Bundesgesetz vom 6. Juli 1966, über steuerliche Maßnahmen bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 2. Gesellschaftsteuer
Beim Erwerb neuer Anteilsrechte im Sinne des § 1 wird die Gesellschaftsteuer vom Nennbetrag berechnet.
§ 3. Anschaffungskosten
Als Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des Nennkapitals erworbenen Anteilsrechte und der auf sie entfallenden neuen Anteilsrechte gelten die Beträge, die sich für die einzelnen Anteilsrechte ergeben, wenn die Anschaffungskosten der vor der Kapitalerhöhung erworbenen Anteilsrechte auf diese und auf die auf sie entfallenden neuen Anteilsrechte nach dem Verhältnis der Nennbeträge verteilt werden.
§ 4. Herabsetzung des Nennkapitals
(1) Setzt eine Kapitalgesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach einer Kapitalerhöhung (§ 1) das Nennkapital herab und zahlt sie die dadurch freiwerdenden Mittel ganz oder teilweise an die Gesellschafter zurück, so gelten die Rückzahlungen insoweit als Gewinnanteile (Dividenden), als sie den Betrag der Erhöhung des Nennkapitals nicht übersteigen.
(2) Als Gewinnanteile (Dividenden) gelten auch die Beträge, die die Kapitalgesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach einer Kapitalerhöhung (§ 1) für den Erwerb eigener Anteile aufwendet, soweit die Nennbeträge dieser Anteile den Betrag der Erhöhung des Nennkapitals nicht übersteigen. Dies gilt nicht beim Erwerb eigener Aktien in Ausführung einer Einkaufskommission.
§ 5.
Die Frist gemäß § 23 Abs. 1 Z. 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 1/1954, beginnt hinsichtlich der zusätzlichen Anteilsrechte ab dem Erwerb der vor der Erhöhung des Nennkapitals erworbenen Anteile zu laufen.
§ 6. Nachweispflicht
Der Erwerber der im § 1 bezeichneten neuen Anteilsrechte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die steuerliche Behandlung nach diesem Bundesgesetz vorliegen.
§ 7. Anteilsrechte an ausländischen Gesellschaften
Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß auch für den Erwerb von Anteilsrechten an einer ausländischen Gesellschaft, wenn ihre Rechtsform einer der im § 1 bezeichneten Gesellschaftsformen entspricht.
§ 8.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 1 Abs. 4 das Bundesministerium für Justiz, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.