im Absatz 1 bezeichnete Finanzamt für Körperschaften eröffnet dem Antragsteller seine Entscheidung schriftlich und überweist den geschuldeten Rückerstattungsbetrag unter Beachtung allfälliger Vorschriften über einen gebundenen Zahlungsverkehr an die im Antrag angegebene Adresse.
(4) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen, so wird die Entscheidung mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung durch eingeschriebenen Brief eröffnet.
(5) Gegen die Entscheidung des Finanzamtes für Körperschaften kann bei der Finanzlandesdirektion innerhalb eines Monates von der Zustellung an Berufung erhoben werden. Gegen die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion kann innerhalb von 6 Wochen von der Zustellung an Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in Wien erhoben werden.
Artikel 7
Die österreichischen Steuerbehörden und der österreichische Verwaltungsgerichtshof nehmen Korrespondenzen und Beschwerden von in Finnland ansässigen Antragstellern nur in deutscher Sprache entgegen.
Artikel 8
Das Verfahren nach den Artikeln 4 bis 7 findet keine Anwendung auf die Rückerstattung der österreichischen Kapitalertragsteuer, für die den in Finnland ansässigen Personen schon nach Maßgabe der österreichischen Gesetzgebung ein Anspruch zusteht (Artikel 9 Absatz 5 des Abkommens).
Artikel 9
Das österreichische Bundesministerium für Finanzen und das finnische Finanzministerium unterstützen sich gegenseitig in der Verhinderung mißbräuchlicher Steuerentlastungen.
Artikel 10
(1) Diese Vereinbarung ist in deutscher und finnischer Sprache ausgefertigt, wobei beide Texte gleicherweise authentisch sind; sie tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und findet erstmals Anwendung auf die im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern von Dividenden und Zinsen, die im Kalenderjahr 1963 fällig sind (Artikel 29 Absatz 2 des Abkommens).
(2) Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen Einverständnis jederzeit durch Schriftwechsel abgeändert oder ergänzt werden.
(3) Die Vereinbarung kann von jedem der beiden Ministerien mindestens sechs Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden; sie erlischt im Fall einer solchen Kündigung mit Ablauf des Kalenderjahres. Begehren um Entlastung von Quellensteuern, die vor dem letztgenannten Zeitpunkt eingereicht worden sind, werden indessen noch nach dem in der vorliegenden Vereinbarung vorgesehenen Verfahren erledigt werden. Sobald eine Kündigung erfolgt ist, sollen unverzüglich Verhandlungen über den Abschluß einer neuen Vereinbarung aufgenommen werden.
Wien, den 23. Juli 1964.
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