Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 24. März 1965, betreffend die Scheidemünzen zu 25 Schilling „150 Jahre Technische Hochschule Wien“

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1989-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 des Scheidemünzengesetzes 1963, BGBl. Nr. 178, werden die Zusammensetzung, die Ausmaße und Ausstattung der Scheidemünzen zu 25 Schilling, die anläßlich der 150-Jahr-Feier der Technischen Hochschule Wien ab 12. April 1965 ausgegeben werden, wie folgt bestimmt:

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

§ 1. Die Münzen sind aus einer Legierung von 800 Tausendteilen Silber und 200 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 30 mm, ihr Rauhgewicht 13 g, ihr Feingehalt 10'4 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

§ 2. Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgenden Bestimmungen maßgebend:

Die eine Seite der Münze hat das Kopfbild des Gründers der Technischen Hochschule Wien in rechter Seitenansicht, kreisförmig umgeben von den Umschriften „150 Jahre Technische Hochschule Wien“ und „J. J. R. v. Prechtl“, sowie die Jahreszahl „1965“ zu zeigen. Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „25“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen. Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Fuenfundzwanzig Schilling“ zu tragen.

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