(Übersetzung) Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1965-04-05
Status Aufgehoben · 2001-09-04
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Sonstige Textteile

Nachdem das am 24. September 1963 in New Delhi unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Notenwechsel, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen samt Notenwechsel für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 31. Jänner 1964.

Ratifikationstext

Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel XXI Absatz 3 am 5. April 1965 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Republik Indien, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen abzuschließen, sind übereingekommen wie folgt:

ARTIKEL I

(1) Gegenstand dieses Abkommens sind folgende Steuern:

a)

In Österreich:

b)

In Indien:

(2) Dieses Abkommen ist auch auf jede andere ihrem Wesen nach ähnliche Steuer anzuwenden, die in Österreich oder in Indien nach dem Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens eingeführt wird.

ARTIKEL II

(1) Soweit sich in diesem Abkommen aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt:

a)

bedeuten die Begriffe "eines der Gebiete" und "das andere Gebiet" Österreich oder Indien, wie es der Zusammenhang erfordert;

b)

umfaßt der Begriff "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und andere Rechtsträger, die nach den in den betreffenden Gebieten in Kraft stehenden Steuergesetzen als Steuersubjekte behandelt werden;

c)

bedeutet der Begriff "Gesellschaft" alle Rechtsträger, die für steuerliche Zwecke nach österreichischem Recht wie eine juristische Person oder nach indischem Recht wie Gesellschaften behandelt werden;

d)

bedeutet der Begriff "Steuer" die österreichische Steuer oder die indische Steuer, wie es der Zusammenhang erfordert;

e)

bedeuten die Begriffe "in Österreich ansässige Person" und "in Indien ansässige Person" eine Person, die im Sinn der österreichischen Steuergesetze ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat und nicht in Indien im Sinn der indischen Steuergesetze ansässig ("resident") ist, und eine Person, die im Sinn der indischen Steuergesetze in Indien ansässig ("resident") ist und nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der österreichischen Steuergesetze in Österreich hat. Eine Gesellschaft gilt als eine in Österreich ansässige Person, wenn sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Österreich hat; eine Gesellschaft gilt als eine in Indien ansässige Person, wenn sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Indien hat;

f)

bedeuten die Begriffe "österreichisches Unternehmen" und "indisches Unternehmen" ein gewerbliches Unternehmen, das von einer in Österreich ansässigen Person betrieben wird, und ein gewerbliches Unternehmen, das von einer in Indien ansässigen Person betrieben wird, und die Begriffe "Unternehmen eines der Gebiete" und "Unternehmen des anderen Gebietes" ein österreichisches oder ein indisches Unternehmen, wie es der Zusammenhang erfordert;

g)

bedeutet der Begriff "Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(aa) Der Begriff "Betriebsstätte" umfaßt eine Geschäftsleitung,

eine Zweigniederlassung, ein Büro, eine Fabrikationsstätte,

eine Werkstätte, ein Lagerhaus, ein Bergwerk, einen

Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von

Bodenschätzen und eine dauernde Verkaufsausstellung.

(bb) Für ein Unternehmen eines der Gebiete wird in dem anderen

Gebiet eine Betriebsstätte angenommen, wenn es in diesem

anderen Gebiet eine Bauausführung, Montage oder dergleichen

durchführt.

(cc) Die Benutzung von bloß zur Lagerung bestimmten

Einrichtungen oder das Unterhalten einer

Geschäftseinrichtung ausschließlich zum Einkauf von Gütern

oder Waren und nicht zur Be- oder Verarbeitung dieser Güter

oder Waren in dem Gebiet, in dem der Einkauf erfolgt,

begründet keine Betriebsstätte.

(dd) Eine Person, die in einem der Gebiete für ein Unternehmen

des anderen Gebietes tätig ist, wird als eine in dem

erstgenannten Gebiet gelegene Betriebsstätte behandelt, wenn

1.

sie eine allgemeine Vollmacht besitzt, im Namen oder für Rechnung des Unternehmens in diesem erstgenannten Gebiet Verträge zu verhandeln und abzuschließen, und diese Vollmacht dort gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich die Tätigkeit der Person ausschließlich auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt, oder

2.

sie im erstgenannten Gebiet gewöhnlich ein Lager von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren unterhält, von dem die Person regelmäßig Güter oder Waren für das Unternehmen ausliefert, oder

3.

sie in dem erstgenannten Gebiet gewöhnlich Aufträge ausschließlich oder fast ausschließlich für das Unternehmen selbst oder für dieses Unternehmen und andere Unternehmen, die von ihm beherrscht werden oder die es beherrschen, einholt.

(ee) Ein unabhängiger Makler, der lediglich als Vermittler

zwischen einem Unternehmen eines der Gebiete und einem

etwaigen Kunden des anderen Gebietes tätig ist, wird nicht

als eine in dem anderen Gebiet gelegene Betriebsstätte

behandelt.

(ff) Die Tatsache, daß eine Gesellschaft, die in einem der

Gebiete ansässig ist, eine Tochtergesellschaft besitzt, die

entweder in dem anderen Gebiet ansässig ist oder die in dem

anderen Gebiet (gleichgültig, ob durch eine Betriebsstätte

oder in anderer Weise) Geschäftsbeziehungen unterhält, macht

für sich allein diese Tochtergesellschaft noch nicht zur

Betriebsstätte ihrer Muttergesellschaft.

h)

bedeutet der Begriff "zuständige Behörde" im Fall Österreichs das Bundesministerium für Finanzen und im Fall Indiens the Central Government in the Ministry of Finance, Department of Revenue.

(2) Bei Anwendung dieses Abkommens in einem der Gebiete ist, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, jedem in diesem Abkommen nicht anders umschriebenen Begriff der Sinn beizulegen, der ihm nach den Gesetzen zukommt, die in diesem Gebiet für die Steuern gelten, die den Gegenstand dieses Abkommens bilden.

ARTIKEL III

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 darf in einem der Gebiete keine Steuer von den gewerblichen Gewinnen eines Unternehmens des anderen Gebietes erhoben werden, es sei denn, daß die Gewinne durch eine im erstgenannten Gebiet gelegene Betriebsstätte dieses Unternehmens erzielt werden. Werden Gewinne auf diese Weise erzielt, so dürfen die Gewinne, die dieser Betriebsstätte zuzurechnen sind, in dem erstgenannten Gebiet besteuert werden.

(2) Der im anderen Gebiet gelegenen Betriebsstätte eines Unternehmens eines der Gebiete sind die gewerblichen Gewinne zuzurechnen, die sie in dem anderen Gebiet erzielt hätte, wenn sie sich als selbständiges Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Geschäften unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen befaßt und mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, Geschäfte wie ein unabhängiges Unternehmen getätigt hätte. Falls die Ermittlung des genauen Betrages der Gewinne, die der Betriebsstätte zuzurechnen sind, außerordentliche Schwierigkeiten bereitet, können die der Betriebsstätte zurechenbaren Gewinne in angemessener Weise geschätzt werden.

(3) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, daß in einem der Gebiete die in Anwendung dieses Abkommens gemäß den Gesetzen dieses Gebietes erfolgende Besteuerung von Einkünften (zum Beispiel von Dividenden, Zinsen, Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögenswerten, Entgelten für technische Leistungen, Einkünften aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen, Mieten oder Lizenzgebühren oder Einkünften aus unbeweglichem Vermögen) verhindert wird, die aus Quellen in diesem Gebiet von einer im anderen Gebiet ansässigen Person bezogen werden, auch wenn diese Einkünfte keiner im erstgenannten Gebiet gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen sind.

ARTIKEL IV

Wenn

a)

ein Unternehmen eines der Gebiete unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsführung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Gebietes beteiligt ist oder

b)

dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsführung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Gebietes beteiligt sind,

ARTIKEL V

(1) Einkünfte eines Unternehmens eines der Gebiete aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen dürfen in dem anderen Gebiet nicht besteuert werden, es sei denn, daß die Luftfahrzeuge ausschließlich oder vorwiegend zwischen Orten innerhalb dieses anderen Gebietes betrieben werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für Beteiligungen von Unternehmen der Luftfahrt an Pools jeder Art. (3) Einkünfte eines indischen Unternehmens aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen unterliegen überdies in Österreich nicht der Gewerbesteuer.

ARTIKEL VI

(1) Lizenzgebühren, die eine in einem der Gebiete ansässige Person aus Quellen innerhalb des anderen Gebietes bezieht, dürfen nur in diesem anderen Gebiet besteuert werden.

(2) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck "Lizenzgebühren" Lizenzgebühren oder andere gleichartige Beträge, die als Entgelt für das Recht auf Nutzung eines Urheberrechtes, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werkes, Filmes, Patentes, Modelles, Gebrauchsmusters, Planes, geheimen Herstellungsverfahrens oder -rezeptes, einer Schutzmarke oder eines anderen gleichartigen Rechtes zufließen.

ARTIKEL VII

Beträge, die von einem Unternehmen eines der Gebiete für technische Leistungen bezahlt werden, die von einem Unternehmen des anderen Gebietes erbracht werden, unterliegen der Besteuerung im erstgenannten Gebiet nur insoweit, als diese Beträge einer tatsächlich im erstgenannten Gebiet ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen sind. Bei Ermittlung der so der Besteuerung unterliegenden Einkünfte sind die Ausgaben als Abzugspost zuzulassen, die im erstgenannten Gebiet im Zusammenhang mit den in diesem Gebiet erbrachten Tätigkeiten angefallen sind.

ARTIKEL VIII

Dividenden, die von einer in einem der Gebiete ansässigen Gesellschaft an eine im anderen Gebiet ansässige Person gezahlt werden, dürfen nur im erstgenannten Gebiet besteuert werden.

ARTIKEL IX

Zinsen für Schuldverschreibungen, Wertpapiere, Schuldscheine, Obligationen oder irgendwelche andere Schuldverpflichtungen, die von einer in einem der Gebiete ansässigen Person aus Quellen innerhalb des anderen Gebietes bezogen werden, dürfen nur in diesem anderen Gebiet besteuert werden.

ARTIKEL X

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen dürfen nur in dem Gebiet besteuert werden, in dem das Vermögen liegt. In diesem Zusammenhang gelten Mieten, Lizenzgebühren oder andere Einkünfte, die aus dem Betrieb eines Bergwerkes, Steinbruchs oder irgendeiner anderen Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen bezogen werden, als Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen.

ARTIKEL XI

(1) Gewinne aus dem Verkauf, dem Tausch oder der Übertragung von beweglichen oder unbeweglichen Vermögenswerten dürfen nur in dem Gebiet besteuert werden, in dem sich der Vermögenswert zum Zeitpunkt des Verkaufes, des Tausches oder der Übertragung befindet. In diesem Zusammenhang gelten Anteile an Gesellschaften als in dem Gebiet befindlich, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) In diesem Artikel umfaßt der Begriff "Vermögenswerte" nicht das bewegliche Vermögen im Sinn von persönlicher Habe (zum Beispiel Kleidung, Schmuck und Einrichtungsgegenstände), das für den persönlichen Gebrauch des Steuerpflichtigen oder eines von ihm abhängigen Familienmitgliedes bestimmt ist.

ARTIKEL XII

(1) Entgelte (außer Pensionen und Renten) für Dienstleistungen, die von öffentlichen Kassen Österreichs bezahlt werden, dürfen in Indien nicht besteuert werden, es sei denn, daß die Zahlung an einen indischen Staatsbürger für dort erbrachte Dienste erfolgt.

(2) Entgelte (außer Pensionen und Renten) für Dienstleistungen, die von öffentlichen Kassen Indiens bezahlt werden, dürfen in Österreich nicht besteuert werden, es sei denn, daß die Zahlung an einen österreichischen Staatsbürger für dort erbrachte Dienste erfolgt.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf Zahlungen für Dienstleistungen anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer in Gewinnerzielungsabsicht durchgeführten gewerblichen Tätigkeit eines der beiden vertragschließenden Teile oder dessen Gebietskörperschaften erbracht werden.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Vergütungen (außer Pensionen und Renten) anzuwenden, die von der Oesterreichischen Nationalbank, den Österreichischen Bundesbahnen oder der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung oder von der Reserve-Bank in Indien, den Staatsbahnbehörden und der Postverwaltung Indiens gezahlt werden.

ARTIKEL XIII

(1) Pensionen oder Renten, die eine in einem der Gebiete ansässige Person aus Quellen innerhalb des anderen Gebietes bezieht, dürfen nur in diesem anderen Gebiet besteuert werden.

(2) In diesem Artikel bedeutet der Begriff "Pensionen" regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die für erbrachte Dienstleistungen oder zum Ausgleich für erlittene Nachteile gewährt werden. Der Begriff "Renten" bedeutet bestimmte Beträge, die regelmäßig an festen Terminen auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnittes zahlbar sind.

ARTIKEL XIV

(1) Vorbehaltlich des Artikels XII dürfen Gewinne aus freiberuflicher Tätigkeit oder Entgelte für nichtselbständige Arbeit, die von einer in einem der Gebiete ansässigen natürlichen Person bezogen werden, in dem anderen Gebiet nur besteuert werden, wenn die Tätigkeit in diesem anderen Gebiet ausgeübt wird.

(2) Eine in Österreich ansässige natürliche Person darf in Indien von den Gewinnen oder Entgelten im Sinn des Absatzes 1 nicht besteuert werden, wenn

a)

sie sich in Indien in dem in Betracht kommenden "vorhergehenden Jahr" vorübergehend, insgesamt nicht länger als 183 Tage aufhält,

b)

die Tätigkeiten für oder im Auftrag einer in Österreich ansässigen Person geleistet werden,

c)

die Gewinne oder die Entgelte der österreichischen Steuer unterliegen, und

d)

die Gewinne oder Entgelte bei Ermittlung der Gewinne eines Unternehmens, das der indischen Steuer unterliegt, nicht abgezogen werden.

(3) Eine in Indien ansässige natürliche Person darf in Österreich von den Gewinnen oder Entgelten im Sinn des Absatzes 1 nicht besteuert werden, wenn

a)

sie sich in Österreich in einem Steuerjahr vorübergehend, insgesamt nicht länger als 183 Tage aufhält,

b)

die Tätigkeiten für oder im Auftrag einer in Indien ansässigen Person geleistet werden,

c)

die Gewinne oder Entgelte der indischen Steuer unterliegen,

d)

die Gewinne oder Entgelte bei Ermittlung der Gewinne eines Unternehmens, das der österreichischen Steuer unterliegt, nicht abgezogen werden.

(4) Dienste, die eine natürliche Person ständig oder vorwiegend an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen leistet, die von einem Unternehmen eines der Gebiete betrieben werden, gelten als in diesem Gebiet geleistet.

ARTIKEL XV

Hochschullehrer oder Lehrer aus einem der Gebiete, die Vergütungen für eine Lehrtätigkeit während eines vorübergehenden, zwei Jahre nicht übersteigenden Aufenthaltes an einer Universität, sonstigen Hochschule, Schule oder anderen Lehranstalt im anderen Gebiet erhalten, dürfen in diesem anderen Gebiet hinsichtlich dieser Vergütungen nicht besteuert werden.

ARTIKEL XVI

(1) Eine natürliche Person aus einem der Gebiete, die sich vorübergehend in dem anderen Gebiet lediglich

a)

als Student an einer Universität, einer sonstigen Hochschule oder Schule dieses anderen Gebietes,

b)

als Lehrling oder

c)

als Empfänger eines in erster Linie für das Studium oder für Forschungszwecke bestimmten Zuschusses, Unterhaltsbeitrages oder Preises einer religiösen, mildtätigen, wissenschaftlichen oder erzieherischen Organisation aufhält,

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