Bundesgesetz vom 7. Juli 1966, betreffend die Übernahme der Baukosten für ein bauliches Vorhaben in Israel
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, der "Histadrut" in Tel-Aviv als österreichischen Beitrag für die Errichtung des Ausländerseminars für Jugendliche in Ohalo am See Genezareth den nicht rückzahlbaren Betrag in der Höhe von 3,5 Millionen Schilling in zwei Teilbeträgen zu gewähren.
(2) Der zwei Millionen Schilling übersteigende Teilbetrag ist nicht vor Ablauf von acht Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes flüssig zu machen.
§ 2. Die Teilbeträge sind auf ein Sonderkonto bei einer israelischen Bank zu überweisen. Dieses Sonderkonto ist in der Weise einzurichten, daß darüber die "Histadrut" nur gemeinsam mit der österreichischen Vertretungsbehörde in Israel verfügungsberechtigt ist. Diese darf Verfügungen über das Kontoguthaben jeweils erst nach Sicherstellung der widmungsgemäßen Verwendung der Beträge mitzeichnen.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten betraut.
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