Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 30. November 1966, betreffend die besondere Kennzeichnung von zum Verheizen bestimmtem Gasöl

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1966-12-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 5/1995

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes, BGBl. Nr. 259/1966, wird verordnet:

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 5/1995

Dem zum Verheizen bestimmten Gasöl, das steuerbegünstigt abgegeben oder verbraucht werden soll, sind folgende Kennzeichnungsstoffe beizumengen:

1.

Ein benzinlöslicher roter Farbstoff in einer solchen Menge, daß ein Gemisch aus einem Teil gefärbtem und zehn Teilen ungefärbtem Gasöl eine noch mit freiem Auge erkennbare rote oder rötliche Färbung aufweist.

2.

10 Gramm Furfural (Furyl-2-aldehyd) und 5 Gramm Chinizarin (1,4-Dihydroxy-anthrachinon) auf 1000 Kilogramm Gasöl. Abweichungen der angeführten Mengen von nicht mehr als +/- 3% sind zulässig.

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