Bundesgesetz vom 23. November 1966, betreffend eine Ermäßigung der Mineralölsteuer für zum Verheizen bestimmtes Gasöl (Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz - Gasöl-StBG.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1982-01-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
Änderungshistorie JSON API

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

Ermäßigung der Mineralölsteuer

§ 1. Die Mineralölsteuer (Mineralölsteuergesetz 1981) wird für Gasöl der Nummer 27.10 D des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74), das besonders gekennzeichnet wurde (§ 3 Abs. 1) und aus einem Erzeugungsbetrieb (§ 16 Abs. 1 MinStG 1981) oder einem Freilager (§ 20 Abs. 1 MinStG 1981) zum Verheizen abgegeben oder in einem Erzeugungsbetrieb oder einem Freilager verheizt wird, auf 57 S für 100 kg Eigengewicht ermäßigt (steuerbegünstigtes Gasöl).

Bezugsbereich: ab 1.1.1988 (Abschnitt VIII, Abs. 2 , BGBl.

Nr. 608/1987).

Ermäßigung der Mineralölsteuer

§ 1. Die Mineralölsteuer (Mineralölsteuergesetz 1981) wird für Gasöl der Unternummer 2710 00 D des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987), das besonders gekennzeichnet wurde (§ 3 Abs. 1) und aus einem Erzeugungsbetrieb (§ 16 Abs. 1 MinStG 1981) oder einem Freilager (§ 20 Abs. 1 MinStG 1981) zum Verheizen abgegeben oder in einem Erzeugungsbetrieb oder einem Freilager verheizt wird, auf 57 S für 100 kg Eigengewicht ermäßigt (steuerbegünstigtes Gasöl).

Bezugsbereich: 1. 1. 1992 (Art. IX Z 2, BGBl. Nr. 695/1991)

Tritt gleichzeit mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

Ermäßigung der Mineralölsteuer

§ 1. Die Mineralölsteuer (Mineralölsteuergesetz 1981) wird für Gasöl der Unternummer 2710 00 D des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987), das besonders gekennzeichnet wurde (§ 3 Abs. 1) und aus einem Erzeugungsbetrieb (§ 16 Abs. 1 MinStG 1981) oder einem Freilager (§ 20 Abs. 1 MinStG 1981) zum Verheizen abgegeben oder in einem Erzeugungsbetrieb oder einem Freilager verheizt wird, auf 77 S für 100 kg Eigengewicht ermäßigt (steuerbegünstigtes Gasöl).

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

§ 2. (1) Die Verwendung von steuerbegünstigtem Gasöl zu einem anderen Zweck als zum Verheizen ist verboten.

(2) Steuerbegünstigtes Gasöl darf nicht in einen Behälter eingefüllt werden, der mit einem Motor in Verbindung steht. Steuerbegünstigtes Gasöl, das sich in einem solchen Behälter befindet, gilt als verbotswidrig verwendet.

Kennzeichnung von Gasöl

§ 3. (1) Zur besonderen Kennzeichnung ist das zum Verheizen bestimmte Gasöl zu färben und mit einem Zusatz zu versehen, der auch in starken Verdünnungen nachweisbar ist. Die bestimmungsmäßige Verwendung dieses Gasöls darf durch die Kennzeichnung nicht beeinträchtigt werden. Die Kennzeichnung von Gasöl, das steuerbegünstigt abgegeben werden soll, muß im Zollgebiet (§ 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129), und zwar in einem Erzeugungsbetrieb vorgenommen werden, in dem Gasöl aus rohem Erdöl hergestellt wird oder der mit einem solchen Betrieb durch eine der Beförderung von Mineralöl dienende Rohrleitung verbunden ist. Durch Verordnung wird bestimmt, welche Kennzeichnungsstoffe und welche Mengen davon in dem zum Verheizen bestimmten Gasöl enthalten sein müssen.

(2) Es ist verboten, anderes als zum Verheizen bestimmtes Gasöl sowie der Mineralölsteuer nicht unterliegende Waren der Nr. 27.10 des Zolltarifes mit der Kennzeichnung zu versehen, die für steuerbegünstigtes Gasöl vorgeschrieben ist, oder mit einer solchen Kennzeichnung in den Verkehr zu bringen.

(3) Es ist verboten, Gasöl, für welches außerhalb des Zollgebietes eine Abgabenbegünstigung eingeräumt wurde, weil es zum Verheizen bestimmt war, zu einem anderen Zweck als zum Verheizen zu verwenden.

(4) Jede Veränderung, Beeinträchtigung oder Beseitigung der Kennzeichnung von steuerbegünstigtem Gasöl, die außerhalb eines im Abs. 1 bezeichneten Erzeugungsbetriebes vorgenommen wird, ist verboten.

(5) Die Kosten der Kennzeichnung hat der Inhaber des Erzeugungsbetriebes zu tragen, in welchem die Kennzeichnung stattfindet.

Bezugsbereich: für Abs. 2 ab 1.1.1988 (Abschnitt VIII, Abs. 2

BGBl. Nr. 608/1987).

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

Kennzeichnung von Gasöl

§ 3. (1) Zur besonderen Kennzeichnung ist das zum Verheizen bestimmte Gasöl zu färben und mit einem Zusatz zu versehen, der auch in starken Verdünnungen nachweisbar ist. Die bestimmungsmäßige Verwendung dieses Gasöls darf durch die Kennzeichnung nicht beeinträchtigt werden. Die Kennzeichnung von Gasöl, das steuerbegünstigt abgegeben werden soll, muß im Zollgebiet (§ 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129), und zwar in einem Erzeugungsbetrieb vorgenommen werden, in dem Gasöl aus rohem Erdöl hergestellt wird oder der mit einem solchen Betrieb durch eine der Beförderung von Mineralöl dienende Rohrleitung verbunden ist. Durch Verordnung wird bestimmt, welche Kennzeichnungsstoffe und welche Mengen davon in dem zum Verheizen bestimmten Gasöl enthalten sein müssen.

(2) Es ist verboten, anderes als zum Verheizen bestimmtes Gasöl sowie der Mineralölsteuer nicht unterliegende Waren der Nr. 2710 00 des Zolltarifs mit der Kennzeichnung zu versehen, die für steuerbegünstigtes Gasöl vorgeschrieben ist, oder mit einer solchen Kennzeichnung in den Verkehr zu bringen.

(3) Es ist verboten, Gasöl, für welches außerhalb des Zollgebietes eine Abgabenbegünstigung eingeräumt wurde, weil es zum Verheizen bestimmt war, zu einem anderen Zweck als zum Verheizen zu verwenden.

(4) Jede Veränderung, Beeinträchtigung oder Beseitigung der Kennzeichnung von steuerbegünstigtem Gasöl, die außerhalb eines im Abs. 1 bezeichneten Erzeugungsbetriebes vorgenommen wird, ist verboten.

(5) Die Kosten der Kennzeichnung hat der Inhaber des Erzeugungsbetriebes zu tragen, in welchem die Kennzeichnung stattfindet.

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

Amtliche Aufsicht

§ 4. (1) Der amtlichen Aufsicht unterliegen:

a)

Betriebe, aus denen steuerbegünstigtes Gasöl abgegeben wird;

b)

mit Mineralöl (§ 1 MinStG 1981) zu betreibende Fahrzeuge, Maschinen und Motoren;

c)

Räume, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß sich darin ein in lit. b bezeichneter Gegenstand befindet.

(2) Die amtliche Aufsicht obliegt dem für die Erhebung der Mineralölsteuer zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende Betrieb, Gegenstand oder Raum befindet.

(3) In Ausübung der Nachschau (§ 145 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) dürfen die Organe des Finanzamtes Gebäude, Grundstücke und Räume betreten und besichtigen, Fahrzeuge anhalten, Mineralölbestände und mitgeführte Mineralölmengen feststellen sowie Mineralölproben unentgeltlich entnehmen. Der Inhaber eines der amtlichen Aufsicht unterliegenden Betriebes, Gegenstandes oder Raumes hat die Amtshandlungen ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.

(4) Soweit sich die Nachschau auf Fahrzeuge bezieht, kann sie auch von Organen der Bundespolizei oder der Bundesgendarmerie vorgenommen werden, denen hiebei die im Abs. 3 bezeichneten Befugnisse zustehen. Diese Organe sind verpflichtet, Fälle, in denen eine verbotswidrige Verwendung von steuerbegünstigtem Gasöl oder Gasöl der im § 3 Abs. 3 angeführten Art festgestellt oder vermutet wird, unverzüglich der nächsten Finanzstrafbehörde erster Instanz mitzuteilen.

(5) Wird bei einer Nachschau oder Beschau durch ein Organ eines Finanzamtes, eines Zollamtes, der Bundespolizei oder der Bundesgendarmerie steuerbegünstigtes Gasöl oder Gasöl der im § 3 Abs. 3 angeführten Art in einem Behälter vorgefunden, der mit der Antriebsmaschine eines Fahrzeuges in Verbindung steht, und ist die Entfernung des Gasöls aus dem Behälter an Ort und Stelle nicht möglich oder nicht zumutbar, so darf davon jener Teil, der notwendig ist, um eine vom Organ bestimmte oder mit dessen Zustimmung gewählte Gelegenheit zur Entfernung zu erreichen, innerhalb der nächsten 24 Stunden zu diesem Zweck verwendet werden.

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

Nachversteuerung und Eingangsabgaben.

§ 5. (1) Wer steuerbegünstigtes Gasöl verbotswidrig verwendet (§ 2) oder behandelt (§ 3 Abs. 4), hat für die verbotswidrig verwendeten oder behandelten Mengen den Unterschiedsbetrag zwischen der nicht ermäßigten und der nach § 1 ermäßigten Mineralölsteuer zu entrichten (Nachversteuerung). Der Unterschiedsbetrag ist in Fällen, in denen zur Nachversteuerung derselben Mineralölmenge mehrere Personen verpflichtet sind, nur einmal zu entrichten.

(2) Die festgesetzten Steuerbeträge werden mit Ablauf einer Woche nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

(3) Auf steuerbegünstigtes Gasöl und Gasöl der im § 3 Abs. 3 angeführten Art sowie auf Betriebsmittel für Fahrzeuge, die eines dieser Gasöle enthalten, ist § 35 Abs. 1 lit. b des Zollgesetzes 1955 nicht anzuwenden.

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

§ 6. (1) Wer steuerbegünstigtes Gasöl verbotswidrig verwendet (§ 2) oder behandelt (§ 3 Abs. 4), macht sich, wenn er vorsätzlich handelt, einer Abgabenhinterziehung und, wenn er fahrlässig handelt, einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig. Der Verkürzungsbetrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen der nicht ermäßigten und der nach § 1 ermäßigten Mineralölsteuer für die verbotswidrig verwendeten oder behandelten Gasölmengen.

(2) Wer vorsätzlich den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 oder 3 zuwiderhandelt, macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig.

(3) Abgabenhinterziehungen, fahrlässige Abgabenverkürzungen und Finanzordnungswidrigkeiten der in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Art sind Finanzvergehen im Sinne des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, und nach diesem zu ahnden. Eine Geldstrafe hat jedoch im Falle einer Abgabenhinterziehung mindestens 20.000 S und im Falle einer fahrlässigen Abgabenverkürzung mindestens 5000 S zu betragen; § 25 des Finanzstrafgesetzes ist auf Abgabenhinterziehungen der im Abs. 1 bezeichneten Art nicht anzuwenden. Wurde steuerbegünstigtes Gasöl in einen Behälter eingefüllt, der mit der Antriebsmaschine eines Fahrzeuges, mit einer Maschine oder mit einem Motor in Verbindung steht, so unterliegt auch dieses Fahrzeug, diese Maschine oder dieser Motor dem Verfall, wenn der Täter schon einmal wegen einer Abgabenhinterziehung oder fahrlässigen Abgabenverkürzung der im Abs. 1 bezeichneten Art bestraft wurde und die Bestrafung nicht getilgt ist; für solche Fahrzeuge, Maschinen und Motoren gilt § 17 des Finanzstrafgesetzes sinngemäß. § 41 des Finanzstrafgesetzes gilt auch für Abgabenhinterziehungen der im Abs. 1 bezeichneten Art. Finanzordnungswidrigkeiten der im Abs. 2 bezeichneten Art sind nach § 51 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes zu bestrafen.

Schlußbestimmungen

§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die im § 3 Abs. 1 vorgesehene Verordnung kann von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie tritt frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung des § 6 sind der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Justiz je nach ihrem Wirkungsbereich betraut. Mit der Vollziehung aller anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 4 Abs. 4 und 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut.

Bezugsbereich: ab 1.1.1988 (Abschnitt VIII, Abs. 2, BGBl.

Nr. 608/1987).

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

Schlußbestimmungen

§ 7. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

Schlußbestimmungen

§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die im § 3 Abs. 1 vorgesehene Verordnung kann von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie tritt frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung des § 6 sind der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Justiz je nach ihrem Wirkungsbereich betraut. Mit der Vollziehung aller anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 4 Abs. 4 und 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut.

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

Artikel II

(Anm.: Zu § 1 des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.

(2) Art. I ist auf Gasöl anzuwenden, für das die Mineralölsteuerschuld nach dem 31. Dezember 1981 entsteht.

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

Artikel IX

Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz

(Anm.: zu § 1, BGBl. Nr. 259/1966)

Das Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz, BGBl. Nr. 259/1966, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 335/1975, 142/1976, 598/1981 und 608/1987 wird wie folgt geändert:

1.

(Anm.: betrifft Novellierungsanweisung)

2.

Z 1 ist auf Gasöl anzuwenden, für das die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1991 entsteht.

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