Bundesgesetz vom 10. Juni 1965, betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für eine Anleihe der österreichischen Donaukraftwerke AG. und der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) (Energieanleihegesetz 1965)
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für eine von der Österreichischen Donaukraftwerke AG. im Jahre 1965 zu begebende Anleihe bis zum Höchstbetrag von 200 Millionen Schilling zuzüglich Zinsen und Kosten namens der Republik Österreich die Haftung gemäß § 1357 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch zu übernehmen.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 2. Der Bundesminister für Finanzen wird ferner ermächtigt, für eine von der Österreichischen
Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundsgesellschaft) im Jahre 1965 zu begebende Anleihe bis zum Höchstbetrag von 400 Millionen Schilling zuzüglich Zinsen und Kosten namens der Republik Österreich die Haftung gemäß § 1357 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch zu übernehmen.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 3. Die Erlöse aus den gemäß §§ 1 und 2 durchgeführten Kreditoperationen sind zur Deckung des Investitions- und Rationalisierungsbedarfes der Verbundgesellschaft und der Sondergesellschaften im Sinne des Bundesgesetzes über die Verstaatlichung der Elektrizitätswirtschaft, BGBl. Nr. 81/1947, zu verwenden.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des
Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des
Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind,
nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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